Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
Die gesetzlichen Änderungen können durchaus als Sensation bezeichnet werden, denn damit werden eine echte steuerliche Vereinfachung und eine erfreuliche Entlastung von bürokratischen Pflichten einhergehen. Ziel ist es, den weiteren Ausbau dieser erneuerbaren Energie zu beschleunigen bzw. die Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage zumindest nicht durch steuerliche Pflichten und bürokratische Hürden zu behindern.
Die Änderungen bei der Einkommensteuer werden nicht erst ab 2023, sondern schon für das Besteuerungsjahr 2022 gelten! Dies ist das Ergebnis der Beratungen am 30.11.2022 im Finanzausschuss des Bundestags. Das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) wurde am 2.12.2022 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses von Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat am 16.12.2022 zugestimmt. Am 20.12.2022 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bisherige Besteuerung: Einkommensteuer und Vereinfachungsregelung
Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, erzielt damit grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit verbunden ist eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR). Bei neueren Anlagen errechnet sich daraus - angesichts der nur noch geringen Einspeisevergütungen - oftmals nur ein kleiner Gewinn. Wird zudem noch in einen Batteriespeicher investiert, ist es oft schwer, einen sog. Totalgewinn zu erzielen.
Da diese Thematik viel Verwaltungsaufwand verursacht und zudem streitanfällig ist, hat die Finanzverwaltung die mit einer Vereinfachungsregelung die Möglichkeit geschaffen, den Betrieb einer Photovoltaikanlage als eine steuerliche Liebhaberei zu deklarieren (s. hierzu die "News "Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken".)
Tipp der Redaktion: Sie können ein Mandanten-Informationsschreiben zu den steuerlichen Änderungen bei kleinen Photovoltaikanlagen kostenlos dowloaden. Das Info-Schreiben gibt Ihren Mandanten einen Überblick, was zu beachten ist. |
Bisherige Besteuerung: Umsatzsteuer
Die meisten Betreiber einer Photovoltaikanlage sind dem Grunde nach Kleinunternehmer. Doch in vielen Fällen ist es vorteilhaft, darauf zu verzichten und per Option zur Regelbesteuerung zu wechseln. Es sind dann zwar die Stromlieferungen und auch der selbst verbrauchte Strom der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Doch auf der anderen Seite ist es dadurch möglich, den Vorsteuerabzug aus den nicht unerheblichen Investitionskosten zu erlangen und damit teilweise die Finanzierung der Anlage zu stemmen. Nach 5 Jahren kann dann wieder zur Kleinunternehmerregelung zurück gewechselt werden.
Vorgesehene Neuregelungen bei Photovoltaikanlagen
Zu diesem aufwändigen Besteuerungsverfahren, das von vielen Betreibern einer Photovoltaikanlage nur mit Hilfe eines Steuerberaters bewältigt werden konnte, gibte es nun eine echte Vereinfachung.
Das Jahressteuergesetz 2022 bringt zumindest für eine übliche Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude erfreuliche Änderungen mit sich. Die Besteuerung wird komplett entfallen – bei der Einkommensteuer ab dem 1.1.2022 und bei der Umsatzsteuer ab dem 1.1.2023.
Einkommensteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2022
Hinweis der Redaktion v. 24.7.2023: BMF-Schreiben veröffentlicht Die Finanzverwaltung hat inzwischen das BMF-Schreiben v. 17.7.2023 veröffentlicht, das die Steuerbefreiung in § 3 Nr. 72 EStG näher erläutert. Lesen Sie hierzu unsere News "Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022". |
In Artikel 1 des JStG 2022 ist eine Änderung in § 3 EStG "Steuerfreie Einnahmen" vorgesehen. Nach Artikel 30 des JStG 2022 wird die Änderung mit Verkündung des Gesetzes und damit bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gelten. Zunächst war geplant, dass die nachfolgenden Änderungen im Artikel 4 stehen und erst ab 2023 ihre Wirkung entfalten sollen. Im Finanzausschuss des Bundestags wurde dies jedoch geändert und damit um ein Jahr vorgezogen. Es gilt nun Folgendes:
- Für kleine Photovoltaikanlagen kommt es ab 2022 zur völligen Steuerfreiheit. Und dies zwangsweise und nicht wie bei einem Liebhabereiantrag (siehe oben) nur bei einer entsprechenden Antragstellung.
- Dies gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung (laut Marktstammdatenregister) auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) von bis zu 30 kW (peak).
- Zudem gilt die Steuerbefreiung auch für Photovoltaikanlagen auf, an oder in sonstigen Gebäuden. Hierzu war im Gesetzentwurf zunächst eine andere Umschreibung enthalten, nach welcher eine Nutzung überwiegend zu Wohnzwecken erforderlich gewesen wäre. Dies wurde auf Anregung der Bundesländer geändert, sodass nun auch Photovoltaikanlagen bei sog. "Mischgebäuden" unter die Steuerbefreiung fallen. Allerdings ist dabei eine maximale Größe von 15 kW (peak) (anteiliger Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister) pro Wohn- und Gewerbeeinheit zu beachten. Dies begünstigt insbesondere Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen.
- Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen.
Beispiel: Herr A hat 7 PV-Anlagen in Betrieb: 1x auf EFH mit 12 kWp, 1x auf Scheune mit 17 kWp und 5x auf MFH mit je 13 kWp. Die Summe EFH + Scheune übersteigt mit 29 kWp nicht die 30 kWp-Grenze und zusammen mit den anderen PV-Anlagen mit 65 kWp-Leistung wird auch die maximale Obergrenze mit 100 kWp nicht überschritten. Damit werden ab 2022 die Erträge aus allen 7 PV-Anlagen unter die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 72 EStG-E fallen.
- Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Und sie gilt auch dann, wenn die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen sind auch steuerbefreit, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.
- Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit z. B. auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden.
- Zwar betrifft die Änderung nur die Einnahmen, doch mittelbar sind auch die Ausgaben einer Photovoltaikanlage betroffen. Denn bereits bisher gibt es die Regelung des § 3c EStG, wonach Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Damit sind auch alle Aufwendungen (einschließlich der AfA) für eine Photovoltaikanlage einkommensteuerlich unbeachtlich.
- Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte.
- Die aufgrund der geringeren Einspeisevergütungen von den Finanzämtern vermehrt aufgeworfene Frage eines Totalgewinns bzw. einer steuerlichen Liebhaberei wird ab 2023 hinfällig werden.
Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze noch für alle Jahre bis einschließlich 2021 weiter. Erst ab dem 1.1.2022 fallen diese Anlagen dann aus der Einkommensteuer, sprich sie werden steuerfrei gestellt. Das ist besonders für ältere Photovoltaikanlagen mit noch hohen Einspeisevergütungen und damit guten Gewinnen ein Vorteil.
Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2023
Hinweis der Redaktion v. 1.3.2023: BMF-Schreiben veröffentlicht Die Finanzverwaltung hat inzwischen das BMF-Schreiben v. 27.2.2023 veröffentlicht, das Hinweise auf die Anwendung des Nullsteuersatzes in der Praxis gibt. Lesen Sie hierzu unsere News "Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023". |
In Artikel 9 des JStG 2022 ist eine Änderung des § 12 UStG vorgesehen; diesem wird ein neuer Absatz 3 angefügt. Nach Artikel 30 Abs. 6 des JStG 2022 wird die Änderung zum 1.1.2023 in Kraft treten. Es gilt dann Folgendes:
- Für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage - einschließlich eines Stromspeichers - gilt der neue Umsatzsteuersatz mit 0 %. Bisher galt hierfür der allgemeine Steuersatz mit 19 %. Damit wird ab 2023 der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entsprechen.
- Diese Änderung entlastet die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen auch von Bürokratie. Denn aufgrund des Steuersatzes mit 0 % können diese die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden, da ein bisher möglicher Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt.
- Die Änderung betrifft die Lieferung von Solarmodulen einschließlich aller für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und auch einen Batteriespeicher. Auch die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern unterliegt dem Steuersatz mit 0 %, sodass sowohl die Lieferung des Materials als auch dessen Montage ab 2023 nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet sein wird.
- Betroffen sind alle Photovoltaikanlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen. Ebenso begünstigt sind Anlagen auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Per gesetzlicher Fiktion gelten diese Voraussetzungen als generell erfüllt, sofern die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
Für alle Photovoltaikanlagen oder Komponenten, die bereits vor dem 1.1.2023 geliefert bzw. montiert worden sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter. Wer in 2022 z. B. zur Regelbesteuerung optiert hat, für den bleibt dies auch ab 2023 noch maßgebend. Allerdings wird im Regelfall eine möglichst frühe Rückkehr zum Status eines Kleinunternehmers zu empfehlen sein. Dies ist ohne steuerliche Nachteile frühestens nach Ablauf des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG und damit nach 5 Jahren möglich.
Tipp der Redaktion: In der Praxis werfen die Neuregelungen eine Vielzahl von Fragen auf. Antworten werden im Online-Seminar "Besteuerung von Photovoltaikanlagen: Alles auf Neustart!" gegeben (verfügbar als Video, Stand 15.9.2023). |
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ich habe 2022 eine PV-Anlage 11,25 Kwp mit Speicher gekauft und installieren lassen.
Ich habe mich für die Regelbesteuerung entschieden und so auch die Mwst. zurück erhalten.
Steuerlich habe ich die degressive Abschreibung gewählt und alles in das EÜR 2022 Formular eingetragen, wo ich entsprechende Verluste erzielt habe.
Die Frage ist, da ich ja Angestellter bin, wie erfolgt die Anrechnung bei der Einkommenssteuer 2022, wo diese Verluste ja berücksichtigt werden müssten, wodurch ich eine entsprechende Steuererstattung erhalten müsste.
Ich habe alle Formulare über Elster abgegeben, aber sehe nirgendwo, dass diese Verluste auf meine Einkommenssteuer aus 2022, dass diese auf meine Einkommenssteuer berücksichtigt wurden.
Muss ich noch irgendein Formular ausfüllen oder habe ich etwas falsch gemacht?
VG
Ralf Schmitz
Ihre PV-Anlage mit 11,25 kWp auf, an oder in einem Gebäude fällt ab 2022 unter die Steuerbefreiung; alle Einnahmen und Entnahmen sind nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Ein Verlust kann bei der Einkommensteuer nicht geltend gemacht werden, da im Umkehrschluss alle mit der PV-Anlage zusammenhängenden Aufwendungen (auch die Abschreibung) nach § 3c Abs. 1 EStG nicht mehr abzugsfähig sind.
Eine EÜR 2022 entfällt, ebenso die Anlage G zur Einkommensteuererklärung.
Ihre PV-Anlage ist damit angesichts der Option zur Regelbesteuerung unter der geltend gemachten Vorsteuer (MwSt) nur noch für die Umsatzsteuer relevant.
Lesen Sie Näheres dazu bitte im Beitrag oben unter "Einkommensteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2022" bzw. erweiternd unter dem dort aufgeführten Link.
Viele Grüße
ich hätte zu dem Nullsteuersatz eine Frage, in der Hoffnung, dass Sie diese beantworten können.
Folgender Sachverhalt. Wir haben unser Dachgeschoss ausgebaut und das Dach ebenfalls komplett neu machen lassen. Im gleichen Zuge haben wir eine PV Anlage installieren lassen. Die Installation und Beschaffung lief hier über nicht über den Dachdecker. Für die Installation der PV Module auf dem Schrägdach sind spezielle Ziegel mit einer Haltevorrichtung verlegt worden. Können Sie mir sagen, ob diese speziellen Dachziegel ebenfalls vom Nullsteuersatz betroffen sind?
Auch haben wir über mehrere Wochen für den Umbau des Daches ein Gerüst um das Haus gehabt. Eine Installation der PV Module wäre nicht möglich gewesen. Würden die Kosten für das Gerüst in diesem Fall ebenfalls vom Nullsteuersatz profitieren oder ist dies getrennt zu betrachten, das zwei Gewerke ( Dachdecker/ PV Anlagen Bauer) im Einsatz waren?
Vielen Dank
der Nullsteuersatz gilt für die Lieferung von Solarmodulen einschließlich aller für den Betrieb einer PV-Anlage wesentlichen Komponenten, sowie die Arbeiten bei deren Installation. Dies sind folglich die Lieferung und Montage der PV-Anlage sowie damit verbundene Nebenleistungen, wie z. B. die Kabelinstallationen, die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters bzw. Zählers, die Lieferung von Befestigungsmaterial und Stromkabeln, die Bereitstellung von Gerüsten, die Herstellung des AC-Anschlusses, etc.
Voraussetzung ist jedoch jeweils, dass der Lieferant / Monteur der PV-Anlage dem Betreiber gegenüber auch zu diesen Nebenleistungen verpflichtet ist (einheitliche Leistung aus einem Vertrag). Deshalb unterliegt z. B. der Kauf von Befestigungsmaterial im Baumarkt dem regulären Umsatzsteuersatz.
Nach Ihrer Schilderung werden die speziellen Ziegel wohl durch den Dachdecker und nicht durch die PV-Anlagenbauer geliefert worden sein, sodass diese der Umsatzsteuer mit 19 % unterliegen. Entsprechend verhält es sich beim Gerüst; dies fällt nur unter den Nullsteuersatz, wenn der PV-Anlagenbauer auch das Gerüst gestellt hat (Abschn. 12.18 Abs. 8 und 9 UStAE bzw. BMF-Schreiben vom 27.02.2023).
Viele Grüße
erstmal vielen Dank für die Informationen und den tollen Support an dieser Stelle.
Folgende Ausgangslage liegt vor:
- Wir bewohnen die eine Hälfte einer DHH und die andere Seite ist von uns vermietet.
- Unsere Hälfte wurde 2023 mit einer 7,9kWp PV Anlage mit Nullsteuersatz gekauft und in Betreib genommen - Überschusseinspeisung.
- Die vermietete Hälfte hat auch 2023 eine 7,9kWp PV Anlage mit Nullsteuersatz erhalten und läuft als Volleinspeisung.
- Gemeldet sind beide Anlagen mit der Kleinunternehmerregelung
Auch verständlich ist für mich, dass ich bei der Steuererklärung die Lohnkosten der Installation für unsere Hälfte bei den Haushaltsnahen Aufwendungen angegeben kann.
Unklar ist für mich die Verfahrensweise bei der vermietenden Hälfte mit der Kleinunternehmerregelung...
- Wie verfahre ich mit den Gesamtkosten der PV-Anlage...als Wirtschaftsgut eintragen?
- Wie und wo muss ich die Einnahmen der Volleinspeisung eintragen?
- Wie und wo kann ich die Kosten für Versicherung und die Gebühren für den 2. Zähler absetzen?
Oder kann/muss/sollte ich die 2. Anlage (auf dem Dach der Vermietung) nicht bei der Steuererklärung unter Vermietung mit aufnehme, sondern nur die Lohnkosten der Installation auch bei den Haushaltsnahe Aufwendung mit angeben. Für die Zukunft sind dann aber auch keine weiteren Einnahmen+Ausgaben zu berücksichtigen?
Vielen Dank im Voraus
ich gehe davon aus, dass das Doppelhaus ein Zweifamilienhaus (ZFH) sein wird. Bei einem ZFH ist eine PV-Leistung bis 15 kWp je Wohneinheit nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreit; in Ihrem Fall also bis zu 30 kWp.
Ihre beiden Anlagen erbringen eine Leistung mit zusammen 15,8 kWp. Damit sind alle Einnahmen aus den beiden PV-Anlagen steuerfrei und im Gegenzug können alle damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben steuerlich nicht abgezogen werden.
Die Abgabe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) entfällt.
Nicht ganz eindeutig zu bejahen ist, ob auch der Lohnanteil aus der zweiten PV-Anlage als haushaltsnahe Aufwendung geltend gemacht werden kann. Dies könnte zu verneinen sein, wenn die PV-Anlage in vollem Umfang auf der Dachhälfte der vermieteten DHH installiert worden ist. Diese könnte bei enger Auslegung nach Lage des konkreten Einzelfalls ggf. nicht mehr "haushaltsnah" sein. Erklären Sie die Aufwendungen für beide Anlagen nach § 35a EStG und weisen Sie das Finanzamt jedoch darauf hin.
Viele Grüße
ich habe bereits Einspruch gegen die Benachteiligung aller PV-Betreiber, deren Anlagen zwischen 1.1.2022 und Inkrafttreten des Gesetzes eingelegt. Das Finanzamt fragt jetzt nach, ob ich den Einspruch weiter aufrecht halten möchte. Ja klar, ich beabsichtige Verfassungsklage einzureichen, mein Rechtsanwalt sieht ebenfalls ein Verstoß gegen die Grundgesetz-Artikel zu Bestandsschutz und Gleichbehandlung.
Begründung:
- Die Anlage wurde bereits in 09/2021 bestellt.
- Ausschließlich auf Basis der damals geltenden Gesetze habe ich den Wechsel von der Kleinunternehmerregel zur Regelbesteuerung beantragt. Dieser Wechsel wird auch nicht rückwirkend korrigiert.
- Die 70% Abregelung wird auch nicht rückwirkend aufgehoben, Stichtag ist wohl im Juli, ich hatte am 31.03.2022 Inbetriebnahme.
- Die höheren Vergütungen werden auch nicht rückwirkend gezahlt
- Für 2021 liegt ein rechtswirksamer Bescheid vor, der die IAB beinhaltet. Ich kann solche einen Bescheid im Nachhinein auch nicht mehr anfechten, wenn die Frist abgelaufen ist. Das sind einseitige Benachteiligungen, die als verfassungswidrig anzusehen sind.
- Die Anlage hätte es unter diesen Bedingungen überhaupt nicht gegeben, auch nicht in einer Version ohne Speicher oder kleiner. Es ist eine 60% Einspeisung bei 8,47 kWp und 9,75 KWh Speicher berechnet und wird im bisherigen Betriebszeitraum auch teils sogar überschritten. Das ist eine berechnete und klar formulierte Gewinnabsicht. Logischer Weise kann ich die Anlage nicht mehr rückabwickeln, Schäden an Ziegeln durch die Halter beheben lassen und mein Geld zurück fordern. Schon hier sieht man die einseitige Benachteiligung durch solche eine auch gegen jeglichen gesunden Menschenverstand verstoßende rückwirkende Entscheidung.
- Es kann doch nicht angehen, dass eine Investitionsplanung aus 2021 mit einem Gesetz aus 11/2022 völlig über den Haufen geworfen wird. So wird eine 25000 Euro Investition zu einem Finanzdesaster, wenn man keine Rücklagen hat. Die habe ich, aber das geht so nicht, das werde ich nicht hinnehmen. So kann man keine Investition mehr planen und so wird es von mir in diesem Land auch keine Investition mehr geben.
Jetzt meine Frage dazu. Ich habe bisher keine Verfassungsklage dazu gefunden, was aber nichts bedeuten muss. Gibt es hierzu bereits Klagen, denen man sich anschließen kann?
Mit freundlichen Grüßen
mittlerweile sind einige Finanzgerichtsverfahren bekannt geworden, in welchen auch die Rechtmäßigkeit der rückwirkend auf den 1.1.2022 eingeführten Steuerbefreiung angegriffen wird.
Es sind dies folgende Klageverfahren:
- FG Hessen, Az. 9 K 1176/23 + Az. 6 K 1141/23.
- FG Sachsen-Anhalt, Az. 4 K 756/23.
- FG Nürnberg, Az. 4 K 1440/23.
- FG Münster, 7 K 105/24 + Az. 7 K 219/24.
In diesen Klageverfahren geht es auch um die Rechtsfrage, ob in 2022 abgeflossene Betriebsausgaben, die ihre wirtschaftliche Veranlassung noch in 2021 hatten (wie z.B. Umsatzsteuer 2021, Steuerberatungskosten für 2021) trotz der Steuerfreiheit in 2022 noch geltend gemacht werden können.
Ein FG-Verfahren führt zwar nicht zu einem zwingenden Ruhen eines Einspruchsverfahrens, die Finanzverwaltung ist aber auf Antrag oftmals bereit, entsprechende Einsprüche aus pragmatischen Gründen ruhend zu stellen.
Viele Grüße
es gibt zu diesem Themenfeld zwar eine Vielzahl von Einsprüchen bei den Finanzämtern, jedoch ist derzeit noch kein Finanzgerichtsverfahren dazu bekannt geworden. Damit können Sie Ihr Einspruchsverfahren auch nicht unter Hinweis auf ein anderes bereits bei einem Finanzgericht anhängigen Musterverfahren zum Ruhen bringen.
Vielmehr wird Ihnen ggf. die Ehre zuteil, solch ein Musterverfahren selbst zu führen. Für diesen Fall wünsche ich Ihnen bereits jetzt viel Glück.
Zudem ist damit zu rechnen, dass das Finanzamt den Bescheid für 2021 noch ändert und den IAB angesichts der Steuerfreiheit der PV-Anlage ab 2022 wieder rückgängig macht. Die Rechtmäßigkeit eines solchen Schrittes hat jüngst das FG Köln in einem Aussetzungsverfahren bestätigt (Beschluss v. 14.3.2024, Az. 7 V 10/24). Angesichts eines hierzu beim BFH unter Az. III B 24/24 anhängigen Beschwerdeverfahrens sollte hiergegen Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Viele Grüße
ich hätte folgende Frage bezüglich der Einkommensbesteuerung und Abschreibung eines im Jahr 2022 privat erworbenen Balkonkraftwerk (1kWp).
Das Balkonkraftwerk ist an einer von mir möblierten pauschal vermieteten Wohnung installiert. Den auf meinen Namen laufenden Stromvertrag mach ich als Werbungskosten bei den Einkünften auf Vermietung und Verpachtung geltend, da bei der Pauschalmiete keine Nebenkostenabrechnung erfolgt. Somit vermindert das Balkonkraftwerk meine Strom- bzw. Werbungskosten und erhöht somit mein einkommensteuerpflichtiges Einkommen. Dementsprechend würde ich das Balkonkraftwerk gerne abschreiben (über 5 Jahre oder lieber noch einmalig im Anschaffungsjahr).
Mir ist bekannt, dass die Erträge des Balkonkraftwerks eigentlich nicht einkommensteuerpflichtig sind und dass das Balkonkraftwerk daher auch nicht abgeschrieben werden kann. Ist es diesem Fall dennoch möglich?
Alternativ müsste ich über einen Stromzähler die Reduzierung der Stromrechnung durch das Balkonkraftwerk erfassen und dies dann entsprechend in der Ermittlung meiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen.
Viele Grüße
P. Fischer
Ihre Anfrage lässt sich nicht ganz eindeutig beantworten. Denn entscheidend ist, wie der Inhalt des Mietvertrags lautet.
Sie vermieten möbliert, doch wie lauten die Regelungen im Vertrag in Bezug auf den Stromverbrauch durch den Mieter?
Wenn der Stromverbrauch auch von der "Pauschalmiete" umfasst ist (davon gehe ich aus), dann ist die Stromlieferung an den Mieter im Umfang des vom Balkonkraftwerk erzeugten und ins Hausnetz eingespeisten Stroms nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei.
Sie müssen damit den entsprechenden Anteil der Mieteinnahmen (da steuerfreie Stromlieferung) nicht als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erklären. Um die Umfang der Stromlieferung zu bestimmen, wäre in der Tat ein Stromzähler sinnvoll, da sonst allenfalls ein Schätzung erfolgen könnte.
Alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Balkonkraftwerk (auch die Abschreibungen) sind nach § 3c Abs. 1 EStG nicht als Werbungskosten/Betriebsausgaben abzugsfähig.
Diese steuerliche Wertung erfolgt ohne jegliche Garantie, da der konkrete Sachverhalt in Bezug auf die Stromlieferung bzw. den Inhalt des Mietvertrags nur vermutet werden kann. Ich hoffe, die Antwort hilft Ihnen dennoch weiter.
Viele Grüße
erstmal vielen Dank für den tollen Support an dieser Stelle.
In dem Wirrwarr an Informationen im Internet zu dem Thema steige ich nicht mehr durch.
Folgende Sachlage. Eine Anlage mit 19 kWp, im Jahr 2010 in Betrieb genommen. Gelegen ist die Anlage auf einer Gewerbeeinheit. Kleinunternehmer bin ich aufgrund anderer unternehmerischer Aktivitäten definitiv nicht.
Mein Steuerberater gab mir die Auskunft dass Altanlagen, die vor 2023 installiert wurden, nach den alten Regeln zu versteuern sind.
Sie schreiben hier meiner Ansicht nach das Gegenteil. Nirgends im Original Gesetzestext kann ich als Laie eine klare Aussage zu dem Thema Altanlagen erkennen.
Wie genau begründen Sie die Aussage dass auch Altanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG einkommenssteuerfrei sind?
Vielen Dank im Voraus
die vermeintlichen gegensätzlichen Auffassung erklären sich wohl dadurch, dass die beiden Steuerarten Einkommensteuer und Umsatzsteuer nicht hinreichend getrennt worden sind.
Bei der Umsatzsteuer ändert sich ab 2023 für Altanlagen in der Tat nichts, der sog. Nullsteuersatz gilt nur für ab 1.1.2023 installierte PV-Anlagen. Offenbar ist Ihr Steuerberater von einer umsatzsteuerlichen Fragestellung (z.B. Kleinunternehmer, steuerpflichtige Umsätze, u.a.) ausgegangen, denn insoweit stimmt die Auskunft.
Anders ist dies bei der Einkommensteuer ... und um diese geht es Ihnen mit der hier ausgeführten Anfrage. Die ab dem Veranlagungszeitraum 2022 (nicht erst ab 2023!) greifende Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG gilt für alle kleineren PV-Anlagen. Und dies gilt unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem 1.1.2022 in Betrieb genommen worden sind. Gerade weil diese Gesetzesnorm nicht danach differenziert, wann eine PV-Anlage in Betrieb gegangen ist, gilt die Steuerfreiheit gesetzessystematisch für alle PV-Anlagen, welche die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG erfüllen. Würde die Steuerbefreiung nur für Neuanlagen greifen, hätte der Gesetzgeber dies so explizit im Gesetz verankern müssen.
Viele Grüße
Ist es sinnvoll in dieser Steuererklärung das Ende des PV-Betriebes (GbR) zu erklären, d.h. die Anlage in das Privatvermögen zu entnehmen oder ist es sinnvoller ab 2023 (d.h. rückwirkend) die Kleinunternehmererklärung zu nutzen um Restbuchwerte weiter abschreiben zu können? Danke.
es stellt sich nicht die Frage "ist es sinnvoll". Denn die PV-Anlage bleibt dem Grunde nach weiterhin Betriebsvermögen. Eine Entnahme ins Privatvermögen ist einkommensteuerlich nicht möglich. Doch so oder so - ab 2022 können Sie keine Abschreibung mehr als Betriebsausgaben geltend machen. Da die Erträge der PV-Anlage nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind, sind alle mit der steuerbefreiten PV-Anlage im Zusammenhang stehende Aufwendungen (auch die AfA) nach § 3c Abs. 1 EStG nicht mehr abziehbar.
Bitte beachten Sie zudem die Trennung zwischen Einkommensteuer und Umsatzsteuer. Wenn Sie ab 2023 zur Kleinunternehmerregelung wechseln (was nach Ablauf der 5-jährigen Optionszeit zumeist sinnvoll sein wird), hat dies auf die Einkommensteuer keine unmittelbare Auswirkung. Es wird zu empfehlen sein, dass Sie zügig mit Netzbetreiber Kontakt aufnehmen um zu klären, ob dieser bereit ist die Umsatzsteuer zurück bis zum 1.1.2023 noch zu korrigieren.
Viele Grüße
wir haben im Jahr 2023, und damit bereits zum 0% Steuersatz eine Photovoltaik Anlage mit 11,7KWP auf unserem selbst genutzten Einfamilienhaus installiert. Ein Speicher ist ebenfalls vorhanden, überschüssiger Strom wird ins Netz eingespeist.
