Beim sog. Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Führt ein Unternehmer eine Leistung aus, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fällt, musste er bislang in seiner Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers „hinweisen“. Für diesen Hinweis kamen diverse Formulierungen infrage.
Seit 30.6.2013 (Übergangsfrist bis 31.12.2013) muss eine entsprechende Rechnung zwingend die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Die Finanzverwaltung erkennt wiederum auch Formulierungen in anderen Amtssprachen an, wie sie in Art. 226 Nr. 11a MwStSystRL in der jeweiligen Sprachfassung für den Begriff „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verwendet werden (z. B. „Reverse charge“; vgl. BMF, Schreiben v. 25.10.2013, IV D 2 – S 7280/12/10002, Abschn. I Nr. 4 und Tabelle in Abschn. II.).
Hinweis: Fehlt diese Angabe oder wird stattdessen eine andere Formulierung gewählt, hat dies keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug, denn dieser setzt in Reverse-Charge-fällen keine ordnungsgemäße Rechnung voraus.
Werden Reverse-Charge-Leistungen „über die Grenze“ erbracht, stellt sich die Frage, ob die Rechnung nach in- oder ausländischem Recht erteilt werden muss. Diese Frage wird durch das AmtshilfeRLUmsG neu beantwortet.
Ausländischer Unternehmer rechnet über Reverse-Charge-Leistung im Inland ab
Werden Reverse-Charge-Leistungen im Inland (Deutschland) erbracht, aber von einem (EU-)ausländischen Unternehmer, sind für die Rechnungserteilung die Vorschriften des ausländischen EU-Mitgliedstaates anzuwenden (§ 14 Abs. 7 UStG).
Ausländisch i. d. S. ist ein Unternehmer, wenn er weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland hat. Er gilt auch dann noch als ausländisch i. d. S., wenn er im Inland zwar eine Betriebsstätte hat, diese aber an der betrachteten Leistung nicht beteiligt ist. Zur Anwendung kommen dann die Vorschriften des EU-Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer Sitz, Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat, von der aus der Umsatz ausgeführt wird. Fehlt es an einem „Sitz“, sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt maßgeblich.
Die o.g. Regelung gilt nicht, wenn mit Gutschrift abgerechnet wird. In diesem Fall muss der deutsche Leistungsempfänger in seiner Gutschrift die deutschen Vorgaben (§ 14 Abs. 4 UStG) beachten.
Hinweis: Im Rahmen des AmtshilfeRLUmsG wurde auch die Definition, wann ein Unternehmer im Ausland ansässig ist, an die EuGH-Rechtsprechung (Urteil v. 6.10.2011, C-421/10 (Stoppelkamp)) angepasst (§ 13b Abs. 7 Satz 1 UStG). Kernaussage der Neuregelung ist, dass ein Unternehmer auch dann im Ausland ansässig ist, wenn er im Inland (nur) Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, im Ausland aber Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte. Eine entsprechende Regelung gilt auch für die Definition der Ansässigkeit im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Inländischer Unternehmer rechnet über Reverse-Charge-Leistung im EU-Ausland ab
Rechnet ein inländischer Unternehmer über eine Reverse-Charge-Leistung ab, die er im EU-Ausland erbracht hat, muss seine Rechnung die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (oder eine entsprechende Formulierung, s. o.) enthalten (§ 14a Abs. 1 UStG). Dies gilt nicht, wenn an dem Umsatz eine Betriebsstätte in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat beteiligt ist oder eine Abrechnung mittels Gutschrift vereinbart wurde.
Außerdem muss die Rechnung – wie schon bisher ‑ die USt-IdNr. sowohl des leistenden Unternehmers als auch die des Leistungsempfängers enthalten.
Inländisch i. d. S. ist ein Unternehmer, wenn er Sitz, Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, im Inland hat. Verfügt der Unternehmer nicht über einen „Sitz“, reicht auch ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland.
