EU-Finanzminister einigen sich auf neue Mehrwertsteuervorschriften
Vorläufige Einigung über vereinfachte Vorschriften für Kleinunternehmen
Das bestehende System sieht vor, dass die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen nur für inländische Unternehmen zur Verfügung steht. Die Reform soll ermöglichen, Kleinunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten eine ähnliche Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Einer der entscheidenden Faktoren für eine solche Steuerbefreiung soll die die Höhe des Umsatzes sein.
Der Wortlaut der Vereinbarung sieht vor, dass Kleinunternehmen für vereinfachte Mehrwertsteuer-Befolgungsvorschriften infrage kommen können, falls ihr Jahresumsatz einen Schwellenwert, der von einem betroffenen Mitgliedstaat festgesetzt wurde und höchstens 85.000 EUR betragen darf, nicht überschreitet. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen Kleinunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die diesen Schwellenwert nicht überschreiten, ebenfalls in den Genuss der vereinfachten Regelung kommen können, falls ihr gesamter Jahresumsatz in der ganzen EU 100.000 EUR nicht überschreitet.
Kleinunternehmen sollen weitere Vereinfachungen bei der Erfüllung ihrer Mehrwertsteuerpflichten, z. B. in Bezug auf die Registrierung und die Berichterstattung, zugutekommen. Die Änderungen sollen im Januar 2024 in Kraft treten.
Bessere Betrugsbekämpfung im elektronischen Geschäftsverkehr
Betrugsbekämpfungsbehörden sollen erstmals Zugang zu Daten zu Online-Einkäufen erhalten, um wirksamer gegen den Mehrwertsteuerbetrug in diesem Bereich vorgehen zu können, der auf rund 5 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt wird. Es handelt sich um Daten von Intermediären wie Kreditkartenunternehmen und anderen Zahlungsdienstleistern erhalten, über die mehr als 90 % der Online-Einkäufe in der EU abgewickelt würden. In der Praxis bedeute dies, dass
die Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, den Behörden der Mitgliedstaaten bestimmte Zahlungsdaten zu grenzüberschreitenden Verkäufen zur Verfügung zu stellen, die dann von Betrugsbekämpfungsexperten (dem "Eurofisc-Netz") eingesehen und analysiert werden können.
Online-Verkäufer aus der EU und aus Drittländern, die ihren Mehrwertsteuerpflichten nicht nachkommen, könnten so identifiziert werden. Ähnliche Vorschriften in einigen Mitgliedstaaten und in anderen Ländern hätten bereits gezeigt, dass eine solche Zusammenarbeit spürbar zur Betrugsbekämpfung im elektronischen Geschäftsverkehr beitragen kann.
Auch diese Änderungen sollen im Januar 2024 in Kraft treten.
-
Verpflichtung zur elektronischen Rechnung
17.6919
-
Jahressteuergesetz (JStG) 2024
9.381
-
Neue Steuervorteile für vollelektrische Dienstwagen
8.1769
-
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
6.123451
-
Wachstumschancengesetz verkündet
3.5864
-
Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge
2.1151
-
Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen
1.455
-
Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
1.3193
-
Durchschnittssteuersatz sinkt zum 6.12.2024 auf 8,4 %
1.277
-
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024
1.110
-
Steuerfortentwicklungsgesetz kann verkündet werden
20.12.2024
-
Steueränderungen 2025: Ertragsteuern
20.12.2024
-
Steueränderungen 2025: Abgabenordnung
20.12.2024
-
Steueränderungen 2025: Umsatzsteuer
20.12.2024
-
Steueränderungen 2025: Sonstige Steuerarten
20.12.2024
-
Reformen-Cockpit Steuern
20.12.2024
-
Einkommensteuertarif 2025 und Kindergelderhöhung
17.12.2024
-
Erleichterung bei der Rechnungsstellung von Steuerberatern
13.12.2024
-
Rat der EU beschließt neue Vorschriften für Quellensteuerverfahren
13.12.2024
-
Scholz für geringeren Umsatzsteuersatz auf Lebensmittel
11.12.2024