Bereits bisher enthielt der Gesetzesentwurf neben wenigen Anpassungen im Zusammenhang mit dem EU-Beitritt von Kroatien eine Vielzahl weiterer Steuerrechtsänderungen – ganz im Sinne eines Jahressteuergesetzes. Zu den bisherigen Änderungsplänen sind durch den Bundesrat weitere Korrekturen angeregt worden. Abgesehen von nur redaktionellen Anpassungen sind dies die folgenden praxisrelevanten Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf:
Einkommensteuer
Alterssicherung: Bei Finanzierungsleistungen zur Altersvorsorge von Arbeitnehmern (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) soll ein Steuersparmodell unterbunden werden. Hierbei entnimmt das Trägerunternehmen aus der mit unversteuerten Zahlungen gebildeten Solvabilitätsspanne Mittel zur Finanzierung der zuvor herabgesetzten Arbeitgeberbeiträge zur Altersvorsorge eines Arbeitnehmers. Dies ermöglicht an sich lohnsteuerpflichtige Arbeitgeberbeiträge zur Alterssicherung der Arbeitnehmer durch unversteuerte Mittel der Solvabilitätsspanne zu ersetzen. Die danach erforderliche Wiederauffüllung der Solvabilitätsspanne wird nicht besteuert. Um dies zu verhindern, soll nur noch auf die zur Sicherung der Versorgungszusage vorgeschriebene erstmalige Bildung oder Erhöhung der Solvabilitätsspanne abgestellt werden.
Anwendungsvorschriften: Die Anwendungsregelungen der §§ 52 und 52a EStG sollen grundlegend überarbeitet und gestrafft werden. Der Bundesrat regt an, diese Maßnahme zunächst zurückzustellen und zuvor eingehend zu prüfen, damit nicht versehentlich bzw. voreilig weiter benötigte Regelungen aufgehoben werden.
Außergewöhnliche Belastungen: Medizinische Maßnahmen, die nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, bereiten den Finanzämtern große Probleme bei der Einschätzung, ob eine medizinische Notwendigkeit und damit eine Zwangsläufigkeit i. S. des § 33 EStG vorliegt. Dies betrifft z. B. plastische Operationen, Fettabsaugung, etc. Deshalb soll in § 64 EStDV eine abstrakte Nachweisregelung für medizinische Maßnahmen eingefügt werden, die ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorsieht. Das soll für alle Aufwendungen im Krankheitsfall gelten, die nach dem 31.12.2014 entstanden sind.
Einbringungen: Der Bundesrat regt eine Ergänzung zu § 50i EStG an. Damit soll sichergestellt werden, dass auch die Gewährung neuer Anteile an eine Personengesellschaft im Rahmen der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs dieser Personengesellschaft in eine Körperschaft nach § 20 UmwStG als Übertragung oder Überführung von Anteilen i. S. des § 17 EStG gilt, wenn die Personengesellschaft nach der Einbringung als Personengesellschaft fortbesteht. Konkret geht es um die Einbringung eines gewerblichen Betriebs einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft bei Vorhandensein von im DBA-Ausland ansässigen Gesellschaftern. Die Personengesellschaft wird mit der Einbringung regelmäßig zu einer nur noch gewerblich geprägten Personengesellschaft. Hierdurch droht Steuerausfall, da bei noch nicht bestandskräftiger Steuerfestsetzung, die erhaltenen Anteile ohne Gewinnrealisierung ggf. entstrickt werden bzw. da bei bestandskräftigen Fällen die Besteuerung eines späteren Veräußerungsgewinns entfallen könnte.
Ferner könnte § 50i EStG dadurch umgangen werden, dass durch eine nach einem Wegzug folgende Umwandlung, Einbringung, Überführung eines Wirtschaftsguts oder Beteiligung in ein anderes Betriebsvermögen oder Anreicherung um originäre gewerbliche Tätigkeiten die deutschen Entstrickungsregelungen ins Leere laufen. Hier missfällt insbesondere, dass es durch eine Mehrfachumwandlung mit einer ausländischen Kapitalgesellschaft als Endanteilseigner derzeit möglich ist, die Besteuerung von nach § 6 AStG steuerverhafteten stillen Reserven zu vermeiden. Dies soll durch eine Versagung einer Buchwertübertragung in solchen Konstellationen unterbunden werden.
Einzelveranlagung von Ehegatten: Ehegatten, die eine Einzelveranlagung (bisher: getrennte Veranlagung) beantragen, können Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG auf übereinstimmenden Antrag jeweils zur Hälfte abziehen. Hierzu soll klarer und bereits mit Wirkung ab VZ 2013 geregelt werden, dass nur einziges Wahlrecht für alle Bereiche besteht und dieses Wahlrecht nur für die hälftige Aufteilung der Abzugsbeträge und nicht der Aufwendungen selbst ausgeübt werden kann.
Härteausgleichsbetrag: § 46 Abs. 3 EStG sieht zur Vereinfachung vor, dass geringe Nebeneinkünfte bis 410 EUR nicht zur Veranlagungspflicht führen und damit steuerlich nicht erfasst werden. Doch im Rahmen der Günstigerprüfung zur Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte kann dies zum nicht angestrebten Ergebnis führen, dass solche Einkünfte bei der Veranlagung außer Ansatz bleiben, obwohl diese mit dem Ziel eines steuerlich günstigeren Ergebnisses einbezogen werden sollen. Ein dadurch entstehender zusätzlicher Anreiz für eine Günstigerprüfung – faktischer zweiter Sparer-Freibetrag – soll unterbunden werden.
Kapitalertragsteuerabzug: Pensionskassen in einem EU-/EWR-Staat können ihre Kapitalerträge ohne Abzug von Kapitalertragsteuer vereinnahmen, wenn die Pensionskasse die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt und damit mit einer inländischen steuerbefreiten Pensionskasse vergleichbar ist. Dies wurde bereits mit dem JStG 2010 so umgesetzt und ist europarechtlicht geboten. Allerdings ist nach Auffassung des Bundesrats die praktische Umsetzung zu optimieren. Es wird für eine Freistellungsbescheinigung durch das BZSt appelliert, welche dem Grunde nach auch eine inländische Pensionskasse benötigt. Dies soll auch für Erstattungen nach § 7 Abs. 6 Satz 3 InvStG so eingeführt werden.
Lohnsteuerbescheinigung: Dem Bundesrat geht die geplante Änderung, die eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahrs ermöglicht, zu weit. Diese soll auf den Kern der zugrunde liegenden BFH-Entscheidung (Urteil v. 13.11.2012, VI R 38/11, BStBl 2013 II S. 929) reduziert werden. Damit würde eine nachträgliche Änderung des Lohnsteuerabzugs und einer erteilten Lohnsteuerbescheinigung nur in Fällen möglich sein, in denen sich der Arbeitnehmer die Beträge, für die Lohnsteuer einbehalten worden ist, ohne vertraglichen Anspruch gegen den Willen des Arbeitgebers (z. B. durch Unterschlagung) verschafft hat.
Spendenabzug: Da § 50Abs. 1 EStG keine weitere Bedingungen enthält, können aktuell Zuwendungen im Sinne des § 10b EStG (Spenden und Mitgliedsbeiträge) im Inland und im EU-/EWR-Ausland doppelt abgezogen werden, wenn auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Steuerpflicht besteht. Ein Spendenabzug soll deshalb im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht ausgeschlossen werden.