Der Kirchensteuersatz beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8% und in den anderen Ländern 9% der Einkommensteuer/der Kapitalertragsteuer. Teilweise ergeben sich Abweichungen bei einzelnen Landeskirchen oder Kultusgemeinden.
Die Einkommensteuer (§ 32d Abs. 1 Satz 4-5 EStG) bzw. die Kapitalertragsteuer (§ 43a Abs. 1 Satz 2-3 EStG) ist nach folgender Formel zu berechnen:
(e–4q) : (4+k)
Hierbei sind:
- e = die Einkünfte
- q = die anrechenbare ausländische Steuer
- k = der maßgebende Kirchensteuersatz
Lässt man die ausländische Steuer, die regelmäßig nur bei Kapitalerträgen über Banken möglich ist, außer Betracht, lautet die Formel wie folgt:
e : (4+k)
Beispiel: Kapitalertragsteuer bei Gewinnausschüttungen
A erhält im März 2015 eine Gewinnausschüttung einer GmbH i. H. v. 10.000 EUR. A ist kirchensteuerpflichtig (Steuersatz 9 %). Die Kirchensteuerdaten wurden von der GmbH in 2014 abgerufen und vom BZSt mitgeteilt.
Einkommensteuer | 10.000 EUR | 2.444,99 EUR |
Kirchensteuer | 2.445 EUR × 9 % | 220,05 EUR |
Solidaritätszuschlag | 2.445 EUR × 5,5 % | 134,47 EUR |
Ohne Kirchensteuerpflicht hätte die Kapitalertragsteuer 2.500 EUR betragen. Die gesetzliche Minderung der Kapitalertragsteuer beträgt somit im o.g. Fall 55,01 EUR. Dies ist ¼ der Kirchensteuer von 220,05 EUR (vgl. § 32d Abs. 1 Satz 3 ff EStG).