Eine Stundung der auf das nicht begünstigte Unternehmensvermögen entfallenden Erbschaftsteuer ist dagegen ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Erbschaftsteuerzahlungen, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Lohnsummen- bzw. Behaltensregelungen ausgelöst werden.
Anwendbar ist die Stundung im Fall der Regelverschonung, der Abschmelzregelung des Verschonungsabschlags oder der Verschonungsbedarfsprüfung.
Die Stundungsmöglichkeit ist damit auch eine Alternative für Steuerpflichtige, bei denen der Verschonungsabschlag aufgrund des übertragenen Anteilswerts bereits auf 0 gesunken ist bzw. für solche Steuerpflichtige, die im Fall der Verschonungsbedarfsprüfung Erbschaftsteuer auf begünstigtes Unternehmensvermögen zu zahlen haben.
Die Stundung ist zudem selbst an die Einhaltung der Lohnsummen- und Behaltensregelungen geknüpft. Sobald der Erwerber eine dieser Voraussetzungen nicht mehr einhält, endet die Stundung.
Hinweis: Verschlechterung gegenüber geplanten Änderungen
In diesem Punkt hat das Vermittlungsergebnis gegenüber den bisherigen Planungen Nachteile für die Unternehmen gebracht. Die ursprünglich angedachte Einführung einer zinslosen und über 10 Jahre andauernden Stundung der ErbSt auf begünstigtes Unternehmensvermögen ist im Endergebnis nicht umgesetzt worden.