Praxisbeispiel zu den Entlastungsmöglichkeiten 2018


Praxisbeispiel zu den Entlastungen bei der Ökosteuer

Eine Gießerei, damit ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes hat einen Stromverbrauch von 6.000 MWh, davon werden 2.000 MWh zur Wärmeerzeugung im Rahmen des Gießprozesses (Vorwärmen und Warmhalten von Gießformen) verwendet

Zum Schmelzen der Legierungen kommen 6.000 MWh Erdgas zum Einsatz, 1.500 MWh werden zum Heizen der Gebäude verwendet.

Das Unternehmen hat im Rahmen der Löhne und Gehälter, für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber je die Hälfte zu tragen haben, einen ArbG-Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe 500.000 EUR geleistet. Des Weiteren hat der Arbeitgeber 3.000 EUR an RV-Beiträgen für solche Entgelte geleistet, wofür er alleine die RV-Beiträge aufzuwenden hat (z. B. im Rahmen von Altersteilzeitaufstockungen).

Vergleicht man die Belastung des Arbeitgebers mit Rentenversicherung nach dem Beitragssatz 2018 (18,6 %) mit dem RV-Satz, der vor Einführung der ökologischen Steuerreform galt (20,3 %), so hat er hieraus einen Vorteil von 45.973,12 EUR erzielt.

1steuerpflichtige Strommenge   6.000 MWh
1.1abzgl. prozessbezogener Strom   -2.000 MWh
1.2= sonstiger Strom  4.000 MWh
2steuerpflichtige Erdgasmenge  7.500 MWh
2.1abzgl. prozessbezogenes Erdgas  -6.000 MWh
2.2= sonstiges Erdgas  1.500 MWh
3Einsparung ArbG-RV-Anteil:voller Beitraghalber Beitrag 
3.1./. ArbG-Beitrag zur RV im Jahr 20183.000 EUR500.000 EUR 
3.2./. ArbG-Beitrag nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StromStG18,60 %9,30 % 
3.3./. ArbG-Beitrag (fiktiv) nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StromStG19,50 %9,75 % 
3.4

= fiktive Einsparung ArbG-Anteil in gegenüber Beitragssatz 1998

20,30 %10,15 %45.973,12 EUR

Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren

Nach § 9a StromStG bzw. § 51 EnergieStG werden der Strom und die Energieerzeugnisse, die prozess-spezifisch verbraucht werden vollständig entlastet:

 Ermittlung der Vergütung nach § 9a StromStG  
4prozessbezogene Strommenge 2.000 MWh
5Stromsteuer: Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren (§ 9a StromStG)20,50 EUR41.000 EUR
5prozessbezogene Gasmenge 6.000 MWh
6Energiesteuer: Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren (§ 51 EnergieStG)5,50 EUR33.000 EUR
 Summe Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren 74.000 EUR

Steuerentlastung für Unternehmen

Der Strom und die Energieerzeugnisse im Rahmen der sonstigen Verwendung durch Unternehmen des Produzierenden Gewerbes werden nach Maßgabe der §§ 9b StromStG, § 54 EnergieStG entlastet. Dabei ist nach beiden Vorschriften ein Selbstbehalt von max. 250 EUR einzubehalten, zu vergleichen mit der zumutbaren Eigenbelastung im Einkommensteuerrecht.

 Ermittlung der Vergütung nach § 9b StromStG  
7Allgemeinstrom 4.000 MWh
8Stromsteuer: Steuerentlastung prod. Unternehmen (§ 9b StromStG) vor Selbstbehalt-5,13 EUR20.520 EUR
9abzügl. Sockelbetrag (§ 9b Abs. 2 StromStG) -250 EUR
10Stromsteuer: Steuerentlastung prod. Unternehmen (§ 9b StromStG) 20.270 EUR
 Ermittlung der Vergütung nach § 54 EnergieStG  
11bezogene Erdgasmenge (ohne besondere Prozesse) 1.500 MWh
12Vergütungsanspruch (§ 54 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG)-1,38 EUR2.070 EUR
13abzügl. Sockelbetrag (§ 54 Abs. 3 EnergieStG) -250,00 EUR
14Energiesteuer:  Steuerentlastung prod. Unternehmen (§ 54 EnergieStG) 1.820 EUR
 Summe Steuerentlastung für Unternehmen 22.090 EUR

Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen

Bei der Berechnung der Entlastung in Sonderfällen nach §§ 10 StromStG, 55 EnergieStG wird zunächst von der Belastung durch die ökologische Steuerreform ausgegangen. Nach Abzug weiterer Selbstbehalte werden die steuerlichen Entlastungen abgezogen, die bereits nach anderen Vorschriften gewährt wurden.

