JStG 2019: Einkommensteuer


JStG 2019: Einkommensteuergesetz

Folgende Änderungen im Einkommensteuergesetz durch das JStG 2019 sind hervorzuheben:

1. Förderung von umweltfreundlicher Mobilität

Pauschalbesteuerung für Jobtickets bei Entgeltumwandlung (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG-E)

Mit dem sog. Jahressteuergesetz 2018 vom 11.12.2018 (BGBl. I 2018, S. 2338) wurde § 3 Nr. 15 EStG eingeführt, der u.a. Zuschüsse des Arbeitgebers für sog. "Jobtickets", die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, steuerfrei stellt. Um auch die nicht nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Sachbezüge und Zuschüsse (u.a. mittels Entgeltumwandlung) im Zusammenhang mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrtstrecken nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG zu begünstigen, soll der Arbeitgeber bei Gewährung solcher Vorteile zukünftig wählen können zwischen

  • einem Pauschalsteuersatz von 15 Prozent mit Anrechnung auf die Entfernungspauschale (bisheriger § 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG, zukünftig § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG-E) oder
  • einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent ohne Minderung der Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG-E).

Erstmalige Anwendung: Die Regelung soll über die allgemeine Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den VZ 2019 bzw. auf nach dem 31.12.2019 endende Lohnzahlungszeiträume anwendbar sein.

Förderung dienstlicher Elektro- und Hybridfahrzeuge (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG-E)

Mit dem sog. Jahressteuergesetz 2018 wurde befristet auf den Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 die Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge eingeführt. Diese Begünstigung soll bis zum 31.12.2030 stufenweise mit steigenden Anforderungen an die zu erreichende Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine verlängert werden. Folgende Tabelle gibt einen Überblick über die geplanten Voraussetzungen und den geplanten zeitlichen Anwendungsbereich:

Anschaffungszeitraum

Höchstschadstoffausstoß

Mindest­reichweite

Geplante gesetzliche Regelung für 1 Prozent-Methode bzw. Fahrtenbuchmethode

1.1.2022 - 31.12.2024

50 g CO2/ gefahrenem km

60 km

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG-E bzw.
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG-E

1.1.2025 - 31.12.2030

50 g CO2/ gefahrenem km

80 km

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 4 EStG-E bzw.
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 4 EStG-E

Laut Gesetzesbegründung soll die bisherige Regelung zur Minderung der Bemessungsgrundlage in Abhängigkeit der Batteriekapazität für das Jahr 2022 (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 Nr. 1 EStG) für Fahrzeuge, die diese Vorgaben nicht erfüllen, fortgelten.

Erstmalige Anwendung: Die Regelung soll am 1.1.2020 in Kraft treten (Art. 26 Abs. 2 JStG-E) und daher über die allgemeine Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 EStG  erstmals für den VZ 2020 anwendbar sein (§ 52 Abs. 1 EStG wird durch das Familienentlastungsgesetz, BGBl. I 2018, S. 2210, Art. 3 Nr. 7 i. V. m. Art. 8 Abs. 3, zum 1.1.2020 aktualisiert).

Sonderabschreibung für Elektrolieferfahrzeuge

Mit § 7c EStG-E soll für neue, rein elektrisch betriebene Lieferfahrzeuge (sog. Elektrolieferfahrzeuge) das Wahlrecht zu einer Sonderabschreibung von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung geschaffen werden. Die reguläre lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG ist parallel neben der Sonderabschreibung vorzunehmen.

Erstmalige Anwendung: Nach § 52 Abs. 15b EStG-E soll § 7c EStG-E für vom 1.1.2020 bis 31.12.2030 angeschaffte, neue Elektrolieferfahrzeuge gelten.

Verlängerung gewisser Begünstigungen für gewisse vom Arbeitgeber gewährte Vorteile

Folgende Begünstigungen sollen bis Ablauf 2030 verlängert werden:

  • § 3 Nr. 37 EStG: Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber (§ 52 Abs. 4 Satz 7 EStG-E).
  • § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG: Nichtberücksichtigung einer Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads (§ 52 Abs. 12 Satz 2 EStG-E).
  • § 3 Nr. 46 EStG: Steuerbefreiung für u.a. vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für elektrisches Aufladen eines Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers (§ 52 Abs. 4 Satz 14 EStG-E).
  • § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG: u.a. Pauschalversteuerung für geldwerte Vorteile aus unentgeltlicher Übereignung einer Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge (§ 52 Abs. 37c EStG-E).

