Änderungen zum Energie- und Stromsteuergesetz
Nachfolgend werden die Kernelemente der geplanten Änderungen in einem kurzen Überblick dargestellt.
Problemlage
Für komprimiertes Erdgas (CNG), verflüssigtes Erdgas (LNG) bzw. Flüssiggas (LPG) bestehen derzeit energiesteuerliche Begünstigungen. Diese Energiesteuerermäßigungen würden zum 31.12.2018 auslaufen. Die Steuerbegünstigungen sollen aber auch über 2018 hinaus in modifizierter Form fortbestehen. Zudem sind im Bereich der Energie- bzw. Stromsteuer einige zwingende Vorgaben des Rechts der Europäischen Union in nationales Recht umzusetzen. Dies gilt auch für aktuelle Beihilfeentscheidungen der Europäischen Kommission, sowie für einschlägige Rechtsprechung des EuGH. Schließlich will der Gesetzgeber auf technische Entwicklungen reagieren und diese im Gesetz mit berücksichtigen.
Verlauf der Gesetzgebung
Hierzu hatte die Bundesregierung am 19.5.2016 einen sog. Diskussionsentwurf erarbeitet. Der anschließende Gesetzesentwurf hat den Bundestag am 23.3.2017 in einer 1. Beratung durchlaufen und enthielt bereits einige bedeutende Änderungen. Auch der Bundesrat hat in seiner Entschließung vom 31.3.2017 weitere Änderungen angeregt, die teilweise in die nun beschlossene Gesetzesfassung Eingang gefunden haben. Die wichtigste Korrektur betrifft das Autogas/LPG.
Energiesteuergesetz
Die Steuerbegünstigungen für Erdgas (CNG/LNG) werden fortgefüht; diese würden sonst Ende 2018 auslaufen. Es wurde eine 8-jährige Verlängerung bis Ende 2026 beschlossen, wobei aber ab 2024 eine Abschmelzung der Höhe der Steuerbegünstigung vorgesehen ist.
Sehr wechselhaft war die Meinungsfindung zum Flüssiggas (Autogas/LPG). Zunächst war eine entsprechende Verlängerung vorgesehen; diese war dann aber im Gesetzentwurf nicht mehr enthalten. Jedoch hat der Bundesrat u.a. dafür appelliert, auch die Begünstigung für Flüssiggas nicht planmäßig Ende 2018 auslaufen zu lassen, sondern bis 2023 zu verlängern. Dies fand in den jetzigen Gesetzesentwurf Eingang. Für Flüssiggas wird es nun eine Verlängerung der Steuerbegünstigung bis Ende 2022 geben. Allerdings wird der Steuervorteil jährlich um 20 % abgeschmolzen, sodass ab 2023 der reguläre Steuersatz mit 409 EUR je 1.000 kg. Flüssiggas gilt.
Die meisten Steuerbegünstigungen im EnergieStG bzw. StromStG sind als staatliche Beihilfen i. S. d. Art. 107 ff. AEU-Vertrag anzusehen. Als solche müssen sie besonderen Anforderungen genügen, insbesondere der neugefassten Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Insoweit besteht zwar keine Pflicht zur vorherigen Anmeldung und es wird keine Einzelgenehmigung der Europäischen Kommission benötigt. Dafür sind jedoch strikte Bedingungen einzuhalten, welche als nationales Recht im Rahmen der Änderungen mit aufgenommen werden.
Zudem wird das Verbot der Kumulierung von Beihilfen übernommen, ebenso die unionsrechtskonforme Umsetzung des Herstellerprivilegs sowie Anpassungen bei der Steuerentlastung für Biokraftstoffe.
Für Stromerzeugungsanlagen war zunächst geplant, dass der Grenzwert, ab dem eine große Anlage vorliegt, von mehr als 2 MW auf mindestens 1 MW elektrische Nennleistung abgesenkt wird (sog. Kleinanlagen). Diese Änderung ist im jetzigen Gesetzentwurf nicht mehr enthalten.
Stromsteuergesetz
Um eine doppelte Stromsteuerbelastung zu vermeiden, können Batteriespeicher als Bestandteil des Versorgungsnetzes betrachtet werden, sofern zwischengespeicherter Strom zeitlich verzögert wieder in das Versorgungsnetz eingespeist wird.
Die sog. Energiesteuerrichtlinie sieht keine allgemeine Befreiung oder Ermäßigung von der Stromsteuer für Elektrofahrzeuge vor. Deshalb wurde eine entsprechende Ausnahme von den Begünstigungstatbeständen in das StromStG aufgenommen. Dies soll in der Praxis insbesondere den ÖPNV entlasten, in welchem Elektro- und Plugin-Hybridfahrzeuge eingesetzt werden. Auch wird dies zu einer steuerlichen Gleichstellung mit Oberleitungsbussen bzw. dem Schienenbahnverkehr führen.
Ferner werden im StromStG einige technologische Veränderungen berücksichtigt. Und schließlich hat der Bundesrat noch angeregt, dass praxisorientierte Vereinfachungsregelungen für die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge mit in das Gesetz einfließen sollen.
Gemeinsame Änderungen
Eine Vielzahl von Änderungen betreffen Detailfragen, aktualisierte Definitionen, Öffnungsklauseln, Ermächtigungsgrundlagen bzw. Anpassungen der beiden Gesetze an die technischen Entwicklungen. Auch soll in Teilen eine Verfahrensvereinfachung bzw. der Abbau von Bürokratie erreicht werden.
Das Gesetz enthält zudem eine Ermächtigungsgrundlage für eine elektronische Kommunikation zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und der Verwaltung. Diese ist nicht nur für den Bereich der Energiesteuer- und Stromsteuer vorgesehen, sondern auch für andere Verbrauchsteuern (Tabaksteuer, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer, Kaffeesteuer, Alkoholsteuer und Luftverkehrsteuer).
Weitere Änderungen
Auf Empfehlung des Finanzausschusses kamen einige zusätzliche Änderungen in das Gesetz mit hinein. Zu nennen sind insbesondere:
- keine Auszahlung staatlicher Beihilfen, solange noch offene Rückforderungen bestehen;
- weiterhin mögliche Steuerentlastung trotz Zahlungsausfall;
- eine einheitliche Definition des Begriffs “Staatliche Beihilfen“ im Energie- und im Stromsteuergesetz;
- Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch bei der Stromerzeugung;
- eine teilweise bzw. vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (KWK-Anlagen);
- erweiterte Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr und für die Land- und Forstwirtschaft.
Zeitlicher Ablauf
Die Änderungen werden am 1.1.2018 in Kraft treten. Teilweise bedürfen die Steuerentlastungen einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission; diese treten folglich erst in Kraft, wenn die Genehmigung vorliegt.
Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses v. 31.5.2017, BT-Drs. 18/12580
Beschluss des Bundesrates v. 7.7.2017, BR-Drs. 452/17
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