Buchführungspflicht
Ab 2016 wurden die Schwellenwerte zur Buchführungspflicht angehoben. Diese betragen nun:
| bisher | neu |
Umsätze | 500.000 EUR | 600.000 EUR |
Gewinn | 50.000 EUR | 60.000 EUR |
Die neuen Schwellenwerte sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Diese Anhebungen erfolgten wertgleich im HGB und in der AO.
Elektrofahrzeuge
Zur Besteuerung der privaten Nutzung von betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen wurde klarstellend geregelt, dass bei der Ermittlung des Entnahmewerts nach der Fahrtenbuchmethode die Gesamtkosten hinsichtlich der AfA insoweit zu mindern sind, als das Batteriesystem die AK/HK erhöht hat. Bei angemieteten Batterien gehört der Mietaufwand nicht zu den Gesamtkosten; eine zusätzliche Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage entfällt.
Freibeträge
Mit Wirkung ab 2016 wurden der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag und auch das Kindergeld erhöht und damit primär ein Ausgleich für die gestiegenen Lebenshaltungskosten geschaffen.
Grundfreibetrag
Der jedem Steuerpflichtigen zustehende Grundfreibetrag stieg
in 2016 | von 8.472 EUR | um + 180 EUR | auf 8.652 EUR |
Kalte Progression
Zusätzlich zu dieser Anpassung wurde auch die sog. Kalte Progression abgemildert, indem der ab 2016 geltende Einkommensteuertarif neu gefasst wurde. Die maßgebenden Tarifeckwerte haben sich um 1,482 % "nach rechts" verschoben.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag, den jeder Elternteil erhält, erhöhte sich
in 2016 | von 2.256 EUR | um + 48 EUR | auf 2.304 EUR |
Kindergeld
Entsprechend der Erhöhung beim Kinderfreibetrag wurde auch das Kindergeld auf folgende monatliche Werte angepasst
in 2016 | von 188 EUR | um + 2 EUR | auf 190 EUR | für das 1. + 2. Kind, |
| von 194 EUR | um + 2 EUR | auf 196 EUR | für das 3. Kind |
| von 219 EUR | um + 2 EUR | auf 221 EUR | ab dem 4. Kind. |
Kinderzuschlag
Für bedürftige Familien wurde auch der zusätzliche Kinderzuschlag erhöht, allerdings erst
ab 1.7.2016 | von 140 EUR | um + 20 EUR | auf 160 EUR |
Unterhaltsleistungen
Zudem wurde auch der steuerliche Abzugsbetrag für Unterhaltsverpflichtungen an die geänderten Grundfreibeträge angepasst
in 2016 | von 8.472 EUR | um + 180 EUR | auf 8.652 EUR |
Investitionsabzugsbetrag
Die bisher erforderliche Benennung der Funktion ist ab 2016 entfallen. Stattdessen ist es nun Voraussetzung für einen Investitionsabzugsbetrag, dass die Summen der Abzugsbeträge bzw. der hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Beträge i. S. d. § 7g EStG nach amtlichen vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt wird. Zudem wurde auch der bisher ausdrücklich geforderte Nachweis für eine Investitionsabsicht aus dem Gesetz herausgenommen. Die Änderungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge, die in einem nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden.
Kapitalertragsteuer
Eine rückwirkend ab 2016 geltende Änderung verhindert “aggressive“ Steuergestaltungen (z. B. sog. Cum-Ex- bzw. Cum/Cum-Geschäfte, Kopplungsgeschäfte, Ertragsausgleichsmodelle). Um derartige Gestaltungen zu unterbinden, fordert das Gesetz nun einen Mindesthaltezeitraum von 45 Tagen und ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Risiko. Ist dies nicht gegeben, wird eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer versagt. Anwendung findet dies allerdings erst für Kapitalerträge ab 20.000 EUR.
Alle übrigen, teilweise sehr grundlegenden Änderungen aus der Reform der Investmentbesteuerung treten erst ab 2018 in Kraft.
Rentenbesteuerung
Der steuerpflichtige Anteil einer erstmals ab 2016 bezogenen Rente (sog. Neurentner) erhöht sich auf 72 %. Für sog. Bestandsrentner, also Rentner, die ihre Rente bereits vor 2016 erstmals erhielten, bleibt der bisherige steuerfreie Anteil grundsätzlich weiter maßgebend.
Rücklagen
Für die Rücklagenübertragung nach § 6b EStG wurde ein neuer Absatz 2a geschaffen. Dieser ermöglicht es auf Antrag bei einer beabsichtigten Reinvestition des Veräußerungsgewinns im EU-/EWR-Raum die darauf entfallende Steuer über einen Zeitraum von 5 Jahren zu verteilen. Diese Änderung wurde durch die Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil v. 16.4.2015, Rs. C-591/13) erforderlich, der zur bisherigen Fassung einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit sah. Die Änderung gilt rückwirkend für alle offenen Fälle.
Steuerabzug
Für Kreditinstitute wurde verbindlich festgelegt, dass ein Steuerabzug "unter Beachtung der im BStBl veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung" zu erfolgen hat. Hintergrund dieser Änderung war die Rechtsprechung der BFH (BFH, Urteil v. 12.12.2012, I R 27/12). Darin wurde entschieden, dass eine Bank bei einem Widerspruch eines Kunden, der sich auf den Wortlaut und Zweck des EStG stützt, vom Steuerabzug Abstand nehmen muss. Diese vorteilhafte Rechtsprechung hat nun ab 2016 keine Grundlage mehr.
Unterhaltszahlungen
Der Abzug von Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten erfordert zusätzlich die Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b AO) der unterhaltenen Person. Wird diese ID-Nummer vom Unterhaltsempfänger nicht herausgegeben, kann sie der Zahlende beim BZSt erfragen. Damit soll auch eine Versteuerung der Zahlungen beim Empfänger als Sonstige Einkünfte - das sog. Korrespondenzprinzip - abgesichert werden.
Vorsorgeaufwendungen
Der Höchstbetrag, bis zu welchem Vorsorgeaufwendungen für das Alter steuerlich geltend gemacht werden können, erhöht sich in 2016 auf 22.767 EUR. Davon können maximal 82 % = 18.669 EUR als Sonderausgaben abgezogen werden.