Seit 2023 fallen ja weder Umsatz- noch Einkommenssteurer für Anlagen bis zu 30KWP auf Privathäusern im Rahmen der Kleinunternehmerschaft mehr an.
Wir stellen uns nun allerdings die Frage ob eben diese Kleinunternehmerschaft für uns anwendbar ist.
Betrieben wird die Anlage von meiner Frau und mir als gemeinsame Eigentümer. Ich selbst bin Angestellter, meine Frau geht einer eigenen freiberuflichen Tätigkeit nach und ist in dieser auch umsatzsteuerpflichtig. Bei der Einkommenssteuer sind wir beim Finanzamt gemeinsam veranlagt.
Die Frage ist jetzt ob die Umsätze aus dem Betrieb der PV-Anlage durch die Ehegatten-Gbr im Rahmen der Kleinunternehmer Regelung betrachtet werden können (und somit ja steuerfrei wären) oder ob sie den Umsätzen der freiberuflichen Tätigkeit meiner Frau zugerechnet werden müssen (und damit dann nicht steuerfrei wären)?
Für Ihre Einschätzung wären wir ihnen Dankbar
die PV-Anlage wird von der Ehegatten-GbR betrieben, welche auch umsatzsteuerlich eine eigene Rechtsperson (Steuerpflichtige) ist. Nachdem der Betrieb der PV-Anlage die einzige unternehmerische Betätigung der GbR darstellt, werden sicherlich die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung bei der GbR erfüllt sein.
Ihre Frau ist mir der freiberuflichen Tätigkeit eine eigenständige Unternehmerin und ist insbesondere völlig getrennt von der GbR zu sehen. Damit werden die freiberuflichen Umsätze nicht bei der Umsatzgrenze der kleinunternehmerischen GbR berücksichtigt. Und auch umgekehrt herum werden die GbR-Umsätze nicht dem Unternehmen ihrer Frau zugerechnet, auch nicht hälftig.
Viele Grüße
da die Einnahmen aus Ihrer PV-Anlage ab 1.1.2022 nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind, kommt für alle mit der PV-Anlage in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG zum Zuge. Unter dieses Abzugsverbot fällt auch die Abschreibung der PV-Anlage. Damit wird sich der Restbuchwert Ihrer PV-Anlage steuerlich nicht mehr auswirken; dies jedenfalls solange nicht mehr als die Voraussetzungen der Steuerfreiheit gegeben sind.
Einen allgemein gültigen "Gestaltungstrick" um diese Rechtsfolge zu vermeiden, gibt es nicht. Sofern die Steuerbescheide 2020 bzw. 2021 noch offen / änderbar sein sollten, sollten Sie jedoch prüfen bzw. beantragen, dass eine Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG noch zum Abzug gelangt bzw. bis zu der maximalen Höhe mit 20 % spätestens in 2021 geltend gemacht worden ist.
Viele Grüße
ich plane den Bau von zwei PV-Anlagen jeweils mit der Größe 30 kWp. Errichtet werden Sie auf einem verpachteten Stall und einer Scheune meines Elternhofes. Dieser ist nicht in meinem Besitz, die Anlagen würden aber ins Grundbuch eingetragen.
Eine Anlage ist für die Volleinspeisung, die andere für die Überschusseinspeisung.
Gilt für jede Anlage für sich die 0%-Regelung bei den Material- und Installationskosten, oder werden beide Anlagen als eine erfasst.
Danke schön
In der Tat handelt es sich um zwei getrennte Gebäude.
Danke schön
entscheidend für die Steuerfreiheit der Einkommensteuer ist, ob die Gebäude als Einheit zu sehen sind oder ob jeweils eigenständige Hauptgebäude vorliegen. Maßgebend hierfür ist, ob getrennte Baukörper vorliegen, verschiedene Grundflächen vorhanden sind, verschiedene Bauweisen vorliegen oder unterschiedliche Nutzungsarten (Wohnzwecke, Viehhaltung, Maschinenhalle, etc.) gegeben sind.
Dies kann anhand Ihrer Schilderung nicht zweifelsfrei beantwortet werden. Es spricht aber viel für eigenständige Hauptgebäude, da der Stall verpachtet und damit nicht selbst genutzt wird. Hingegen wird die Scheune dem eigenen Betrieb Ihrer Eltern dienen.
Damit könnte jeweils eine PV-Anlage mit bis zu 30 kWp auf dem Stall und auf der Scheune von der Einkommensteuer befreit sein.
Umsatzsteuerlich liegen PV-Anlagen in der Nähe einer Privatwohnung (Hofstelle Ihrer Eltern) vor. Unabhängig davon würde auch die gesetzliche Fiktion greifen, wonach die Voraussetzungen für den Steuersatz mit 0 % bei der Umsatzsteuer generell als erfüllt gelten, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt. Hierbei ist auf jede einzelne PV-Anlage abzustellen, sofern im Marktstammdatenregister zwei Anlagen registriert worden sind.
Viele Grüße
leider sind die von Ihnen genannten Informationen zu den Gebäuden nicht ausreichend genug für eine eindeutige Beantwortung Ihrer Anfrage.
Ich darf Sie auf die News "Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022" verweisen, in welcher die einzelnen Varianten entsprechend dem BMF-Schreiben im Detail dargestellt wurden.
Ich hoffe, Sie haben mit den dortigen Angaben die Antwort zu Ihrer Frage.
Viele Grüße
wir haben eine PV-Anlage im August 2022 in Betrieb genommen.
In der Steuererklärung für 2022 hatten wir eine EÜR mit Abschreibung sowie Sonderabschreibung abgegeben.
Leider wurde vom Finanzamt dies bei der Einkommenssteuer abgelehnt.
Ist dies rechtlich in Ordnung?
Wir möchten gern in Einspruch gehen aufgrund der rückwirkenden Anwendung bzw. Wegnahme der Abschreibung sowie Sonderabschreibung.
Haben wir Chancen? Was verlieren wir an Geld im Laufe der 20 Jahre ohne AfA?
Oder gibt es andere Möglichkeiten, das Geld zu retten?
Vielen Dank und
freundliche Grüße
Cornelia Goral
ich habe bereits Einspruch gegen die Benachteiligung aller PV-Betreiber, deren Anlagen zwischen 1.1.2022 und Inkrafttreten des Gesetzes eingelegt. Das Finanzamt fragt jetzt nach, ob ich den Einspruch weiter aufrecht halten möchte. Ja klar, ich beabsichtige Verfassungsklage einzureichen, mein Rechtsanwalt sieht ebenfalls ein Verstoß gegen die Grundgesetz-Artikel zu Bestandsschutz und Gleichbehandlung.
Begründung:
- Die Anlage wurde bereits in 09/2021 bestellt.
- Ausschließlich auf Basis der damals geltenden Gesetze habe ich den Wechsel von der Kleinunternehmerregel zur Regelbesteuerung beantragt. Dieser Wechsel wird auch nicht rückwirkend korrigiert.
- Die 70% Abregelung wird auch nicht rückwirkend aufgehoben, Stichtag ist wohl im Juli, ich hatte am 31.03.2022 Inbetriebnahme.
- Die höheren Vergütungen werden auch nicht rückwirkend gezahlt
- Für 2021 liegt ein rechtswirksamer Bescheid vor, der die IAB beinhaltet. Ich kann solche einen Bescheid im Nachhinein auch nicht mehr anfechten, wenn die Frist abgelaufen ist. Das sind einseitige Benachteiligungen, die als verfassungswidrig anzusehen sind.
- Die Anlage hätte es unter diesen Bedingungen überhaupt nicht gegeben, auch nicht in einer Version ohne Speicher oder kleiner. Es ist eine 60% Einspeisung bei 8,47 kWp und 9,75 KWh Speicher berechnet und wird im bisherigen Betriebszeitraum auch teils sogar überschritten. Das ist eine berechnete und klar formulierte Gewinnabsicht. Logischer Weise kann ich die Anlage nicht mehr rückabwickeln, Schäden an Ziegeln durch die Halter beheben lassen und mein Geld zurück fordern. Schon hier sieht man die einseitige Benachteiligung durch solche eine auch gegen jeglichen gesunden Menschenverstand verstoßende rückwirkende Entscheidung.
- Es kann doch nicht angehen, dass eine Investitionsplanung aus 2021 mit einem Gesetz aus 11/2022 völlig über den Haufen geworfen wird. So wird eine 25000 Euro Investition zu einem Finanzdesaster, wenn man keine Rücklagen hat. Die habe ich, aber das geht so nicht, das werde ich nicht hinnehmen. So kann man keine Investition mehr planen und so wird es von mir in diesem Land auch keine Investition mehr geben.
Jetzt meine Frage dazu. Ich habe bisher keine Verfassungsklage dazu gefunden, was aber nichts bedeuten muss. Gibt es hierzu bereits Klagen, denen man sich anschließen kann?
die Ablehnung des Finanzamts entspricht zweifellos den Anweisungen für die Finanzverwaltung. Zwar handelt es sich bei der mit dem JStG 2022 eingefügten Steuerfreiheit in § 3 Nr. 72 EStG um eine rückwirkende Änderung, doch es liegt nur eine sog. unechte Rückwirkung vor, da die Änderung noch vor Ablauf des Veranlagungszeitraums 2022 zu Gesetz geworden ist. Damit wird die Gesetzesänderung wohl einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten.
Gleichwohl gehe ich davon aus, dass es einige Einsprüche und wohl auch Klagen geben wird, mit denen insbesondere noch Verluste infolge einer Sonderabschreibung nach § 7g EStG in 2022 geltend gemacht werden.
Die Erfolgsaussichten sind nur schwerlich abzuschätzen, ich tendiere eher zu keinen positiven Erwartungen.
Es wird gleichwohl zu empfehlen sein, einen ablehnenden Steuerbescheid mit Einspruch anzufechten und auf ein vielleicht schon bald bekannt werdendes Musterverfahren bei einem FG zu hoffen.
Wie hoch ein "materieller Schaden" bei Ihnen sein wird, lässt sich nicht annährend sagen, da Sie dazu keine Rahmendaten (z.B. Kosten der PV-Anlage, Steuersatz, etc.) genannt haben.
Zumindest können Sie mangels steuerpflichtiger Einkünfte aus der PV-Anlage eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die Handwerkerleistungen (Arbeitslohn bei Montage, etc.) beantragen - das wird ein gewisser Ausgleich sein.
Viele Grüße
vielen Dank für das Beantworten der ganzen Fragen.
1) Wir haben in 10/2021 eine PV-Anlage mit 6 kWP auf unserem Einfamilienhaus installiert, die Regelbesteuerung gewählt und ein Gewerbe angemeldet.
In 2020 wurde ein IAB für die 2020 und 2021 entstandenen Aufwendungen gebildet. In 2021 wurde der IAB aufgelöst und Abschreibungen und Sonderabschreibungen angesetzt.
Zunächst wurde vom Finanzamt Liebhaberei unterstellt und eine negative Totalgewinnprognose errechnet (sehr geringe Ertragserwartung, hohe Betriebskosten). Dies wurde widerlegt (durch das Ansetzen von einer realistischen Ertragsprognose und die Einbeziehung von Einnahmen aus Privatentnahmen durch Privatverbrauch). Die Steuerbescheide 2020 und 2021 wurden dennoch mit einem Vorläufigkeitsvermerk in Bezug auf die Gewinnerzielungsabsicht versehen.
Im Rahmen der Steuererklärung 2022 fordert das Finanzamt nun erneut eine Totalgewinnprognose. Natürlich kann kein Gewinn mehr über die 20 Jahre erzielt werden, da die Einnahmen aus Einspeisevergütung und Privatentnahmen nicht mehr angesetzt werden dürfen.
Gehe ich Recht in der Annahme, dass ich die Totalgewinnprognose auf Basis der 2021 geltenden Rechtslage machen darf und das Finanzamt diese aufgrund des Rückwirkungsverbots akzeptieren muss (es wären deutliche Gewinne zu erwarten gewesen, wenn sich die Gesetzeslage ab 2022 nicht geändert hätte)?
2) Bereits während der Diskussion mit dem Finanzamt in 2022 war angekündigt worden, die Anlage 2022 um weitere 4 kWp zu erweitern und eine IAB Erweiterung in 2020 ist vorgenommen worden. Die Aufwendungen für diese Erweiterungen sind im Wesentlichen in 2022 angefallen und die Inbetriebnahme war in 2023.
Regulär müsste der verbliebene IAB Betrag in 2020 rückgängig gemacht werden.
Allerdings habe ich Rahmen der Gewerbetätigkeit PV-Anlagen montiert und PV-Material verkauft (im geringen Umfang).
Laut BMF müssen IAB nur rückgängig gemacht werden, wenn der Betrieb nur PV-Stromerzeugung als Betriebszweck hatte. Dies ist hier ja nicht der Fall. Daher habe ich in der 2022 Steuererklärung den IAB regulär aufgelöst und mit den Abschreibungen für die Erweiterung verrechnet.
Aus Finanzamtssicht liegen jedoch zwei Betriebe vor, obwohl beide Tätigkeiten eng organisatorisch, wirtschaftlich und personell verbunden sind - daher müssten zwei EÜR abgegeben werden und der IAB soll vermutlich rückgängig gemacht werden. Wie sehen Sie diese Sachlage.
Ich schätze meine Chancen in Punkt 2 deutlich schlechter als in Punkt 1 ein
Beste Grüße
in der Tat ... Punkt 1 ist relativ klar, doch auch Punkt 2 könnte gelingen.
1)
Die Prognose eines Totalgewinns erfolgt einheitlich, also unabhängig von der Frage, ob die Einnahmen ab einem bestimmten Zeitpunkt (2022) steuerbefreit sind. Es kommen ausschließlich betriebswirtschaftliche Grundsätze zum Zuge. Der Entschluss der Gesetzgebung, die Erträge aus vielen PV-Anlagen ab 2022 nicht mehr zu besteuern, ist für die Frage eines Totalgewinns irrelevant. Das ergibt sich bereits daraus, dass eine entsprechende Gewinnprognose auf den Zeitpunkt zu erstellen ist, in welchem der Entschluss für die Investition erfolgt ist. Und in 2020 bzw. 2021 war von einer Steuerfreiheit noch nicht die Rede.
2)
Bei der Frage, ob ein oder zwei Betriebe vorliegen, haben Sie bereits die maßgebenden Kriterien der organisatorischen, wirtschaftlichen, personellen bzw. finanziellen Verbundenheit angeführt. Entscheidend sind immer die jeweiligen Gegebenheiten im Einzelfall, verbunden mit einer überzeugenden Argumentation. Eine solche kann an dieser Stelle nicht geliefert werden. Doch vermutlich können Sie aus einem Urteil des BFH wichtige Argumente entnehmen: BFH, Urteil v. 15.09.2010, Az. X R 21/08. In dem Urteil kam der BFH zum Ergebnis, dass ein Elektroinstallationsbetrieb, der zudem eine PV-Anlage auf dem Dach betrieben hat, nur einen einheitlichen Gewerbebetrieb darstellt. Dies müsste in weiten Teilen auf den Betrieb einer PV-Anlage und den Handel mit PV-Elementen übertragbar sein. Dies zumal der Verkauf (anhand Ihrer Schilderung) ggf. nur ein Neben- oder Hilfsgeschäft gewesen sein könnte.
Viele Grüße
mich interessiert, wie die Objektbezogenheit auszulegen ist.
Meine PV-Anlage (39 kWp) erstreckt sich über die Dächer zweier Gebäude: Gewerbehalle und direkt daneben errichtetes EFH. In einem anderen Kommentar hatten Sie erwähnt, dass objekt- und nicht anlagenbezogen betrachtet wird, daher stellt sich mir die Frage, ob hier die Steuerbefreiung greifen kann (30 kWp EFH + 30 kWp Gewerbeimmobilie) oder ob beide Gebäude zu einem gemischt genutzten Objekt "zusammengefasst" werden und somit die Steuerbefreiung ausscheidet (15 kWp Nutzungseinheit EFH + 15 kWp Nutzungseinheit Gewerbe)?
Herzlichen Dank und viele Grüße
entsprechend Ihrer Beschreibung sind es wohl zwei getrennte Baukörper und folglich zwei Gebäude - das EFH und in räumlicher Nähe davon ein Gewerbehalle.
Folglich können bis zu 2 x 30 kWp steuerbefreit sein.
Ich rätsle hingegen etwas daran, dass Sie nur von einer(!) PV-Anlage schreiben. Angesichts von zwei getrennten Gebäuden wäre ich auch von zwei technisch getrennten PV-Anlagen ausgegangen. Doch letztlich kann dies dahingestellt bleiben. 39 kWp sind steuerbefreit.
Viele Grüße
im Zuge des Kaufs einer Bestandsimmobilie (EFH) übernehme ich demnächst auch die dort installierte PV-Anlage. Inbetriebnahme 2009, d.h. die USt wurde bereits bezahlt, und die 0%-Steuer-Regelung kann nicht in Anspruch genommen werden.
Wie ist es allerdings mit den Regelungen zum Gewerbe / Kleingewerbe / Besteuerung. Muss ich aufgrund der Installation 2009 noch ein Gewerbe anmelden oder gilt für mich als neuer Betreiber das aktuelle Recht, dass ich (keine weiteren gewerblichen Einkünfte) keine Gewerbeanmeldung benötige?
Vielen Dank,
Katharina Römer
ich gehe davon aus, dass die PV-Anlage auf dem EFH eine kleinere Anlage ist und somit keine Pflicht für eine Gewerbeanmeldung besteht. Bei Anlagen mit bis zu 30 qm Solarzellenfläche war bereits früher eine Anzeige nach § 14 GewO nicht erforderlich. Zudem besteht seit 2019 für Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 10 kWp eine Befreiung von der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 32 GewStG) und auch keine IHK-Pflichtmitgliedschaft mehr (§ 2 Abs. 1 IHKG).
Ferner verzichtet auch das Finanzamt auf eine Anzeige der Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 und 1b AO (siehe BMF, Schreiben v. 12.06.2023), sofern (wie bei Ihnen) die Erträge aus der PV-Anlage nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreit sind und umsatzsteuerlich die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird.
Viele Grüße
durch die BMF-Schreiben sind einige Fragen ja beantwortet worden.
Eine für mich relevante Fragestellung bleibt mE allerdings weiterhin nicht eindeutig:
Ich betreibe 4 PV-Anlagen auf öffentlichen Gebäuden mit jeweils <30kWp und in Summe <100kWp. Die Erträge aus diesen Anlagen sind steuerbefreit. Zusätzlich betreibe ich einige PV-Anlagen auf öffentlichen Gebäuden mit jeweils >30kWp, die nicht unter 3/72 fallen. Mein gesamtes Unternehmen mit erzielt die Gewinne nur aus dem Betrieb von PV-Anlagen.
Eventuell sollen 2 der erstgenannten Anlagen, die unter 3/72 fallen, demnächst veräußert werden. Ist der Veräußerungserlös ESt-befreit?
Besten Dank und sonnige Grüße
Michael Gräve
die Auswirkungen auf die laufende Besteuerung Ihrer jeweiligen PV-Anlagen haben Sie zutreffend erkannt.
Und in der Tat ist es fraglich, ob der Veräußerungserlös aus einem Verkauf einer PV-Anlage, die unter die Steuerbefreiung fällt, ebenfalls steuerfrei ist.
So könnte aus dem Wortlaut des § 3 Nr. 72 EStG geschlossen werden, dass dieser nur Einnahmen im Zusammenhang mit dem (laufenden) Betrieb erfasst, nicht jedoch aus der Veräußerung.
Das sieht wohl auch das BMF so, indem es in RdNr. 24 für einen PV-Betrieb mit steuerbefreiten und nicht steuerbefreiten Anlagen eine Steuerbefreiung nur für eingespeisten, entnommenen oder an Dritte veräußerten Strom sieht.
Andererseits würde dies m.E. einen unsystematischen Bruch darstellen, wenn ein Verkauf eines Wirtschaftsguts, dessen Erträge steuerfrei gestellt werden, bei dieser Konstellation einen steuerpflichtigen Gewinn auslösen würde.
Derzeit kann für diese (nicht alltägliche) Fallkonstellation leider keine eindeutige Antwort zu den steuerlichen Folgen gegeben werden.
Viele Grüße
ich habe als Firma eine 11,2 kWp Anlage im März 2022 installieren lassen und Regelbesteuerung gewählt. Durch die rückwirkende Änderung der Besteuerung, wird der durch die Sonderabschreibung entstehende Verlust jetzt nicht mehr bei der Einkommensteuer vom Finanzamt berücksichtigt. Gibt es eine Möglichkeit diesen doch irgendwie geltend zu machen oder wissen Sie, ob es dazu anhängige Verfahren gibt bzw. lohnt sich ein Widerspruch? Ich werde ja vermutlich nicht der einzige sein, der durch die neue Regelung benachteiligt wird.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
Bernd Weber
nicht immer ist eine zunächst gute klingende neue Steuerbefreiung auch tatsächlich eine vorteilhafte Änderung - so in Ihrem Fall ...
Bei der mit dem JStG 2022 eingefügten Steuerfreiheit in § 3 Nr. 72 EStG handelt es sich zwar um eine rückwirkende Änderung, doch es liegt nur eine sog. unechte Rückwirkung vor. Damit wird die Gesetzesänderung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung wohl standhalten.
Gleichwohl gehe auch ich davon aus, dass es einige Einsprüche und Klagen geben wird, mit denen insbesondere noch Verluste infolge einer Sonderabschreibung nach § 7g EStG in 2022 geltend gemacht werden.
Die Erfolgsaussichten sind nur schwerlich abzuschätzen.
Es wird jedoch zu empfehlen sein, einen ablehnenden Steuerbescheid mit Einspruch anzufechten und auf ein vielleicht schon bald bekannt werdendes Musterverfahren bei einem FG zu hoffen.
Viele Grüße
Sie hatten mir vor einiger Zeit auf meine Frage hier freundlicherweise sehr ausführlich geantwortet.
Es ging um 2 (getrennte) Anlagen auf EFH; beide unter 30kWp und in Summe unter 100kWp.
Damals sagten Sie, dass es "aktuell" aussieht, als sei ich damit ESt-befreit.
Gaben aber auch an, dass da noch etwas "offizielles" vom BMF kommt.
Das Schreiben scheint nun da zu sein:
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2023-07-17-Photovoltaikanlagen-Steuerbefreiung.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Und es macht mich gerade etwas nervös :/
Bin ich doch bisher davon ausgegangen, das zwei getrennte Anlagen auf einem EFH (jeweils separat im Register angemeldet) steuerfrei sind, solange jede die 30kWp nicht überschreitet und zusammen die 100kWp nicht überschritten sind.
In dem Schreiben liest sich das leider anders - oder ich verstehe es falsch.
Wäre nett, wenn Sie da nochmal Ihre Einschätzung zu abgeben könnten.
Vielen Dank und
Viele Grüße,
zurecht sind Sie nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 17.07.2023 (oben verlinkt und zudem in einer gesonderten News erörtert) "nervös" geworden ...
Denn die Finanzverwaltung legt die 30 kWp-Grenze objektbezogen aus und zwar nicht bezogen auf das Objekt PV-Anlage, sondern auf das Objekt Gebäude.
In Ihrem Fall wird das Finanzamt damit weiterhin von einer Steuerpflicht bei der Einkommensteuer ausgehen, da die installierte Bruttoleistung von 30 kWp auf Ihrem EFH überschritten wird.
Dies ist m.E. zumindest bei einer am Wortlaut des § 3 Nr. 72 EStG orientierten Auslegung so nicht zwingend, da dort der Begriff "PV-Anlagen" im Plural verwendet wird.
Deutlich wird dies zudem daran, dass bei Ehegatten mit je einer PV-Anlage bis zu 30 kWp auf dem EFH die Finanzverwaltung von einer Steuerfreiheit beider PV-Anlagen ausgeht.
Viele Grüße
leider konnte ich bisher keine Antwort auf meinen speziellen Fall finden, so dass ich Sie gerne um Rat fragen möchte:
Wir haben 2022 den Auftrag für die Installation einer PV-Anlage erteilt. Uns wurde ein Großteil der Materialien geliefert und mit Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt, was noch 2022 bezahlt wurde. Nach der Installation der "Hardware" war der Verkäufer nicht mehr zu erreichen; schließlich kümmerten wir uns in 2023 selbst um die Fertigstellung der Anlage - sie läuft jetzt und wir sind kurz davor, die komplette Abnahme zu bekommen.
Wie ist das jetzt aber mit der bezahlten Mehrwertsteuer? Da der Verkäufer nicht mehr erreichbar ist, können wir auch keine Steuer-Rückerstattung vereinbaren. Können wir uns die Mehrwertsteuer über das Finanzamt zurückerstatten lassen?
Wie müssen wir vorgehen?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Gudrun Schlögl
ach je, was es leider alles gibt!?! Solche unguten Konstellationen hat natürlich kein Gesetzgeber bedacht und auch die Finanzverwaltung nicht.
Meines Erachtens liegt der Leistungszeitpunkt für dieses gestörte / abgebrochene Vertragsverhältnis im Zeitpunkt der Installation der Hardware und damit in 2022.
Damit ist der Ausweis der MwSt in den Abschlagsrechnungen zu Recht erfolgt und bleibt dies auch mit Abbruch der Vertragsbeziehungen. Dies sonst übliche "Rückkorrektur" in 2023 bei Abnahme der Leistung entfällt; es gab ja schließlich auch keine Abnahme nach dem 31.12.2022.
Sie können demzufolge für die Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer den Vorsteuerabzug beantragen und erhalten diese durch das Finanzamt erstattet.
Viele Grüße
Bezugnehmend auf das BMF Schreiben vom 17.07.2023 möchte ich meinen Fall schildern und hoffe, dass Sie mir hier weiterhelfen können:
Ich betreibe insgesamt 4 Photovoltaikanlagen. Alle Anlagen sind separat im Marktstammdatenregister gemeldet und jeweils nicht größer als 30 kwp. Zusammen überschreiten diese auch nicht die 100 kwp Grenze.
Anlage 1 befindet sich auf einem Einfamilienhaus auf Grundstück 1.
Anlage 2 befindet sich auf einem landwirtschaftlichen Gebäude auf Grundstück 2.
Bei diesen beiden Anlagen bin ich mir sehr sicher, dass für diese die Steuerfreiheit gilt.
Die Anlagen 3 + 4 befinden sich auf Grundstück 3 auf einem weiteren landwirtschaftlichen Gebäude und hier bin ich mir nicht mehr sicher.
Meine Frage ist nun, ob die Steuerbefreiung auch für die Anlagen 3 +4 gilt, da beide Anlagen ja separat im Markstammdatenregister gemeldet sind und sie einzeln betrachtet eine installierte Leistung jeweils kleiner 30 kwp haben oder ob sie nicht steuerbefreit sind weil sie zusammen betrachtet auf dem einem Gebäude eine installierte Leistung von ca. 54 kwp haben ?
Ich hoffe, dass ich meine Konstellation verständlich beschreiben konnte und freue mich auf Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüssen
Jörg Muth
das sehen Sie richtig.
Die PV-Anlagen 1 und 2 erfüllen ganz offensichtlich die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG.
Anders hingegen die PV-Anlagen 3 und 4.
Diese zwei Anlagen befinden sich auf einem Gebäude / Gebäudeeinheit mit landwirtschaftlicher Nutzung. Die Steuerfreiheit ist für dieses Gebäude auf eine maximale Bruttoleistung mit 30 kWp begrenzt. Diese Leistungsbegrenzung ist nicht bezogen auf die einzelne PV-Anlage, sondern auf das jeweilige Gebäude. Damit bleiben die Erträge aus diesen beiden PV-Anlagen mit 54 kWp auf der Gebäudeeinheit steuerpflichtig.
