§ 3 Nr. 5 EStG wird neu gefasst, da die Wehrpflicht ab dem 1.7.2011 ausgesetzt und durch den Freiwilligen Wehrdienst mit einer Dauer von bis zu 23 Monaten ersetzt wurde. Dies führt dazu, dass die generelle Steuerfreiheit für den Freiwilligen Wehrdienst nicht mehr gewährt wird. Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige und Zivildienstleistende erhalten, der an Soldaten gezahlte Wehrsold und das Dienstgeld, die Heilfürsorge für Soldaten und Zivildienstleistende, das Dienstgeld für wehrübungsleistende Reservisten bei Kurzwehrübungen anstelle des Wehrsolds sowie das an Bundesfreiwillige gezahlte Taschengeld, bleiben steuerfrei. Die weiteren Bezüge - z. B. Wehrdienstzuschlag, besondere Zuwendungen sowie unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung sind zukünftig steuerpflichtig.
Nach § 52 Abs. 4f EStG ist dies erstmals für den VZ 2013 anzuwenden und die bisherige Gesetzesfassung ist weiterhin anzuwenden für freiwillig Wehrdienst Leistende, die das Dienstverhältnis vor 2013 begonnen haben.
Derzeit kommen Sonderausgaben nur in Betracht, wenn das Versicherungsunternehmen sein Geschäft im Inland betreiben darf. Durch eine Änderung ist der Abzug auch für Beiträge zum Erwerb eines Basiskrankenversicherungsschutzes an ein Versicherungsunternehmen außerhalb des EU- und EWR-Raums möglich.
Ab dem VZ 2015 (§ 52 Abs. 24b EStG) haben Behörden, die für geleistete Beiträge steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen erstatten, der zentralen Stelle jährlich die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 EStG erforderlichen Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz per Datenfernübertragung zu übermitteln. Es soll geprüft werden, wie ein Ansatz steuerfreier Erstattungen und Zuschüsse zu Beiträgen zu einer Renten-, Kranken- und/oder Pflegeversicherung in diesen Sonderfällen gewährleistet werden kann.
Um die Abgeltungsteuer für Anleger und Kreditinstitute praktikabel auszugestalten, wird der Anwendungsbereich auf Abspaltungen erweitert, indem es zur Fortführung der Anschaffungskosten kommt und die erhaltenen Aktien den Status der Anteile an der übertragenden Gesellschaft übernehmen.
Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Berücksichtigung eines Kindes in einer Übergangszeit, die zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes liegt, wird nicht umgesetzt und daher gestrichen.
Anstelle des Zivildienstes kann jetzt nicht mehr ein anderer Dienst im Ausland abgeleistet werden, um damit die Anforderungen zu erfüllen. Das Bundesfreiwilligendienstgesetz führt den anderen Dienst im Ausland jedoch als Auslandsfreiwilligendienst fort. Für die Berücksichtigung bei den Freibeträgen und die Kindergeldberechtigung erfolgt daher die fortgeltende Berücksichtigung des anderen Dienstes im Ausland vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden qualitativen Standards. Dabei ist die obligatorische pädagogische Begleitung, die in Form von Seminaren im In- und Ausland, Sprachkursen und Rückkehrerseminaren geleistet wird, wesentlicher Bestandteil der qualitativen Standards (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG).
Soweit Verluste dem Progressionsvorbehalt unterliegen, erfolgt bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes eine Berücksichtigung von Anschaffungs-/Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens erst im Zeitpunkt der Veräußerung/Entnahme (§ 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2c EStG). Das ist erstmals auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens anzuwenden, die nach Tag des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags (25.10.2012) angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 43a EStG). Die Ergänzung des § 32b Abs. 2 EStG dient der besseren Verwirklichung des mit dem Progressionsvorbehalts verfolgten Ziels der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, also die Besteuerung der im Inland steuerpflichtigen Einkünfte mit dem Steuersatz, der für das Welteinkommen anzuwenden wäre und dient der Verhinderung von Gestaltungsmissbrauch, wenn z.B. geschlossene Auslandsfonds Gold kaufen (sog. Modell „ Goldfinger“).
Ein angemessenes Hausgrundstück wird unabhängig von der im Sozialrecht geltenden Verschonungsregelung und der bislang bestehenden Verwaltungsauffassung (R 33a.1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EStR), bei der Ermittlung des eigenen Vermögens eines Unterhaltsempfängers berücksichtigt, wenn der Unterhaltsempfänger das Hausgrundstück allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt, denen es nach seinem Tode weiter als Wohnung dienen soll. Das gilt rückwirkend in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig veranlagt ist (§ 52 Abs. 46 EStG).
Anstelle der Steuerermäßigung nach § 33 EStG gibt es einen Pflege-Pauschbetrag i. H. v. 924 EUR bei der Pflege im Inland. Mit der Neuregelung in § 33b EStG wird der Anwendungsbereich auf die häusliche persönlich durchgeführte Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland ausgeweitet.
Ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag gilt für 2 Jahre statt für 1 Jahr. Der 2-Jahres-Zeitraum ist eine Folge der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und die längere Geltungsdauer führt zur Verfahrensvereinfachung für Arbeitnehmer, der braucht nicht mehr jährlich den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt zu stellen.
Es werden Regelungen zur gestreckten Einführung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM sowie für den Übergangszeitraum bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale in § 52b EStG geschaffen. Eine Neufassung des § 52b EStG ist erforderlich, weil die Vorschrift durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz ab dem 1.1.2013 aufgehoben wird. Diese Aufhebung war darauf ausgerichtet, dass das ELStAM-Verfahren im Kalenderjahr 2011 oder spätestens 2012 planmäßig erstmals eingesetzt werden wird. Die Norm dient dazu, die Änderungen möglichst transparent darzustellen und dem Rechtsanwender zu ermöglichen, den bisherigen Regelungsgehalt des § 52b EStG mit dessen neuen Inhalt möglichst einfach vergleichen zu können.
Es erfolgt eine Verbesserung des Verfahrens für den automatischen Einbehalt von Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer (§ 51a Abs. 2c Nr. 3 und Abs. 2e EStG) und eine Verschiebung des Starttermins um ein Jahr auf den 1.1.2015 (§ 52a Abs. 18 EStG). Ein vom Anleger gesetzter Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet den kirchensteuerpflichtigen Sparer für jeden Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung. Das BZSt übermittelt für jedes Jahr, in dem der Sperrvermerk abgerufen worden ist, an das Wohnsitzfinanzamt Name und Anschrift des Bankkunden, an den aufgrund des Sperrvermerks ein Nullwert mitgeteilt worden ist. Das Wohnsitzfinanzamt fordert ihn zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Abs. 1 AO auf.
Entsprechend der Steuerfreiheit in § 3 Nr. 45 EStG wird auch für die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen des Arbeitgebers der Begriff Personalcomputer durch den allgemeineren Begriff Datenverarbeitungsgerät als Folgeänderung ersetzt.
Hinweis: Darüber hinaus erfolgen zahlreiche Anpassungen an neue Vorschriften und das geänderte EU-Recht und an BFH-Urteile in der AO, insbesondere zu den Mitwirkungspflichten des einzelnen Bürgers und zur Vorlage von Kontoauszügen, wenn die Bank eine zuvor geforderte Auskunft über das Konto nicht erteilt hat.