One-Stop-Shop nach § 18i UStG (Nicht-EU-Regelung)
Hintergrund
Zum 1.4.2021 treten die im Zusammenhang mit den E-Commerce-Bestimmungen (diese gelten erst ab 1.7.2021) stehenden Regelungen nach den §§ 18i (Nicht-EU-Regelung), 18j (s. gesonderter Beitrag zur EU-Regelung) und 18k UStG (s. gesonderter Beitrag zum Import-One-Stop-Shop) zur Erweiterung des sog. Mini-One-Stop-Shop (MOSS) zu einem One-Stop-Shop (OSS) in Kraft, da die Anzeige "Teilnahme am OSS" vor Beginn des Besteuerungszeitraums (§ 16 Abs. 1c–1e UStG: Ablauf Kalendervierteljahr) erfolgen muss.
Hinweis: Umgesetzt wurden die Regelungen der 2. Stufe des MwSt-Digitalpakets im Rahmen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2020.
Aus MOSS wird OSS
Das Regime des sog. OSS besteht als sog. MOSS oder auch kleine einzige Anlaufstelle (KEA) seit 1.1.2015 für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen (sog. TRFE-Leistungen), die an Nichtunternehmer erbracht werden. Sein Anwendungsbereich wurde zum 1.1.2019 dahingehend eingeschränkt, dass nur noch bei Unternehmen mit einem Umsatz (ohne MwSt) in (allen) anderen Mitgliedstaaten (MS) über 10.000 EUR (EU-weiter Schwellenwert) sich der Leistungsort bei von dem MOSS erfassten Leistungen, die an Nichtunternehmer (Privatpersonen) erbracht werden, in den Mitgliedstaat der Ansässigkeit des Leistungsempfängers (Verbrauchsmitgliedstaat) verlagert.
Teilnahme ist nicht verpflichtend
Zum 1.4.2021 wurden diese Regelungen als neue OSS-Regelungen konzipiert. Wie bisher auch ist die Teilnahme an dem Verfahren nicht verpflichtend, sondern es besteht ein Wahlrecht. Die Teilnahme an einem OSS versetzt den betroffenen Unternehmer (u. a. auch den Betreiber eines elektronischen Marktplatzes) in die Lage, in einem Mitgliedstaat der EU (oder ggf. in mehreren Mitgliedstaaten) geschuldete Umsatzsteuer zentral (in nur einem Mitgliedstaat) anzumelden und zu entrichten. Dadurch kann der betroffene Unternehmer eine Registrierung zu Umsatzsteuerzwecken in mehreren Mitgliedstaaten vermeiden.
In der EU ansässige Unternehmer haben die Möglichkeit, ihre Melde- und Zahlungspflichten für andere Mitgliedstaaten im Mitgliedstaat ihrer Ansässigkeit zu erfüllen. Drittlands-Unternehmer können sich einen Mitgliedstaat grundsätzlich frei auswählen.
OSS nach § 18i UStG – sog. Nicht-EU-Regelung
Dieser OSS gilt nur für sonstige Leistungen durch Drittlands-Unternehmer mit Leistungsort in der EU. Es besteht ein Wahlrecht zur Teilnahme an dem besonderen Verfahren. Die Kunden des Unternehmers dürfen nur nicht-steuerpflichtige Personen (B2C) sein. Die Teilnahme an dem OSS ist nur einheitlich und für alle sonstigen Leistungen B2C möglich. Der Mitgliedstaat der Identifizierung (d. h., der Mitgliedstaat, in dem die Anzeige zur Teilnahme an dem OSS abgegeben wird) ist für drittländische Unternehmer frei wählbar. In Deutschland ist die Anlaufstelle das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Abgabe der Steuererklärung
Die Abgabe der Steuererklärung muss innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums erfolgen und zwar
- für jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem MwSt geschuldet wird, in EUR,
- Gesamtbetrag ohne MwSt,
- Steuerbetrag, aufgegliedert nach Steuersätzen,
- Gesamtsteuerschuld, aufgegliedert nach Steuersätzen,
- Zahlung der MwSt bis zum letzten Tag des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats.
Diese Dienstleistungen können angemeldet werden
Über den OSS können u. a. folgende Dienstleistungen angemeldet werden:
- Beförderungsleistungen, Ort nach § 3b UStG
- Grundstücksbezogene Leistungen, z. B. Vermietung, Ort nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG
- Veranstaltungsleistungen, Ort nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG
- Vermietung von Beförderungsmitteln, Ort nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG
- Restaurationsleistungen an Bord eines Beförderungsmittels, Ort nach § 3e UStG
- Bearbeitung beweglicher körperlicher Gegenstände (Reparatur), Ort nach § 3a Abs. 3 Buchst. c UStG
- TRFE-Dienstleistungen, § 3a Abs. 5 UStG
- Verzollungsdienstleistungen, § 3a Abs. 1 UStG
Ansässigkeit in der EU schädlich
Ist der Unternehmer aus anderen Gründen in der EU registriert, z. B. Verkauf von Waren, hindert das die Nutzung des OSS nicht. Lediglich die Ansässigkeit in einem EU-Mitgliedstaat ist für die Nutzbarkeit des OSS schädlich. In diesem Fall sind die Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären.
Praxis-Beispiel
Ein in der Schweiz ansässiger Unternehmer CH erbringt ab 1.7.2021 Reparaturleistungen an Einrichtungsmöbeln an Privatkunden in Deutschland (DE), Österreich (AT) und Frankreich (FR). CH ist wegen B2B-Lieferungen zur Umsatzsteuer beim Finanzamt Konstanz registriert. Er wählt die Registrierung zum OSS in Österreich (MS der Identifizierung).
Die Dienstleistungen des CH sind steuerbar und steuerpflichtig in DE, AT und FR (§ 3a Abs. 5 UStG). CH muss seine Dienstleistungen, die er in DE, AT und FR erbringt, sämtlich über den OSS in AT deklarieren und dort die MwSt entrichten (die MwSt wird dann in die einzelnen Mitgliedstaaten des Verbrauchs weitergeleitet). Über seine B2B-Lieferungen gibt CH weiterhin Deklarationen beim Finanzamt Konstanz ab. Deutsche USt kann CH als Vorsteuer in Deutschland in Abzug bringen. Ausländische Vorsteuern sind nur im Wege der Vorsteuervergütung geltend zu machen.
Anwendungsschreiben des BMF
Die Finanzverwaltung möchte noch im März ein Anwendungsschreiben mit weiteren Details zu den Neuregelungen veröffentlichen.
Tipp der Redaktion Im Online-Seminar "Fit für das Mehrwertsteuer-Digitalpaket: One-Stop-Shop, Fernverkauf und Einfuhrumsatzsteuer" am 12.5.2021 geben wir Ihnen neben einer Einführung in die Thematik des EU-Versanhandels/Fernverkaufs eine Übersicht über die Regelungen des EU-Mehrwertsteuer-Digitalpakets. |
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