Steuerliche Förderung der Elektromobilität
Hintergrund
Die Bundesregierung hat das Ziel ausgegeben, bis 2020 den CO2-Ausstoß gegenüber 1990 um mindestens 40 % zu senken. Dies wird nur zu erreichen sein, wenn auch im Straßenverkehr die Emissionen deutlich reduziert werden. Hierzu soll eine deutliche Steigerung des Anteils der Elektrofahrzeuge beitragen. Nach den bisherigen Fördermaßnahmen in der Marktvorbereitungsphase mit Forschung und Entwicklung, gilt es nun die sog. Markthochlaufphase zu fördern.
3 Säulen der steuerlichen Förderung
Die Förderung soll ein Gesamtpaket im Umfang von 1 Mrd. EUR umfassen, das sich auf 3 Säulen erstrecken wird:
- eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung,
- den Ausbau der Ladeinfrastruktur und
- eine Reduzierung der Kostenlücke zu konventionellen Kfz.
Flankierend will die öffentliche Hand beispielgebend vorangehen und ihren Anteil an Elektrofahrzeugen auf mindestens 20 % des Bestands erhöhen.
Säule 1: Kfz-Steuerbefreiung
Für seit dem 1.1.2016 erstmals zugelassene reine Elektrofahrzeuge (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge) gilt derzeit eine 5-jährige Kfz-Steuer-Befreiung. Diese Befreiung soll rückwirkend zum 1.1.2016 auf 10 Jahre ausgedehnt werden. Umfassen wird dies Personenkraftwagen, Nutzfahrzeuge, Leichtfahrzeuge und auch Krafträder. Zeitlich wird die Befreiung für Zulassungen bis zum 31.12.2020 begrenzt (§ 3d Abs. 1 KraftStG-E).
Zudem ist vorgesehen auch eine vollständige Elektro-Umrüstung von Bestandsfahrzeugen in die 10-jährige Steuerbefreiung mit einzubeziehen, soweit es sich dabei um verkehrsrechtlich genehmigte Elektroumrüstungen handelt (§ 3d Abs. 4 KraftStG-E).
Säule 2: Ladeinfrastruktur
Damit die Nutzung von Elektrofahrzeuge auch im Alltag ankommt, sollen Arbeitgeber einen steuerlichen Anreiz für den Ausbau einer Ladeinfrastruktur erhalten. Dazu ist an eine Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber gewährten geldwerten Vorteile für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers gedacht (§ 3 Nr. 46 EStG).
Zudem wird auch eine verbilligte oder unentgeltliche Übereignung von Ladevorrichtungen an einen Arbeitnehmer begünstigt. Diese kann durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal lohnversteuert werden. Gleiches soll für Arbeitgeberzuschüsse zur Anschaffung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitnehmer gelten (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG-E).
In beiden Fällen wird jedoch Voraussetzung sein, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Entgeltumwandlung wird nicht begünstigt. In zeitlicher Hinsicht sollen die Steuerbefreiung nur für Vorteile gelten, die in Lohnzahlungszeiträumen der Jahre 2017 bis 2020 zufließen (§ 52 Abs. 4 Satz 9 bzw. Abs. 37c EStG-E).
Säule 3: Kostenlücke
Die nicht unerheblichen Mehrkosten eines Elektrofahrzeuges gegenüber einem konventionellen Kraftfahrzeug sollen durch eine Kaufprämie für reine Elektrofahrzeuge und für Plug-In-Hybridelektrofahrzeuge reduziert werden. Die Prämie wird außerhalb dieses Gesetzes geregelt und soll 4.000 EUR für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge und 3.000 EUR für Plug-In-Hybride betragen. Maßgebend ist der 18.5.2016 als frühest möglicher Termin der Anschaffung des Fahrzeugs.
Für die Finanzierung der Kaufprämie (auch als "Umweltbonus" bezeichnet) ist eine jeweils hälftige Übernahme der Kosten durch die Bundesregierung und durch die Industrie vorgesehen. Ausbezahlt wird diese durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Die Kaufprämie wird es nur solange geben, bis die Bundesmittel von 600 Mio. EUR aufgebraucht sind, längstens aber bis 30.6.2019.
Die Anträge werden voraussichtlich ab Anfang Juli bei der Bafa gestellt werden können.
Nicht umgesetzt wird die von den Bundesländern zunächst vorgeschlagene Förderung mittels einer Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge bzw. für Ladevorrichtungen im betrieblichen Bereich.
Der Gesetzesentwurf ist auch bereits dem Bundesrat als besonders eilbedürftig zugeleitet worden und soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Dies könnte bereits vor der Sommerpause der Fall sein.
Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.6.2016, BT-Drucksache 18/882
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