NRW-Minister beharrt auf Bedingungen für Erbschaftsteuereform

Vor der heutigen Sitzung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat zur Erbschaftsteuer hat Nordrhein-Westfalen bekräftigt, dass eine Verschonung für Betriebserben an Bedingungen geknüpft ist.

"Das Kapital muss im Unternehmen bleiben", sagte Landesfinanzminister Norbert Walter-Borjans (SPD) im ARD-"Morgenmagazin" vor den Beratungen am Donnerstagabend. Bei der vom Bundestag beschlossenen Formulierung sei das nicht der Fall. "Unternehmen, die ihre Picasso-Sammlung reinsetzen, ihre Oldtimer-Sammlung, die können sich genauso freistellen, wie die, die nach ihrem Erbe Beschäftigte entlassen", erklärte Walter-Borjans. "Das kann nicht sein."

Im Streit um die Reform der Erbschaftssteuer blockiere vor allem die CSU. An München gerichtet forderte er: "Jeder muss mal sehen, inwieweit er dem anderen entgegenkommen kann." Im Zweifelsfall entscheide dann das Bundesverfassungsgericht.

Bisher müssen Firmenerben kaum Steuern zahlen, wenn sie den Betrieb lange genug weiterführen und Arbeitsplätze erhalten. Das Bundesverfassungsgericht hatte eine Neuregelung bis Ende Juni verlangt. Das nach langem Hin und Her vom Bundestag beschlossene Gesetz war vor der Sommerpause in der Länderkammer auf Druck von SPD, Grünen und Linken aber gestoppt worden. Der Vermittlungsausschuss sucht nun einen Kompromiss. Karlsruhe hat dafür noch einmal Zeit bis Ende September gegeben.

Nachfolgend die strittigen Verschonungsregeln:

  • Großvermögen: Ab Betriebsvermögen von 26 Millionen EUR je Erbfall gibt es eine Bedürfnisprüfung. Der Erbe muss nachweisen, dass ihn die Zahlung der Erbschaftsteuer überfordern würde. Lässt sich der Erbe auf die Prüfung ein, muss er sein Privatvermögen offenlegen.
  • Stundung: Wird die Steuer aus dem Privatvermögen gezahlt, kann sie 10 Jahre lang zinslos gestundet werden.
  • Abschmelzmodell: Soll Privatvermögen privat bleiben, greift ein Abschlag: Mit wachsendem Unternehmensvermögen muss ein größerer Teil des Betriebsvermögens versteuert werden.
  • Familienunternehmen: Für Familienunternehmen mit Kapitalbindung beziehungsweise Verfügungsbeschränkung ist ein Steuerabschlag auf den Firmenwert geplant. Der darf maximal 30 Prozent betragen.
  • Kleinbetriebe: Betriebe mit bis zu 5 Mitarbeitern werden von der Nachweispflicht des Arbeitsplatzerhalts ausgenommen.
  • Verwaltungsvermögen: 10 Prozent des Verwaltungsvermögens bleiben pauschal steuerfrei. Begünstigt werden betriebliche Altersvorsorge oder verpachtete Grundstücke sowie Firmenbeteiligungen außerhalb der EU.
  • Investititonsklausel: Mittel aus einem Erbe, die nach dem Willen des Erblassers innerhalb von zwei Jahren nach dessen Tod für Investitionen getätigt werden, werden begünstigt.
  • Steuertricks: Wenn das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen 90 Prozent des Betriebsvermögens überschreitet, wird die Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgeschlossen.
  • Unternehmenswert: Für das vereinfachte Ertragswertverfahren gibt es eine neue Berechnung. Das jetzige Verfahren führt angesichts der Niedrigzinsen zu unrealistisch hohen Firmenwerten.
dpa

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