2. Abgrenzung Sachbezug/Barlohn (§ 8 EStG-E)

Die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn, die in der Praxis immer wieder für Abgrenzungsprobleme sorgt, hat insbesondere für die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) und die Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen (§ 37b EStG) Bedeutung.

Mit dem JStG 2019 soll eine gesetzliche Definition aufgenommen werden, die den Begriff „Einnahmen in Geld“ in Abgrenzung zum Begriff Sachbezug klarer definieren soll.

Per gesetzlicher Definition sollen künftig zu den Einnahmen in Geld auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten sowie die Beiträge oder Zuwendungen, die dazu dienen, einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters, des Todes oder gegen andere Risiken bei einem Dritten mit einem eigenen unmittelbaren Rechtsanspruch abzusichern, gehören (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG-E).

In der Negativabgrenzung soll diese Definition nicht für Gutscheine gelten, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins berechtigen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG-E). Gutscheine, bei denen der Aussteller mit dem Unternehmen identisch ist, dessen Waren bzw. Dienstleistungen damit bezogen werden können, sollen damit laut Begründung des Referentenentwurfs weiter als Sachlohn einzuordnen sein. Aufgrund der im Entwurf vorgesehenen engen Definition des Gutscheines dürfte eine Reihe von derzeit von Arbeitgebern an Arbeitnehmern eingeräumten Leistungen (z.B. Guthabenkarten) nicht mehr in den Anwendungsbereich des begünstigten Sachlohns fallen.

Mit den vorgesehenen Änderungen reagiert der Gesetzgeber insbesondere auf die vom BFH vertretene Sichtweise (Urteile vom 7.6.2018 und 4.7.2018, VI R 13/16 und VI R 16/17). Mit den aufgenommenen Definitionen will der Gesetzgeber laut Begründung des Referentenentwurfs die Ausdehnung der 44-Euro-Freigrenze und der Pauschalierung nach § 37b EStG beschränken.

Erstmalige Anwendung: Die Regelungen sollen am 1.1.2020 in Kraft treten (Art. 26 Abs. 2 JStG-E) und daher über die all-gemeine Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den VZ 2020 bzw. auf nach dem 31.12.2019 endende Lohnzahlungszeiträume anwendbar sein.

3. Anhebung der Verpflegungspauschalen (§ 9 Abs. 4a Satz 3, Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG-E)

Die Verpflegungspauschalen für volle Kalendertage (24 Stunden Abwesenheit) sollen von 24 EUR auf 28 EUR angehoben werden. Für An- und Abreisetag sowie für Tage mit mehr als acht Stunden Abwesenheit (ohne Übernachtung) ist eine Erhöhung von 12 Euro auf 14 EUR vorgesehen (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG-E).

Weiter plant der Gesetzgeber die Einführung einer fakultativen Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahrzeugen (bspw. Berufskraftfahrer) ausüben, in Höhe von 8 Euro pro Tag (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG-E). Höhere Aufwendungen sollen nachgewiesen und geltend gemacht werden können. Der Entwurf sieht vor, dass das Wahlrecht auf die Pauschale einheitlich im Kalenderjahr ausgeübt werden muss.

Erstmalige Anwendung: Die Regelungen sollen am 1.1.2020 in Kraft treten (Art. 26 Abs. 2 JStG-E) und daher über die allgemeine Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den VZ 2020 bzw. auf nach dem 31.12.2019 endende Lohnzahlungszeiträume anwendbar sein.

4. Lohnsteuerabzugsverpflichtung bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung (§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG-E)

Der derzeitige Gesetzeswortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG stellt für die Frage der Lohnsteuerabzugsverpflichtung für grenzüberschreitende Arbeitnehmerentsendungen darauf ab, dass das in Deutschland ansässige und aufnehmende Unternehmen die Lohnkosten tatsächlich wirtschaftlich trägt. Künftig soll ergänzend auch darauf abgestellt werden, wer den Arbeitslohn nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen, § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG-E. Damit wären vom Gesetzeswortlaut auch die Fälle umfasst, in denen das ausländische (verbundene) Unternehmen auf einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem inländischen Unternehmen verzichtet.

Erstmalige Anwendung: Die Regelung soll am 1.1.2020 in Kraft treten (Art. 26 Abs. 2 JStG-E) und daher über die allgemeine Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den VZ 2020 bzw. auf nach dem 31.12.2019 endende Lohnzahlungszeiträume anwendbar sein.

5. Beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer (§§ 42b Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Nr. 4 u. 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a EStG-E, § 39 Abs. 3 EStG-E)

Künftig sollen beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auch in den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich einbezogen werden (§ 42b Abs. 1 Satz 1 EStG-E). Dadurch entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn diese Arbeitnehmer zu viel einbehaltene Lohnsteuer erstattet bekommen möchten.

Die bisher in § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG geregelte Bagatellgrenze bei geringem Arbeitslohn soll für beschränkt Steuerpflichtige in § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a EStG-E überführt werden. Die Pflichtveranlagungstatbestände für beschränkt Einkommensteuerpflichtige sollen künftig abschließend in § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EStG-E geregelt werden, der weitere Anpassungen erfahren soll.

Ebenfalls soll die Möglichkeit der Einbeziehung beschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer in das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale eröffnet werden (§ 39 Abs. 3 EStG-E).

Erstmalige Anwendung: Die Regelungen sollen am 1.1.2020 in Kraft treten (Art. 26 Abs. 2 JStG-E) und daher über die allgemeine Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den VZ 2020 bzw. auf nach dem 31.12.2019 endende Lohnzahlungszeiträume anwendbar sein.

6. Bewertungsabschlag bei vom Arbeitgeber überlassenen Wohnungen

Mit dem JStG 2019 soll ein Bewertungsabschlag bei der Ermittlung des Sachbezugs bei einer vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung eingefügt werden. Der Sachbezugsansatz soll danach unterbleiben, soweit das gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt und dieser nicht mehr als 20 Euro je Quadratmeter (Kaltmiete) beträgt (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG-E).

Erstmalige Anwendung: Die Regelung soll am 1.1.2020 in Kraft treten (Art. 26 Abs. 2 JStG-E) und daher über die allgemeine Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den VZ 2020 bzw. auf nach dem 31.12.2019 endende Lohnzahlungszeiträume anwendbar sein.

7. Änderungen bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Optionsverfall steuerlich nicht zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG-E)

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen soll zunächst mit § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG-E geregelt werden, dass der Verfall von Optionen im Privatvermögen einkommensteuerrechtlich nicht von Bedeutung ist. Termingeschäfte sollen steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige durch die Beendigung des Rechts (insb. durch Ausübung des Optionsrechts) einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des BMF um eine "Klarstellung", die erforderlich war, weil der BFH die Auffassung vertreten hatte, dass der Verfall der Optionen – anders als noch bei § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. – den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG erfüllt (Urteile vom 12.1.2016, IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14).

Erstmalige Anwendung: § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG-E soll erstmals auf Termingeschäfte anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen werden, § 52 Abs. 28 Satz 23 EStG-E.

Abschließende Aufzählung von Veräußerungen gleichgestellten Sachverhalten

In jüngerer Vergangenheit hat der BFH im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen Wertveränderungen des Vermögensstamms, wie bspw. den endgültigen Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre, als steuerlich zu berücksichtigenden Verlust anerkannt (Urteil vom 24.10.2017, VIII R 13/15). Der BFH leitete seine Auffassung daraus ab, dass mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl. I 2007, S. 1912) eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden sollte. Laut Gesetzesbegründung soll die Auffassung des BFH allerdings nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen. Vielmehr habe der Gesetzgeber primär bezweckt, dass Steuerpflichtige laufende Einkünfte nicht in steuerfreie Veräußerungsgewinne transferieren können.

Mit der Ergänzung des § 20 Abs. 2 EStG um einen neuen Satz 3 soll daher geregelt werden, dass insb. der durch den Ausfall einer Kapitalforderung (Nr. 1) oder die Ausbuchung einer wertlosen Aktie (Nr. 2) entstandene Verlust steuerlich unbeachtlich sein soll. Die abschließende Aufzählung der steuerlich relevanten Realisationsvorgänge in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG führt ausschließlich Veräußerungssurrogate auf, deren wesentliches Merkmal der Rechtsträgerwechsel und die Entgeltlichkeit ist. Der Wertverfall erfülle diese Merkmale gerade nicht. Um Umgehungsgeschäfte zu vermeiden, soll nach § 20 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 EStG-E auch die Veräußerung von wertlosen Wirtschaftsgütern steuerlich unbeachtlich sein. 

