Stellungnahme des DStV zur Kapitalertragsteuer-Anmeldung 2015
Stellungnahme des DStV:
- Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer
Seitens des Berufsstands der Steuerberater wurde der Vordruckentwurf zur Kapitalertragsteuer-Anmeldung 2015 insbesondere aufgrund der darin enthaltenen formellen Umsetzung der Neuregelungen beim Kirchensteuerabzugsverfahren 2015 gespannt erwartet. Das neuerliche Verfahren ist für den Berufsstand und dessen Mandanten – vor allem für ausschüttende Kapitalgesellschaften – mit erheblichem Mehraufwand verbunden. Dies ist in erster Linie der Tatsache geschuldet, dass die derzeitigen gesetzlichen Regelungen (§ 51a Abs. 2c - e i. V. m. Abs. 6 EStG) maßgeblich auf die in den Banken und Versicherungen durchzuführenden Prozesse zum Einbehalt und Abführen der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer ausgerichtet sind und die speziell bei ausschüttenden Kapitalgesellschaften notwendigen Abläufe nicht berücksichtigen.
Zwar wurden seitens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in Zusammenarbeit mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bereits erste Vorschläge des Deutschen Steuerberaterverbands e. V. (DStV) zur Entlastung von Kapitalgesellschaften aufgriffen und umgesetzt. Hervorzuheben sind vor allem
- der Verzicht auf die gesetzlich geforderte Registrierung und Abfrage beim BZSt bei sog. Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört sowie
- der Verzicht auf die gesetzlich geforderte Abfrage beim BZSt, wenn zum Zeitpunkt der Regelabfrage mit Sicherheit feststeht, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, weil diese beispielsweise vertraglich bzw. durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen wurde.
Diese Ausnahmeregelungen sind richtig und wichtig. Dennoch sind nach unserer Auffassung kurzfristig weitere Schritte notwendig, um Unternehmen und Steuerberatern gerade im Erstjahr 2014/2015 eine praktikable und möglichst unbürokratische Durchführung des neuen Verfahrens zu ermöglichen. Aufgrund der insgesamt überschaubaren Anzahl von Pressemeldungen und Nachrichten vor allem in Richtung der betroffenen Kapitalgesellschaften, ist davon auszugehen, dass viele Unternehmen noch immer nicht hinlänglich über die auch an sie adressierten gesetzlichen Anforderungen informiert sind. Für erste notwendige Maßnahmen, wie die Information der Gesellschafter über die Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) verbunden mit dem ihnen zugrundeliegenden Widerspruchsrecht, ist es heute bereits zu spät.
Damit Kapitalgesellschaften – bestenfalls ohne kompliziertes Registrierungs- und Abfrageprozedere – gleichwohl die entsprechenden Eintragungen im Formular zur Kapitalertragsteuer-Anmeldung vornehmen und die Kirchensteuer gläubigerscharf abführen können, begrüßen wir die aktuellen Überlegungen, eine Übersicht der Religionsschlüssel zu veröffentlichen. Um eine tatsächliche Vereinfachung für die Gesellschaften zu erreichen (Nutzung der veröffentlichten Religionsschlüssel ohne Durchführung der weiterhin gesetzlich geforderten Abfrage beim BZSt), muss dieser Schritt konsequenterweise mit einer Gesetzesänderung einhergehen.
Alternativ schlagen wir vor, zunächst eine Ausnahmeregelung zu schaffen und diese im Fragen-Antworten-Katalog des BZSt bzw. mittels BMF-Schreiben anzukündigen. Damit die betroffenen Gesellschaften (bspw. Ein-Mann-GmbHs) sodann – wie in den FAQ gefordert – stets den aktuellen 6-stelligen Religionsschlüssel verwenden, bitten wir ferner zu prüfen, ob dies beispielsweise auch durch ein Informationsschreiben der Kirchen an ihre Mitglieder unter Mitteilung des für sie persönlich zur Anwendung kommenden 6-stelligen Religionsschlüssels sichergestellt werden kann.
Um den betroffenen Unternehmen auch zukünftig eine möglichst einfache Handhabe zu eröffnen, die Angaben zur Kirchensteuer im Rahmen der Kapitalertragsteuer-Anmeldung korrekt vorzunehmen, danken wir Ihnen für eine ausführliche Prüfung der dargelegten Anregungen. Sollten unsere Vorschläge keine zeitnahe Berücksichtigung finden können, empfehlen wir – gerade im Hinblick auf die betroffenen Kapitalgesellschaften – eine Nichtbeanstandungsregelung für das Jahr 2015 anzustrengen.
- Angaben zum Gewinnverteilungsbeschluss
Darüber hinaus möchten wir einen Hinweis auf Zeile 12 des neuen Formulars geben. Demnach ist – neben der Eintragung der im Gewinnverteilungsbeschluss bezeichneten Angaben zu Datum, Betrag und Auszahlungstag – dem Betriebsstättenfinanzamt eine Abschrift des Gewinnausschüttungsbeschlusses vorzulegen.
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Es wäre schön, wenn diese Regelung so ausgeweitet werden könnte, dass sie auch gilt, wenn alle weiteren Gesellschafter außer dem Gesellschafter-Geschäftsführer selbt Kapitalgesellschaften sind. Ich bitte den DStV darum, sich auch dafür einzusetzen.