Viele Grüße
sehr guter Artikel, aber bin mir noch nicht sicher was für mich jetzt gilt.
Besitze 3 PV-Anlagen
installiert wurden in 2009 eine Anlage mit 7,44 kw/p (Haus OMA)
2010 eine mit 18,06 kw/p auf einem Mehrfamilienhaus.
2022 wurde auf dem Mehrfamilienhaus eine zusätzliche Anlage mit 13,86kwp
inkl. 10KWh Speicher installiert.
Die Mwst von der 2022 installierten Anlage habe ich mir über die Umsatzsteuervoranmeldung wieder zurückgeholt.
Meine Frage ist nun, kann ich in die Kleinunternehmerregelung wechseln und
von den Steuervorteilen keine EÜR/Umsatzsteuer usw. profitieren?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Viele Grüße aus Bayern
Hr. Wagner
grundsätzlich können Sie jedes Jahr zur Kleinunternehmerregelung wechseln. Erfolgt dies vor Ablauf von 5 Jahren nach dem Jahr, für welches der Vorsteuerabzug für die MwSt aus der installierten PV-Anlage beantragt worden ist, muss die erhaltene Vorsteuer zeitanteilig wieder zurückgezahlt werden (§ 15a UStG). Ob bzw. wann Sie dies in Kauf nehmen, ist Ihre Entscheidung.
Von dieser umsatzsteuerlichen Situation ist die einkommensteuerliche Regelung zu unterscheiden.
Entsprechend Ihrer (kurzen) Schilderung ist davon auszugehen, dass wohl alle drei PV-Anlagen unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG fallen. Damit entfällt die Pflicht zur Gewinnermittlung und die Abgabe der EÜR - auch wenn Sie weiterhin regelbesteuernder Unternehmer bleiben.
Viele Grüße
ich habe eine Photovoltaikanlage (5 kwp) auf meinem EFH (Volleinspeiser) für die ich nach Auslaufen des 20 jährigen EEG Einspeisungsvergütung nun einen "Marktstrompreis" der Stadtwerke erhalte. Bisher habe ich gegenüber dem Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung für die Mehrwertsteuer abgegeben und gezahlt die in der Einspeisungsvergütung der Stadtwerke ausgewiesen wurde.
Auch habe ich eine Gewerbesteuererklärung über den (geringen) "Gewinn" abgegeben und diesen in der Einkommenssteuererklärung angegeben.
Ich bereite gerade die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022 vor. Habe ich Ihren Artikel richtig verstanden, dass ich keine der drei vorgenannten Erklärungen mehr für das Jahr 2022 abgeben muß ?
Gruß & Dank
Herr Lindau
teilweise trifft dies zu.
Die Einnahmen aus Ihrer PV-Anlage sind seit dem 1.1.2022 einkommen- und gewerbesteuerfrei. Damit entfällt insoweit eine Gewerbesteuererklärung sowie die EÜR und Anlage G bei der Einkommensteuer ab 2022.
Anders hingegen bei der Umsatzsteuer. Solange Sie gegenüber den Stadtwerken weiterhin als Regelbesteuerer auftreten, wird dieser in den Gutschriften Umsatzsteuer ausweisen und Sie müssen damit eine Umsatzerklärung abgeben. Prüfen Sie deshalb, ob Sie nicht in den Status eines Kleinunternehmers wechseln können bzw. sollten. Wenn ja, dann teilen Sie dies baldmöglichst den Stadtwerken und dem Finanzamt mit, dann entfällt ab 01.01.2024 für Sie auch die Umsatzsteuer.
Viele Grüße
ich plane derzeit eine 44,9 kWp Anlage auf einem 3-Familienhaus. Ihr Kollege Prof. Rolf-R. Radeisen schreibt:
Weitere Voraussetzung ist, dass ein Zusammenhang mit der Privatwohnung, Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden besteht. Allerdings gelten diese Voraussetzungen (fiktiv) als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) nach dem Marktstammdatenregister beträgt.
Interpretiere ich das richtig, dass meine Anlage von der Umsatzsteuer befreit ist und das die 30 KW Regel lediglich eine Vereinfachung ist? Muss ich explizit den Nachweis bringen das es sich um 3 Privatwohnungen handelt?
Gruß&Danke
Sie interpretieren das richtig.
Es liegt eine gesetzliche Fiktion vor, welche der Vereinfachung in der Praxis dienen soll. Bei einer installierten Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister mit nicht mehr als 30 kW (peak), gelten die Voraussetzungen als gegeben.
Doch auch für größere PV-Anlagen kommt der Nullsteuersatz in Betracht. Dies allerdings nur, wenn dem Lieferanten bzw. Monteur nachgewiesen wird, dass eine Photovoltaikanlagen auf und in der Nähe einer Privatwohnung oder von Wohnungen gegeben ist bzw. eine Anlage auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, vorliegt.
Für die Praxis wird sich empfehlen, dass Sie möglichst frühzeitig mit dem Lieferanten abklären, welche Art von Nachweis er dafür haben will, dass ein begünstigtes Objekt gegeben ist. Aus Sicht der Finanzverwaltung sollte eine Selbsterklärung von Ihnen darüber, dass drei Wohnungen in dem Objekt sind, genügen.
Viele Grüße
ich habe folgenden Fall:
Im Dezember 2022 wurde die PV -Anlage der Regelbesteuerung unterworfen und die Vorsteuer mit der USt-VA wiedergeholt.
Die Anlage hatte ab Beginn (2022) einen Speicher.
Wir überlegen in 2023 die Anlage zu entnehmen (Speicher => 90% private Nutzung)
Kann das Finanzamt hier die private Nutzung schon von Anfang an annehmen und die Vorsteuer zurückfordern?
USt-Erklärung wurde noch nicht abgegeben für 2022.
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Viele Grüße
bei PV-Anlagen, die bis zum 31.12.2022 angeschafft bzw. installiert worden sind, eröffnet die Finanzverwaltung durch das BMF-Schreiben vom 27.02.2023 (Az. III C 2 - S 7220/22/10002 :010) die Möglichkeit, eine solche PV-Anlage aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen. Diese Entnahme unterliegt als steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz dem Steuersatz mit 0 % (§ 12 Abs. 3 UStG).
Nach Ihrer Schilderung sind auch die weiteren Voraussetzungen für eine solche Entnahme erfüllt. Und keine Sorge - ein Rückbezug der Entnahmeerklärung auf Zeiträume vor dem 01.01.2023 ist nicht möglich. Maßgebend ist die freie unternehmerische Entscheidung, ob und auf welchen konkreten Zeitpunkt eine Entnahme der PV-Anlage aus dem Unternehmensvermögen erfolgen soll.
Davon unberührt bleibt natürlich, dass in 2022 nicht nur der eingespeiste Strom, sondern auch der selbst verbrauchte Strom als sog. unentgeltliche Wertabgabe mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern ist.
Viele Grüße
danke für Ihren profunden Artikel!
Wir haben Ende 2022 eine neue PV Anlage bestellt (8KWp Peak), deren Module in 2022 geliefert und bezahlt wurden, mit USt.
Die Lieferung der Batterie, Wechselspeicher und Installation erfolgt Ende Juni 2023 zusammen mit der Restrechnung.
Können wir wegen Lieferung der Module in 2022 weiterhin die Gewerbesteuerregelung beantragen mit Abschreibung der Investitionskosten über 4 Jahre und Umsätze auf Stromeinspeisung und Eigenverbrauch?
Danke im Voraus für Ihre Antwort und beste Grüsse Familie Schuler
bitte vermengen Sie die beiden Steuerarten Einkommensteuer und Umsatzsteuer nicht. Die Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer (und Gewerbesteuer) für kleinere PV-Anlagen gilt bereits ab dem 1.1.2022. Und diese Steuerfreiheit ist zwingend (kein Wahlrecht).
Damit sind die Einnahmen aus der Stromeinspeisung bzw. dem Verbrauch im eigenen Haushalt steuerfrei und alle damit zusammenhängenden Aufwendungen (auch die Abschreibung) sind steuerlich nicht abziehbar.
Viele Grüße
Gibt es denn schon ein voraussichtliches Veröffentlichungsdatum für das angekündigte BMF Schreiben zur Einkommensteuerbefreiung für PV Anlagen ?
Und woher weiß denn das Finanzamt eigentlich ob für mich die Einkommensteuerbefreiung überhaupt gilt ? Haben die Zugriff auf das Marktstammdatenregister und können dort die Größen meiner Anlagen und deren Standorte nachvollziehen, denn soweit ich weiß habe ich solche Angaben nie an mein Finanzamt gemeldet oder muss ich ggf. nachweisen, dass die Steuerbefreiung für mich gilt ?
Wie soll man sich nun mit der Abgabe der Steuererklärung für 2022 verhalten, zumal das eigentliche Abgabedatum 31.05. ja nun auch schon verstrichen ist ?
Warten bis das BMF Schreiben vorliegt und man Klarheit hat ?
Ggf. Kontakt mit seinem zuständigen Finanzamt aufnehmen ?
Ich hoffe Sie können mir ein paar Tipps zu meinen Fragen geben.
Mit freundlichen Grüssen
Jörg Muth
Moin Herr Wittlinger!
Das Schreiben scheint nun da zu sein
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2023-07-17-Photovoltaikanlagen-Steuerbefreiung.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Und es macht mich gerade etwas nervös :/
Bin ich doch bisher davon ausgegangen, das zwei getrennte Anlagen auf einem EFH (jeweils separat im Register angemeldet) steuerfrei sind, solange jede die 30kWp nicht überschreitet und zusammen die 100kWp nicht überschritten sind.
In dem Schreiben liest sich das leider anders - oder ich verstehe es falsch.
Wäre nett, wenn Sie da nochmal Ihre Einschätzung zu abgeben könnten.
Vielen Dank und
Viele Grüße,
ein konkretes Datum, wann das BMF-Schreiben zur Einkommensteuer bei Photovoltaikanlagen folgt, ist nicht bekannt. Doch es sollte nicht mehr lange dauern ...
Ihrem Finanzamt sollten die Rahmendaten Ihrer PV-Anlagen bekannt sein, da diese werden regelmäßig nach der Installation einer Anlage im Rahmen des Fragebogens zur Aufnahme einer gewerblichen Betätigung erfragt und übermittelt werden. Falls dies nicht der Fall ist, sollten Sie dies dem Finanzamt noch mitteilen, damit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit geprüft werden können.
Kleine Korrektur: Der Abgabetermin für die ESt-Erklärung 2022 ist erst der 30.09.2023. Sie haben damit noch etwas Zeit und können ggf. auch noch das BMF-Schreiben abwarten, sofern erforderlich.
Viele Grüße
Woher weiss denn das Finanzamt, dass ich die Einkünfte nicht mehr zu versteuern brauche?! Dort wird man sich doch fragen, warum in den vergangenen Jahren die EÜR gemacht wurde und jetzt keine Einkünfte gemeldet wurden?! Da erschließt sich mir der praktische Weg nicht. Muss man da nicht wie beim Antrag auf Vereinfachungsregelung Bescheid geben?!
gehen Sie positiv davon aus, dass auch Ihr Finanzamt die aktuellen Steuergesetze kennt und anzuwenden weiß. Es sollte deshalb nicht erforderlich sein, das Finanzamt extra auf die ab 2022 geltende Steuerfreiheit hinzuweisen.
Doch wenn Sie wollen, können Sie gerne "vorsorglich" darauf hinweisen, dass Ihre PV-Anlage ab 2022 die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt. Sicher ist sicher ... ;-)
Viele Grüße
Ihre Ausführungen lassen mich hoffen auch wenn mein Fall nicht konkret in Ihrem Artikel abgebildet ist:
Ich habe mir in 2022 zwei Speicher von der Firma Ecoflow (eine Delta 2 und eine River-mini) sowie zwei flexible 110 Watt-Solar-Panels gekauft, habe also nun eine Inselanlage, die ich rein privat nutze und damit weniger Strom meines Anbieters nutze. Keine Einspeisung.
Kann ich mir die in 2022 bezahlte Umsatzsteuer mit meiner Einkommenssteuererklärung wiederholen?
Wo im Elsterformular ist der Eintrag zu machen?
Sonnige Grüße und herzlichen Dank aus der Oberpfalz!
Ruth Kramer
bitte vermengen Sie die beiden Steuerarten "Einkommensteuer" und "Umsatzsteuer" nicht. Sofern Sie die bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerhalten wollen, ginge das nur mit einer Umsatzsteuererklärung, nicht über die Einkommensteuererklärung.
Doch um die Umsatzsteuer erstattet erhalten zu können, müssten Sie die Voraussetzungen für eine Unternehmerin erfüllen. Mit einer regulären PV-Anlage wären Sie das auch. Doch Sie haben eine Insel-Anlage, mit welcher Sie Strom nur für den Eigenverbrauch produzieren. Damit treten Sie nicht am Strom-Markt auf, speisen keinen Strom ins Netz ein und sind somit keine Unternehmerin. Deshalb können Sie die Ihnen in 2022 in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für die PV-Module bzw. Speicher auch nicht beim Finanzamt als Vorsteuer geltend machen.
Als kleiner Trost: Wären Sie Unternehmerin, müssten Sie im Gegenzug den selbst verbrauchten Strom mit 19 % Umsatzsteuer versteuern, das bleibt Ihnen nun erspart.
Viele Grüße
toller Artikel und toller Service mit der Beantwortung der ganzen Fragen. Vorab schon einmal vielen Dank.
Nun zu meiner Konstellation die ich bisher noch nicht so richtig auflösen kann.
Ich bin Eigentümer von 2 PV Anlagen. Leider hat eine der Anlagen ein Größe von 30,8 kWp die Größe der zweiten Anlage beträgt 8 kWp. Meine Ehefrau ist Eigentümerin einer weiteren PV Anlage mit einer Leistung von 8 kWp.
Die vorhandene Fallgestaltung führt m.E. dazu, dass auf die Einkünfte aus der großen Anlage weiterhin zu versteuern sind, da die Grenze von 30 KWp überschritten wird.
Würde hier eventuell die Möglichkeit bestehen die große Anlage zu teilen und beispielsweise die Hälfte der Anlage an meine Frau zu verschenken?
Alternativ könnten wir uns auch vorstellen, die große Anlage bis zum Grenzwert von 30kWp zurückzubauen.
Ihre Einschätzung hierzu wäre sehr hilfreich für uns.
Mit sonnigen Grüßen
Lutz Götze
eine umfassende Gestaltungsberatung kann und darf an dieser Stelle nicht erbracht werden, zumal auch die sich ggf. ergebende Problematik außerhalb des Steuerrechts liegt.
Hierzu deshalb nur Tipps zu einigen "Stolperfallen":
Ob eine Teilung der großen PV-Anlage in zwei PV-Anlagen möglich ist, könnte bereits durch evtl. vertragliche Vereinbarungen (z.B. mit dem Netzbetreiber) oder durch die EEG-rechtliche Einstufung scheitern.
Zudem wird auch in technischer Hinsicht zu prüfen sein, ob eine solche Teilung überhaupt möglich ist.
Sollte dies jeweils gehen, wäre zu beachten, dass dann auch zwei getrennte PV-Anlagen im Marktstammdatenregister registriert werden.
Hingegen wird ein kleinerer Rückbau der 30,8 kWp auf maximal noch 30,0 kWp wohl der einfachere Weg sein.
In steuerlicher Hinsicht ist noch darauf hinzuweisen, dass ein angekündigtes BMF-Schreiben zur Einkommensteuerfreiheit derzeit immer noch aussteht. Ggf. werden sich darin auch Ausführungen zu Ihren Überlegungen finden.
Viele Grüße
Wir wollen auf einem Carport, das mit einem Bitumendach (Bahn) bedeckt ist, eine PV-Anlage installieren. Das Carport muss mit einem Stehfalz -Blech neu eingedeckt werden. Dies ist notwendig, weil das Stehfalzblech die Halterung für die PV-Anlage ist und zugleich den Brandschutz der Bitumenbahn gewährleistet.
Ich gehe davon aus, dass die Leistung des Spenglers mit einem Steuersatz von -0- zu belegen ist, weil diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Errichtung der PV-Anlage steht. Ist meine Meinung richtig ?
Für eine Antwort bin ich Ihnen sehr dankbar.
Freundliche Grüße
Anton Gehr
entsprechend Ihrer Schilderung wird davon ausgegangen werden, dass die bauliche Änderung am Carport-Dach direkt und unmittelbar mit der Montage der PV-Anlage zusammenhängt. Denn insbesondere eine Dachhalterung für die PV-Anlage stellt eine wesentliche Komponente dar, für welche ebenfalls der Steuersatz mit 0 % greift. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistung von einem anderen Handwerker erbracht wird; gleichwohl ist es eine Nebenleistung zur Lieferung der PV-Anlage, sodass der sog. Nullsteuersatz gilt.
Sie können den Handwerker dazu auf das BMF-Schreiben vom 27.02.2023 (siehe den Link oben im Beitrag) und die dortigen Ausführungen unter "wesentliche Komponenten" verweisen.
Viele Grüße
herzlichen Dank für Ihre detaillierten Ausführungen, mit großen Interesse habe ich den Artikel und auch viele Fragen&Antworten gelesen.
Leider fällt bei mir auch die zeitliche Abfolge von Installation, Inbetriebnahme und Fertigstellung meiner PV Anlage inkl. Batteriespeicher über den Stichtag 1.1.2023.
22.10.2022 Montage der Module
23.10.2022 Beginn der Stromproduktion
3.11.2022 Anmeldung im Stammdatenregister
2.1.2023 Installation des Zweiwege-Stromzählers (bzw. des erforderlichen Moduls in den grauen Zähler)
9.2.2023 Installation des Batteriespeichers
Die Abschlussrechnung kam dann im März inklusive Umsatzsteuer. Ich bin der Meinung, dass ich keine Umsatzsteuer zahlen muss, da die Fertigstellung (Stichwort "Werkvertrag") in 2023 erfolgt ist und daher die gesamte Anlage in die neue Regelung fällt.
Mein Installateur hat mich mittlerweile zweimal gemahnt und droht mit rechtlichen Schritten.
Anscheinend sagt sein Finanzamt, dass er USt. abführen muss, er meint, dass Inbetriebnahme der PV Anlage ja in 2022 war, die PV Anlage sei ja in 2022 inkl. der relevanten Bauteile installiert und inbetriebgenommen worden etc.
Können Sie mir bitte nochmal Quellen nennen, auf die ich mich beziehen kann?
Oder habe ich eine Möglichkeit mir die USt. erstatten zu lassen, wenn ich sie nun zahle?
Herzlichen Dank!
entsprechend Ihrer Schilderung würde ich davon ausgehen, dass der neue Nullsteuersatz zur Anwendung gelangt. Doch letztlich lässt sich dies nur mit Kenntnis der konkreten vertraglichen Vereinbarungen gewiss sagen. Insbesondere die Punkte, was der Vertragsgegenstand war (z.B. PV-Anlage + Batteriespeicher) und sodann wann die darin vereinbarte Werklieferung vollständig erbracht wurde.
Die Inbetriebnahme allein ist in aller Regel kein maßgebendes Kriterium, auch wenn diese oftmals mit der Abnahme der erbrachten Leistung zeitlich zusammenfallen wird. In Ihrem geschilderten Fall aber offenbar nicht (darauf deutet auch die Schlussrechnung erst im März 2023 hin).
Tipp: Lassen Sie sich doch mal die Schilderung des Sachverhalts durch den Installateur und die Begründung des Finanzamts dazu geben. Dann können Sie prüfen, ob diese auch mit dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt übereinstimmt.
Als Quelle können Sie auf das oben verlinkte BMF-Schreiben vom 27.02.2023 verweisen. Falls Sie dies noch nicht gelesen haben, wird auch dies zu empfehlen sein.
Viele Grüße
herzlichen Dank für Ihre Ausführungen, die etwas Licht in die gesetzgeberischen Änderungen bringen.
Meine PV-Anlage wurde im September 2022 montiert und bezahlt. Bis zum erforderlichen Zählertausch wurde die Anlage vom Errichter auf "0-Einspeisung" eingestellt. Sie ist also, Stand heute, noch nicht am Netz.
Das Finanzamt hat mir eine neue Steuernummer zugeteilt. Es will damit in meine "Liebhaberei" eingebunden werden.
Welche steuerlichen Möglichkeiten stehen mir, als normalem Arbeitnehmer, offen?
Kann ich die in 2022 bezahlte Mehrwertsteuer geltend machen, oder wurde die Anlage (in dem Fall zu meinem Pech) einfach 3 Monate zu früh verbaut?
Mit freundlichem Gruß
sorry, doch Ihre Frage "Welche steuerlichen Möglichkeiten stehen mir ... offen" kann an dieser Stelle weder inhaltlich noch rechtlich zuverlässig beantwortet werden. Eine seriöse Antwort würde eine deutlich umfangreichere Kenntnis Ihrer spezifischen Rahmenbedingungen erfordern.
Zu Ihrer Frage zur Mehrwertsteuer (=Umsatzsteuer):
Relevant ist, wann die PV-Anlage im rechtlichen Sinne geliefert worden ist. Das richtet sich auch nach den konkreten vertraglichen Regelungen. Der Beginn der Einspeisung ist allenfalls ein weiteres Indiz.
Ist die Lieferung bereits in 2022 erfolgt, wurde die Umsatzsteuer zurecht auf der Rechnung ausgewiesen. Sie können diese als sog. Vorsteuer vom Finanzamt erstattet erhalten, wenn Sie auf die sog. Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Dazu finden Sie auch in vielen Fragen und Antworten unten weitergehende Infos.
Sollte die Lieferung der PV-Anlage jedoch erst in 2023 erfolgt sein - weil insbesondere der Zählertausch bzw. eine mögliche Netzeinspeisung ein Bestandteil des Werklieferungsvertrags ist -, dann würde die Abnahme der PV-Anlage und damit die Lieferung und Stellung der Schlussrechnung erst in 2023 erfolgen. In diesem Fall käme der sog. Nullsteuersatz zur Anwendung.
Viele Grüße
vielen Dank für Ihren Artikel.
Könnten Sie auch einen Kommentar zu unserem Fall abgeben?
Wir betreiben 3 PV Anlagen in einer Ehegatten GbR auf 3 verschiedenen gepachteten Dächern. Zwei Anlagen sind jeweils 29kwp und eine ist 32kwp.
Wie verhält es sich hier mit der Ertragssteuerbefreiung? Kann man die zwei PV-Anlagen die unter 30kwp sind, einfach aus der EÜR rausrechnen oder sind jetzt alle nicht steuerbefreit weil eine Anlage größer als 30kwp ist.
Vielen Dank
sofern die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG ebenfalls erfüllt sind, bleiben die Einkünfte aus den beiden PV-Anlagen mit jeweils 29 kWp seit 1.1.2022 steuerfrei. Relevant dafür ist auch, dass alle drei Anlagen der GbR zusammen unter der absoluten Obergrenze von 100 kWp liegen.
Weiterhin zu versteuern sind hingegen die Einkünfte aus der 32 kWp-Anlage. Nur noch die Einnahmen und Ausgaben dieser PV-Anlage sind gegenüber dem Finanzamt einkommensteuerlich zu erklären.
Wie dies "technisch" umgesetzt werden soll, darüber gibt es derzeit zwei Auffassungen:
1. Sie erfassen nur noch die 32 kWp-Anlage in der EÜR ab 2022.
2. Sie erfassen in der EÜR alle drei Anlagen, kürzen das ermittelte Gesamtergebnis sodann jedoch außerhalb der EÜR um die anteiligen Einkünfte aus den beiden steuerfreien Anlagen mit 29 kWp.
Ich gehe davon aus, dass in dem angekündigten und demnächst wohl bekannt werdenden BMF-Schreiben auch dazu Näheres enthalten sein wird.
Viele Grüße
vielen Dank für Ihren Artikel. Leider bin ich wir nicht ganz sicher und stelle einfach meine Frage:
Wir haben unsere PV Anlage im Aug 2022 in Betrieb genommen (EFH) und uns für Regelbesteuer entschieden. Die gezahlte Umsatzsteuer aus Inventition haben wir bereits vom Finanzamt zurück erstattet bekommen über die Umsatzsteuererklärung 2022. Jetzt möchten wir für das 1. Quartal 2023 (Umsatzsteuervoranmeldung) machen und stehen vor der Frage "Müssen wir das jetzt noch machen mit der neuen Regelung" oder betrifft uns das nicht, weil wir bereits in 2022 uns für Regelbesteuerer entschieden haben. Und wie läuft das jetzt mit EÜR und der Abschreibung?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
LG
Daniela
von den umsatzsteuerlichen Änderungen in § 12 Nr. 3 UStG i.d.F. des JStG 2022 sind PV-Anlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 geliefert und in Betrieb gegangen sind, nicht betroffen.
Damit bleibt es bei Ihnen bei der üblichen Handhabung mit Abgabe einer vierteljährlichen USt-Voranmeldung und der Versteuerung der erzielten Umsätze. Dies jedenfalls solange, bis Sie wieder zum Status Kleinunternehmer zurück wechseln (i.d.R. früh. nach 5 Jahren).
Völlig unabhängig davon ist die Einkommensteuer. Sofern die oben genannten Voraussetzungen bei Ihrer PV-Anlage erfüllt sind, sind alle Erträge daraus seit dem 1.1.2022 nach § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei. Im Gegenzug können keine Betriebsausgaben (auch keine Abschreibung) mehr abgezogen werden. Die Abgabe der EÜR entfällt.
Viele Grüße
mit großem Intersse habe ich ihren Artikel gelesen. Nur eine 5 kwp-PV-Anlage ziert mein kleines Dach zu Hause seit 19 Jahren. Tatsächlich erstelle ich hierfür jährlich eine EÜR und Umsatzsteuerabrechnung. Allerdings hatten wir in unserer Kleinstadt in den letzten Jahren einen sehr aktiven Solaristen, der diverse GbR's für Bürgersolarkraftwerke gegründet hat. Da ich selbst keine ausreichenden Dachflächen hatte, habe ich mich dort zahlreich dran beteiligt. Die Geschäftsführungen dieser GbR's erstellen jährlich die steuerlich relevanten Infos. Nun können die ja aber nicht wissen, ob einer ihrer Gesellschafter in der Summe mit seinen Beteiligungen über die magische Grenze von 100 kwp kommt. Folgt daraus, das auch für kleinere Anlagen nach wie vor eine Steuererklärung erfolgen muss, oder kann die trotzdem wegfallen? Wäre ja durchaus möglich, dass steuerlich betrachtet, solche Beteiligungen nicht mitgerechnet werden, oder?
Ich danke bereits im Voraus für ihre Einschätzung!
Mit freundlichen Grüßen
Reiner
bei einer GbR wird auf die Leistung der PV-Anlage der jeweiligen GbR abgestellt. Liegt diese unter 30 kWp, sind die Einkünfte daraus ab 2022 einkommensteuerfrei. Hat die GbR mehrere PV-Anlage gilt für alle PV-Anlagen dieser GbR zusammen die 100 kWp-Grenze, damit die Einkünfte noch einkommensteuerfrei sein können.
Vereinfacht gesagt wird die anteilige Leistung der PV-Anlage einer GbR nicht zu der Leistung der PV-Anlage eines GbR-Gesellschafter hinzuaddiert.
Ihre PV-Anlage sollte damit ab 2022 steuerfrei sein, unabhängig davon, welchen Umfang die Beteiligungen an den PV-GbR sind.
Einen kleinen Vorbehalt:
Dies ist meine persönliche Interpretation. Doch in Kürze wird es ein BMF-Schreiben geben, in welchem voraussichtlich auch zu solchen Konstellationen nähere Ausführungen enthalten sein werden. Nähere Infos hierzu werden Sie dann umgehend unter www.haufe.de/steuern finden.