Da nicht feststeht, ob die steuerliche Belastung größer ist als die Vorteile aus der Absenkung der RV-Beiträge, erfolgt die Entlastungsrechnung in zwei Schritten. In Schritt I.) wird die mögliche, maximale Entlastung berechnet. In Schritt II.) erfolgt dann die Berechnung unter Abzug eines evtl. Rentenbeitragsvorteils. Der kleinere Betrag aus I.) und II.) entspricht dann der Entlastung.

 Ermittlung der Vergütung nach § 10 StromStG    
 I. Berechnung der Steuerentlastung vor Vergleich mit dem Höchstbetrag   
15Stromsteuer (Zeile 1,2 * 20,50 EUR/MWh)6.000 MWh20,50 EUR 123.000 EUR
16Stromsteuer nach Abzug Selbstbehalt  (§ 10 Abs. 1 StromStG) -1.000 EUR 122.000 EUR
17Entlastung Stromsteuer nach § 9a StromStG   -41.000 EUR
18Entlastung Stromsteuer nach § 9b StromStG   -20.270 EUR
18verbleibende Belastung mit Stromsteuer   60.730 EUR
19Steuerentlastung vor Vergleich mit dem Höchstbetrag (90 % der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StromStG)  90 %54.657 EUR
 II. Berechnung des Höchstbetrages    
21Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StromStG   60.730 EUR
22abzügl. Einsparung ArbG-RV-Anteil (Nr. 3,4)   -45.973,12 EUR
23übersteigende Stromsteuer (Nr. 21 ./. Nr. 22)   14.756,88 EUR
24Höchstbetrag 90 % nach § 10 Abs. 2 StromStG)  90 %13.281,19 EUR
25Stromsteuer-Erstattung in Sonderfällen (§ 10 StromStG)   13.281,19 EUR
 Ermittlung der Vergütung nach § 55 EnergieStG    
 I. Berechnung der Steuerentlastung vor Vergleich mit dem Höchstbetrag   
26Erdgas1.500 MWh2,28 EUR 3.420 EUR
27abzügl. Sockelbetrag (§ 55 Abs. 3 EnergieStG) -750 EUR -750 EUR
28Steueranteil nach § 55 Abs. 3 EnergieStG   2.670 EUR
29Steuerentlastung vor Vergleich mit dem Höchstbetrag (90 % der Stromsteuer nach § 55 Abs. 3 EnergieStG)  90 %2.403 EUR
 II. Berechnung des Höchstbetrages    
30Steueranteil nach § 55 Abs. 3 EnergieStG (Nr. 28)   2.670 EUR
31Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StromStG (Nr. 15)   60.730 EUR
32Zwischensumme (Nr. 30 + Nr. 31)   63.400 EUR
33abzügl. Einsparung ArbG-RV-Anteil (Nr. 3,4)   -45.973,12 EUR
34Zwischensumme (Nr. 32 + Nr. 33)   17.426,88 EUR
35Höchstbetrag 90% nach § 55 EnergieStG  90 %15.684,19 EUR
36Energiesteuer-Erstattung in Sonderfällen (§ 55 EnergieStG)   2.403 EUR
     15.684,19 EUR

Gesamtbetrachtung

Betrachtet man die drei Entlastungsschritte nunmehr zusammen, so ergibt sich im Beispielsfall folgende Gesamtentlastung:

 Vergütung insgesamt 
37Stromsteuer: Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren (§ 9a StromStG)41.000 EUR
38Stromsteuer: Steuerentlastung prod. Unternehmen (§ 9b StromStG)20.270 EUR
39Energiesteuer: Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren (§ 51 EnergieStG)33.000 EUR
40Energiesteuer:  Steuerentlastung prod. Unternehmen (§ 54 EnergieStG)1.820 EUR
41Stromsteuer-Erstattung in Sonderfällen (§ 10 StromStG)13.281,19  EUR
42Energiesteuer-Erstattung in Sonderfällen (§ 55 EnergieStG)2.403 EUR
43= Summe111.774,19 EUR

Entlastungen von 100.000 Euro und mehr sind selbst für mittelständische Unternehmen keine Seltenheit.

Ausgehend von der Ursprungsbelastung und nach Abzug des Vorteils aus den RV-Beiträgen der steuerlichen Entlastungen sieht man, dass bei guter Kenntnis und Anwendung der Entlastungsvorschriften fast keine definitive Belastung mehr übrig bleibt:

44steuerliche Anfangsbelastung Stromsteuer6.000 MWh20,50 EUR123.000 EUR
45steuerliche Anfangsbelastung Energiesteuer7.500 MWh5,50 EUR41.250 EUR
46= steuerliche Anfangsbelastung gesamt  164.250,00 EUR
47./. Entlastung RV-Beiträgen  -45.973,12 EUR
48./. Entlastung nach StromStG und EnergieStG  -111.774,19 EUR
49verbleibende definitive Belastung  6.502,69 EUR


Schlagworte zum Thema:  Energiesteuer, Stromsteuer, Nachhaltigkeit