Hinweis: Obwohl die Reverse-Charge-Leistung im EU-Ausland steuerbar und steuerpflichtig ist, erfolgt die Angabe in deutscher oder ggf. englischer Sprache. Der Leistungsempfänger hat keinen Anspruch auf eine Rechnung in seiner Landessprache.
entscheidend ist ist die Frage, ob (umsatzsteuerrechtliche) Leistungen in beide Richtungen erfolgen, also vom Vermittler an Sie und von Ihnen an den Vermittler. Das geht aus dem Sachverhalt nicht ganz klar hervor. So wie ich es verstehe, erbringt nur der Vermittler eine Leistung, für die er eine Provision erhält, von der wiederum ein Teil bei Ihnen verbleibt. Dieser Fall wäre im Hinblick auf das neue BMF-Schreiben unproblematisch. Da wir von der Redaktion aber keine Rechtsberatung im Einzelfall anbieten dürfen, empfehle ich Ihnen, den Sachverhalt mit Ihrem Steuerberater zu klären.
Beste Grüße
Frank Holst, Redaktion haufe.de/steuern
Danke und Grüße
"Dabei handelt es sich um eine Rechnung, die (vereinbarungsgemäß) vom Empfänger einer Leistung ausgestellt wird. Diese Abrechnungsmethode bietet sich z.B. an, wenn der Leistungsempfänger über die zur Abrechnung erforderlichen Informationen verfügt, der leistende Unternehmer aber nicht. "
habe auch ich es jetzt verstanden :)
Bin ebenfalls aus dem Informationstext in Lexware, wie auch aus dem Beitrag nicht so richtig auf den richtigen Ast gekommen. Muss allerdings auch zugeben, dass mir diese Art nicht so geläufig war... und dass dies sich dann auch noch "Gutschrift" nennt.
Wieder etwas dazu gelernt heute... das ist aber schön :)
wie kommen Sie zu der Definition einer Gutschrift als einer Rechnung, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wird? Das widerspricht der täglichen Praxis. Danach erstellt immer der Leistungserbringer die Gutschrift.
So steht es übrigens auch in wikipedia "Eine Gutschrift ist einerseits die Korrektur einer Rechnung zu Gunsten des Leistungsempfängers zum Beispiel infolge einer Mängelrüge."
mit freundlichen Grüßen
J Fuehrer
einige Experten empfehlen tatsächlich, einen anderen Begriff (z.B. Rechnungskorrektur) zu verwenden, um "auf Nummer Sicher zu gehen". Die Finanzverwaltung will aber offenbar allein aus der Verwendung des Begriffs "Gutschrift" keine Steuerschuld nach § 14c UStG folgen lassen. Insofern kann mal wohl "Entwarnung" geben. Allerdings wurde das entsprechende BMF-Schreiben bislang noch nicht veröffentlicht.
darf denn die kaufmännische Gutschrift weiterhin "Gutschrift" heißen? Oder muss man hier zur Abgrenzung einen anderen Begriff (z.B. Rechnungskorrektur) verwenden?
Viele Grüße
WE
wir beziehen uns in dem Beitrag auf eine Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuerrechts (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Dabei handelt es sich um eine Rechnung, die (vereinbarungsgemäß) vom Empfänger einer Leistung ausgestellt wird. Diese Abrechnungsmethode bietet sich z.B. an, wenn der Leistungsempfänger über die zur Abrechnung erforderlichen Informationen verfügt, der leistende Unternehmer aber nicht. Gutschriften dieser Art müssen seit 30.6.2013 die Angabe "Gutschrift" enthalten.
Von der Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist die von Ihnen angesprochene "kaufmännische Gutschrift" zu unterscheiden, die z.B. bei Mängelrügen zum Einsatz kommt, wenn dem Leistungsempfänger der Rechnungsbetrag ganz oder teilweise wieder "gutgeschrieben" wird.
Beste Grüße
Yan Christoph, Redaktion Steuern