Rentenerhöhung erhöht auch das steuerpflichtige Einkommen
Hintergrund zur Rentenbesteuerung
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nur zum Teil steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG).
Der der Steuer unterliegende Teil der Rente (Besteuerungsanteil) ist zunächst ein bestimmter Prozentsatz, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet. Er beträgt bei Rentenbeginn bis zum Jahr 2005 50 % und steigt seitdem um jeweils 2 Prozentpunkte pro Jahr an. Dies gilt noch bis zum Jahr 2020. Ab dem Jahr 2021 steigt der Besteuerungsanteil jährlich um nur noch jeweils 1 Prozentpunkt, bis er ab dem Jahr 2040 bei 100 % liegen wird. Ab dem Jahr 2040 unterliegt somit die gesamte Rente der Besteuerung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 1 bis 3 EStG). Hintergrund dieses Verfahrens ist die Umstellung auf das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Danach werden während des Erwerbslebens die Aufwendungen für die Altersvorsorge in voller Höhe zum Abzug zugelassen und dafür im Ruhestand die Renten in voller Höhe besteuert.
Anhand des Besteuerungsanteils wird im Folgejahr des Rentenbeginns der steuerfreie Teil der Rente (Rentenfreibetrag) ermittelt. Dieser ist ein bestimmter Euro-Betrag, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem gesamten Jahresbetrag der Rente und dem der Steuer unterliegenden Teil ergibt. Dieser Rentenfreibetrag wird festgeschrieben und gilt fortan für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs, also lebenslang (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 4 und 5 EStG).
Beispiel: Rentner R ist im Oktober 2016 in den Ruhestand gegangen. Im Jahr 2016 betrug seine monatliche Rente von Oktober bis Dezember 1.370 EUR. Der Jahresbetrag der Rente lag 2016 also bei 4.110 EUR. Im Jahr 2017 betrug die monatliche Rente des R von Januar bis Juni 1.370 EUR und von Juli bis Dezember 1.396 EUR. Der Jahresbetrag der Rente lag 2017 also bei 16.596 EUR.
Lösung: Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Für den Rentenbeginn im Jahr 2016 beträgt der Besteuerungsanteil 72 %.
Der Rentenfreibetrag richtet sich nach dem Jahresbetrag der Rente im folgenden Jahr, also im Jahr 2017. Hier liegt der Jahresbetrag der Rente bei 16.596 EUR. Hiervon unterliegen 72 % der Besteuerung, also 11.949 EUR. Der steuerfreie Teil der Rente ist der Differenzbetrag, also 4.647 EUR. Dies ist der Rentenfreibetrag, der für R nun nicht nur im Jahr 2017, sondern lebenslang gilt.
Steuerrechtliche Folgen der Rentenerhöhung
Die Systematik, dass der prozentuale Besteuerungsanteil nur für das Jahr des Rentenbeginns gilt und für Folgejahre der in Euro festgeschriebene Rentenfreibetrag, führt dazu, dass spätere regelmäßige Rentenerhöhungen immer zum steuerpflichtigen Teil der Rente gehören und diesen erhöhen. Die jeweils zur Jahresmitte stattfindenden Rentenanpassungen führen somit nicht zu einer Neuberechnung des Rentenfreibetrags (s. auch § § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 7 EStG). Hierdurch wird der steuerpflichtige Anteil der Rente von Jahr zu Jahr immer höher. Dies gilt jedoch nicht für außerordentliche Veränderungen der Rente (z. B. bei Änderungen bei der "Mütterrente"). In solchen besonderen Fällen wird der Rentenfreibetrag neu berechnet (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 6 EStG).