Viele Grüße
ein sehr umfassender und interessanter Artikel -vielen Dank dafür.
Ich habe ein Problem hinsichtlich der Umsatzsteuer auf geförderten Eigenverbrauch/Rücklieferung des Netzbetreibers
- Die Photovoltaikanlage wurde im November 2011 in Betrieb genommen; Leistung
9,25 kVA.
-Nutzung des erzeugten Stroms: Einspeisung und Eigenverbrauch (geförderter
Eigenverbrauch)
- Bisher: Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung
Fragen:
Ist trotz der steuerlichen Entlastung weiterhin an den Netzbetreiber für die Rück-Lieferung (geförderter Eigenverbrauch) eine Umsatzsteuer abzuführen (Einzug durch den Netzbetreiber)?
Besteht diese Umsatzsteuerpflicht auf selbstverbrauchten Strom unabhängig davon, ob man auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet oder in den Kleinunternehmerstatus wechselt?
Wenn dafür die Umsatzsteuerpflicht weiterhin besteht, wäre dann auch eine Umsatzsteuererklärung erforderlich? In diesem Fall wäre es wohl sinnvoll weiterhin auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und dann für andere bezogene Leistungen die Vorsteuer abzuziehen.
Viele Grüße Jürgen
die umsatzsteuerlichen Änderungen in § 12 Nr. 3 UStG i.d.F. des JStG 2022 betreffen nicht PV-Anlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 geliefert und in Betrieb gegangen sind.
Es bleibt somit bei der bisherigen Regelung, wonach ein erfolgter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (Option zur Regelbesteuerung) auch weiterhin die Pflicht zur Besteuerung des eingespeisten und des selbst verbrauchten Stroms zur Folge hat. Im Gegenzug ist es möglich, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus erhaltenen Eingangsrechnungen als Vorsteuer gegenzurechnen.
Damit verbunden ist (wie bisher) die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung.
Sofern Sie zurück zum Status Kleinunternehmer wechseln, entfällt die Pflicht die Umsatzsteuer auszuweisen bzw. abzuführen, jedoch auch die Möglichkeit, Vorsteuerbeträge geltend zu machen.
Viele Grüße
toller Artikel! Vielen Dank.
Mir fällt es allerdings schwer 372 Komentare zu durchforsten, sorry.
Sie machen in Ihrem Artikel ein Beispiel mit 99kwp. Wie schauts aus, wenn man in Summe darüber landet?
Konkrete Situation:
a) 2019 8kwp-Anlage inkl. Speicher auf EFH installiert; bisher Kleinunternehmerregelung
b) 2023 Erweiterung um 15kwp (nur Module) auf EFH installiert; PV-Firma will keine USt ausweisen. Ich will diese Erweiterung aber als IAB in 2022 geltend machen. Sollte ich auf USt-Ausweis bestehen?
c) für 2023 geplant: Anlage auf unserer Scheune mit 99kwp; auch diese Anlage will ich als IAB in 2022 geltend machen.
Letztlich wollen wir als Selbständige mit der Erweiterung und der Scheune die sogenannte IAB-Möglichkeit nutzen.
Gefühlt kennt sich niemand so richtig damit aus. Sie? :-)
Falls Sie uns vor Fehlern bewahren können, bin ich dankbar.
Viele Grüße
Daniel
Ihre Fragen wurden so bisher auch noch nicht gestellt ... Hier meine Einschätzung:
a)
Die 8kWp-Anlage ist ab 2022 zweifelsfrei einkommensteuerfrei und umsatzsteuerlich im Rahmen der Kleinunternehmerregelung ohne praktische Relevanz.
b)
Die erfolgte Erweiterung in 2023 um 15kWp ändert daran nichts, da dadurch die 30kWp-Grenze noch nicht überschritten wird. Auch bei einer Rechnung mit (zutreffendem) Umsatzsteuersatz mit 0 % können Sie einen IAB in Anspruch nehmen. Der IAB würde in 2022 jedoch angesichts der Steuerfreiheit "ins Leere gehen", da dieser als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu werten ist.
c)
Sofern auch die geplante weitere PV-Anlage mit 99kWp in 2023 realisiert wird, fällt die Steuerfreiheit ab 2023 weg. Für einen dafür in 2022 in Anspruch genommenen IAB wird aber noch die rechtliche Situation im Veranlagungszeitraum 2022 gelten - also die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG. Somit würde ein IAB in 2022 auch insoweit "ins Leere gehen", da dieser als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu werten ist.
P.S.
Dies ist meine persönliche Rechtsauffassung. Eventuell sieht es die Finanzverwaltung anders. Es ist ein (weiteres) BMF-Schreiben zur Einkommensteuer in Arbeit, in welchem sicherlich auch einige Ausführungen zum Thema IAB enthalten sein werden. Ggf. sollten Sie Ihre Planungen bis zum Vorliegen des BMF-Schreibens zurückstellen.
Viele Grüße
toller Artikel, den Sie da verfasst haben und die vielen Fragen in den Kommentaren zeigen, dass Sie damit ein sehr spannendes Thema aufgegriffen haben.
So wie ich mir es aus dem Text und Ihren Antworten herausgelesen habe, sind die magischen Grenzen (aktuell) 30kWp + 100kWp.
Ich nehme aktuell mit einem Solateur eine 30kWp-Anlage (geteilt in 2 Anlagen (20+10)) auf meinem EFH in Betrieb; das Maximum, was aktuell gilt.
Die Teilung scheint steuerrechtlich nicht von Bedeutung zu sein.
In der nächsten Ausbaustufe sollen nochmal 22kWp auf dem EFH hinzukommen und in der 3. Stufe nochmal 12kWp auf dem angrenzenden Schuppen/Garage.
Damit liege ich unter den 100kWp, aber eben über den 30kWp / EFH / Betreiber.
a) gibt es Fristen, ab wann neu gerechnet wird, sprich macht es Sinn ggf. nich t zu erweitern (innerhalb von 12 Monaten), sondern nach Frist xy eine "neue" Anlage zu bauen oder ist das Objekt/EFH bzw. der Betreiber ausschlaggebend?
b) wenn ich die 30kWp-Anlagen auf die 52kWp bzw. 64kWp erweitere, fallen dann ggf. rückwirkend USt. auf die ersten 30kWp an?
c) ist etwas bekannt, dass diese 30kWp-Grenze im Zuge der Energiewende noch weiter aufgebohrt wird?
d) ESt. mässig sollte als Privatperson ja alles unter 100kWp nicht von Bedeutung sein, auch wenn ich "nur" 20kWp als Überschusseinspeisung konzipiert habe und die restlichen (22kWp+12kWp) fest einspeise, korrekt?
Vielen herzlichen Dank im voraus!
Gruß,
Nils
gerne meine Einschätzung zu Ihrer Fragen:
a)
Nein, es gibt in dem Zusammenhang keine zeitlichen (Warte-)Fristen, Sie könnten alle PV-Anlagen auch zeitgleich in Betrieb nehmen.
b)
Wenn Sie die 30kWp-Grenze für eine(!) PV-Anlage durch deren Erweiterung überschreiten, verlieren Sie die Steuerfreiheit bei der Einkommensteuer. Wenn es jedoch technisch getrennte Anlagen sind (einschl. getrennter Anmeldung im Marktstammdatenregister) ist jede PV-Anlage für sich zu betrachten, d.h. jede bliebe unter 30kWp und damit jeweils einkommensteuerfrei.
Bei der Umsatzsteuer sind die 30kWp hingegen nur eine Grenze, bis zu welcher die Voraussetzungen für den Nullsteuersatz vereinfachend unterstellt werden können. Das ist insbesondere für Ihren Solateur relevant, da er ja entweder 0 % oder 19 % in der Rechnung ausweisen muss. Doch auch über 30kWp gilt der Nullsteuersatz - es muss "lediglich" der Nachweis zu den gesetzlichen Voraussetzungen geführt und aufgezeichnet werden. Nach Ihren Schilderungen sollten die gesetzlichen Voraussetzung gemäß § 12 Nr. 3 UStG wohl erfüllbar sein.
c)
Derzeit gibt es (noch) keine Überlegungen, die 30kWp-Grenze zu erhöhen.
d)
Zutreffend, egal ob Sie den erzeugten Strom einspeisen oder selbst verbrauchen oder einem Mieter überlassen, die Einkünfte daraus sind steuerfrei.
Viele Grüße
erst einmal vielen Dank für die vielen Antworten hier.
Am 9.3.23 antworteten Sie Herrn Erlinger bezogen auf die EkSt und stellten ein BMF Schreiben in Aussicht. Meinten Sie damit das vom 27.02.23 und es war nur noch nicht öffentlich oder ist noch ein anderes angekündigt? Ggf. zur Thematik Abschreibungen / Altanlagen etc.
Für mich stellt sich die Frage, wenn jetzt von heut auf morgen die 20 jährige Abschreibung und auch die Sonderabschreibung wegfällt ob ich dann rückwirkend für 2020 und 2021 meine Angaben noch mal korrigieren kann was die prozentuale Aufteilung angeht. Zur Vollständigkeit:
Meine Anlage ging im März 2020 in Betrieb und ich habe für beide Jahre sämtliche Steuerbescheide in 2022 erhalten + Erstattungen.
Hier schließt sich meine zweite Frage an. Muss ich die Erstattungen irgendwo für 2022 als Einnahme o.ä. verbuchen bei meinen Erklärungen für 2022.
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Zech
das BMF-Schreiben vom 27.02.2023 betrifft ausschließlich umsatzsteuerliche Aspekte. Für alle Fragen zur Einkommensteuer soll noch ein weiteres BMF-Schreiben nachfolgen.
Eine Korrektur bereits ergangener Einkommensteuerbescheide für 2020 bzw. 2021 ist nur innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist möglich. Sollte diese verstrichen sein, käme nur eine Änderungsnorm der Abgabenordnung (AO) in Betracht, insbesondere wenn im Bescheid ein Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder eine Vorläufigkeit zur PV-Anlage bestehen (§ 165 AO) sollte.
Denkbar wäre allenfalls eine Billigkeitsmaßnahme bezüglich der nicht in Anspruch genommenen Sonderabschreibung. Mal sehen, ob das für April/Mai erwartete BMF-Schreiben dazu eine Aussage trifft.
Sofern Sie in 2022 Umsatzsteuererstattungen erhalten haben, fallen auch diese unter die ab 1.1.2022 geltende Steuerbefreiung. Einkommensteuererstattungen waren auch bereits bisher steuerlich nicht relevant. Nur der Sonderausgabenabzug 2022 muss um ggf. erhaltene Kirchensteuer gemindert werden.
Viele Grüße
Wir haben im September 2022 eine PV-Anlage mit 7,8 KWh und einem 7,5 KWh - Speicher installieren lassen, die Ende November 2022 in Betrieb gegangen ist. Die Rechnungen wurden in 2022 noch bezahlt. Eigentlich wollten wir die Liebhaberei-Regelung nutzen und uns zumindest die USt. zurückholen. Nun wissen wir nicht wie wir es richtig machen sollen, da ja unmittelbar danach die ganzen Änderungen beschlossen wurden. Wir müssen die Anmeldung beim Finanzamt bis Ende Mai noch machen. Beim Marktstammdatenregister haben wir uns im Dezember 2022 noch angemeldet.
1. Als was melde ich es beim FA nun an? Kleinunternehmer oder doch Liebhaberei?
2. Bekommen wir noch irgendwie die USt. zurück?
3. Gilt für uns dann automatisch die Befreiung von der EÜR-Rechnung und die Befreiung von der Einkommensteuer auf den eingespeist und selbst verbrauchten Strom?
Danke im Voraus für Ihre Antwort!
bitte trennen Sie stets die beiden Steuerarten Einkommensteuer bzw. Umsatzsteuer. Kleinunternehmer ist ein Begriff der Umsatzsteuer, Liebhaberei ist ein Begriff der Einkommensteuer. Beides hat miteinander nichts gemeinsam.
1. Ein Antrag auf Liebhaberei ist nicht mehr nötig, da die Einkünfte aus der PV-Anlage seit 2022 zwingend unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG fallen.
2. Wenn Sie die gezahlte Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer vom Finanzamt erstattet erhalten wollen, bleibt Ihnen dazu nur der Weg über die Option zur Regelbesteuerung. Als Kleinunternehmen würde Ihnen kein Vorsteuerabzug zustehen.
3. Ja, mit der gesetzlichen Steuerbefreiung geht einher, dass Sie dem Finanzamt auch keine EÜR einreichen müssen. Alle Einnahmen (egal ob aus Einspeisung oder aus selbstverbrauchtem Strom) sind steuerfrei, alle Ausgaben nicht mehr abzugsfähig, eine Gewinnermittlung ist nicht mehr erforderlich.
Viele Grüße
ich gönne mir nach den vielen Fragen und Antworten ein paar Urlaubstage.
Sie können bisher noch nicht geklärte Fragen gerne weiterhin stellen, die Antwort wird jedoch erst nach Ostern erfolgen können.
Ihnen allen ein schönes Osterfest.
Bin auf die Antwort gespannt :-)
auch bei Ihnen wird meine Antwort (siehe unten bei CTM) keinen Jubel auslösen, doch rechtlich ist dies nun mal so. So ärgerlich es auch ist, wenn der Gesetzgeber einem die persönlichen Planungen so kurz vor Jahresende noch "zerschießt".
Als kleine Hoffnung: Vielleicht trifft die Finanzverwaltung im demnächst noch folgenden BMF-Schreiben eine Billigkeitsmaßnahme für solche Fälle - ich rechne jedoch nicht damit.
Viele Grüße
wie bei verschiedenen anderen hier, haben wir unsere Anlage in 2022 bestellt und zu >90% bezahlt (mit MWSt, die bereits vom FA rückerstattet wurde). Die Anlage wurde in 11/2022 elektrisch in Betrieb genommen. Wir haben die Regelbesteuerung gewählt, da wir in '22 Sondereinnahmen hatten. Die AfA (incl. der 20% Sonderabschreibung) war/wäre für uns sehr günstig...
daher folgende Fragen:
- gibt es eine Möglichkeit auf die Regelbesteuerung zu bestehen, so dass man auch Abschreiben kann?
- wie kann der Gesetzgeber rückwirkend wirtschaftliche Entscheidungsgrundlagen unter den Füßen wegziehen...? Und das auch noch inkonsequent: "Du bist kein Unternehmer, daher darfst Du nicht Abschreiben!" aber: "Du bist Unternehmer, daher musst Du MWSt abführen". Aus meiner Sicht ganz oder garnicht...
bitte beachten Sie folgende Trennung zu den Begrifflichkeiten:
Regelbesteuerung, Kleinunternehmer bzw. Unternehmer sind Begriffe aus dem Umsatzsteuerrecht. Die Abschreibung ist hingegen ein Begriff des Einkommensteuerrechts.
Beides ist nicht gegenseitig voneinander abhängig bzw. bedingt einander nicht.
Ggf. meinen Sie mit Regelbesteuerung jedoch die bisher übliche Besteuerung bei der Einkommensteuer, also ohne die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG.
Dazu lautet die Antwort, dass die ab 1.1.2022 geltende Steuerbefreiung zwingend ist, es besteht kein Wahlrecht, diese in Anspruch zu nehmen oder darauf zu verzichten.
Ihr Zitat "Du bist kein Unternehmer, daher darfst Du nicht abschreiben" trifft deshalb nicht zu. Richtig ist: Sie sind Unternehmer und auch Gewerbetreibender, Sie erzielen jedoch damit nur einkommensteuerfreie Einkünfte und dürfen deshalb keine Abschreibung als Betriebsausgabe geltend machen.
Dem Gesetzgeber steht so viel "Regelungsfreiheit" zu. Es ist "nur" eine sog. unechte Rückwirkung gegeben, sodass kein Vertrauenstatbestand vorgelegen hat. Auch ist eine solche Neuregelung mit Wirkung zurück auf den Jahresanfang verfassungsrechtlich unproblematisch.
Sorry, dass ich Ihnen dazu keine erfreulichere Nachricht habe.
Viele Grüße
ich habe aktuell folgende Situation:
Meine Anlage (14,8 kWp und 10 kWh Speicher) wurde im November 2022 montiert und elektrisch angeschlossen.
Die erste Rechnung über 80% wurde im Dezember bezahlt.
Der Installateur meldete als Inbetriebnahmedatum den 19.11. beim Netzbetreiber. Allerdings habe ich bis heute keine Abschlussrechnung erhalten und es sind nach wie vor Restarbeiten an der Anlage zu erledigen. Strom einspeisen, kann ich erst seit Mitte März 2023.
Wie verhält es sich in dieser Situation mit der Mehrwertsteuer?
Wird die letzte Rechnung auf MwSt. 0% korrigiert?
Mein Installateur scheint hier nicht Bescheid zu wissen.
Habe ich noch ein Wahlrecht auf Kleinunternehmen oder Regelbesteuerung?
In 2022 wurde von mir nichts mehr angemeldet, da mir nicht bewusst war, dass der Installateur das Inbetriebnahmedatum mit 19.11. an den Netzbetreiber gemeldet hat. Eine Abnahme meinerseits gibt es nicht und wie gesagt, der Restbetrag von 20% ist Nach wie Vor offen.
Der Netzbetreiber wird erst nächste Woche bei mir vor Ort sein.
Besten Dank vorab für eine Antwort.
nach Ihrer Schilderung wird ein Werklieferungsvertrag vorliegen, der wohl in 2022 noch nicht vollständig erfüllt worden ist. Damit liegt der Zeitpunkt der Erfüllung und Abnahme der Werklieferung erst in 2023 und es gilt der neue Steuersatz mit 0 %.
Die Schlussrechnung sollte deshalb insgesamt 0 % Umsatzsteuer ausweisen, verbunden mit einer entsprechenden "Rückkorrektur" für die in der Rechnung vom Dezember ausgewiesenen 19 % Umsatzsteuer auf die Anzahlung.
Das Wahlrecht "Kleinunternehmer oder Regelbesteuerer" besteht auch ab 2023 weiterhin. Es wird allerdings wirtschaftlich/finanziell nicht sinnvoll sein zur Regelbesteuerung zu optieren. Denn Sie können angesichts des Nullsteuersatz (zumindest aus der Anschaffung der PV-Anlage + Speicher) keinerlei Vorsteuer geltend machen.
Viele Grüße
wir haben denke ich eine einmalige Konstellation bei der Anschaffung unserer PV-Anlage.
Die PV Module inkl. Wechselrichter, Speicher und Installationsmaterial wurde von uns bei einer Firma 2022 bestellt und geliefert.
Installiert wurde die Anlage von mir selbst (Elektrotechniker).
Da der bereits über die Installation informierte Netzbetreiber bisher nicht da war, um den Zähler umzubauen, konnte die Anlage noch nicht von einer Elektrofachfirma abgenommen und in Betrieb genommen werden.
Vom Lieferant der Bauteile habe ich zwei Rechnungen inkl. aufgeführt Umsatzsteuer bekommen. Eine wurde 2022 bezahlt die andere kam diese Woche.
Jetzt zur Frage. Ist es möglich, dass uns der Lieferant die gezahlte Umsatzsteuer wieder zurückerstattet, da die Anlage noch nicht in Betrieb ist? Oder hätte für diesen Fall der Lieferant auch die Installation durchführen müssen?
Über eine Antwort würden wir uns freuen.
Danke
bei mir verhält es sich ähnlich (Komponentenlieferung in 2022, Eigeninstallation mit Inbetriebnahme in 2023). Meine Frage ist nun, ob bei einer Wahl der Regelbesteuerung die Mehrwertsteuer für die in 2022 bezahlten Beträge für gelieferte Komponenten wieder zurückgeholt werden kann, aber gleichzeitig von der Nullbesteuerung des Eigenverbauchs bzw. eingespeisten Stroms Gebrauch gemacht werden kann?
ja, diese Konstellation ist nicht ganz alltäglich.
Anhand Ihrer Schilderung ist davon auszugehen, dass ein "reiner" Liefervertrag (keine Werklieferung) vorliegt. In diesem Fall ist die Verschaffung der Verfügungsmacht und damit die Lieferung im rechtlichen Sinne an dem Tag erfolgt, an welchem Ihnen die PV-Module, WR, Speicher, etc. vor das Haus gestellt worden sind.
Dies war in 2022, sodass die Lieferung noch dem Umsatzsteuersatz mit 19 % unterliegt. Wann Sie die Rechnung erhalten bzw. bezahlt haben, ist nicht relevant.
Damit muss Ihre Frage mit "nein" beantwortet werden. Sie können nicht von dem erst ab 2023 geltenden Nullsteuersatz profitieren.
Und ja, anders wäre es gewesen bei einem Werkliefervertrag mit einer Montage erst in 2023. Die Werkleistung wäre dann (als gesamtes) erst in 2023 erbracht worden und der Nullsteuersatz würde greifen.
Viele Grüße
danke für den ausführlichen Artikel.
Ich bekomme im Mai eine 18 kW (peak) Anlage auf mein Einfamilienhaus. Muss ich nun ein Gewerbe anmelden (unabhängig ob Kleinunternehmerregelung oder nicht), oder kann ich komplett darauf verzichten?
Aus Einkommensteuersicht soweit ich das verstanden habe, ja. Nur aus Umsatzsteuersicht ist das noch notwendig.
Ist das soweit richtig?
Über eine kurze Antwort würde ich mich sehr freuen.
Viele Grüße
Simon Arolf
eine Gewerbeanmeldung (bei der Stadt/Gemeinde) ist für eine 18 kWp-Anlage nicht mehr erforderlich.
Sie sind allerdings noch verpflichtet dem Finanzamt mitzuteilen, dass Sie nun eine PV-Anlage betreiben und damit unternehmerisch tätig sein werden. Dies gilt auch, wenn Sie "nur" Kleinunternehmer sind bzw. bleiben.
Hintergrund ist, dass das Finanzamt auch weiterhin prüfen muss, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit bzw. für den Kleinunternehmer auch erfüllt sind.
Die Mitteilung geht mittlerweile oft völlig formlos über das Kontaktformular, Elster oder per E-Mail.
Viele Grüße
wir sind gerade dabei, die EST und UST- Erklärung für 2022 fertig zu machen:
Wir haben eine PV - Anlage (5 kwP) , die im Jahr 2022 installiert wurde und im April 2022 ans Netz ging.
Wir haben uns in 2022 für den Vorsteuerabzug entschieden – und haben diesen
geltend gemacht (Erstattung ist erfolgt).
Umsatzsteuervoranmeldungen an das FA sind in 2022 erfolgt.
Soweit wir verstanden haben, entfällt durch das Jahressteuergesetz 2022 bei der
EST (Einkommensteuer) die komplette Besteuerung.
Allerdings sieht es bei der UST (Umsatzsteuer) ja etwas anders aus – dort entfällt
die Besteuerung erst ab dem 1.1.2023.
Nun die Fragen:
1)
Müssen wir für 2022 somit noch der UST – Pflicht nachkommen, und den Gewinn
(Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn) mittels der EÜR bei dem FA mittels der UST angeben ? (da die Anlage in 04/2022 ans Netz ging)
2)
Von wem (Netze BW , Senec, Versorger : Scharr) bekomme ich die für die EÜR erforderliche monetäre Betriebseinnahmen / Betriebsausgaben – Aufstellung für 2022 ? (bis dato habe ich keinerlei Jahresabrechnung bekommen)
Vielen Dank für Ihre Unterstützung
die Übermittlung einer Gewinnermittlung (Anlage EÜR) ist ab 2022 angesichts der einkommensteuerlichen Steuerfreiheit der PV-Anlage nicht mehr erforderlich.
Davon getrennt zu sehen sind die umsatzsteuerlichen Pflichten. Sie müssen weiterhin noch eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben und darin die Summe aller in 2022 erzielten Umsätze (Netzeinspeisung und selbst verbrauchter Strom) erklären, ebenso die Summe aller Vorsteuern (Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer).
Die Höhe der umsatzsteuerlichen Umsätze für den eingespeisten Strom teilt Ihnen der Netzbetreiber in einer Abrechnung für das Jahr 2022 (noch) mit. Die Höhe des Umsatzes für den selbst verbrauchten Strom müssen Sie selbst ermitteln anhand der laut Zähler verbrauchten kWh multipliziert mit dem üblichen Bezugspreis für fremdbezogenen Strom.
Viele Grüße
ganz herzlichen Dank für Ihre Antwort vom 15.3.!
Erlauben Sie mir bitte noch zusätzliche Fragen aufgrund Ihrer Antwort zur Frage 2). Denn da ich vor 2 Jahren für eine andere PV-Anlage zur Regelbesteuerung optiert habe, würde ich gemäß Ihrer Antwort somit automatisch auch für diese neu geplante zusätzl. PV-Anlage der Umsatzsteuer unterliegen, d.h. ich brauche eine Alternative.
Wäre es vielleicht eine Möglichkeit, der Umsatzsteuer für diese neu geplante zusätzl. 20kWp PV-Anlage nicht zu unterliegen, wenn:
(i) ich diese zusätzl. PV-Anlage nicht alleine, sondern zusammen mit meinem Sohn (er ist bereits volljährig) erwerbe und betreibe? Nach meinem laienhaften Verständnis wären wir dann eine für diesen Zweck geschaffene GbR, welche die Voraussetzungen für einen Kleinunternehmer erfüllt und natürlich auch noch nicht zur Regelbesteuerung optiert hat. Oder sehe ich das falsch?
(ii) nicht ich sondern mein Sohn (er ist bereits volljährig und nicht selbständig) diese zusätzl. PV-Anlage erwirbt und betreibt? Müsste er hierfür die Kleinuternehmerregelung explizit beantragen, oder reicht es aus, wenn er die Voraussetzungen dafür erfüllt?
Vielen Dank und liebe Grüße!
die beiden von Ihnen in Betracht gezogenen Alternativen
- Erwerb durch eine GbR (Sie und Ihr Sohn)
- Erwerb durch den Sohn
sind auf Basis der mitgeteilten Daten jeweils steuerlich mögliche Wege. Denn in beiden Fällen wird jeweils ein anderes Unternehmen vorliegen.
Die Kleinunternehmerregelung muss zwar nicht förmlich beantragt werden, es ist jedoch sinnvoll, dies dem Finanzamt gleichwohl kurz mitzuteilen.
Viele Grüße
meine Frage zielt auf den innergemeinschaftlichen Erwerb (Italien) von farblichen Modulen (Denkmalschutz) ab. Wie verhält es sich hier, wenn ich privat bei einem italienischen Hersteller Module kaufen möchte. Muss er mir dann eine Rechnung ohne Ust ausstellen?
nicht nur für eine Lieferung oder eine Einfuhr, sondern auch für einen innergemeinschaftlichen Erwerb einer Photovoltaikanlage bzw. einzelner Komponenten gilt der neue Umsatzsteuersatz mit 0 %.
Ich hoffe, dass sich dies bereits bis nach Italien "herumgesprochen" hat und der Hersteller Ihnen damit eine Rechnung mit dem Nullsteuersatz ausstellen wird. Ggf. dürfen Sie da "steuerliche Nachhilfe" leisten.
Viele Grüße
habe in 2021 ein Haus mit in 6/2012 in Betrieb genommener PV-Anlage gekauft. Meine Steuererklärung für 2021 habe ich noch nicht abgegeben.
Kann ich jetzt noch die Befreiung a.G. Liebhaberei beantragen, so dass ich in meiner Steuererklärung 2021 keine EÜR abgeben muss? Das BMF-Schreiben GZ IV C6 S 2240/19/10006:006, DOK 2021/1117804 ist in der Positivliste 2022 und 2023 noch enthalten.
der sog. Liebhaberei-Antrag konnte bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31. Dezember 2021) nur bis zum 31. Dezember 2022 gestellt werden.
