Steuerbefreiung von Sanierungserträgen bekommt grünes Licht
Historie
Früher war die Steuerfreiheit eines sog. Sanierungsgewinns in § 3 Nr. 66 EStG a.F. geregelt. Diese Vorschrift wurde für ab dem 1.1.1998 endende Wirtschaftsjahre aufgehoben. Fortan gab es nur noch eine Verwaltungsregelung - der sog. Sanierungserlass -, wonach entsprechende Erträge weiterhin steuerfrei sein sollen (BMF, Schreiben v. 27.3.2003, BStBl 2003 I S. 240, Haufe Index 921683). Diese gelebte Praxis wurde vom BFH beanstandet, welchem eine Steuerbefreiung allein auf Grundlage einer Verwaltungsanweisung zu weitgehend war (GrS des BFH, Beschluss v. 28.11.2016, GrS 1/15, Haufe Index 10222594).
Gesetzliche Regelung zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen
Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen hat sich der Gesetzgeber zu einer (erneuten) gesetzlichen Fixierung der Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen entschieden. Dadurch sollte die bestehende Rechtsunsicherheit seit dem Beschluss des GrS des BFH beseitigt werden. In § 3a EStG wird geregelt, dass Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen steuerbefreit sind. Dies soll rückwirkend Anwendung auf Sanierungserträge nach dem 8.2.2017 (Tag der Veröffentlichung des BFH-Beschlusses) finden.
Notifizierungsverfahren
Allerdings ist eine Steuerfreiheit der Sanierungserträge als staatliche Subventionierung einzustufen. § 3a EStG stand deshalb unter dem Vorbehalt der Europäischen Kommission, dass diese Maßnahmen keine schädliche Beihilfe darstellt. Die gesetzliche Neuregelung wird deshalb erst am Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission in Kraft treten.
Nachricht aus Brüssel
Am 13.8.2018 wurde bekannt, dass Brüssel die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen nach § 3a EStG als keine rechtwidrige Beihilfe einstuft. Wie zu vernehmen war, hat die EU-Kommission der Bundesregierung in einem Brief mitgeteilt, dass in einem Sanierungserlass keine EU-rechtswidrige Subvention gesehen wird; dies hat das Bundesfinanzministerium bestätigt.
Formelle Klippe: "Comfort Letter" ist kein Beschluss
Einen Makel hat das Ganze jedoch: Formell gibt es keinen Beschluss der EU-Kommission, sondern “nur“ einen sog. “Comfort Letter“ aus Brüssel, in welchem Grünes Licht für eine gesetzliche Neuregelung gegeben worden ist.
Hätte die EU-Kommission einen förmlichen Beschluss dazu gefasst, wäre § 3a EStG automatisch in Kraft getreten (Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen). Doch nun muss das Inkrafttreten der Steuerbefreiung von Sanierungserträgen vom Gesetzgeber noch gesondert beschlossen werden.
Es kann davon ausgegangen werden, dass eine solche ergänzende Regelung kurzfristig in das derzeit laufende Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2018) mit aufgenommen wird. Ein Inkrafttreten ist damit bis zum Jahresende 2018 zu erwarten.
Voraussetzungen für Steuerfreiheit
Begünstigt ist neben einem Ertrag aus der Sanierung eines Unternehmens insbesondere auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Erzielte Buchgewinne aus dem Erlass von Verbindlichkeiten seitens der Gläubiger (z. B. Debt-Equity-Swaps) führen damit zu keiner zusätzlichen, für eine Sanierung kontraproduktiven Steuerlast für ein angeschlagenes Unternehmen. In § 3a EStG werden Sanierungserträge als Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung definiert.
Die Tatbestandsvoraussetzungen sind angelehnt an die Regelungen des bisherigen Sanierungserlasses. Insbesondere ist für eine Steuerfreiheit von Sanierungserträgen erforderlich, dass der Betrieb sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist, die ergriffenen Maßnahmen für eine Sanierung geeignet sind und zudem auch eine Sanierungsabsicht besteht. Dazu wird i.d.R. eine Fortführungsprognose zu erstellen sein, aus welcher sich die aufgeführten Voraussetzungen ergeben.
Wie bereits im Sanierungserlass geregelt, kommt es auch künftig vor einer Steuerbefreiung zu einer vorrangigen Verrechnung der Sanierungserträge mit negativen Einkünften, bisher nicht ausgeglichenen Verlusten und auch mit Verlustvorträgen. Das Gesetz enthält eine umfassende Reihenfolge der vorzunehmenden Abzüge.
Unliebsame Gestaltungen werden durch eine Übertragung der Regelung auf §§ 4 f bzw. 4 h EStG, sowie auf Einbringungsfälle unterbunden. In § 3c Abs. 4 EStG wird ergänzend ein Abzug damit zusammenhängender Aufwendungen ausgeschlossen.
Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen des § 3a EStG gilt nicht nur für die Einkommensteuer. Auch für die Gewerbesteuer wurde eine Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen übernommen (neuer § 7b GewStG). Anders hingegen für Körperschaften – hier geht § 8c KStG dem § 3a EStG vor. Eine modifizierte Übernahme erfolgt lediglich für BgA bzw. Eigengesellschaften (§ 8 Abs. 8 und 9 KStG) bzw. bei Organgesellschaften (§ 15 KStG).
Sobald die Steuerbefreiung die letzte gesetzgeberische Hürde genommen hat, kann diese dann rückwirkend auf Sanierungserträge nach dem 8.2.2017 (Tag der Veröffentlichung des BFH-Beschlusses) angewandt werden. Es würde dann die erforderliche Rechtssicherheit bestehen, welche für viele bisher aufgeschobene Sanierungen angeschlagener Unternehmen benötigt wird.
Sanierungsklausel
Innerhalb weniger Tage ist dies nun schon die zweite positive Nachricht für sanierungsbedürftige Betriebe. Denn am 28.6.2018 hat der EuGH die sog. Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG für gut befunden und diese Norm ebenfalls als keine europarechtswidrige Beihilfe gewertet (vgl. Kommentierung). Damit kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Anteilsübertragung erfolgen, ohne bestehende steuerliche Verlustvorträge zu gefährden.
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