Hybride Gestaltungen mit Drittländern verhindern
Problemlage
Durch diverse sog. hybride Gestaltungen wird die unterschiedliche steuerliche Behandlung eines Unternehmens oder eines Instruments (z. B. Finanzierungsform) nach den jeweiligen Rechtsvorschriften in zwei oder mehr Steuergebieten ausgenutzt, um eine doppelte Nichtbesteuerung zu erreichen. Dies führt zu einer beträchtlichen Minderung der Steuerbemessungsgrundlage (Gewinnverkürzung) bei den Unternehmen.
Bereits bisher wird mit der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken gegen die häufigsten Formen hybrider Gestaltungen angekämpft. Dies betrifft jedoch nur Gestaltungen zwischen einem Steuerpflichtigen in einem Mitgliedstaat und einem verbundenen Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat.
Kerninhalt der geänderten Richtlinie
Mit der Änderung der Richtlinie soll nun auch hybriden Gestaltungen mit grenzüberschreitenden Strukturen, an denen Drittländer beteiligt sind, begegnet werden können. Gleiches gilt für den Kampf gegen hybride Gestaltungen bei Betriebsstätten, hybride Übertragungen, sog. eingeführte Inkongruenzen sowie Inkongruenzen bei doppelter Ansässigkeit. Diese Erweiterung stützt sich auf die Empfehlungen des Aktionspunkts 2 "Neutralisierung der Effekte hybrider Gestaltungen" des im Rahmen des Projekts zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting - BEPS) erstellten OECD-Berichts.
Diese OECD-Empfehlungen sollen auf EU-Ebene einheitlich bzw. koordiniert umgesetzt werden. Ziel ist es, mögliche Wettbewerbsverzerrungen, Steuerhindernisse für Unternehmen, neue Schlupflöcher und Inkongruenzen im Binnenmarkt zu vermeiden.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Deutsche Bundesrat hat zum Richtlinienvorschlag wie folgt Stellung genommen:
- Die weitere Bekämpfung der Steuervermeidung auch mit Maßnahmen gegen hybride Gestaltungen entsprechend dem OECD-Projekt (Base Erosion Profit Shifting - BEPS) wird begrüßt.
- Eine europaweit einheitliche Lösung und eine Ergänzung der bisherigen Richtlinie (Anti-Tax Avoidance Directive - ATAD) ist zielführend.
- Dennoch darf auch eine nationale Umsetzung nicht verzögert werden, sondern sollte schnellstmöglich erfolgen.
- In Teilen sollte sich der Richtlinienvorschlag enger an den Grundansätzen der OECD orientieren um Abweichungen bzw. Lücken zu vermeiden.
- Zudem sollten nicht nur körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen davon tangiert sein, sondern Unternehmen aller Rechtsformen.
Beschluss des Bundesrates v. 16.12.2016, BR-Drucks. 642/16 (B).
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