Dass das BMF-Schreiben noch in der sog. Positivliste mit drin ist, bedeutet nicht, dass die Antragsfrist verlängert worden wäre.
Sie werden deshalb für 2021 eine Gewinnermittlung für die PV-Anlage erstellen und die erzielten gewerblichen Einkünfte in der Einkommensteuererklärung versteuern müssen.
Ab dem 1.1.2022 greift dann allgemein die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG.
Viele Grüße
es geht um ein Doppelhaus, welches meiner Schwester und mir gemeinsam
gehört (Grundstücksgemeinschaft, 50:50 Anteile). Meine Schwester bewohnt
die eine Haushälfte, ich vermiete die Andere an eine Familie.
Ich möchte eine PV-Anlage installieren (Neuanlage in 2023; Größe ca.
20kWp - also zwischen 15 und 30kWp). Den erzeugten Strom möchte ich (a)
an meinen Mieter verkaufen, (b) an meine Schwester verkaufen und (c) den
verbleibenden Überschuss ins Netz eingespeisen.
Frage1: Greift denn auch in diesem Fall die 0% Umsatzsteuer auf die
Anschaffungs- und Montagekosten der PV-Anlage?
Frage2: Ist der an den Mieter sowie an meine Schwester verkaufte Strom
umsatzsteuerpflichtig? Oder ist das nur möglich wenn ich zu diesem Zweck
auf Kleinunternehmerregelung optiere?
Frage3: wäre es aus steuerrechtlichen Gründen evtl vorteilhaft, wenn
nicht ich alleine Eigentümer und Betreiber dieser PV-Anlage würde,
sondern meine Schwester und ich zu je 50%?
Vielen Dank
hier die Antworten zu Ihren drei Fragen:
1. Ja, ein Erwerb einer PV-Anlage durch den Betreiber nach dem 1.1.2023 fällt unter den neuen Nullsteuersatz. Dies gilt sowohl für die Anschaffungs- als auch für die Montagekosten der PV-Anlage.
2. Die Stromlieferung unterliegt nicht der Umsatzsteuer, egal ob dieser ins Netz eingespeist, an einen Mieter geliefert oder im eigenen Haushalt verbraucht wird. Hierbei wird allerdings unterstellt, dass Sie nicht anderweitig Unternehmer sind, sondern die Voraussetzungen für einen Kleinunternehmer erfüllen (§ 19 Abs. 1 UStG) sowie auch nicht zur Regelbesteuerung optieren.
3. An dieser Stelle kann keine Gestaltungsberatung geleistet werden. Die von Ihnen mitgeteilten Daten wären dazu auch zu dürftig um auf dieser Basis eine ggf. vorteilhaftere steuerliche Gestaltung beurteilen zu können.
Viele Grüße
bin gerade dabei, die EST und UST-Erklärung für 2021 fertig zu machen:
Wir haben eine PV, die im Jahr 2012 installiert wurde, noch mit Regelbesteuerung.
Umsatzsteuerlich ist alles klar: die Einnahmen aus 2021 unterliegen der UST-Pflicht, die UST muss im Jahr 2023 an das FA abgeführt werden (ist damit ein durchlaufender Posten)
Bei der EST-Erklärung muss im Jahr 2021 noch der Brutto-Betrag als Einnahmen versteuert werden. Wie und wann kann die an das Finanzamt abgeführte Jahresumsatzsteuer als Werbungskosten in der EST angesetzt werden. Abfluss erfolgt ja erst in 2023, verursacht wurden die Kosten allerdings in 2021.
Viele Grüße
U.Kirmaier
soweit Sie die USt für 2021 erst in 2023 an das Finanzamt zahlen, liegt auch erst in 2023 eine Betriebsausgabe vor (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Da Sie den Gewinn sicherlich durch Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, ist dieses sog. Abflussprinzip maßgebend; die Veranlassung in 2021 ist hingegen irrelevant.
Die Folge ist, dass die USt-Zahlung dann in 2023 eine nicht abziehbare Betriebsausgabe darstellt (§ 3 Nr. 72 i.V.m. § 3c Abs. 1 EStG).
Viele Grüße
das hilft mir weiter, auch wenn ich mir lieber eine andere Antwort gewünscht hätte.
Damit ist aber die Investition für Vermieter in eine PV-Anlage wirtschaftlich (deutlich) unattraktiver als vor der Gesetzesreform.
Wollte unsere Bundesregierung mit dieser eform nicht PV-Anlagen fördern und ausbauen? Das ist jetzt nur für private Betreiber gelungen, die ihren erzeugten Strom zum großen Teil selbst verbrauchen.
Ohne die Möglichkeit einer Abschreibung würde sich meine geplante Anlage (ohne Speicher) nach 28J amortisieren, Kosten für Reparatur nicht mal mitgerechnet (was unrealistisch ist)
Mit Möglichkeit einer Abschreibunbg nach gut 19Jahren, was immer noch schlecht ist, aber immerhin.
So werde ich mein Vorhaben nun leider aufgeben müssen. Schade eigentlich.
Vllt. kommt es ja in den nächsten Jahren nochmal zu einer Überarbeitung, wenn man feststellt dass Vermieter nicht investieren.
wie Ihr Fall zeigt, ist die Neuregelung (Steuerfreiheit) nicht in allen Fällen ein steuerlicher bzw. wirtschaftlicher Vorteil.
Und ja, es ist nicht ausgeschlossen, dass in der Zukunft dazu noch nachgebessert wird - dies wäre nicht das erste Mal im Steuerrecht.
Viele Grüße
bin gerade dabei meine ESt. Erklärung für 2022 zu machen. Habe eine PV Anlage unter 30Kw, für 2022 noch Regelbesteuerung, ab 2023 Kleinunternehmerregelung. In 2022 ist eine Reinigung der PV Anlage durchgeführt worden (480 Euro + MwSt.). VoSt. Abzug ist erfolgt. Kann ich den Nettobetrag in meiner 2022 Erklärung als Handwerkerleistung ansetzten? Ist bei Ablehnung seitens FA ein Einspruch möglich? Kann ja evtl. länger dauern, bis der BFH entschieden hat.
Vielen Dank für Ihre Rückantwort.
Liebe Grüße
Markus Ellinger
diese Rechtsfrage ist derzeit noch offen. Im Gesetz und der Gesetzesbegründung ist zu den mittelbaren Folgewirkungen auf die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nichts geregelt.
Zumindest nach dem Wortlaut wäre eine Steuerermäßigung zu verneinen, denn die Aufwendungen stellen dem Grunde nach weiterhin Betriebsausgaben dar, auch wenn diese angesichts der Steuerfreiheit nicht mehr abziehbar sind.
Es wird davon auszugehen sein, dass die Finanzverwaltung im angekündigten BMF-Schreiben auch dazu Stellung nehmen wird.
Sollte diese ablehnend ausfallen, steht Ihnen der Rechtsweg (Einspruch) offen.
Viele Grüße
in meinem Fall habe ich eine PV Anlage in 2021 bestellt, die PV-Anlage wurde im Frühjahr 2022 installiert (nicht entsprechend Auftrag) und ist seit Mai 2022 in Betrieb.
Da die Leistung mit einer Aufständerung für Flachdach bestellt war, ist dies (auf Grund fehlenden Materials) bis heute noch nicht wie beauftragt fertiggestellt.
Die Rechnungslegung wurde mit Fertigstellung vereinbart und ist noch ausstehend.
Die Anlage wird in den nächsten Tagen fertiggestellt, wie beauftragt. Da die Inbetriebnahme bereits im letzten Jahr erfolgte, teilte mir der Installateur mit, dass die 19% Mehrwertsteuer auf der Rechnung in 2023 herangezogen werden.
Zählt als Stichtag für den Steuersatz die Inbetriebnahme oder die komplette Fertigstellung (hier die korrekte Aufständerung wie beauftragt)?
Wie ich den vorhergehnden Antworten entnehmen konnte, zählt die Fertigstellung der gesamten Anlage - also die Leistungserbringung des Installateurs?
Wie sie erkennen, ist dies eine umgekehrte Reihenfolge von Inbetriebnahme und Fertigstellung zu den vorhergehenden Posts.
das ist ein ungewöhnlicher Fall - eine Inbetriebnahme vor der Fertigstellung!
Gleichwohl wird die vereinbarte Werkleistung (PV-Anlage mit Aufständerung) erst in 2023 erbracht. Dies wäre nur anders, wenn der ursprüngliche Vertrag geändert worden wäre. Sofern dies jedoch nicht der Fall ist, wird in 2022 auch noch keine Abnahme der bis dahin erbrachten Arbeiten durch Sie erfolgt sein, sondern diese wird in 2023 anstehen.
Die umsatzsteuerliche Folge ist dann eindeutig: Es gilt der Steuersatz mit 0 %.
Viele Grüße
Bezüglich einer Vereinfachung kann ich das leider auch nicht bestätigen. In der Einkommenssteuererklärung mussten alle Angaben zur PV-Anlage weiterhin gemacht werden - diese hatten lediglich keine steuerlichen Auswirkungen.
Ich kann nur hoffen, dass zumindest gegen die fehlende Wahlmöglichkeit geklagt wird.
es gibt leider Konstellationen, in welchen die gesetzliche Änderung nicht nur vorteilhaft ist. Eine Vereinfachung stellt sie jedoch durchweg dar, da ab 2022 angesichts der Steuerfreiheit eine Gewinnermittlung für die PV-Anlage entfällt.
Als kleiner Trost für Sie: Es könnte fraglich sein, ob mit der PV-Anlage überhaupt ein sog. Totalgewinn erzielt werden kann - insbesondere angesichts der Fremdfinanzierung. In diesem Fall würde das Finanzamt sicherlich eine sog. steuerliche Liebhaberei annehmen und die Verrechnung des Verlustes deshalb versagen.
Viele Grüße
ich habe eine ähnliche Frage wie mein Vorposter.
Wir haben in 2022 den vollständigen Betrag via zwei Abschlagszahlungen geleistet, um Skonto zu erhalten. Die Hardware (PV Module, Wechselrichter, Batterie) wurden in 2022 montiert, aber erst im März 2023 hat die Inbetriebnahme (Anschluss an die Hauselektrik) stattgefunden.
Kann ich nun von meinem Solar-Installateur erwarten, dass die Schlussrechnung mir eine Erstattung der 19% MwSt bringt?
nach Ihrer (kurzen) Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass die Abnahme der PV-Anlage erst nach Fertigstellung des Werks im März 2023 erfolgen wird.
Dann ist auch die umsatzsteuerliche Leistungserbringung erst in 2023 erfolgt, weshalb die Werkleistung insgesamt dem Steuersatz mit 0 % unterliegt. Die Schlussrechnung wird damit eine Umsatzsteuer mit 0 EUR ausweisen, so dass Ihre Erwartungshaltung zutreffend ist ... das zu hoch geleistete Entgelt sollten Sie zurückerhalten.
Viele Grüße
vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Frage am 24.02.
Sie schreiben dass alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der PV-Anlage nicht mehr abzugsfähig sind. Gibt es dazu ein Gesetz, Paragraphen im zB. EStG oder BGB?
§3c (1) EStG bezieht sich auf Betriebsausgaben und Werbungskosten (in meinem Fall sind nur Werbungskosten relevant, da ich keinen Betrieb habe). Ich möchte aber keine Werbungskosten geltend machen, das ist ja auch in §3c ausgeschlossen.
Meine Frage bezog sich vielmehr auf §555b (BGB), Modernisierungsmaßnahmen, wonach gemäß Absatz (2) und (4) eine PV-Anlage als Modernisierung anzusehen sein sollte (zumindest ist das meine Interpretation, da ich den Strom an meinen Mieter günstiger verkaufe und dieser Umstand den Gebrauch der Mietsache nachhaltig erhöht). Investitionskosten für Modernisierung können und konnten immer abgeschrieben werden.
Die Frage die sich hier meiner Meinung nach stellt: Ist eine PV-Anlage auf einem Mietshaus, wenn vergünstigter Strom an Mieter verkauft wird, nur ein "Liebhaberei-Projekt" des Vermieters oder erhöht es den Gebrauchswert der Mietsache an sich nachhaltig? Für mein Verstäündnis tut es das, da der Mieter geringere Nebenkosten zu zahlen hat da der grüne Strom aus der PV-Anlage günstiger ist als wenn er diesen (evtl. nicht nur als Ökostrom) von einem Energieversorger bezieht.
Wenn dies der Fall ist, dann MUSS die Investition einer PV-Anlage (über 20 Jahre gemäß aktuell gültiger AfA Tabelle) abgeschrieben werden können.
Ich hatte diese Frage an mein Finanzamt gestellt aber auch die Beamten rätseln noch darüber und konnten mir noch keine Antwort geben, wollen dies aber noch tun.
Sie haben die zutreffende Norm § 3c Abs. 1 EStG bereits selbst genannt.
Wer eine PV-Anlage betreibt, produziert damit Strom und bietet diesen (wenn auch nur eingeschränkt) am Markt an, z.B. einem Netzbetreiber, einem Mieter, etc. Damit übt der Betreiber einer PV-Anlage eine gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 EStG aus.
Sind die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb steuerfrei, greift für alle Aufwendungen, die in Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und damit Betriebsausgaben sind, das Abzugsverbot für diese Betriebsausgaben gemäß § 3c Abs. 1 EStG.
Selbst wenn Ihre Auffassung, wonach die Installation einer PV-Anlage eine Modernisierungsmaßnahme i.S. des § 555b BGB darstellt, zutreffend sein sollte, ist dies für die steuerrechtliche Wertung der PV-Anlage irrelevant. Die Steuergesetze sind hierfür sog. "Lex specialis", sodass für die Besteuerung nicht auf allgemeine BGB-rechtliche Normen zurückgegriffen wird.
Deshalb scheidet ein Betriebsausgabenabzug für die AfA für eine kleinere PV-Anlage i.S. des § 3 Nr. 72 EStG ab 2022 aus.
Und auch eine Zurechnung der PV-Anlage zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht möglich, da diese Einkunftsart nach § 21 Abs. 3 EStG subsidiär ist, d.h. § 15 EStG geht vor. Daran ändert auch die Steuerfreiheit der gewerblichen Einkünfte nichts.
Viele Grüße
Wir haben 2021 eine Photovoltaik Anlage bestellt. Durch Lieferschwierigkeiten wurde die Anlage erst 12/2022 fertiggestellt. Ans Netz ging sie jedoch erst 2023. Der Energieversorger meldete die Anlage auch erst 2023 beim Register. Die Baufirma hat Ihre Tests 12/2022 abgeschlossen und eine Endrechnung erstellt. Da sind die 19% MwSt noch vorhanden und laut des Steuerberaters der Firma auch durch mich, als Hauseigentümer zu zahlen.
Er meinte, ich könne die MwSt vom Finanzamt sehr einfach zurückfordern, da die Anlage erst 2023 and Netz ging und müsste auch keine Regelbesteuerung wählen usw..
Ist das soweit richtig?
entscheidend ist, wann die Werkleistung erbracht wurde. Nach Ihren Ausführungen spricht insbesondere die Schlussrechnung noch in 2022 dafür, dass der Leistungszeitpunkt bereits in 2022 liegt. Maßgebend ist letztlich der Zeitpunkt, in welchem die Leistung der Firma durch Sie abgenommen worden ist; meist wird hierzu ein Übernahmeprotokoll gefertigt. Hingegen ist es nicht relevant, wann die PV-Anlage angemeldet wurde bzw. wann der erste Strom ins Netz eingespeist worden ist.
Wenn die Leistung noch in 2022 erfolgt ist, ist die Rechnungsstellung mit 19 % zutreffend vorgenommen worden.
Allerdings werden Sie dann (anders als die Ihnen gegebene Auskunft) nicht an einer Option zur Regelbesteuerung vorbei kommen, wenn Sie die 19 % Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen und vom Finanzamt erstattet erhalten wollen.
Viele Grüße
ich habe ein EFH vermietet und überlege mir jetzt, eine PV-Anlage zu installieren (Neuanlage in 2023).
Den erzeugten Strom möchte ich an meinen Mieter verkaufen, den Überschuss ins Netz einspeisen.
Die Anlage wird 30kW Peak NICHT überschreiten.
Kann/Muss ich in meiner ESt-erklärung die Einnahmen aus Stromverkauf angeben und kann/muss ich die Investition der Anlage im Gegenzug über 20J abschreiben?
Oder ist bei Anwendung der künftigen KUR in meinem Fall, unabhängig davon ob ich den Strom an meinen Mieter verkaufe oder zurück ins Netz, die Einnahme aus Stromverkauf nicht zu versteuern und auch keine Abschreibung möglich?
Ich habe neben Einnahmen aus unselbständiger Arbeit nur Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Vielen Dank
für die von Ihnen geplante PV-Anlage wird die ab 1.1.2022 geltende neue Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 greifen. Alle Einnahmen aus der PV-Anlage (Mieterstrom, Selbstverbrauch, Einspeisung) sind steuerfrei. Im Gegenzug sind alle im Zusammenhang mit der PV-Anlage stehenden Ausgaben nicht mehr abzugsfähig; dazu gehört auch die Abschreibung für die PV-Anlage.
Bitte beachten: Die Kleinunternehmerregelung (KUR) ist keine einkommensteuerliche, sondern nur eine umsatzsteuerliche Regelung. Solange Sie Kleinunternehmer sind, können Sie den Strom ohne Umsatzsteuer (MwSt) an den Mieter verkaufen, dürfen die Umsatzsteuer dann auch nicht in Rechnung stellen. Dies gilt entsprechend bei einer ganz oder teilweisen Netzeinspeisung oder einem Verbrauch im eigenen Haushalt.
Viele Grüße
Hat der Unternehmer vor dem 1.1.2023 Teilentgelte (Anzahlungen etc.) für Lieferungen oder Teilleistungen in Rechnung gestellt, die er nach dem 31.12.2022 ausführt und die der Besteuerung mit dem Nullsteuersatz unterliegen, muss auch auf diese Teilentgelte nachträglich der Nullsteuersatz angewendet werden (ab dem 1.1.2023). Hat der Unternehmer also vor dem 1.1.2023 Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die er nach dem 31.12.2022 ausführt, ist darauf insgesamt der nach dem 31.12.2022 geltende Umsatzsteuersatz von 0 % zu berechnen.
meine PV-Anlage wurde z.T. im Dezember 2022 geliefert und montiert.
Es fehlen noch die Speichermodule, die Ende Februar 2023 geliefert und montiert werden.
Der Lieferant stellte eine Abschlagsrechnung im Dezember 2022 mit Mehrwertsteuer.
Die Rechnung wurde wegen der MwSt-Änderung noch nicht vollständig beglichen. Die MwSt. wurde einbehalten.
Ist zum jetzigen Zeitpunkt noch die MwSt. auf die Abschlagsrechnung (nach)zu bezahlen?
Schon im Voraus besten Dank und
viele Grüße
Diet. K.
im Dezember 2022 galt der sog. Nullsteuersatz bei der MwSt noch nicht. Daher ist die Rechnungsstellung der Umsatzsteuer mit 19 % für die Abschlagszahlung in 2022 nicht zu beanstanden.
Der "Ausgleich" erfolgt dann im Rahmen der Schlussrechnung in 2023. Diese Schlussrechnung wird für die gesamte Leistung dann den Steuersatz mit 0 % ausweisen. Es erfolgt quasi (zeitversetzt) eine Rückkorrektur der zunächst berechneten 19 %. Da der umsatzsteuerliche Zeitpunkt der Leistungserbringung erst Ende Februar 2023 liegt, unterfällt die gesamte Leistung dem Steuersatz mit 0 %.
Sie finden diese Problematik unten stehend in vielen Fragen und Antworten bereits mehrfach erörtert.
Viele Grüße
wir haben seit 2012 eine kleine PV-Anlage ohne Speicher.
Auf die Kleinunternehmerreglung wurde seinerzeit verzichtet.
Verstehe ich es richtig, dass wir den Gewinn für 2022 nicht mehr versteuern müssen? Kann dies einfach so - ohne eine Mitteilung an das Finanzamt - erfolgen?
Die Umsatzsteuer für 2022 wird wie bislang gemeldet und abgeführt.
Was ist mit der Umsatzsteuer ab 2023?
Müssen wir weiterhin die Umsatzsteuer melden und abführen?
Oder bekommen wir die Einspeisevergütung netto überwiesen?
Ist hierfür ein besonderer Antrag erforderlich?
Wenn ja in welcher Form und an wen?
Schon im Voraus danke sehr für Ihre Antwort!
Ich bin sehr dankbar dafür, da ich die Steuererklärung immer alleine ohne fachliche Hilfe mache.
Viele Grüße
M. Ramminger
genau so ist es -- seit 1.1.2022 sind die Einnahmen aus kleineren PV-Anlagen bei der Einkommensteuer steuerbefreit (§ 3 Nr. 72 EStG), damit zusammenhängende Ausgaben können nicht mehr abgezogen werden (§ 3c Abs. 1 EStG). Dies ist eine (zwingende) gesetzliche Regelung, die nicht extra beim Finanzamt beantragt werden muss.
Bei der Umsatzsteuer konnten Sie auch bisher bereits nach fünf Jahren nach dem Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung wieder zu dieser zurückkehren (§ 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 UStG), ohne dass dies negative steuerliche Folgen hat. Das geht immer zum Jahresanfang. Klären Sie am besten zunächst mit dem Netzbetreiber ab, ob er dies noch auf den 1.1.2022, 1.1.2023 oder erst ab 1.1.2024 umsetzen wird (tlw. gibt es dazu individuelle Absprachen im Vertrag). Sobald das möglich ist, teilen Sie dies und den erstmaligen Zeitpunkt der Rückkehr zum Kleinunternehmertum auch formlos Ihrem Finanzamt mit.
Vom Netzbetreiber erhalten Sie fortan die Einspeisungsvergütung nur noch mit dem Nettobetrag ausbezahlt und auch ein ggf. selbst verbrauchter Strom ist nicht mehr zu versteuern. Kleiner Nachteil: Als Kleinunternehmer können Sie dann allerdings auch keine Vorsteuer mehr abziehen (falls mal eine Wartung oder Reparatur, etc. erforderlich sein sollte).
Viele Grüße
wir haben in unserer GmbH - Immobilien-Dienstleistungen - seit 2014 eine 7,2 kWp PV-Anlage in Betrieb. Eigennutzung und Einspeisung. Wir planen eine Erweiterung mit Speicher um 18 kWp.
Wie wirken sich die einkommensteuerlichen Vorschriften denn in so einem Fall aus ?
Unser Verständnis: unter 30 kWp bedeutet: Steuerbefreiung, (USt) Eigenverbrauch muss nicht angesetzt werden, Abschreibungen können nicht getätigt werden.
*Konsequenz, die für uns fraglich ist: kann die neue Investition bei der GmbH überhaupt als Anlagevermögen angesetzt werden ? (eventuell muss der Restwert der bestehenden Anlage 'neutralisiert' werden ?) *
Wir können natürlich auch 'überdimensionieren' um auf über 30 kWp zu kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Schütz
die PV-Anlage ist und bleibt im Betriebsvermögen der GmbH. Es findet keine Ausbuchung statt und auch keine Realisierung von stillen Reserven. Auch die Erweiterung oder eine zweite PV-Anlage wird zu Betriebs- und Unternehmensvermögen.
Lediglich im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung erfolgt eine Nebenrechnung, in welcher alle Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der PV-Anlage extrahiert werden und als steuerbefreiter Gewinn / Verlust in die Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Gewinns der GmbH einfließen.
Zu der ersten Frage, kann ich Ihnen in umsatzsteuerlicher Hinsicht noch keine endgültige Antwort geben. Denn es ist derzeit noch nicht eindeutig geklärt, ob eine Erweiterung einer bereits bestehenden Anlage auch umsatzsteuerlich durchschlägt. Denn die Einspeisung und der Selbstverbrauch aus der Anlagen 2014 sind und bleiben umsatzsteuerpflichtig. Und da die Erweiterung keine eigenständige PV-Anlage 2023 sein wird, steht zu befürchten, dass hier eine Trennung nicht zugelassen wird. Technisch wäre eine Trennung wohl auch nicht möglich bzw. nicht zugelassen (z.B. separate Verkabelung, extra Wechselrichter, unterschiedliche Einspeisevergütungen, etc.).
Sie sollten daher über eine zweite PV-Anlage nachdenken, die dann auch getrennt von der ersten im Marktstammdatenregister eingetragen wird.
Viele Grüße
wir haben in 2022 eine PV-Anlage mit Speicher erhalten und eine und eine Steuernummer für Kleinunternehmen erhalten.
Die Umsatzsteuerverrechnung entfällt ja nun rückwirkend zum 01.01.22.
Die Einspeisung muss aber weiterhin unter der neuen Steuernummer ohne UST versteuert werden.
Eine Abschreibung der PV-Anlageninvestition ohne UST ist jedoch nicht mehr möglich.
Habe ich das so richtig verstanden?
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Schmahl
umsatzsteuerlich gelten die oben dargestellten Änderungen erst für PV-Anlagen, die ab dem 1.1.2023 geliefert worden sind. Da Sie sich jedoch offenbar (trotz Lieferung in 2022) entschieden haben, Kleinunternehmer zu bleiben, ergeben sich de facto keine Auswirkungen. Das heißt ... keinerlei Vorsteuerabzug, jedoch auch keine Umsatzsteuer für den selbst verbrauchten bzw. eingespeisten Strom.
Bei der Einkommensteuer greift die gesetzliche Änderung hingegen bereits ab dem Jahr 2022 - Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der PV-Anlage sind steuerfrei. Das gilt auch für die Abschreibung, die damit steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden kann - egal ob mit oder ohne USt.
Viele Grüße
ich habe im Sommer 2022 einen Vertrag über die Lieferung und Installation einer Solaranlage mit Speicher abgeschlossen. Die Module wurden bereits im Sommer auf dem Dach installiert. Im November 2022wurden die Wechselrichter montiert und die Anlage wurde auch im Marktstammdatenregister registriert. Technisch kann die Anlage seit November 2022 Strom produzieren. Im Februar 2023 soll der Batteriespeicher geliefert und angeschlossen werden. Es wurde alles in einem Vertrag vereinbart und ich habe bisher 2 Abschlagszahlungen inklusive Umsatzsteuer geleistet. Nach Fertigstellung soll die Schlussrechnung kommen. Der Monteur ist der Ansicht, dass es für die steuerliche Beurteilung auf die erstmalige Möglichkeit der Stromproduktion ankommt. In den FAQ des BmFI steht, dass es darauf ankommt, wann die Anlage vollständig installiert ist. Aus meiner Sicht erfolgt dies erst in 2023 mit der Folge, dass keine Umsatzsteuer auf den gesamten Werkvertrag anfällt. Wie sehen Sie das? Vielen Dank und Grüße, Timo Leonhardt
maßgebend für die Umsatzsteuer ist, wann der Gegenstand der Lieferung/Leistung vollständig geliefert/geleistet ist. Nach Ihren Schilderungen ist Gegenstand der Werklieferung eine Solaranlage mit(!) Speicher. Nicht relevant ist, wann einzelne Teile der Lieferung angekommen und installiert worden sind. Auch der Zeitpunkt, wann die Anlage erstmals Strom produziert hat, ist für den Zeitpunkt der Leistung unbeachtlich.
Dementsprechend wird die Lieferung und damit der Leistungszeitpunkt erst im Februar 2023 sein. Somit ist Ihre Rechtsauffassung zutreffend: Für die gesamte Werklieferung beträgt der Umsatzsteuersatz = 0 %.
Viele Grüße
Eine kurze Frage, für Sie sicher kein Problem.
PV Anlage Montage 2008 bzw. 2012 (unter 30 Kw). Ab 01.01.22 ESt. befreit, 2022 noch Regelbesteuerung, ab 2023 Kleinunternehmer Regelung.