Beispiel: Rentner R ist im Oktober 2016 in den Ruhestand gegangen. Der Besteuerungsanteil liegt bei 72 %. Der Jahresbetrag der Rente betrug im Jahr 2017 16.596 EUR, davon waren 11.949 EUR steuerpflichtig und 4.647 EUR steuerfrei (Rentenfreibetrag). Im Jahr 2018 beträgt die monatliche Rente des R von Januar bis Juni 1.396 EUR. Im Juli wird die Rente aufgrund der jährlichen Rentenanpassung um 3,22 % erhöht, also um 45 EUR. Von Juli bis Dezember beträgt die monatliche Rente somit 1.441 EUR. Der Jahresbetrag der Rente liegt 2018 also bei 17.022 EUR.
Lösung: Der Jahresbetrag der Rente für 2018 beträgt 17.022 EUR. Davon sind 4.647 EUR steuerfrei (Rentenfreibetrag). Der steuerpflichtige Teil der Rente beträgt also 12.375 EUR, dies entspricht 72,70 %.
Gegenüber 2017 steigt der steuerpflichtige Teil der Rente um 426 EUR (12.375 EUR für 2018 und 11.949 EUR für 2017). Dies entspricht genau dem Betrag, um den der Jahresbetrag der Rente 2018 höher ist als 2017 (17.022 EUR für 2018 und 16.596 EUR für 2017). Die Rentenerhöhung ist also in voller Höhe steuerpflichtig.
Praktische Auswirkungen der Rentenerhöhung
Die volle Steuerpflicht der Rentenerhöhung führt jedoch nicht automatisch dazu, dass Rentner nun tatsächlich mehr oder erstmals Steuern zahlen müssen. Dies hängt von einer Reihe weiterer Umstände ab.
Eine Steuer fällt überhaupt erst dann an, wenn das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Dieser beträgt 2018 für Alleinstehende 9.000 EUR und für Verheiratete bei Zusammenveranlagung 18.000 EUR (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG; 2017: 8.820 EUR und 17.640 EUR). Für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist aber nicht nur der steuerpflichtige Teil der Rente relevant. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob und in welcher Höhe der Rentner neben der Rente noch weitere steuerpflichtige Einkünfte hat, z. B. aus einer Nebentätigkeit, und in welcher Höhe er abziehbare Aufwendungen hat, z. B. für Krankenversicherung (Sonderausgaben) und Krankheitskosten (außergewöhnliche Belastungen). Erst nach Berücksichtigung aller Umstände kann somit gesagt werden, ob und in welcher Höhe am Ende tatsächlich eine Steuer zu zahlen ist oder nicht.
Auch ist nicht jeder Rentner verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Die Abgabepflicht besteht grundsätzlich nur dann, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag überschreitet (§ 56 Satz 1 EStDV). Die Pflicht besteht aber auch dann, wenn das Finanzamt den Rentner im Einzelfall zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO).
Die Bundesregierung schätzt, dass 2018 durch die Rentenerhöhung rund 54.000 Rentner erstmals steuerlich belastet werden und insgesamt etwa 4,4 Millionen Rentner Steuern zahlen müssen ( BT-Drucksache 19/189 v. 08.12.2017, S. 23). Das BMF hat eine Übersicht über die maximale Höhe der Jahresbruttorenten veröffentlicht, die unter Berücksichtigung des Rentenfreibetrags und weiterer Abzüge im Jahr 2018 den Grundfreibetrag nicht übersteigen und somit nicht zu einer tatsächlichen steuerlichen Belastung führen (Übersicht zur Rentenbesteuerung 2018). Danach bleibt 2018 z. B. für einen alleinstehenden Rentner mit Rentenbeginn 2016 eine Jahresbruttorente bis zu 14.487 EUR steuerlich unbelastet.
Tipp: Online-Seminar zu Einkünften im Alter
Im Online-Seminar "Einkünfte im Alter – Was Rentner und Pensionäre steuerlich beachten müssen" (Mi, 18.04.2018, 15:00 Uhr) beleuchtet der Autor die steuerliche Behandlung der unterschiedlichen Alterseinkünfte sowie der Vorsorgeaufwendungen.
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