Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen verabschiedet
Zentrales Anliegen des Gesetzes ist die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für die Unternehmen. Wie bereits im ursprünglichen Entwurf des JStG 2013 vorgesehen, sollen die Fristen in HGB, AO und UStG in 2 Schritten auf 8 Jahre (rückwirkend ab 2013) bzw. 7 Jahre (ab 2015) verkürzt werden.
Die Änderung sollen ab dem Jahre 2015 zu einem Einsparpotenzial bei den Unternehmen um 2,5 Mrd. EUR führen.
Hinweis: Man kann sich nur schwer vorstellen, dass die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen dieses Mal den Bundesrat passiert. Wie es mit dem Gesetzentwurf weitergeht, hängt sicher auch davon ab, zu welchem Ergebnis der Vermittlungsausschuss beim Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz kommt, dass dort am 5.6.2013 (erneut) auf der Tagesordnung steht und ebenfalls Teile aus dem JStG 2013 enthält.
Das Gesetz, das noch der Zustimmung des Bundesrates bedarf, enthält darüber hinaus weitere Teile aus dem gescheiterten JStG 2013, die noch in dieser Legislaturperiode geregelt werden sollten. Hierzu gehören u.a:
- Verlängerung der Geltungsdauer eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren auf 2 Jahre,
- Umsatzsteuerbefreiungen für rechtliche Betreuer, Bühnenregisseure und -Choreographen sowie
- Steuerbefreiung des Taschengeldes bei zivilen Freiwilligendiensten (beim Bundesfreiwilligendienst aktuell max. 348 EUR/Monat; weitere Bezüge steuerpflichtig).
Angepasst werden auch die Steuerbefreiungsvorschriften für freiwillig Wehrdienstleistende und Reservisten. Der Wehrsold soll auch zukünftig steuerfrei bleiben. Der Wehrdienstzuschlag und besondere Zuwendungen sowie die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung werden dagegen steuerpflichtig (bei Dienstantritt nach dem 31.12.2013).
Darüber hinaus enthält das Gesetz auch noch Änderungen bei der Erbschaftsteuer. Dadurch soll das Steuerspar-Modell der sog. Cash-GmbH ausgehebelt werden. Vorgesehen ist, einen über den Normalbestand (Durchschnitt der letzten 5 Jahre, jeweils zum Bilanzstichtag) hinausgehenden Bestand an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen als (nicht begünstigtes) Verwaltungsvermögen zu qualifizieren. Ausgenommen werden Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten sowie Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute.
Hinweis: Diese Regelung entspricht nicht der Regelung, die im JStG 2013 (Beschlussempfehlung Vermittlungsausschuss) zur Vermeidung von Steuergestaltungen mit sog. Cash-GmbHs vorgesehen war und auch im Länderentwurf zum JStG 2013 (BR-Drucks. 139/13) enthalten ist.
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