Re. für Reinigung der Anlage in 2022 von 500 Euro + MwSt. Die VoSt. ist in 2022 wegen Regelbesteuerung abzugsfähig. Sind die 500 Euro + MwSt. (nur Lohnanteil) als Handwerkerleistung in 2022 abzugsfähig (trotz VoSt. Abzug). Wie wäre es wenn 2023 eine Leistung mit Lohnanteil durchgeführt werden würde. Auch als HW-Leistung, Lohnanteil + MwSt. abziehbar. VoSt. kann ja keine mehr abgezogen werden.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Liebe Grüße
Markus Ellinger
aus dem JStG 2022 bzw. der Gesetzesbegründung lässt sich zu Ihrer Fragestellung nichts Konkretes entnehmen. Insbesondere blieb § 35a EStG unverändert. Damit scheidet eine Steuerermäßigung aus, soweit die Aufwendungen Betriebsausgaben darstellen (§ 35a Abs. 5 EStG). Dies ist dem Grunde nach gegeben, auch wenn die Aufwendungen nach § 3c Abs. 1 EStG nicht abzugsfähige Betriebsausgaben sind.
Es bleibt jedoch zu hoffen, dass die Frage nicht so sehr am Wortlaut orientiert zu entscheiden ist, sondern mehr nach dem Sinn und Zweck - der Vermeidung einer doppelten steuerlichen Begünstigung.
Dem Vernehmen nach soll auch zu den einkommensteuerlichen Auswirkungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ein BMF-Schreiben ergehen. Darin wird sicherlich auch zu den Auswirkungen auf die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen Stellung genommen werden.
Sofern die Finanzverwaltung eine Steuermäßigung zulässt, ist in dem angefragten Fall zu beachten, dass sich die Steuerermäßigung für 2022 mit 20 % aus 500 EUR und für 2023 mit 20 % aus 595 EUR errechnet.
Viele Grüße
Eine GmbH&CoKG mit 8 persönlichen Gesellschaftern und der haftenden VGmbH (9 Steuerpflichtige) betreibt seit 2010 insgesamt 26 im Markstammdatenregister einzeln registrierte PV-Anlagen. Jede dieser PV-Anlagen mit jeweils ca. 30 kWp befindet sich auf Dächern von Mietshäusern einer Wohnungsgesellschaft mit mindestens 10 Wohneinheiten je PV-Anlage/Objekt an zwei Standorten.
Die gesamte installierte Leistung der Gesellschaft beträgt 750,88 kWp.
Die Fragen:
1. Fällt die Gesellschaft unter Steuerfreiheit für PV-Anlagen bzw. von der Befreiung zur Abgabe einer Steuerbilanz?
2. Kann die Gesellschaft künftig auf umsatzsteuerfreien Betrieb umstellen?
Lohnt es sich dem zuständigen Fa dazu eine Anfrage zu stellen?
Mit freundlichen Grüßen
A.A.
die Mitunternehmerschaft betreibt PV-Anlagen, deren
Gesamtleistung in der Summe die Grenze von 100 kWp übersteigt. Damit greift die ab 2022 geltende Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG für diese Mitunternehmerschaft nicht.
Unklar ist, was Sie mit "auf umsatzsteuerfreier Betrieb umstellen" meinen. Durch die Änderung im JStG 2022 ist nur die Lieferung und Montage einer PV-Anlage + Speicher betroffen, für welche der Umsatzsteuersatz ab 2023 nur noch 0 % beträgt. Die Lieferung des erzeugten Stroms ist hingegen weiterhin mit 19 % zu versteuern. Und ich gehe mal davon aus, dass die Mitunternehmerschaft angesichts der Gesamtleistung aller PV-Anlagen die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung überschreitet.
Viele Grüße
wir haben unsere PV-Anlage 2022 (ca. 15 kwp) bestellt und haben auch im Kalenderjahr 2022 bereits einige Teillieferungen erhalten und bezahlt. In den kommenden Tagen werden wir die letzte Lieferung unserer Bestellung erhalten und werden die Montage selbstständig vornehmen. Wir haben die Firma gebeten, die bereits bezahlte MwSt 19% (von den Lieferungen im Jahre 2022) für die noch ausstehende Lieferung zu berücksichtigen. Das Unternehmen hat mich darauf hingewiesen, dass dies nicht möglich sei, da die MwSt bereits über ihr Steuerbüro an das zuständige Finanzamt abgetragen wurde (Vorsteuer) und eine nachträgliche korrektur nicht möglich sei.
Gibt es dafür keine Lösung ?
MfG
Mark
wenn zu dem von Ihnen geschilderten Fall ein übliches vertragliches Regelwerk unterstellt wird, ist die erhaltene Auskunft des Lieferanten nicht zutreffend.
Allerdings verwenden Sie in Ihre Anfrage den Begriff "Teillieferungen"! Sollte dieser auch in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht zutreffend sein, dann wären in der Tat die Teillieferungen bereits in 2022 auch umsatzsteuerlich erbracht und würden damit dem Umsatzsteuersatz mit 19 % unterliegen. Nur die Teillieferung in 2023 fiele dann unter den Steuersatz mit 0 %.
Ob dies so der Fall ist, kann letztlich nur anhand der konkreten vertraglichen Vereinbarungen mit dem die PV-Anlage liefernden Unternehmen beurteilt werden.
Sofern danach jedoch von einer einheitlichen Lieferung mit nur unterschiedlichen Lieferzeitpunkten auszugehen ist, tritt die maßgebende Verschaffung der (kompletten) Verfügungsmacht zu der bestellten PV-Anlage erst in 2023 ein. In diesem Fall wäre Ihre Annahme und Forderung gegenüber dem Lieferanten zutreffend.
Und bei Erteilung einer entsprechenden Schlussrechnung in 2023 mit 0 % Umsatzsteuer ist selbstverständlich die ursprüngliche Umsatzversteuerung in 2022 gegenüber dem Finanzamt "korrigierbar". Das Unternehmen erklärt in 2023 einen negativen Umsatz zu 19 % und erhält damit die in 2022 an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer wieder zurück; es hat folglich keinerlei finanziellen Nachteile.
Viele Grüße
das Bundesfinanzministerium hat die Frage - ob nach UstG §12 Abs. 3 auch Anlagen größer 30 kwP Umsatzsteuerfrei sind bejaht. Im Beispiel wurde eine Anlage auf einem Mietshaus bejaht. Dies würde meines Erachtens auch Ihren Hinweis, dass die 30 kwP nur als Vereinfachung zu verstehen sind bestätigen.
Wir sind ein Krankenhaus in kommunaler Trägerschaft und planen 150 kwP, vollständiger Eigenverbrauch. Kann davon ausgegangen werden, dass diese Anlage umsatzsteuerbefreit ist. Wie wäre dann ein "Nachweis" praktisch zu führen, oder ist dies per se durch den offensichtlichen Zweck eines Krankenhauses nachgewiesen ?
Hier herrscht große Verwirrung, da wir immer wieder hören, dass eine Umsatzsteuerfreiheit zwingend eine kleinere Anlage als 30kwP erfordert.
das ist eine Frage aus der Praxis, für welche derzeit noch keine rechtssichere Antwort gegeben werden kann. Es ist allerdings ein BMF-Schreiben in Vorbereitung, in welchem solche und ähnliche offene Fragen zur Umsatzsteuer erläutert bzw. die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung dazu dargelegt werden soll.
Dies ist nicht zuletzt auch aus Sicht der liefernden PV-Firmen bzw. -Monteure dringend erforderlich, welche sonst im Zweifelsfall zum Steuersatz mit 19 % greifen werden.
Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass ein Krankenhaus in kommunaler Trägerschaft, welches eine PV-Anlage betreibt (unabhängig von deren Leistung) vom Umsatzsteuersatz mit 0 % profitieren wird. Denn ein Krankenhaus wird sicherlich ein Gebäude sein, das für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt wird.
Nur die Art und Qualität der Nachweisführung ist derzeit noch ziemlich unklar. Hoffen wir, dass das BMF zügig für die Praxis umsetzbare Antworten nachliefert.
Viele Grüße
mein Sohn hat 2022 eine Photovoltaikanlage gekauft und am 04.07.2022 in Betrieb genommen. Er hat sich damals für die Regelbesteuerung entschieden, um die Mehrwertsteuer zurück zu bekommen. Durch Afa, Sonderabschreibung und hohe Darlehnszinsen ergaben sich bei seinem Grenzsteuersatz erhebliche Verluste und Steuerersparnisse.
Diesbezüglich macht im das Jahressteuergesetz 2022 nun eine Strich durch diese Rechnung. Jetzt bleibt also nur noch die Tatsache, dass er die Umsatzsteuern für wenig Einspeisevergütung und erheblich mehr für Eigenverbrauch weiter entrichten muss. Soweit denke ich, habe ich die Situation richtig verstanden. Zudem kann er erst nach genau 5 Jahren, zum 01.01.2028 zum Kleinunternehmer wechseln.
Diese Umsatzsteuern würden wir gerne vermeiden!
Wenn mein Sohn nun in 2023 seine Anlage an mich (Vater) verkaufen würde, zum Wert unter dem derzeitigen Ist- bzw. Buchwert, könnte ich dann die Anlage als Kleinunternehmer betreiben, d. h. gälte für mich dann bei der Umsatzsteuer der 0% Steuersatz? Währe das gleiche auch, wenn er die Anlage an seine Frau verkauft bzw. überträgt oder müsste sie den Betrieb zu den alten Bedingungen fortführen.
Für eine hilfreiche Klärung dieser Sachverhalte wäre ich ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
W. Bu
ja, Sie haben die neue Rechtslage zu der PV-Anlage Ihres Sohnes zutreffend erfasst.
Es könnte sein, dass der von Ihnen angedachte Weg mit einem Verkauf der PV-Anlage an Sie bzw. die Ehefrau Ihres Sohnes rechtssicher begangen werden kann. Doch dies kann anhand der geschilderten Daten und ohne Kenntnis der zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen zur Einspeisung sowie aller Umstände des konkreten Einzelfalls nicht seriös beantwortet werden. Zudem kann an dieser Stelle keine steuerliche (Gestaltungs-)Beratung erbracht werden.
Ich bitte dazu um Verständnis.
Viele Grüße
vielen Dank für dieses Forum. Ich bin sehr dankbar meine Fragen stellen zu können.
Wir haben im Oktober 2022 unsere PV- Anlage in Betrieb genommen.
Nun steht noch die Schlussrechnung aus und wir wollen keine weiteren "Fehler" die sich nachteilig auswirken könnten begehen.
Ich arbeite Freiberuflich und so haben wir eine Förderung der Wallbox beantragt. Wir besitzen aber noch kein E-Fahrzeug.
Ist es nun richtig, die Rechnung so gering wie möglich (oberhalb der Förderungsgrenze) ausstellen zu lassen, da sie in keiner Weise mehr steuerlich geltend gemacht werden kann?
Die Rechnung der restlichen PV-Anlage würden wir auf meinen Mann laufen lassen, da er bis jetzt kein Unternehmer ist!?
Handwerkerleistungen müssen nicht detailliert aufgelistet werden, oder?
o Muss ich die Anlage beim Finanzamt anmelden?
o Was muss ich in der Steuererklärung angeben?
- Anlage G für meinen Mann mit EÜR
- Freier Beruf?
- den Rechnungsbetrag gebe ich in welcher Afa ein?
Abschreibung linear, 20 Jahre
- Betriebseinnahmen sind die Vergütung des eingespeisten Stromes sowie der Eigenverbrauch bezogen auf einen üblichen Strompreis (nehme ich den Strompreis, den ich für den gekauften Strompreis bezahle?)
- den Vorteil der Mehrwertsteuerbefreiung kann ich nicht nutzen, da ich mich für die Regelbesteuerung entscheide, oder?
- auch die Abschaffung der EEG-Umlage, den Eigenverbrauch nicht mehr versteuern zu müssen, kommt nicht zum Tragen, oder?
Ist es richtig, dass ich durch die Regelbesteuerung alle Vorteile, die für 2022 beschlossen wurden, nicht nutzen kann?
Es besteht für mich somit steuerlich kein Unterschied, ob ich die Anlage schon 2021 oder erst im Jahr 2022in Betrieb genommen habe?
Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung der Fragen.
Herzliche Grüße und einen guten Wochenstart
einen Teil Ihrer Fragen kann ich an dieser Stelle nicht beantworten. Es wären mehrere Rückfragen erforderlich, z.B. zum E-Fahrzeug, der Nutzung der Wallbox, Ihrem unternehmerischen Status, etc.
Und zudem würde eine Beantwortung einiger Ihrer Fragen klar die Grenze zu einer an dieser Stelle nicht leistbaren Gestaltungsberatung überschreiten. Ich bitte um Verständnis.
Beantwortbar ist, dass die PV-Anlage trotz Steuerfreiheit beim Finanzamt angemeldet werden muss.
Die Fragen zur Abgabe der EÜR, AfA oder Betriebseinnahmen sind hinfällig, denn ab 2022 ist die PV-Anlage einkommensteuerfrei und folglich müssen diese Daten auch nicht mehr in die Einkommensteuererklärung bzw. eine Anlage EÜR aufgenommen werden.
Die umsatzsteuerlichen Vorteile werden bei Ihnen -unabhängig von Ihrem Status als Regelbesteuerer - ohnehin nicht greifen, da die gesetzliche Änderung mit Steuersatz = 0 % erst ab dem 1.1.2023 gilt. Nach Ihren Schilderungen ist die PV-Anlage aber bereits in 2022 geliefert bzw. montiert worden.
Viele Grüße
meine 8,2 kWp-Anlage samt Batterie wurde in 2022 geliefert und montiert. Mit dem Tausch der Zähler in 2023 wird der Auftrag abgeschlossen. Für Lieferung und Montage wurden jeweils nach Auftragsabwicklungsstand pauschale/prozentuale Zahlungen vereinbart (80% bei Lieferung der Teile, 10% bei Baubeginn und "10% bei Inbetriebnahme durch unsere Fachkräfte"). Hierbei wurden die Zahlungen nicht konkret den gelieferten Geräten oder Leistungen zugeordnet. Der letzte Abschlag wird in 2023 mit dem noch ausstehenden Tausch der Zähler, d.h. Inbetriebnahme laut Vertragsvereinbarung, fällig.
Wie sehen Sie die Umsatzsteuerregelung in diesem Fall? Ist hier eine komplette Umsatzsteuerbefreiung und Rückerstattung der bisher in den Teilrechnungen abgerechneten Umsatzsteuer in der Schlussrechnung anzusetzen?
Beste Grüße!
Sie finden bei den unten stehenden Fragen und Antworten bereits viele vergleichbare Fragestellungen.
Deshalb hier nur kurz das Ergebnis (ohne Erläuterung):
Entsprechend Ihrer Schilderung ist die Leistungserbringung erst in 2023, die Rechnung wird damit die Umsatzsteuer mit 0 % für die (Gesamt-)Leistung ausweisen. Es kommt zu einer "Rückrechnung" der bisherigen 19 % auf 0 % Umsatzsteuer und zu einer Anrechnung der in 2022 erfolgten Umsatzsteuerzahlungen auf die in 2023 noch zu leistende Schlusszahlung.
Viele Grüße
ich habe aktuell 2 Eigenverbrauchsanlagen mit insgesamt 29,79 kWp (12,96/16,83), nun habe ich noch 4,8kWp genehmigt bekommen.
Die Anlagen sind verbaut auf einem Einfamilienhaus 1 Wohneinheit mit gewerblich genutztem Büro und Lager und auf ein 2-Familienhaus mit 2 WH, beide Häuser haben nur einen Stromanschluss. (wegen Eigenverbrauch etc. ) (nichts vermietet nur Familie) (unterschiedliche Flurstücke)
Angaben im Marktstammdatenregister
Anlage 1 aus 2011 12,96 kWp Anlagenbetreiber Eheleute meine Frau und Ich
Anlage 2 aus 2019 16,83 kWp Anlagenbetreiber nur ich
Meine Frage ich komme ja über die 30 kWp wenn ich 4,8 kWp erweitere und damit würde ja die "Steuerbefreiung" fallen, oder?
oder zählen die beiden Anlagen getrennt
oder trifft das mit den 15 kWp pro WE und GE, dann Gesamt 60 kWp zu
Da werd ich nicht ganz schlau?!?
Liebe Grüße
nach Ihren obigen Ausführungen liegen zwei getrennte (wenn auch räumlich in der Nähe liegende) PV-Anlagen vor; abzustellen ist auf die Registrierung im Marktstammdatenregister.
Zudem sind jeweils unterschiedliche Eigentümer gegeben - Ehegattengemeinschaft bei Anlage 1 bzw. Ehemann bei Anlage 2. Dies spricht zusätzlich dafür, dass zwei separat zu wertende PV-Anlagen vorliegen.
Auch wenn Sie eine davon um 4,8 kWp erweitern, liegen Sie weiterhin unter 30 kWp je PV-Anlage. Und zudem ist die Obergrenze von 100 kWp je Steuerpflichtigen nicht überschritten.
Damit bleibt es auch nach der geplanten Erweiterung bei der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG.
Viele Grüße
mit Interesse haben ich Ihren Artikel zur steuerlichen Entlastung von PV-Anlagen gelesen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde zur Förderung von PV-Anlageninvestitionen und zur künftigen Erleichterung der steuerlichen Behandlung (USt und ESt) gemäß § 12 Abs 3 UStG eine Umsatzsteuerermäßigung auf Null Prozent verabschiedet.
Voraussetzung für die UST-Befreiung ist danach u.a., dass die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen installiert wird. Das heißt nach meinem Verständnis, dass es sich um eine privat genutzte Wohnung und nicht um eine gewerblich genutzte Wohnung handelt. Der Betreiber der PV-Anlage muss aber meines Erachtens nicht gleichzeitig die Wohnung selbst nutzen, sondern kann diese auch zur privaten Nutzung vermieten. Entscheidend ist nur, dass es sich um eine privat genutzte Wohnung und nicht um eine gewerblich genutzte Wohnung handelt.
Ist das korrekt?
Aufgrund der neuen Regelung nach §12 Abs. 3 UStG für die Installation einer neuen PV-Anlage ab dem 1.1.2023 unterstelle ich auch, dass die künftige Verrechnung von Eigenverbrauch des PV-Stroms bzw. von PV-Mieterstrom analog mit dem MWSt-Satz von Null% erfolgt und damit in der USt-Voranmeldung und USt-Jahreserklärung entfallen kann.
Sehen Sie das auch so?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
B. Gnisia
es trifft zu, dass eine Selbstnutzung der Wohnung kein Tatbestandsmerkmal für die Steuerbefreiung bzw. den Nullsteuersatz darstellt. Damit kann auch eine PV-Anlage auf einem fremd vermieteten EFH steuerfrei sein.
Leider umschreiben Sie nicht näher, was Sie unter einer gewerblich genutzten Wohnung verstehen. Der Gesetzgeber hat jedenfalls die im Entwurf noch enthaltene Beschränkung auf "überwiegend zu Wohnzwecken genutzten" Gebäuden aus dem Gesetz herausgenommen, sodass nun auch nun auch PV-Anlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzte Gebäude bis zu 15 kWp steuerbefreit sind.
Der Umsatzsteuersatz mit 0 % für den Erwerb/Montage der PV-Anlage wirkt sich grundsätzlich nicht auf die Versteuerung der damit erzielten Stromerträge aus. Das gilt für den eingespeisten bzw. für den an Mieter veräußerten Strom. Dafür fällt weiterhin Umsatzsteuer mit 19 % an, sofern der Betreiber der PV-Anlage nicht Kleinunternehmer ist bzw. bleibt.
Zur Umsatzsteuer auf den eigenverbrauchten Strom darf ich Sie - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die unten stehende Antwort vom 06.01. auf eine vergleichbare Frage von Herrn/Frau Meyer verweisen. Auch dies allerdings nur, wenn die Regelbesteuerung greifen sollte. Liegen hingegen die Voraussetzung vor, dass der Betreiber Kleinunternehmer ist, entfällt in der Tat auch die Umsatzsteuer und die damit verbundenen Erklärungsabgabepflichten.
Viele Grüße
Rückfrage beim Finanzamt zur neuen Regelung der EKSt-Freiheit ZWANGSWEISE ab 1.01.2022 ("Für kleine Photovoltaikanlagen kommt es ab 2022 zur völligen Steuerfreiheit. Und dies zwangsweise und nicht wie bei einem Liebhabereiantrag (siehe oben) nur bei einer entsprechenden Antragstellung."):
Das sieht das FA (bisher?) nicht so und verlangt weiterhin die Erklärung zur Liebhaberei. Dies schon deshalb, um die Anlage "bewerten" (kWP, EFH, Eigennutzung, ....) zu können. Ist dies
1. haltbar?
und
2. Wenn die PV-Anlage, errichtet in 07/22, nicht mehr ESt-pflichtig ist, damit die mögl. Abschreibung entfällt, kann ich dann den Lohnanteil der Montage als Handwerkerleistungen (Modernisierung Haustechnik?) geltend machen?
Danke und Gruß
Kpse38
da ist Ihr Finanzamt womöglich noch nicht ganz auf dem aktuellen Stand ...
1. Da die Einnahmen aus einer unter § 3 Nr. 72 EStG fallenden PV-Anlage steuerfrei sind, stellt sich ab dem Veranlagungszeitraum 2022 keinerlei Liebhabereifrage mehr. Damit kann das Finanzamt auch keine Erklärung zur Liebhaberei mehr einfordern. Ausnahme ... es ginge noch um Jahre vor 2022.
Allerdings ist dennoch eine (formlose) Mitteilung an das Finanzamt erforderlich, dass eine PV-Anlage betrieben wird, welche Leistung diese hat, wo diese montiert ist, etc. Denn das Finanzamt ist nach wie vor verpflichtet zu prüfen, ob auch die Voraussetzungen für die neue Steuerfreiheit gegeben sind.
2. Die auf Wartungsarbeiten oder Reparaturen an einer steuerbefreiten PV-Anlage entfallenden Lohnanteile sind unter den übrigen Voraussetzungen als Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a EStG steuerbegünstigt.
Ob dies auch für die Montage bei Neuerrichtung einer PV-Anlage gilt, ist derzeit noch nicht eindeutig geklärt. Denn nach dem Gesetz gilt die Steuerermäßigung nur bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Darunter fällt eine Neuerrichtung einer PV-Anlage grundsätzlich nicht.
Viele Grüße
Sie schreiben (verkürzt dargestellt), dass der 0% MwSt. Satz für alle PV Anlagen auf Wohngebäuden bis 30 kWp gelten soll, sofern diese im Marktstammdatenregister eingetragen sind bzw. werden.
Bedeutet dies, dass z.B. PV Module, die für das Errichten einer Insel-PV-Anlage auf einem Wohngebäude gekauft würden, nicht unter die 0% MwSt. Regelung fallen würden, da diese nicht im Marktstammdatenregister eingetragen werden können, da nicht einspeisend / nicht netzgekoppelt?
Und müsste dann nicht bei jedem Verkauf mit 0% MwSt. dem Verkäufer ein Registrierungsnachweis vorgelegt (Planungsregistrierung) sowie ein Beleg für die spätere Inbetriebnahmeregistrierung im MSDR nachgereicht werden um das Erfüllen der Vorgabe für das Anwenden der 0% MwSt. Regelung nachweisen zu können?
das ist etwas zu sehr verkürzt und damit nicht mehr ganz zutreffend wiedergegeben.
Denn der Umsatzsteuersatz mit 0 % gilt für die Lieferung von Solarmodulen und von wesentlichen Komponenten sowie einem Speicher, sofern die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen muss dann nicht näher geprüft werden, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt. Der Zusatz ist somit im Sinne einer Nachweiserleichterung bzw. Vereinfachungsregelung zu verstehen.
Damit kann m.E. auch eine sog. Insel-Anlage oder ein sog. Balkonkraftwerk, welche/s nicht im Marktstammdatenregister eingetragen wird, dem Steuersatz mit 0 % unterliegen.
Viele Grüße
die Lieferung und Installation der Module sowie Speicher unterliegen der Steuerbefreiung.
Welche Positionen werden denn weiterhin mit der Umsatzsteuer berechnet? Damit meine ich Garantieverlängerungen, Wärmebildanalysen o.Ä.
Vielen Dank vorab und freundliche Grüße!
zu Ihrer Frage kann aus dem Gesetzestext und auch aus der Gesetzesbegründung keine konkrete Aussage entnommen werden.
Ich gehe davon aus, dass sowohl eine Garantieverlängerung und auch eine Wärmebildanalyse sowie jegliche Wartungs- und Reparaturarbeiten auch weiterhin mit 19 % der Umsatzsteuer unterliegen. Denn solche Leistungen werden jeweils nicht als Komponente einer PV-Anlage zu werten sein.
Viele Grüße
Auch ich möchte gerne meinen Fall schildern:
Ich bin Betreiber von 4 PV Anlagen die in 2007, 2008 und 2009 auf drei verschiedenen Grundstücken installiert wurden. Jede Anlage liegt lt. Marktstammdatenregistereintragung unter 30 kwp und in der Gesamtsumme liege ich bei 99,985 kwp. Die beiden Anlagen auf dem einen Grundstück überschreiten jedoch zusammen die 30 kwp Grenze. Ist das ein K.O. Kriterium für die Steuerbefreiung von der Einkommensteuer für mich ?
Vielen Dank im Voraus
Sie haben leider nicht mitgeteilt, welche Art von Gebäude das jeweils ist.
Nur bei PV-Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden gilt die 30 kWp-Grenze.
Sollte es sich hingegen um eine PV-Anlage auf, an oder in sonstigen Gebäuden handeln, ist die 15 kWp-Grenze je Wohn- oder Gewerbeeinheit maßgebend.
Damit kann nur sicher gesagt werden, dass Sie insgesamt unter der 100 kWp-Grenze pro Steuerpflichtigen liegen und damit in Summe von der Steuerbefreiung profitieren könnten. Allerdings ist es durchaus möglich, dass die Steuerbefreiung für eine oder mehrere PV-Anlagen bereits an der für das jeweilige Gebäude geltenden 30 bzw. 15 kWp-Grenze scheitert.
Liegen tatsächlich (entsprechend Marktstammdatenregister) vier getrennte PV-Anlagen vor, sollten diese m.E. jede für sich zu betrachten sein, selbst wenn zwei davon auf demselben Gebäude angebracht sind.
Doch dies ist nur meine persönliche Interpretation des Gesetzestextes bzw. der Gesetzesbegründung. Vielleicht wird sich das BMF noch dazu äußern, und ggf. gibt es eines Tages dazu auch eine gerichtliche Entscheidung.
Viele Grüße
Möchte gerne auch meinen Fall schildern:
Baue gerade ein Einfamilienhaus privat, in 2022 habe ich vom bauträger eine 20kw Solaranlage auf das Dach montierten lassen, da das Gerüst noch vorhanden war. Rechnung für die Solaranlage vom Bauträger im november 2022 erhalten und bezahlt, Rechnung seperat vom Dachdecker die Montage in Dezember 2022. 10kw speicher seperat im Dezember gekauft mit Rechnung.
Das haus wird vorraussichtlich im März 2023 fertiggestellt. An der solaranlage fehlt noch die Elektro Installation (mit wechselrichter, Verkabelung und Anmeldung beim netzbetreiber), d. H. Inbetriebnahne noch nicht erfolgt und entsprechende elektrikerrechnung wird in 2023 passieren.
Was ist für mich die steuergunstigste variante. Kann ich die MwSt der 2022er Rechnungen zurückerstattet bekommen, weil die betriebnahme in 2023 sein wird?
