Bundesregierung setzt Empfehlungen des BEPS-Projekts um
Wesentliche Inhalte betreffen den automatischen Informationsaustausch über "Tax Rulings" und das "Country-by-Country-Reporting" innerhalb der EU.
Empfehlungen der OECD
Mit der Veröffentlichung der Ergebnisse des Projekts gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung ("Base Erosion and Profit Shifting" – BEPS) hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Auftrag der G20-Staaten konkret umsetzbare Empfehlungen vorgelegt, die geeignet sind, bestehende Defizite des internationalen Steuerrechts auszuräumen. Damit reagiert die Staatengemeinschaft in einem breiten internationalen Konsens auf die Beobachtung der vergangenen Jahre, wonach multinationale Unternehmen im Vergleich zu vorwiegend national tätigen Unternehmen durch Ausnutzung unterschiedlicher Steuersysteme in zunehmendem Maße ihre Steuerlast auf ein Minimum senken.
Die Ergebnisse des BEPS-Projekts zielen deshalb darauf ab, Informationsdefizite der Steuerverwaltungen abzubauen, Ausmaß und Ort der Besteuerung stärker an die tatsächliche wirtschaftliche Substanz zu knüpfen, die Kohärenz der einzelnen nationalen Steuersysteme der Staaten zu erhöhen und unfairen Steuerwettbewerb einzudämmen.
Europäische Union ändert Amtshilferichtlinie
Auch die Europäische Union hat sich diesen Zielen verschrieben und nimmt bei der Umsetzung der Ergebnisse eine zentrale Rolle ein. Denn es ist von großer Bedeutung, dass die Umsetzung in den einzelnen Staaten möglichst konsistent und umfassend erfolgt.
So hat der Rat mit der Richtlinie (EU) 2015/2376 vom 8.12.2015 (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 1) eine Ergänzung der Richtlinie 2011/16/EU (EU-Amtshilferichtlinie) beschlossen, die den automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung betrifft und damit einen automatischen Informationsaustausch innerhalb der Europäischen Union über grenzüberschreitende steuerliche Vorbescheide und Vorabverständigungen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen (sog. Tax Rulings) eingeführt. Außerdem hat der Rat mit der Richtlinie (EU) 2016/881 vom 25. Mai 2016 (ABl. L 146 vom 03.06.2016, S. 8) eine weitere Ergänzung der Richtlinie 2011/16/EU (EU-Amtshilferichtlinie) beschlossen, die den automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung betrifft und damit die Pflicht zur Erstellung länderbezogener Berichte für multinationale Unternehmen (sog. Country-by-Country-Reports) und deren automatischen Austausch zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt.
Hauptanliegen des nunmehr als Regierungsentwurf vorliegende Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen ist die Umsetzung von OECD-Empfehlungen zur Stärkung der Transparenz sowie zugleich die Umsetzung der genannten Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie. Zudem sollen weitere steuerliche Regelungen zu grenzüberschreitenden Sachverhalten geändert werden, um Besteuerungsrechte der Bundesrepublik Deutschland besser wahrnehmen zu können.
Das Gesetz sieht Folgendes vor:
Multinationale Unternehmen sollen für Geschäftsvorfälle mit verbundenen Unternehmen darlegen, dass ihre Verrechnungspreise mit dem Fremdvergleichsgrundsatz übereinstimmen und die notwendigen Informationen zur Durchführung einer Verrechnungspreisprüfung bereitstellen.
Finanzverwaltungen sollen bestimmte Informationen zur Durchführung einer Risikoeinschätzung für Verrechnungspreise von großen multinationalen Unternehmen erhalten.
Der automatische Austausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie gegenüber der Europäischen Kommission von Informationen zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden und Vorabverständigungen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen soll die zutreffende Besteuerung in den betroffenen Mitgliedstaaten sicherstellen.
Die in diesem Gesetz angeführte Terminologie für den Bereich der Verrechnungspreise gilt ausschließlich für den Bereich des EU-Amtshilfegesetzes.
Weitere Vorschriften des deutschen Steuerrechts werden geändert, um diese an aktuelle Entwicklungen anzupassen, insbesondere um deutsche Besteuerungsrechte in grenzüberschreitenden Sachverhalten wirksam wahrnehmen zu können.
Umsetzung der Vorgaben des europäischen Rechts
Ein Verzicht auf die mit diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen hätte zur Folge, dass die Bundesrepublik Deutschland internationale Zusagen zur Umsetzung von BEPS-Empfehlungen nicht einhalten und auf die Wahrnehmung ihr zustehender Besteuerungsrechte verzichten würde. Dies würde teilweise zu unbilligen Besteuerungsergebnissen führen, weil bestimmte Einkünfte beziehungsweise Teile von Einkünften in keinem der beteiligten Staaten besteuert würden. Bei einer Nichtumsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates vom 8.12.2015 sowie der Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25.5.2016 würde die Bundesrepublik Deutschland gegen europäisches Recht verstoßen.
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