Erstmalige Anwendung: Die Regelung soll am 1.1.2020 in Kraft treten (Art. 26 Abs. 2 JStG-E) und daher über die allgemeine Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den VZ 2020 bzw. auf nach dem 31.12.2019 zugeflossene Kapitalerträge anwendbar sein.

Kapitalertragsteuerabzug bei Kapitalanlage über eine Internet-Dienstleistungsplattform

Der neue § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst c EStG-E soll regeln, dass die Einkommensteuer auf Zinsen auch dann durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben wird, wenn die Zinsen aus einer Forderung stammen, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurde (z.B. Crowdlending). Ergänzend hierzu soll nach § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1c EStG-E der inländische Betreiber einer Internet-Dienstleistungsplattform oder die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers die für den Kapitalertragsteuereinbehalt verantwortliche auszahlende Stelle sein.

Erstmalige Anwendung: Die beiden Vorschriften sollen erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden sein, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2019 zufließen, § 52 Abs. 42 Satz 2, Abs. 44 Satz 1 EStG-E.

8. Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten

Fondsetablierungskosten, die vom Anleger im Rahmen des Erwerbs eines Fondsanteils zu zahlen sind, sollen nach § 6e EStG-E zu den Anschaffungskosten der vom Fonds erworbenen Wirtschaftsgüter gehören und damit nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein. Die gesetzliche Neuregelung ist laut Gesetzesbegründung notwendig geworden, weil der BFH mit Urteil vom 26.4.2018 (IV R 33/15) auf Grund der Einführung des § 15b EStG (Verlustverrechnungsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle) an seiner bisherigen Auffassung (Fondsetablierungskosten = Anschaffungs-/Herstellungskosten) auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 15b EStG nicht weiter festhält.

Erstmalige Anwendung: § 6e EStG-E soll auch in Wirtschaftsjahren anzuwenden sein, die vor dem Tag nach Verkündung des Gesetzes enden, § 52 Abs. 14a EStG-E.

9. Gewerbliche Abfärbung auch bei Verlusten 

Eine land- und forstwirtschaftlich, freiberuflich oder vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft bezieht nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte, wenn sie daneben gewerbliche (Beteiligungs-)Einkünfte bezieht. Mit Urteil vom 12.04.2018 (IV R 5/15) hat der BFH entschieden, dass es nicht zu einer solchen "Abfärbung" kommt, wenn (isoliert betrachtet) die Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit negativ sind. Mit der Ergänzung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG um einen Satz 2 soll geregelt werden, dass eine Abfärbung auch dann eintritt, wenn die gewerbliche Tätigkeit isoliert betrachtet zu einem Verlust führt.

Erstmalige Anwendung: § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG-E soll auch für Veranlagungszeiträume vor 2019 anzuwenden sein, § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG-E.

10. Sonstige Änderungen (u.a.)

  • Betriebsausgabenabzugsverbot für von anderen EU-Staaten festgesetzte Geldbußen sowie insgesamt damit zusammenhängende Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG-E) und für auf Hinterziehungszinsen gem. § 235 Abs. 4 AO anzurechnende Nachzahlungszinsen, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8a EStG-E, jeweils erstmals anzuwenden auf nach dem 31.12.2018 festgesetzte Geldbußen, Aufwendungen und Zinsen, § 52 Abs. 6 Satz 10 und 11 EStG-E.
  • Aufhebung der abgeltenden Wirkung für bestimmte Kapitalerträge aus Versicherungsleistungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG) zur Berücksichtigung der (teilweisen) Freistellung für beschränkt Steuerpflichtige, wenn die Einkommensteuerveranlagung beantragt wird (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 EStG-E).
  • Verpflichtende Angabe der Identifikationsnummer des Ausgleichsberechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten als Voraussetzung des Sonderausgabenabzugs (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 Satz 3 u. Nr. 4 Satz 2 EStG-E).
  • Verfahrensrechtliche Konkretisierung der Anzeige-, Anmeldungs- und Zahlungspflicht von bestimmten Steuerpflichtigen zur Verhinderung von Cum/Cum-Geschäften, § 36a Abs. 4 EStG-E, erstmal anzuwenden auf Kapitalerträge, die ab dem 1.1.2019 zufließen, § 52 Abs. 35a Satz 2 EStG-E.
  • Kürzung der ausländischen Steuer um entstandene Ermäßigungsansprüche in DBA-Fällen, § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG-E.