Danke im Voraus für Ihre Antwort
anhand Ihrer Schilderung ist davon auszugehen, dass mehrere Verträge vorliegen, sodass die jeweilige Lieferung (Solarmodule bzw. Speicher) bzw. die Leistung (Montage) jeweils einzeln zu betrachtende Umsätze darstellen. Diese Lieferungen und Leistung sind damit in 2022 erbracht worden und werden der Umsatzsteuer mit 19 % unterliegen.
Lediglich die davon getrennt zu sehende Elektroinstallation in 2023 wird unter den dann geltenden Umsatzsteuersatz mit 0 % fallen.
Sie haben dazu kein Wahlrecht (...was ist die steuergünstigste Variante?), sondern die Umsatzsteuer ist entsprechend den vertraglichen und gesetzlichen Regelungen entstanden. Die Rechnungen können in 2023 nicht mehr auf Steuersatz 0 % korrigiert werden. Die erst in 2023 erfolgende Inbetriebnahme der PV-Anlage ist nur bei sog. Gesamtpaketen (alles aus einer Hand) maßgebend, denn dann ist die (gesamte) Leistung auch erst in 2023 erfolgt.
Sofern Sie die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet erhalten wollen, müssten Sie den Weg über einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (Option zur Regelbesteuerung) gehen. Sie finden dazu bereits viele Ausführungen in den unten stehenden Fragen und Antworten.
Viele Grüße
kann der Austausch der Zählerverteilung aufgrund einer neuen PV-Anlage ebenfalls mit dem verminderten UmSt.-Satz von 0% also zum Nettopreis abgerechnet werden?
Muss beides Bestandteil eines Angebots sein oder kann dies in separaten Angeboten erfolgen?
mfg DW
da die technischen Rahmenbedingungen nicht bekannt sind, lässt sich Ihre Frage an dieser Stelle nicht eindeutig beurteilen. Sofern der "Austausch der Zählerverteilung" technisch erforderlich ist, um die PV-Anlage in Betrieb nehmen zu können, wird diese Maßnahme wohl als Komponente bei der Montage der PV-Anlage zu werten sein. Der Umsatzsteuersatz würde dann 0 % betragen.
Wie das Angebot aussieht, ist nicht relevant und wäre allenfalls ein Indiz. Maßgebend ist vielmehr die tatsächliche vertragliche Regelung. Zumindest wenn alles in einem Vertrag geregelt ist, wird in aller Regel von einem "Gesamtpaket" auszugehen sein. Bei zwei Verträgen (und womöglich auch zwei Handwerkern) wird dies eher zu verneinen sein. Letztlich müssen die Gesamtumstände des konkreten Einzelfalls gewürdigt werden.
Viele Grüße
Vielen Dank für ihre Antwort:
"...Wenn Sie einen "Gesamtvertrag" haben (das wäre durchaus typisch), dann sind die Ausführungen des Bauträgers zutreffend. Die PV-Anlage ist dann nur ein unselbstständiger Teil der Werkleistung, die auch umsatzsteuerlich als Ganzes zu beurteilen ist und nicht in Teilleistungen aufgegliedert werden kann. "
Eine Nachfrage dazu:
Verstößt dieser Umstand nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz?
Für den Kauf und die Installation der PV-Anlage innerhalb des "Gesamtvertrages" hat man sich ja genauso bewusst entschieden wie ein Käufer einer einzelnen Anlage.
Man hätte sie auch weglassen können.
der auf Art. 3 GG fußende Gleichbehandlungsgrundsatz ist selbstredend auch im Steuerrecht zu beachten. Danach ist insbesondere gleiches gleich zu besteuern.
Allerdings ist es nicht nur in der Praxis, sondern auch rechtlich ein erheblicher Unterschied, ob Sie ein Haus mit einer PV-Anlage kaufen oder nur eine PV-Anlage.
Insoweit wird es verfassungsrechtlich unbedenklich sein, dass der Gesetzgeber hierzu nicht die gleichen steuerlichen Folgen vorgesehen hat.
Viele Grüße
Sie schreiben:
"...Für alle Photovoltaikanlagen oder Komponenten, die bereits vor dem 1.1.2023 geliefert bzw. montiert worden sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter..."
In den FAQ des BMI zu dem Thema lese ich allerdings:
"Ab wann gilt die Regelung?
Der Nullsteuersatz gilt ab dem 1. Januar 2023. Wird die Photovoltaikanlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer die Photovoltaikanlage auch zu installieren hat, kommt es darauf an, wann die Photovoltaikanlage vollständig geliefert ist. Hat der Verkäufer hingegen auch die Photovoltaikanlage zu installieren, ist entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist."
Steht diese Äußerung des BMI nicht im Widerspruch zu Ihrem oben zitierten Satz?
In meinem Kontext geht es um eine PV-Anlage, die schon in 2022 teilgeliefert und -installiert wurde, jedoch erst in 2023 fertiggestellt wird.
Nach meinem Verständnis müsste die Anlage damit unter die neue Umsatzsteuer Regelung fallen.
Wie sehen Sie das?
Besten Dank!
da gibt es keinen Widerspruch. Vielmehr ist relevant, was im jeweiligen Einzelfall konkreter Vertragsgegenstand ist und ob dies damit zu einer oder mehreren umsatzsteuerlichen Leistung(en) führt.
In der Praxis werden meist sog. Gesamtpakete erworben, welche die Lieferung aller Komponenten und auch deren Montage umfasst. Dann liegt der Leistungszeitpunkt erst bei Abschluss der Montage. Dies auch dann, wenn zuvor (z.B. bereits im Dezember 2022) die Module angeliefert worden sind, diese aber erst später (z.B. im Januar 2023) montiert werden. Es gilt dann insgesamt der Umsatzsteuersatz mit 0 %.
Nur wenn zwei Vertragswerke vorliegen (eine Lieferung der Module und eine sonstige Leistung Montage), ist jede der beiden Leistungen auch umsatzsteuerlich getrennt zu beurteilen.
Sie finden in den unten stehenden Fragen und Antworten diese Problematik bereits mehrfach erörtert.
In Ihrem Fall liegt wohl die Variante "Gesamtpaket" vor, sodass die gesamte Werklieferung (Material und Montage) erst in 2023 erbracht werden wird und damit der Umsatzsteuersatz mit 0 % gilt.
Viele Grüße
Folgende Situation ist aufgetreten. PV 4.8kWp im August 23 das Angebot (Module, Montage, Netzanschluss), im Nov. Start der Montage, 19.12.22 elektr. Anschluß, Restmontage, 5.12.23 Stadtwerke+Elektriker montieren eZähler). Mein Generalunternehmer meint es müsste MwSt. gezahlt werden. Der Elektriker weiß es nicht genau, es ist ja noch ganz neu. Ein Steuerberater kann es nicht genau sagen. Quintessenz keiner weiß es richtig, der Kunde dazwischen.
was passiert, wenn ein Haus mit einer existierenden PV Anlage verkauft wird oder auch nur die existierende PV Anlage verkauft wird?
In meinem konkreten Fall habe ich das ZFH im letzten Jahr gekauft (derzeit komplett vermietet) und die PV Anlage mit 8 kWp soll in diesen Tagen gekauft werden - von mir oder einer dritten Person.
Wird die Anlage dann nach den neuen Regeln behandelt (Einkommen- und Umsatzsteuer)?
Viele Gruesse
Bernhard Schwingenheuer
wird ein Haus mit PV-Anlage verkauft, stellt dies einen einheitlichen Vertragsgegenstand und damit eine umsatzsteuerliche Leistung dar. Grundsätzlich ist ein Hausverkauf umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 9a UStG).
Wird die PV-Anlage getrennt vom Haus veräußert, fällt dies unter die Neuregelung mit dem Umsatzsteuersatz 0 %.
Bei der Einkommensteuer besteht seit 1.1.2022 Steuerfreiheit. Dies betrifft auch einen eventuellen Gewinn aus der Veräußerung der PV-Anlage.
Da die Veräußerung des ZFH bzw. der PV-Anlage jedoch innerhalb von 10 Jahren seit der Anschaffung erfolgt, sollten Sie beachten, dass dies ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft darstellen wird (§ 23 EStG).
Viele Grüße
Viele Grüße
zu Ihrer nochmaligen Frage unten ...
Ja, Sie können die bezahlte Umsatzsteuer beim Finanzamt durch Abgabe einer Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer geltend machen. Allerdings bedarf es dazu der Option zur Regelbesteuerung.
Ob sich der Aufwand etc. dafür lohnt oder ob Sie weiterhin Kleinunternehmer bleiben, müssen Sie selbst entscheiden.
Die Vor- und Nachteile können an dieser Stelle nicht umfassend dargestellt werden. Sie finden allerdings in den unten stehenden Fragen und Antworten nahezu alle relevanten Punkte bereits erörtert.
Viele Grüße
Kann ich den die bezahlten Mehrwertsteuer, über meine Steuererklärung wieder zurückholen?
Viele Grüße
wenn das Trapezblech von der Solarfirma zusammen mit den Solarmodulen geliefert und montiert wird, sollte dafür auf der Rechnung ebenfalls Umsatzsteuer mit 0 % ausgewiesen sein.
Beschaffen Sie hingegen das Trapezblech selbst, z.B. in einem Baumarkt und montieren dies, werden Sie in der Praxis gegenüber dem Baumarkt ein Nachweisproblem haben, dass das Trapezblech Teil einer PV-Anlage werden soll.
Weiter unten finden Sie zu dieser Problematik bereits mehrfach Fragen und Antworten.
Viele Grüße
Unsere PV-Anlage wird demnächst über einen Bauträger geliefert, installiert und in Betrieb genommen. Die PV-Anlage ist im Hauspreis inkludiert. Vom Bauträger kommt auf Nachfrage zum Umsatzsteuererlass folgende Antwort:
"Ein Erlass bzw. eine Erstattung der auf die Lieferung und Errichtung der in Ihrem Hausvertrag enthaltenen Photovoltaikanlage und zugehöriger Komponenten (PV-Anlage) erfolgt seitens der XXX GmbH nicht. Bei der PV-Anlage handelt es sich insoweit um eine unselbständige Teilleistung Ihres Hausvertrages, die nach aktueller steuerlicher Gesetzgebung nicht von der vereinbarten Gesamtleistung getrennt werden darf. Da wir als Unternehmen gehalten sind, die auf die vereinbarte Leistung entfallende Umsatzsteuer korrekt auszuweisen und abzuführen, bleibt der vereinbarte Gesamtpreis für Ihren Hausvertrag einstweilen unverändert."
Hat der Gesetzgeber versäumt hier eine klare Richtung vorzugeben und dem Bauträger sind die Hände gebunden oder handelt der Bauträger nicht entsprechend gesetzlichen Änderung?
dies ist keine steuerrechtliche, sondern eine vertragsrechtliche Frage, die zudem nur mit Kenntnis der individuellen vertraglichen Vereinbarungen beantwortet werden könnte.
Ohne diese Kenntnis nur so viel:
Wenn Sie einen "Gesamtvertrag" haben (das wäre durchaus typisch), dann sind die Ausführungen des Bauträgers zutreffend. Die PV-Anlage ist dann nur ein unselbstständiger Teil der Werkleistung, die auch umsatzsteuerlich als Ganzes zu beurteilen ist und nicht in Teilleistungen aufgegliedert werden kann.
Viele Grüße
hier die 270 Frage!
Wir, zwei Personen betreiben zwei PV-Anlagen als GbR. Beide auf dem Dach einer Scheune auf zwei Grundstücken in unserem Dorf. Einmal 19kWp und einmal 29 kWp. Nun entfällt die Ermittlung des Gewinns. Können wir dann auch aus der IHK austreten?
Viele Grüße
die oben dargestellten Änderungen betreffen nur das Steuerrecht.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der IHK sind (meines Wissens) nicht geändert worden, sodass eine bisher ggf. bestehende Pflichtmitgliedschaft (bei PV-Anlagen ab 10 kWp) bzw. eine Beitragspflicht (ab 5.200 EUR Gewinn) bis auf weiteres fortbestehen werden.
Viele Grüße
wir wohnen mit den Eltern in einen ZFH und werden im März eine PV Anlage aufs Dach bringen. Die bisher genutzten beiden separaten Stromzähler werden gegen einen neuen Zwei-Wege-Zähler ausgetauscht. Die PV Anlage versorgt also beide Wohnungen. Die PV Anlage und deren Inbetriebnahme erhalten wir ohne die Berechnung der MwSt. durch den Solateur. So weit habe ich das verstanden.
Aber : Unser eigenverbrauchte Strom ist zwar steuerlich nicht relevant. Muss ich mich als Angestellter trotzdem beim Finanzamt (an-/)melden, da die Eltern ja Letztverbraucher aber eben nicht der Anlagenbetreiber sind und wir Stromlieferant werden? Und gilt es damit als Mieterstrom oder ist die Stromverwendung der Eltern für uns steuerlich und auch gewerbsmäßig ebenfalls unerheblich, weil ich den Eltern den Strom unentgeltlich überlasse?
sowohl der in Ihrem Haushalt als auch der im Haushalt der Eltern verbrauchte Strom fällt bei der Einkommensteuer unter die Steuerbefreiung. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie den Strom unentgeltlich Ihren Eltern überlassen oder ob Sie dies gegen Entgelt als Mieterstrom etc. tun.
Auch wenn alle Stromeinnahmen einkommensteuerbefreit sind, gelten Sie umsatzsteuerlich gleichwohl als Unternehmer. Und als solcher müssen Sie sich beim Finanzamt anmelden. Auch geben Sie 1x im Jahr eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung ab, in welcher Sie die Höhe des Umsatzes (aus Entnahme, Einspeisung, Mieterstrom, etc.) erklären. Dies dient dazu, dass das Finanzamt prüfen kann, ob die Betragsgrenzen als Kleinunternehmen (22.000 EUR je Jahr, § 19 UStG) nicht überschritten werden. Solange dies nicht der Fall ist, fällt dann auch keine Umsatzsteuer an.
Viele Grüße
ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie sowie den Lesern ein gesundes 2023.
Wir haben unsere PV-Anlage im Jan. 2020 erweitert.
Die Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung ist immer nur zum 01.01. möglich.
Wenn wir zum Jan. 2026 zur KUR wechseln, müssten wir für 1 Monat die VSt. korrigieren, da hier die tatsächlichen Monate zählen (ist das so richtig?)
Wir haben die Steuerangelegenheit nicht an einen Stb. gegeben, sondern haben eine geringfügig Beschäftigte dafür angemeldet. Diese hat für das Jahr 2022 bereits Lohn bezogen. - Wie verhält es sich hier mit den Kosten, wenn wir keine EÜR mehr aufstellen dürfen?
Wie verhält es sich mit der restlichen Abschreibung unserer beiden Anlagen?
In der Wirtschaftlichkeitsberechnung war diese mit berücksichtigt.
Vielen Dank.
Beste Grüße
S. Kuhn
recht herzlichen Dank für die schnelle und ausführliche Hilfe.
Inbetriebnahme war der 20.1. - bei knapp 30,- VSt.Korrektur zu verkraften.
Gute Zeit
Viele Grüße
S. Kuhn
das haben Sie zutreffend erkannt. Ein Wechsel zurück zum Kleinunternehmer kann nur zu Beginn eines Kalenderjahres erklärt werden (§ 19 Abs. 2 Satz 3 UStG). Damit müsste zum 1.1.2026 noch für einen Monat die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorgenommen werden.
Doch vielleicht hilft Ihnen die Regelung des § 45 UStDV weiter. Endet der (taggenaue) 5-Jahres-Zeitraum vor dem 16.01.2026 bleibt der Januar 2026 unberücksichtigt. Maßgebend ist also, wann genau die Erweiterung der PV-Anlage im Januar 2020 erfolgt ist.
Mit der ab 1.1.2022 eingeführten Steuerfreiheit aller Erträge aus einer PV-Anlage verbunden ist das Verbot, damit zusammenhängende Aufwendungen als Betriebsausgaben abzuziehen (§ 3c Abs. 1 EStG). Zu diesen steuerlich nicht mehr berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehören neben den Lohnkosten für die geringfügig Beschäftigte auch die Abschreibungen für die PV-Anlagen. Eine einstmals erstellte Wirtschaftlichkeitsberechnung ist und bleibt irrelevant; diese wird nun durch die erfolgten Steueränderungen überholt sein.
Viele Grüße
herzlichen Dank für Ihre kompetenten und gut verständlichen Antworten.
Ich habe eine Frage, die sich auf die Kombination von freiberuflicher Tätigkeit und Betrieb einer PV-Anlage (<30 MWp, seit 2010) auf dem eigenen Wohnhaus (welches gleichzeitig Mittelpunkt der freiberuflichen Tätigkeit ist) bezieht.
Ich habe verstanden dass verschiedene gewerbliche Tätigkeiten immer gesamthaft betrachtet werden. Nun beziehe ich Einkünfte aus meiner freiberuflichen Tätigkeit (Regelbesteuerung). Sind nun die Erträge aus dem Betrieb der PV-Anlage trotzdem nach neuer Gesetzeslage steuerbefreit, auch wenn meine Einkünfte "gesamthaft" als Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrachtet werden ? Muss ich tatsächlich bereits mit der Einkommensteuererklärung für 2022 keine Anlage EÜR für das Gewerbe PV mehr abgeben ?
bitte halten Sie Einkommensteuer und Umsatzsteuer stets getrennt.
Die Regelbesteuerung betrifft die Umsatzsteuer, bei welcher Sie auch ab 2023 weiterhin Regelbesteuerer bleiben, da Sie angesichts der freiberuflichen Tätigkeit nicht Kleinunternehmer werden können. Sie haben zwar zwei Tätigkeiten (Freiberufler und PV-Anlage), doch beide stellen umsatzsteuerlich ein(!) Unternehmen dar.
Folglich sind auch die Umsätze aus der Einspeisung des Stroms bzw. dem Verbrauch des Stroms im eigenen Haushalt weiterhin mit 19 % versteuern.
Anders bei der Einkommensteuer. Dort sind die beiden Tätigkeit getrennt zu betrachten (Freiberufler = § 18 EStG, PV-Anlage = Gewerbebetrieb § 15 EStG). Die ab 1.1.2022 bei der Einkommensteuer geltende Steuerfreiheit für alle Erträge aus der PV-Anlage hat zur Folge, dass insoweit auch keine Gewinnermittlung mehr für die Einkommensteuer erforderlich wird und die Abgabe der EÜR für die PV-Anlage entfällt.
Viele Grüße
Wenn ich als regelbesteuerter Unternehmer in 2023 im Rahmen meines Unternehmens auf mein privates Wohnhaus eine Anlage < 30 kwp installiere erhalte ich vom Lieferanten eine Rechnung mit 0% USt Ausweis. M.E. muss ich doch für diese Anlage keine unentgeltliche Wertabgabe versteuern, weil nach § 3 Ib Satz2 UStG aus der Anlage kein teilweiser oder voller Vorsteuerabzug möglich war. Liege ich hier falsch?
Da eine genaue prozentuale Zuordnung für die Zukunft sehr schwierig ist,
verstehe ich Ihre Antwort dahingehend, dass ich somit bei Anschaffung der Anlage dem FA mitteile, dass ich die Anlage zu 1% meinen UST-Unternehmens(Betriebs)vermögen zuordne. Die restlichen 99% Prozent entfallen dann somit auf die unternehmensfremde/nichtwirtschaftliche Nutzung. Den Strom den ich nicht selber nutze und verkaufe, würde ich dann insoweit aber zzgl. 19% USt veräußern.
dies ist ein ziemlicher diffiziler Punkt.
§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG stellt darauf ab, ob dem Grunde nach ein Vorsteuerabzug auf dem Gegenstand möglich wäre. Dies ist zu bejahen - dem Grunde nach besteht für Sie eine Abzugsberechtigung für Vorsteuer. Nur ist aus der Anschaffung der PV-Anlage durch den Nullsteuersatz keine Vorsteuer in Rechnung gestellt worden. Doch fallen z.B. Wartungsarbeiten an, besteht für die dafür in Rechnung gestellten 19 % die Berechtigung für einen Vorsteuerabzug. Damit wäre der selbst verbrauchte Strom als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern; dies mit der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG (Einkaufspreis). Ein unbefriedigendes Ergebnis!
Doch es gibt eine Ausweichlösung, die einen Schritt vorher ansetzt.
Die PV-Anlage wird sowohl unternehmerisch (eingespeister Strom) als auch nichtunternehmerisch (selbst verbrauchter Strom) genutzt. Es ist damit möglich, dass die Zuordnung der PV-Anlage zum Unternehmensvermögen auch nur im Umfang der Netzeinspeisung erfolgt. In diesem Fall findet dann keine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe statt, da die PV-Anlage insoweit kein Unternehmensvermögen geworden ist.
Teilen Sie die entsprechende Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt unbedingt zeitnah schriftlich mit.
Viele Grüße
im Abschnitt Enkommenssteuer führen Sie aus, dass auch sonstigen Gebäude unter die Regelung fallen. Ist das bei der USt.-Thematik auch der Fall.
Es geht konkret um folgende Thematik:
Wir sind gemeeinnütziger Träger von Kinderheimen (hier wohnen Menschen) und Kindertagesstätten/KiTas (hier wohnen keine Menschen) und planen PV-Anlagen auf den Dächern der Einrichtungen. Wenn ich das richtig verstehe und die Regelung zu sonstigen Gebäuden auch bei der USt. gilt, könnten wir ohne steuerliche Behandlung in Summe maximal 100 kWp installieren, wenn auf Gebäuden in denen Menschen Wohnen maximal 30 kWp und auf sonstigen Gebäuden (in unserem Fall KiTas) maximal 15 kWp installiert werden. Oder ginge es auch, dass wir auf den KiTas bis zu 30 kWp installieren, wenn wir in Summe unter 100 kWp bleiben?
Wie ist ein Kinderhgeim zu werten? Unser Haupthaus hat u.a. zwei Wohngruppen mit jeweils 9 Plätzen und einen Verwaltungstrackt. Zusätzlich noch weitere Plätze in ähnlichen Wohnformen. Bei voller Belegung wohnen in Summe 24 Personen in der Immobilie. Sind für eine solche Immobilie die 30 kWp passend oder sind mehrfach 15 kWp möglich/erforderlich? Müssen das dann auch mehrere getrennte Anlagen laut Stammdatenregister sein oder kann es auch eine Anlage mit 30 oder 45 kWp sein?
Gruß
bei der Umsatzsteuer sind auch PV-Anlagen auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden begünstigt, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Ich gehe davon aus, dass die Jugendhilfe (Kinderheim, KiTa, etc.) hierunter zu subsumieren ist.
Doch Achtung: Die 30 bzw. 15 kWp-Begrenzung wie auch die 100 kWp-Höchstbegrenzung sind jeweils Regelungen, die nur für die Einkommensteuer gelten!
Bei der Umsatzsteuer sind nur die 30 kWp insoweit relevant, als bis zu dieser Anlagengröße gesetzlich unterstellt wird, dass die PV-Anlage die Voraussetzungen für den Null-Steuersatz erfüllt. Doch bei entsprechendem Nachweis kann auch eine PV-Anlage mit einer Leistung größer 30 kWp mit Steuersatz 0 % geliefert und abgerechnet werden.
Und ja, auch eine nachträgliche Installation oder Erweiterung eines Batteriespeichers fällt ab 2023 unter den Steuersatz mit 0 %.
Viele Grüße
zunächst einmal alles Gute für das neue Jahr und vielen Dank für den hochwertigen Artikel. Teilweise wurde mein Anliegen durch die Kommentare gelöst, final bleibt aber noch eine Unsicherheit:
Ich habe mir zu meiner PV-Anlage (9kwp) in 2021 mehrere Angebote eingeholt, 2022 wurden die Module installiert, finalisiert wird diese durch die Speicher-Montage 2023. Inbetriebnahme ist also 2023. Ca. 80% des Rechnungsbetrags wurden inkl. USt. bereits als Abschläge gezahlt.
In meiner Steuererklärung 2021 habe ich bereits einen IAB angesetzt.
Ist es korrekt, dass dieser höchstwahrscheinlich rückabgewickelt bzw. abgelehnt wird oder ist es weiterhin möglich die PV als Gewerbetreibender zu nutzen und den IAB mit Sonderabschreibungen auszugleichen? Geschweige denn für das Steuerjahr 2023 erneut einen IAB (innerhalb der Maximalgrenze) anzusetzen?
Danke Ihnen für die Antworten und Alles Gute!
Viele Grüße
Stephan Hock
ob der Investitionsabzugsbetrag (IAB) rückabgewickelt wird oder nicht, ist eine noch offene Frage. Zwar ist ein Ausgleich / Auflösung des IAB nach 2022 dem Grunde nach möglich, dies erfolgt jedoch im Rahmen der gesetzlich angeordneten Steuerfreiheit. Eine bisher nicht gekannte Variation.
Voraussichtlich wird dazu etwas in einem erwarteten BMF-Schreiben stehen, womöglich gibt es eine finale Klärung auch erst vor den Finanzgerichten.
Sicher ist hingegen, dass in 2022 oder 2023 kein IAB steuerlich mehr geltend gemacht werden. Denn alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den ab 2022 steuerfreien Erträgen aus der PV-Anlage stehen, sind vom Abzug als Betriebsausgaben ausgeschlossen (§ 3c EStG).
Viele Grüße
ich wünsche Ihnen allen ein gutes und gesundes neues Jahr 2023. Dazu viele Sonnenstunden und einen störungslosen Betrieb Ihrer PV-Anlage(n).
Viele Grüße
im März 2022 habe ich meine PV-Anlage (6,4 kWp) mit der Regelbesteuerung in Betrieb genommen.
Im Januar 2022 musste ich eine Wasserleitung verlegen lassen, um die Wandaufhängung der PV-Anlage zu ermöglichen.
Im September 2022 habe ich mir dann noch einen Dachausstieg für die Wartung der PV-Anlage einbauen lassen.
Kann ich mir die Umsatzsteuer dieser Rechnungen als Investition für die PV-Anlage in der Umsatzsteuervoranmeldung für das IV Quartal 2022 noch anrechnen lassen?
Viele Grüße
nach Ihrer Schilderung ist wohl von einem hinreichenden (technischen und wirtschaftlichen) Zusammenhang der Verlegung der Wasserleitung bzw. des Dachausstiegs mit dem Betrieb der PV-Anlage auszugehen. Damit werden diese Eingangsleistungen dem Unternehmen PV-Anlage zugeordnet und somit die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ebenfalls noch als Vorsteuer geltend gemacht werden können.
Viele Grüße
ich betreibe ein Blockheizkraftwerk seit 2010 und versorge meine Mieter damit mit Strom.
Nun möchte ich zusätzlich Solarplatten und einen Stromspeicher installieren.
Alles in Allem komme ich unter die Grenze von 30 KW.
Gilt die Steuerbefreiung nur für den Solarstrom, oder auch für das BHKW?
Oder muss ich den Strom des BHKW weiterhin versteuern und den Strom der Solaranlage nicht?
Diese Variante wäre allerdings kaum zu leisten.
Ein Teil der Solarplatten wurde 2022 geliefert, aber noch nicht installiert. Die gesamte Anlage soll 2023 in Betrieb gehen.
Wie verhält es sich mit der gezahlten Umsatzsteuer für die in 2022 gelieferten Solarplatten?
MfG und herzlichen Dank im Voraus für die Bemühungen
die Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer gilt nur für die Erträge aus der Lieferung von Strom aus der PV-Anlage. Stromerzeugung mittels BHKW bleibt weiterhin steuerpflichtig.
Die umsatzsteuerliche Frage kann zunächst nicht eindeutig beantwortet werden. Denn aus der Anfrage ist nicht ersichtlich, ob (nur) die Lieferung von Solarmodulen vereinbart war. Wenn ja, dann ist die Leistung bereits 2022 erbracht worden und damit Umsatzsteuer mit 19 % entstanden.
