Die wichtigsten Änderungen im EStG


Die wichtigsten Änderungen im EStG

Nachfolgend werden die wichtigsten im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz enthaltenen Änderungen des Einkommensteuergesetzes dargestellt.

- Mit § 52b EStG wurden die Regelungen zur gestreckten Einführung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in das Gesetz aufgenommen. Das betrifft sowohl die Einführung als auch den sich bis dahin ergebenden Übergangszeitraum.

- Nach § 33 Abs. 2 EStG sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

- Über § 42g EStG wird eine Lohnsteuer-Nachschau eingeführt. Sie dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte.

- Anstelle der Steuerermäßigung nach § 33 EStG gibt es einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 EUR bei der Pflege im Inland. Mit der Neuregelung in § 33b EStG wird der Anwendungsbereich auf die häusliche persönlich durchgeführte Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland ausgeweitet.

- Darüber hinaus erfolgen zahlreiche Anpassungen an neue EU-Vorschriften und geänderte EU-Richtlinien und Anpassungen, die sich durch die Einführung des EU-Amtshilfegesetzes über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei grenzüberschreitenden Steuersachverhalten ergeben.

- Anpassungen bei der privaten Pkw-Nutzung erfolgten in den §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, 8 Abs. 2 Satz 4 EStG. Die Bewertung der Entnahme für die private Nutzung eines Kfz nach dem Listenpreis zuzüglich Sonderausstattung benachteiligt Elektrofahrzeuge, weil deren Preis derzeit höher als der von Autos mit einem Verbrennungsmotor ist. Der Listenpreis als Bemessungsgrundlage wird um den in der Sonderausstattung enthaltenen Akkumulator (Batterie) gemindert. Dies findet auch Anwendung bei Arbeitnehmern und gilt sowohl für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz zur privaten Nutzung als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dabei wurde Folgendes geregelt:

  • Bei bis zum 31.12.2013 angeschafften Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge wird der Bruttolistenpreis mit 500 EUR pro kWh Speicherkapazität der Batterie gemindert, um die Besteuerung der privaten Nutzung mit einem Verbrennungsmotor gleichzustellen.

  • Der Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge jährlich um 50 EUR pro kWh Speicherkapazität der Batterie wegen der fortschreitenden technischen Entwicklung und dem Übergang zur Serienproduktion und den reduzierenden Kosten für die Batteriesysteme. Um eine Überkompensation zu verhindern, wird der pauschale Abzug auf höchstens 20 kWh beschränkt. Für bis Ende 2013 angeschaffte Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge ergibt sich danach eine maximale Minderung des Bruttolistenpreises in Höhe von 10 000 EUR.

  • Der Höchstbetrag reduziert sich in den Folgejahren jährlich um 500 EUR, wobei die Ausgangsgröße von 20 kWh Batteriekapazität dabei nicht fortgeführt wird, weil es durch zukünftige Batteriekapazitäten zur Erhöhung der Reichweite kommt.
  • Bei der Fahrtenbuchmethode scheiden die auf die Anschaffung des Akkumulators entfallenden Aufwendungen bei der Ermittlung der Gesamtkosten aus und die AfA ist entsprechend zu mindern.
  • Die Regelung wird zeitlich beschränkt auf den Erwerb von Elektrofahrzeugen, die bis Ende 2022 angeschafft werden und gilt ab 2013 (§ 52 Abs. 1 Nr. 26a EStG) auch für Elektro-Kfz, die bereits im Betriebsvermögen vorhanden sind und für die eine Entnahme oder ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist.

- Zur Beseitigung des Vollzugsdefizits beim Einbehalt von Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer wurde das automatisierte Verfahren für Kreditinstitute in folgenden Punkten verbessert:

  • Einbezug der Steuer-ID und des Geburtsdatums des Sparers
  • Unterjährige Kirchenein- und -austritte
  • Wechsel des Kreditinstituts bzw. die Kirchenzugehörigkeit

Zudem erfolgt eine Verschiebung des Starttermins um ein Jahr auf den 1.1.2015

Hintergrund: Grundsätzlich sind Banken und Lebensversicherungen verpflichtet, einmal im Jahr die Kirchensteuermerkmale ihrer Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzufragen und dann je nach Bedarf Kirchen- neben der Abgeltungsteuer einzubehalten und abzuführen, sofern Sparer der Weitergabe ihrer Kirchensteuermerkmale durch keinen Sperrvermerk beim BZSt widersprechen.

- Durch eine Ergänzung des § 32b Abs. 2 EStG sollen Steuergestaltungen (sog. Goldfinger-Modell) vermieden werden, die den negativen Progressionsvorbehalt bei der Ermittlung von ausländischen Einkünften gezielt zur Steuerersparnis ausnutzen (§ 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG-E). Aufwendungen für den Erwerb von Umlaufvermögen dürfen für Zwecke des Progressionsvorbehalts künftig erst im Zeitpunkt der Veräußerung der Wirtschaftsgüter als Betriebsausgabe abgezogen werden. Nach dem neuen § 52 Abs. 43a Satz 11 EStG-E ist die Änderung des § 32b Abs. 2 EStG erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 28.2.2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.
Hinweis: Zu weiteren Details beim Steuergestaltungsmodell Goldfinger siehe auch FG Hessen, Urteil v. 15.11.2012, 11 K 3175/09, Rev. eingelegt, Az beim BFH I R 3/13 sowie FG Hessen, Beschluss v. 29.10.2010, 11 V 252/10 rkr.

Schlagworte zum Thema:  Einkommensteuer, ELStAM, Amtshilfe, Steueränderungen