JStG 2018: Änderungen weiterer Gesetze und steuerpolitische Verlustliste


Jahressteuergesetz 2018: Änderungen im Investmentsteuergesetz

Folgende Änderungen weiterer Gesetze durch das JStG 2018 sind hervorzuheben:

1. Änderungen des Investmentsteuergesetzes (InvStG)

Nach der Systemumstellung der Besteuerung von Erträgen aus Investmentvermögen durch die Investmentsteuerreform 2018 unterliegen die Erträge je nach Fondskategorie einer bestimmten Teilfreistellungsquote, § 20 InvStG (entsprechende Teilabzugsbeschränkungen, § 21 InvStG).

Das JStG 2018 sieht hinsichtlich der an die Gewährung der Teilfreistellungen zu stellenden Anforderungen u.a. Änderungen für Aktienfonds, Immobilienfonds, Mischfonds und Dach-Investmentfonds vor, § 2 Abs. 6 InvStG. 

  • Höhe der Kapitalbeteiligungsquote bei Aktienfonds: Bisher sind nach der gesetzlichen Definition des § 2 Abs. 6 InvStG Aktienfonds Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 Prozent ihres Wertes in Kapitalbeteiligungen anlegen. Künftig wird eine mehr als 50-prozentige Anlage des Aktivvermögens in Kapitalanlagen ausreichend sein, § 2 Abs. 6 Satz 1 InvStG. Die Korrektur ist wegen der ausländischen Investmentfonds erforderlich, die nicht der 51 Prozent-Grenze des inländischen Investmentaufsichtsrechts unterliegen. Dies entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis.
  • Abstellen auf Aktivvermögen / Definition des Aktivvermögens: Für Zwecke der Ermittlung der jeweiligen Kapitalbeteiligungsquote wird künftig das Aktivvermögen maßgeblich sein (bisher "ihres Wertes"), § 2 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 InvStG. In einem neuen § 2 Abs. 9a InvStG wird das Aktivvermögen als der Wert der “Vermögensgegenstände des Investmentfonds ohne Berücksichtigung von "Verbindlichkeiten des Investmentfonds" definiert.
  • Folgen bei Verstößen gegen Anlagebedingungen: Mit dem JStG 2018 werden Regelungen zu den Folgen von Verstößen gegen die für die Einordnung der Fondskategorien maßgeblichen Anlagebedingungen in das Gesetz aufgenommen. Wesentliche Verstöße gegen die Anlagebedingungen und ein damit einhergehendes Unterschreiten der Kapitalbeteiligungsquoten führen in dem Zeitpunkt zur Versagung der Eigenschaft als Aktien-, Immobilien- bzw. Mischfonds, § 2 Abs. 6 Satz 4 InvStG, § 2 Abs. 7 Satz 4 InvStG, § 2 Abs. 9 Satz 4 InvStG. Nach der Gesetzesbegründung soll ein kurzfristiges Unterschreiten der Beteiligungsquote aufgrund von Wertveränderungen der gehaltenen Vermögensgegenstände oder einer unbeabsichtigten oder unverschuldeten fehlerhaften Einstufung eines Vermögensgegenstandes als Kapitalbeteiligung (passive Grenzverletzung) unbeachtlich sein, wenn unverzüglich mögliche und zumutbare Gegenmaßnahmen eingeleitet werden.

Weitere Änderungen

  • Erleichterungen für Dach-Investmentfonds u.a. hinsichtlich Kapitalbeteiligungsquoten (§ 2 Abs. 6 Satz 2f. InvStG, § 2 Abs. 7 Satz 2f. InvStG, § 2 Abs. 9 Satz 3 InvStG) und Bewertung der Ziel-Investmentfonds.
  • Ansatz von Altanteilen: Nach § 56 Abs. 2 Satz 4 und 5 InvStG werden die aufgrund der Investmentsteuerreform für den 1.1.2018 ermittelten fiktiven Anschaffungskosten der Altanteile die historischen Anschaffungskosten ersetzen. Durch diesen damit verbundenen grundsätzlichen Neuansatz in der Steuerbilanz ändert sich daher die Bezugsgröße für Teilwertabschreibungen oder -zuschreibungen.
  • Feststellungsverfahren bei Alt-Anteilen: Vereinfachungen bei der Feststellung des fiktiven Veräußerungsgewinns von Alt-Anteilen, die zum Betriebsvermögen des Anlegers gehören, u.a. grundsätzlicher Verzicht auf Feststellungsverfahren bei Privatanlegern. In Fällen einer Gesamthand gilt grundsätzlich die Mitunternehmerschaft selbst als Anleger. Ist die Gesamthand keine Mitunternehmerschaft, dann gelten die Beteiligten als Anleger (§ 56 Abs. 5 InvStG). Einführung einer Übergangsregelung für Aktienfonds, Mischfonds und Immobilienfonds, die vor dem 1.1.2019 aufgelegt wurden. Danach gelten die Anlagebedingungen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6, 7 oder9 InvStG in der vorherigen Fassung (InvStG 2018) erfüllen, als angepasst an die neuen Voraussetzungen (§ 56 Abs. 1a InvStG). 
  • Wiederaufleben des Freibetrags für bestandsgeschützte Alt-Anteile: Sind in einem Folgejahr Verluste aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen realisiert worden, konnte seither der insoweit verbrauchte Freibetrag wieder beansprucht werden (§ 56 Abs. 6 Satz 4 InvStG). Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung wird § 56 Abs. 6 Satz 4 und 5 InvStG aufgehoben.
  • Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung bei Spezial-Investmentfonds: § 51 Abs. 5 InvStG wird um einen neuen Satz 2 ergänzt, wonach eine berichtigte Feststellungserklärung als Antrag auf Änderung gilt. 

