Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren
Die aus unternehmerischer Sicht günstigste Entlastungsmöglichkeit sind Erlass, Erstattung oder Vergütung für bestimmte Prozesse und Verfahren (§ 9a StromStG und § 51 EnergieStG).
Nach diesen Vorschriften wird Unternehmen des Produzierenden Gewerbes die Steuer i. S. d. ökologischen Steuerreform für nachweislich versteuerten Strom bzw. Energieerzeugnisse vollständig erlassen, erstattet oder vergütet. Dies gilt für
- die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen daraus, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
- die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung jeweils zum Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen oder sonstigen Wärmebehandlung oder
- chemische Reduktionsverfahren.
Das StromStG entlastet ferner Strom im Rahmen der Elektrolyse, das EnergieStG Energieerzeugnisse bei Verwendung für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung.
Steuerentlastung für Unternehmen
§ 9b StromStG bzw. § 54 EnergieStG enthalten Entlastungsvorschriften von der Strom- bzw. Energiesteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes.
Nachfolgende Tabelle zeigt exemplarisch für Heizöl, Erdgas zum Heizen und Strom neben den Regelsteuersätzen die Entlastungen für produzierende Unternehmen:
Energieerzeugnis | Regelsteuersatz | Nachlass für prod. Unternehmen | Verbleibender Steuersatz |
leichtes Heizöl (pro 10.000 l) | 61,35 EUR | 15,34 EUR | 46,01 EUR |
Erdgas (für Heizzwecke) (pro MWh) | 5,50 EUR | 1,38 EUR | 4,12 EUR |
Strom (pro MWh) | 20,50 EUR | 5,13 EUR | 15,37 EUR |
Exemplarisch am Steuersatz für Strom soll gezeigt werden, in welchem Umfang sich die Steuerbelastung für produzierende seit Einführung der Stromsteuer im Jahr 1999 erhöht hat:
Regelsteuersatz | Entlastung für prod. Unternehmen | Verbleibender Steuersatz | |
Steuersatz 1999 | 10,23 EUR | 8,18 EUR | 2,05 EUR |
heutiger Steuersatz | 20,50 EUR | 5,13 EUR | 15,37 EUR |
Der Regelsteuersatz hat sich also verdoppelt. Aufgrund der niedrigeren Entlastung beträgt der verbleibende Stromsteuersatz inzwischen das 7,5-fache der ursprünglichen steuerlichen Belastung!
Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen
Die Vorschrift des § 10 StromStG bzw. § 55 EnergieStG hinsichtlich Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen, auch als Spitzenausgleich oder Härtefallregelung bezeichnet, ist die komplexeste Entlastungsvorschrift.
Sie vergleicht die Belastung durch die ökologische Steuerreform einerseits mit dem Vorteil aus der Absenkung der Rentenversicherung andererseits. Ist das Unternehmen im Rahmen dieser Vergleichsrechnung "unter dem Strich" noch belastet, erfolgt auf Basis des § 10 StromStG bzw. § 55 EnergieStG eine weitere Entlastung in Höhe von 90 % des verbliebenen Saldos, die Nettobelastung liegt damit also nur noch bei 10 %.