Erstmalige Anwendung: Die Änderungen im InvStG sind grundsätzlich bereits auf Investmenterträge anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt der Zuleitung des Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung an den Bundesrat (10.8.2018, vgl. BR-Drs. 372/18) zufließen oder als zugeflossen gelten bzw. für nach diesem Zeitpunkt vorzunehmende Bewertungen nach § 6 EStG (§ 56 Abs. 1 Satz 5 InvStG). Die Gesetzesbegründung verweist für diese geplante sogenannte unechte Rückwirkung auf das BVerfG-Urteil vom 10.4.2018 (1 BvR 1236/11). In dieser Entscheidung hat das BVerfG bereits zu diesem sehr frühen Zeitpunkt im strittigen Gesetzgebungsverfahren das Vertrauen in die alte Rechtslage als zerstört angesehen. Ob diese Entscheidung auf die nun vorliegend geplante Änderung übertragen werden kann, ist u.E. jedoch fraglich.

2. Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

In § 28a Abs. 4 ErbStG werden drei weitere Konstellationen aufgenommen, die zu einer rückwirkenden Beseitigung des Steuererlasses bei Verschonungsbedarfsprüfung führen (§ 28a Abs. 4 Satz 1 ErbStG). So entfällt der Erlass für die Vergangenheit, wenn zum Beispiel für die Erlasshöhe maßgebliche Wertansätze nachträglich zum Ansatz kommen oder geändert werden oder die zugrundeliegende Steuerfestsetzung geändert wird oder begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG aufgrund einer Verpflichtung an Dritte weiterübertragen wird. Eine erneute Antragstellung nach § 28a Abs. 1 ErbStG ist möglich. 

Darüber hinaus werden im Nachgang der Erbschaftsteuerreform 2016 einige Verweise in §§ 19a und 28 ErbStG richtiggestellt bzw. ergänzt sind. 

Erstmalige Anwendung: Gemäß § 37 Abs. 16 ErbStG finden die geänderten §§ 19a und 28 ErbStG auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes entsteht. Der geänderte § 28a ErbStG findet auf Erwerbe Anwendung, für die ein Erlass erstmals nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes ausgesprochen wurde, aber auch eine Steuer auf frühere Erwerbe betreffen kann.

3. Änderungen in der Abgabenordnung

Gemeinnützigkeit von Sportveranstaltungen

Auf Prüfbitte des Bundesrats, wird in das JStG nun § 67a Abs. 4 AO aufgenommen. Organisatorische Leistungen eines Sportdachverbands für sportliche Veranstaltungen seiner Mitgliedsvereine werden steuerlich begünstigt, wenn an den Veranstaltungen überwiegend Amateursportler teilnehmen. Unter die Definition eines Lizenzsportlers fallen bspw. im Fußball jene, die einen schriftlichen Vertrag mit einem Lizenzverein bzw. einer Kapitalgesellschaft eingehen und vom Ligaverband zum Spielbetrieb zugelassen sind. Bei der steuerlichen Würdigung der Leistungen des Dachverbands gelten alle sportlichen Veranstaltungen einer Saison als eine sportliche Veranstaltung. Nehmen insgesamt mehr als 50 Prozent Lizenzsportler teil, handelt es sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Bei einer Quote von weniger als 50 Prozent Lizenzsportler liegt ein steuerlich privilegierter Zweckbetrieb vor. 

Erstmalige Anwendung: Die Regelung tritt am 1.1.2021 in Kraft. Die Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 soll sicherstellen, dass jede Sportart eine volle Saison für die organisatorische Vorbereitung der neuen Vorgaben erhält.

Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe als rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO)

Durch das JStG 2018 wird in Art. 97 § 9 EGAO ein neuer Absatz 5 eingefügt, wonach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie § 233a Abs. 2a AO (Zinslauf bei rückwirkenden Ereignissen) entsprechend anzuwenden sind, sofern eine Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt wurde. Dies gilt nur, soweit die Ehegatten bis zum 31.12.2020 den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zur nachträglichen Berücksichtigung an eine Ehe anknüpfender und seither nicht berücksichtigter Rechtsfolgen beantragt haben. 

4. Verlustliste: Nicht aufgenommene Punkte

Der Bundestag hat eine ganze Reihe von Länderforderungen aufgegriffen und in das JStG 2018 aufgenommen. Nicht aufgenommen wurde dagegen insbesondere die geforderte Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) auf 1.000 EUR bei gleichzeitiger Abschaffung der Poolabschreibung im Rahmen eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG.

Nicht mehr erforderlich war die Aufnahme einer vom Bundesrat vorgeschlagenen umwandlungssteuerrechtlichen Regelung, da in dem am 8.10.2018 vom BMF vorgelegten Referentenentwurf eines Brexit-Steuerbegleitgesetzes eine vergleichbare Regelung enthalten ist. Der Bundesrat hatte die Implementierung des Erfordernisses einer aktiven Handlung des Steuerpflichtigen in § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6 UmwStG und § 22 Abs. 2 Satz 6 UmwStG (Verlegung des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes, des Sitzes oder der Geschäftsleitung) gefordert. Mit dem Ergänzungsvorschlag wollte der Bundesrat sicherstellen, dass es nicht allein aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU ("Brexit") und ohne Zutun des Steuerpflichtigen zu einer rückwirkenden Versteuerung des Einbringungsgewinns kommt.