Sollte hingegen ein Werklieferungsvertrag vorliegen, der insbesondere auch die Montage der PV-Anlage mit umfasst, dann wird die Leistung erst in 2023 erbracht werden, mit der Folge, dass dann insgesamt in der (Schluss-)Rechnung 2023 ein Umsatzsteuersatz mit 0 % ausgewiesen wird.
Da Sie jedoch mit dem BHKW ohnehin bereits Regelbesteuerer sein werden, ist davon auch der Betrieb der PV-Anlage mit betroffen (es sind zwar zwei Betriebe, jedoch nur ein umsatzsteuerliches Unternehmen). Sofern Umsatzsteuer in der (Schluss-)Rechnung ausgewiesen wird, machen Sie diese ganz regulär als Vorsteuer geltend.
Viele Grüße
ich habe im Jahre 2010 und 2012 je eine PV Anlage auf dem Wohngebäude und auf einem ans Wohnhaus angrenzendes Scheunengebäude bauen lassen. Beide Anlagen laufen separat. Die erste wird zu 100% eingespeist, die zweite ist mit Eigennutzung angemeldet. Beide Anlagen haben ca 24 KWh. Meine Frage ist: Wenn ich den Artikel und die Antworten richtig verstanden habe bietet der Gesetzestext aktuell noch keine Klarheit ob Anlagen summiert werden oder je unter 30KWh einsortiert werden. Habe ich das richtig verstanden? Und wie ist Ihre Einschätzung zur Regelung dieser konkreten Fälle? Bis wann rechnen Sie mit einer Klärung durch den Gesetzgeber? Herzlichen Dank im voraus und für diese qualitativ sehr gute Plattform. Kommen Sie gesund ins neue Jahr. Herzliche Grüße, Christian Lemmer-Diedrich
aus Ihrer Anfrage ist nicht genau ersichtlich, ob das "Wohngebäude" ein EFH oder ein ZFH (oder sonstiger Gebäudetyp) ist. Sollte es ein EFH aus, dann gilt die 30 kWp-Grenze.
Und ja, in der Praxis gibt es einige Konstellationen, zu denen derzeit nicht sicher ist, wie diese unter die gesetzliche Regelung zu subsummieren sein werden. Ich rechne nicht mit einer gesetzlichen Präzisierung, sondern allenfalls mit einer Äußerung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben). So ist in Ihrem Fall z.B. fraglich, ob die Scheune als Nebengebäude zum Wohngebäude gewertet werden kann (dann 30 kWp) oder ob die Scheune separat ein sonstiges Gebäude darstellt (dann 15 kWp).
Wann die Finanzverwaltung reagieren wird, ist derzeit noch nicht absehbar. An dieser Stelle wird dann jedoch umgehend berichtet werden.
Viele Grüße
Hinsichtlich der Ertagssteuer habe ich verstanden, dass ich keine Wahlmnäglichkeit mehr habe und daher keine EÜR mehr machen muss. - Muss ich hierfür einen Antrag stellen oder geht dies automatisch? -
Jetzt zu meinem Anliegen. In 2023 möchte ich meine Anlage mit weiteren Modulen erweitern.
Für diese brauche ich keine Mehrwertsteeuer mehr zu zahlen.
Muss ich den Ertrag von diesen Modulen, - kann ich gar nicht getrennt erfassen - denn auch über die Umsatzsteuer steuerpflichtig abrechnen oder bekomme ich diese Umsatzsteuerfrei. Was ist in einem Erweiterungsfall geplant?
für die Steuerfreiheit bei der Einkommensteuer bedarf es keines gesonderten Antrags; das ist eine gesetzliche Regelung (§ 3 Nr. 72 EStG).
Zwar wird Ihnen für die Erweiterung in 2023 keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden (Steuersatz 0 %). Gleichwohl müssen Sie als Regelbesteuerer die Umsätze auch aus der erweiterten (oder zweiten) PV-Anlagen der Umsatzsteuer mit 19 % unterwerfen. Erst in 2026 wird die Rückkehr in die Besteuerung als Kleinunternehmer möglich sein, ohne dass es zu einer teilweisen Rückzahlung der in 2022 erhaltenen Vorsteuer an das Finanzamt kommt.
Viele Grüße
wir planen im kommenden Jahr, eine PV Anlage für unser Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung installieren zu lassen. Das Finanzamt hat das Haus im Jahr 2005 (Baujahr) als Zweifamilienhaus bewertet, da zwei separate Wohneingänge sowie jeweils eine Küche und ein Badezimmer vorhanden sind. Somit zahlen wir die Grundsteuer für ein Zweifamilienhaus. Wir haben jedoch nur einen Abrechnungszähler für Strom und verrechnen intern über einen Zwischenzähler den Verbrauch der Einliegerwohnung. Dies wollen wir weiterhin so handhaben.
Nun hatten wir eine Anlagengröße von 17,6 kWp angestrebt (1 Wechselrichter). Jedoch stellt sich uns die Frage, ob wir hier nicht auf die 15 kWp-Grenze (pro Wohneinheit) stoßen, wenn wir von der Einkommensteuerbefreiung profitieren möchten?
Vielen Dank.
da steuerlich ein ZFH vorliegt, wird es die Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer nur geben, wenn die PV-Anlage maximal 15,0 kWp Bruttoleistung aufweist.
Viele Grüße
wir haben mit dem PV Lieferanten vereinbart die Montage selbst zu machen, die Inbetriebnahme, Anschluss etc. erfolgt jedoch durch den Lieferanten.
Im Oktober 2022 haben wir eine Zahlungsaufforderung inkl. einer Auftragsbestätigung erhalten. Auf dieser Aufforderung ist vermerkt dass die Rechnung nach Montage ausgestellt wird. Den Betrag haben wir der Firma auf ein Treuhandkonto überwiesen um die Module im Lager abzuholen und montieren zu können. Im November 2022 wurden die Module und der Wechselrichter durch uns selbst montiert. Erst im Januar wird die Anlage komplett an "das elektrische" angeschlossen und wir erhalten danach eine Gesamtrechnung für alles. Ist somit das Anschließen und die Inbetriebnahme der Anlage gesondert ohne MwSt auszuweisen oder kann die komplette Rechnung zum Nullsteuersatz ausgewiesen werden? Vielen Dank.
anhand Ihrer Schilderungen würde ich davon ausgehen, dass die gesamte Leistung (Module bis Anschluss) dem Steuersatz mit 0 % unterliegt.
Doch mit der nötigen Rechtssicherheit kann ich Ihnen dies nicht bestätigen. Dazu wäre die Kenntnis der konkret getroffenen Vereinbarungen bzw. vertraglichen Regelungen erforderlich.
Sie können dies jedoch mal mit dem Lieferanten erörtern und ihn fragen, wie denn die Schlussrechnung nach seiner Ansicht aussehen wird.
Viele Grüße
ich betreibe seit 2012 auf Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, 10 PV-Anlagen mit jeweils weniger als 30kWp und 2 Anlagen mit 80kWp, insgesamt mehr als 400kWp. Wenn ich Ihre Antwort/Interpretation an Herrn Förtsch richtig verstehe, sind rückwirkend ab 1.1.22 einige der Anlagen <30kWp und in Summe <100kWp steuerbefreit. Kann ich mir aussuchen, welche?
Besten Dank!
das könnte / sollte im Sinne einer "Meistbegünstigung" so sein, doch garantieren kann ich Ihnen dies derzeit leider nicht. Ein Blick in den Gesetzestext bzw. die Gesetzesbegründung bringt leider keine eindeutige Antwort.
Es bleibt zu hoffen, dass zeitnah (Frühjahr 2023) ein BMF-Schreiben folgen wird, in welchem solche und ähnliche Konstellationen und deren Handhabung durch die Finanzverwaltung erörtert werden. An dieser Stelle wird dann umgehend darüber berichtet werden.
Viele Grüße
ich betreibe zur Zeit 2 PV Anlagen. Eine Anlage befindet sich ca. 200m entfernt auf einem anderen Grundstück. Diese Anlage hat eine Leitung von 60,4 KWP. Die zweite Anlage steht auf dem Grundstück wo sich auch mein Wohnhaus befindet. Diese Anlage hat eine Leistung von 29,8 KWP. Soweit alles klar. Die Anlage mit 29,8 KWP wurde ab dem 01.01.2022 Einkommensteuerneutral. Beide Anlagen sind schon älterere EEG Anlagen ohne Eigenverbrauch. Nun würde ich gerne auf meinem Wohnhaus noch eine Anlage installieren um den Strom zumindest teilweise selbst zu nutzen. Ich könnte 20 KWP auf dem Dach unterbringen. Jetzt steht aber diese 100 KWP Grenze im Raum. Wenn alle Anlagen zusammen gezählt werden ist auch die 29,8 KWP Anlage nicht mehr Einkommensteuer neutral. Ich dürfte dann nur etwas über 9 KWP aufs Dach bauen. Oder wird die 60,4 KWP aussen vor gelassen da sie nach wie vor versteuert werden muß?
Für mich ist die Frage sehr wichtig da ich wissen muß ob ich 9 KWP oder 20 KWP installieren kann ohne die 29,8 KWP in Gefahr zu bringen.
Vielen Dank
das sind genau die Fragen aus der Praxis, für welche aus dem Gesetzestext und der Gesetzesbegründung keine eindeutige Antwort abzulesen ist.
Es spricht durchaus etwas dafür, die 60,4 kWp-Anlage bei der Betrachtung völlig auszuklammern, da diese ohnehin steuerpflichtig bleibt. Doch garantieren kann ich Ihnen diese Interpretation leider nicht.
Es bleibt zu hoffen, dass zeitnah (Frühjahr 2023) ein BMF-Schreiben folgen wird, in welchem solche und ähnliche Konstellationen und deren Handhabung durch die Finanzverwaltung erörtert werden.
Wenn möglich stellen Sie Ihre Planungen bis Frühjahr 2023 zurück; derzeit sind ohnehin kaum Module bzw. Handwerker zu bekommen.
Viele Grüße
folgender Sachverhalt:
Ich habe im März 2022 das Dach neu decken lassen und auch die PV Module legen lassen vom Dachdecker ( Wichtig ). Nun will mir ein Elektriker seit April den Wechselrichter + Batterie liefern und installieren. Dies ist aber nicht passiert. Somit wird die Inbetriebnahme erst in 2023 passieren.
Jetzt ist die Frage:
Habe ich eine Chance die Mwst. (19%) der gelegte Module noch zurück erstattet zu bekommen?
Ich habe nämlich schon eine Schlussrechnung vom Dachdecker in 2022 bekommen (und auch bezahlt). Könnte man die Schlussrechnung zb 'bearbeiten' und einen Blitzschutz in den Auftrag hinzufügen?
Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.
nach Ihren Schilderungen wird davon auszugehen sein, dass die Werklieferung des Dachdeckers bereits im März 2022 abgeschlossen worden ist; dafür spricht auch die erhaltene Schlussrechnung. Zudem wird wohl auch eine Abnahme der Leistung des Dachdeckers erfolgt sein.
Definitiv lässt sich dies jedoch nur mit Kenntnis der Vereinbarungen mit dem Dachdecker beurteilen.
Eine interessante Überlegung mit der "nachträglichen Auftragserweiterung". Doch der Dachdecker wird da wohl nicht mitgehen, da er den umsatzsteuerpflichtigen Umsatz längst seinem Finanzamt erklärt hat und es schwer bis unmöglich sein wird, eine plausible Begründung für eine Rückkorrektur zu finden. Der weitere Auftrag für einen Blitzschutz wird als neuer Auftrag zu werten sein, und nicht als Erweiterung eines früheren, bereits abgeschlossenen Geschäftsvorfalls.
Viele Grüße
Hallo Herr Wittlinger !
Ich habe Ihren Artikel sorgfältig gelesen und muss dabei feststellen - wenn ich es richtig verstanden habe -, dass für Anlagen (Sept. 2021) die EÜR und damit die Abschreibemöglichkeiten (liniear und Sonderabschreibung) entfällt. Das wäre in meinem Fall sogar nicht unerheblich nachteilug, da sich die Abschreibung steuermindernd auswirkt, weil durch Verlust die Steuerlast der Einkommenssteuer verringert. Ist das so richtig verstanden ? Vielen Dank
so ist es ... ab 1.1.2022 ist der Betriebsausgabenabzug für alle Aufwendungen im Zusammenhang mit den dann steuerfreien Erträgen aus der PV-Anlage ausgeschlossen.
Tipp: Machen Sie bei der Einkommensteuer 2021 noch die gesamte Sonderabschreibung nach § 7g EStG geltend. Wenn der Bescheid 2021 noch nicht bestandskräftig bzw. noch änderbar ist, bleibt Ihnen dies als kleine Ausweichreaktion auf die überraschende gesetzliche Änderung.
Viele Grüße
Sie haben es zutreffend erfasst.
Allerdings ist es bereits ab 1.1.2022 (nicht erst 2023) nicht mehr möglich Betriebsausgaben (Wartung, Reparatur, Abschreibung, etc.) im Zusammenhang mit den steuerfreien Erträgen aus der PV-Anlage abzuziehen. Die Steuerbefreiung betrifft ausschließlich die Einkommensteuer.
Bei der Umsatzsteuer bleibt alles wie bisher, zumindest solange Sie Regelbesteuerer bleiben und Ihnen der Netzbetreiber damit auch die Umsatzsteuer überweist.
Viele Grüße
in meinem Fall wurde die PV Anlage im Oktober 22 fertiggestellt und bezahlt.
Ich habe mich bis heute noch nicht entschieden ob KUR oder Regelbesteuerung, auch im Hinblick auf die 10 Tages Regelung und Gestaltung von Ausgaben bzw. Einnahmen
Das will ich jetzt nachholen,
Durch die geänderte Einkommensteuer Regelung zum 01.01.2022 entfällt diese Gestaltungsmöglichkeit und die Wahl, in meinem Fall KUR, könnte ich jetzt in Angriff nehmen ohne Nachteile oder ?
Gruß
bitte vermengen Sie nicht Einkommensteuer und Umsatzsteuer!
Durch die Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer ist es in der Tat hinfällig geworden, sich über "Regelung und Gestaltung von Ausgaben bzw. Einnahmen" Gedanken zu machen.
Anders bei der Umsatzsteuer. Dort gilt es abzuwägen, ob Sie Kleinunternehmer bleiben wollen oder ob es nicht Sinn macht, zur Regelbesteuerung zu optieren. Bleiben Sie Kleinunternehmer, entfällt die Möglichkeit, die Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer mit 19 % vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet zu erhalten. Andererseits entfällt als Kleinunternehmer die Pflicht, die Stromeinspeisung und insbesondere auch den selbst verbrauchten Strom als Umsatz zu versteuern.
Viele Grüße
nach Sinn und Zweck der Steuerbefreiungsregelung wäre eine Anlage auf einem EFH und eine Anlage auf einem Nebengebäude (Garage) wohl wie eine PV-Anlage zu werten. Damit wäre die zulässige Größe mit 30 kWp überschritten und es bestände keine Steuerfreiheit.
Doch rein nach dem Gesetzestext ist auch die gegenteilige Auffassung vertretbar, also eine Steuerbefreiung auch für mehrere bis zu 30 kWp umfassende PV-Anlagen.
Es bleibt zu hoffen, dass in dem erwarteten BMF-Schreiben auch solche und ähnliche Grenzfälle aus der Praxis erörtert werden und dazu die Sichtweise der Finanzverwaltung dargelegt wird.
Viele Grüße
werden in die Betrachtung der in Summe maximal steuerbefreiten Anlagen auch (Alt-)Anlagen einberechnet, die nicht steuerbefreit (weil größer als 30 kwp) sind. Sprich: Kann ich mit einer bereits vorhandenen Anlage von 100 kwp auch noch zwei/drei kleinere mit bis zu 30 kwp errichten und betreiben, die dann steuerfrei bleiben? LG
der reine Gesetzestext bzw. die Gesetzesbegründung helfen da nicht eindeutig weiter. Doch Sinn und Zweck der Neuregelung ist es, 30 kWp- bzw. 15 kWp-Anlagen (max. jedoch 100 kWp je Steuerpflichtiger) von der Einkommensteuer zu befreien.
Unter dieser Prämisse ist Ihre Frage mit "ja" zu beantworten.
Viele Grüße
meine Frage bezieht sich auf eine Anfrage von Herrn Frank Geffert (17.12.22 - 19:24 Uhr), die Sie ihm am 19.12.22 - 21:44 Uhr beantwortet haben. Trifft dies möglicherweise auch auf unseren etwas anders gelagerten Fall zu?
Mitte September 2022 haben wir auf unserem ZFH eine 12,4 kWp PV-Anlage nebst Batteriespeicher in Betrieb gesetzt. Um die 19% USt ziehen zu können, haben wir natürlich von der Kleinunternehmerregelung keinen Gebrauch gemacht.
Aber: im Angebot steht ein Staberder. Er ist jedoch aufgrund von Sanierungsarbeiten im Außenbereich der Kellerwand bei der Inbetriebnahme der PV-Anlage nicht gesetzt gewesen. Entsprechend taucht er auch nicht in der Rechnung (die heißt auch so) aus September 2022 auf. Im Januar 2023 kann / soll der Staberder nun gesetzt werden. Kann dann noch der Umsatzsteuersatz in der (Abschluss)Rechnung auf 0% korrigiert werden.
Da wir mit einem EV von 7.000 kWh p. a. kalkuliert haben, kommt der Beantwortung dieser frage für uns einige Bedeutung zu. Besten Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Frage.
nach all Ihren Ausführungen gehe ich davon aus, dass die gesamte Leistung erst in 2023 erbracht sein wird. Damit unterliegt diese auch insgesamt dem Steuersatz mit 0 %. Dies sollte sich in einer entsprechenden Schlussrechnung niederschlagen; Sie haben einen zivilrechtlichen Anspruch auf eine zutreffende Rechnungsstellung.
Viele Grüße
besten Dank für Ihre Rückmeldung und die darin enthaltenen Ausführungen.
In der Tat haben wir die komplette PV-Anlage plus Batteriespeicher inklusive der wechselstromseitigen Arbeiten nebst Anschluß / Inbetriebsetzung bei einer Fachfirma bestellt und bezahlt.
Im "Angebot" und der "Auftragsbestätigung" ist der Staberder jeweils mit enthalten, nicht jedoch in der drei Tage vor der offiziellen Inbetriebnahme der PV-Anlage nebst Batteriespeicher erhaltenen "Rechnung". Bzgl. der späteren Lieferung und Installation des Staberders ist keine extra dafür ausgestellte schriftliche Vereinbarung erstellt worden.
Tatsächlich war es so, dass der Staberder unmittelbar vor der offiziellen Inbetriebnahme infolge Lieferengpässen nicht gesetzt werden konnte. Ich habe dann darauf hingewiesen, dass das kein Beinbruch sei, da ohnehin erst die Kellerwandsanierung im Außenbereich durchgeführt sein muss.
Dann hat sich die Lieferung und Installation des Staberders immer weiter hinausgezögert - auch diese Fachfirma kann sich ja nicht aktuell vor Aufträgen retten. Erst nachdem ich telefonisch mehrfach gedrängelt und ermahnt habe, hat man mir die Ausführung dieser Arbeit für Anfang Januar 2023 zugesagt.
Der Staberder wird dann in der "Schlussrechnung" enthalten sein! Fallen wir dann mit unserer PV-Anlage doch noch unter die ab 1.1.2023 geltende UStRegelung für PV-Anlagen < 30 kWp. In diesem Fall müßte ja dann auch unsere Optierung zur Regelbesteuerung rückgängig gemacht werden können und wir müßten nicht auf unseren EV USt zahlen.
eine Schlussrechnung in 2023 mit dem Steuersatz 0 % ist möglich, wenn die gesamte Investition in die PV-Anlage einschließlich der Erdung als eine einheitliche umsatzsteuerliche Leistung anzusehen ist. Dies wird in aller Regel so gegeben sein.
Mit der nötigen Rechtssicherheit lässt sich das aber nur mit Kenntnis der konkreten Vereinbarungen beurteilen. Dazu gehört auch ein ggf. erfolgte Anpassung der ursprünglichen Vereinbarungen, in welcher eine erst spätere Erdung vereinbart worden ist. Diese könnte - abweichend von der zunächst erfolgten Vereinbarung - eine gesonderte Leistung darstellen. Wenn ja, dann wäre die (angepasste) Leistung in 2022 bereits erfolgt und würde endgültig mit 19 % Umsatzsteuer belastet werden.
Prüfen Sie das Vertragswerk und erörtern Sie die rechtliche Sicht auch mit Ihrem Vertragspartner.
Viele Grüße
nach Ihren Schilderungen war die Erdung Teil des Vereinbarten und so sollte es auch sein. Kritisch könnte sein, dass die Erdung eigentlich erfolgt wäre, jedoch offenbar abweichend von den ursprünglichen Vereinbarungen auf später verschoben wurde. Darin könnte ein angepasster (neuer) Vertrag zu sehen sein.
Dies lässt sich jedoch ohne Detailkenntnis, insbesondere zu den vertraglichen Grundregeln und den getroffenen Anpassungen, von hier aus nicht mit der nötigen Rechtssicherheit beurteilen.
Tipp: Prüfen Sie das Vertragswerk und erörtern Sie dies mit dem Montagebetrieb.
Viele Grüße
ich habe in den letzten Wochen eine PV - Anlage (9,8kw mit 10kw - Speicher) in Betrieb genommen. Muss ich diese Anlage - unter Berücksichtigung der neuesten Gesetzgebung - überhaupt beim FA anmelden, wenn ich zur "Liebhaberei" - also keiner Steuerverrechnung - tendiere?
Danke für Ihre Hilfestellung im Voraus!
Freundliche Grüße
danke für Ihre schnelle Antwort.
Aber nochmals eine Verständnisfrage:
Wenn ich als Rentner ohne weitere Nebeneinkünfte auf eine Kleinunternehmer - Anmeldung verzichte und also steuertechnisch keinerlei Berücksichtigung vornehmen möchte, muss ich ja wohl beim FA keine Anmeldung vornehmen?
Freundliche Grüße!
bitte Einkommensteuer und Umsatzsteuer schön auseinander halten.
Liebhaberei ist ausschließlich ein einkommensteuerlicher Begriff. Da bereits ab 1.1.2022 Steuerfreiheit bei der Einkommensteuer besteht, hat die Liebhaberei bei einer PV-Anlage ihre Bedeutung verloren.
Umsatzsteuerlich meinen Sie wohl die Kleinunternehmerregelung, welche Sie in Anspruch nehmen werden.
Die AO-rechtliche Pflicht, den Beginn einer gewerblichen und unternehmerischen Betätigung gegenüber dem Finanzamt anzumelden, besteht trotz Steuerbefreiung bzw. Nullsteuersatz weiterhin fort.
Viele Grüße
für Ende Februar bis Mitte März 2023 ist unsererseits der Wiederaufbau einer 2010 auf Basis des EEG in Betrieb gesetzten 60 kWp (Generator) PV-Anlage an einem neuen Standort geplant. Außer den Solarmodulen, den Wechselrichtern sowie einigen kleineren Anlagenkomponenten wie Datenlogger und Einstrahlungssensor, werden nur neue Bauteile verbaut werden. In ca. 25-30 m Entfernung zum neuen Standort, einer landwirtschaftlich genutzten Halle, befindet sich das Einfamilienhaus der Halleneigentümer.
Ist § 12 Abs. 3 UStG in diesem Fall anzuwenden? Dann würden der Kauf der neuen Anlagenkomponenten sowie auch die Planung, Lieferung, Installation und Inbetriebsetzung der gesamten PV-Anlage zum Umsatzsteuersatz 0 % erfolgen.
Besten Dank im Voraus für Ihre Einschätzung.
Die Info dürfte wahrscheinlich für nicht wenige PV-Anlagenbetreiber von Interesse sein.
Mit freundlichen Grüßen
auch der Wiederaufbau einer (gebrauchten) PV-Anlage fällt m.E. unter den Begriff Montage. Unproblematisch ist dies für die Lieferung von neuen Komponenten. Zudem sollte auch eine Entfernung von 25-30 Meter noch eindeutig "in der Nähe" sein.
Kurzum: Ich teile Ihre Auffassung, dass der Umsatzsteuersatz mit 0 % zur Anwendung kommen wird.
Viele Grüße
erst mal vielen Dank für Ihre fachliche Informationen.
Wie verhält es sich bei folgendem Sachverhalt:
Ich habe einen Komplettauftrag für eine PV Anlage 10 KWp mit Batteriespeicher. Bisher wurde die PV Anlage mit Module und Wechselrichter montiert UND im Oktober 2022 Betrieb genommen. Der Speicher wird allerdings erst in 2023 geliefert und montiert. Für die PV Anlage habe ich eine Abschlagsrechnung erhalten.
Meine Frage ist nun:
Kann ich in 2023 eine Schlußrechnung PV Anlage mit Speicher ohne Mwst. für das Komplettpaket erhalten oder verwirkt die Inbetriebnahme der PV Anlage dies. Der Installateur möchte mir nun eine Schlußrechnung für die PV Anlage in 2022 mit Mwst. stellen und dann eine für den Speicher in 2023 ohne Mwst.
Wie ist hier die Gesetzeslage?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung
Mit freundlichen Grüßen
unten stehend finden sich bereits mehrere vergleichbare Fragen und Antworten zu diesem Bereich. Deshalb hier nur eine verkürzte Antwort:
Maßgebend wird sein, ob eine einheitliche Leistung vorliegt oder ob (entsprechend den vertraglichen Regelungen) ggf. mehrere Teilleistungen vorliegen. Ihre Ausführungen sprechen für eine einheitliche Leistung.
Dann wird die Gesamtleistung auch erst in 2023 mit Lieferung und Montage der letzten Komponente, dem Speicher, erfolgt sein. Die Schlussrechnung wird alle Komponenten der Lieferung und Montagen umfassen und insgesamt den Steuersatz mit 0 % ausweisen.
Viele Grüße
vielleicht kann mir jemand helfen. Ich habe im Herbst 2022 eine PV Anlage mit Speicher und Montag inkl. Umsatzsteuer errichten lassen. In Betrieb geht sie erst im Januar 2023. Das ist jetzt ärgerlich, weil ich die Rechnungen schon bezahlt habe und der Erbauer mir nicht mit einer neuen Rechnung ohne Umsatzsteuer entgegenkommt.
Besteht anhand der neuen Gesetze die Möglichkeit die Umsatzsteuer sich wiederzuholen und keine Steuer auf eingespeisten und selbst verbrauchten Strom zu zahlen?
Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung
die Lieferung und Montage der PV-Anlage ist nach Ihren Schilderungen offenbar bereits in 2022 erfolgt, auch wenn diese erst 2023 in Betrieb gehen wird.
Dazu kann Ihr Lieferant und Monteur nicht einfach die gesetzliche Umsatzsteuer mit 19 % ignorieren bzw. dies als Umsatz erst in 2023 abrechnen.
Eine gesetzliche (legale) Möglichkeit zum Erhalt der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer gibt es nicht; dies ist nur über den Weg der Option zur Regelbesteuerung möglich und damit der Umsatzversteuerung für den eingespeisten bzw. selbst verbrauchten Strom.
Viele Grüße
wir haben unsere PV-Anlage am 13.10.2022 installieren lassen(6kW mit einem 5kW
Speicher), welche am selben Tag getestet wurde und seitdem nicht in Betrieb ist, da
unser Stromanbieter es bis jetzt nicht geschafft hat einen Zählerwechsel vorzunehmen und es dieses Jahr auch nicht mehr passieren wird. Demzufolge ist sie auch beim Finanzamt noch nicht angemeldet. Beim Stromanbieter haben wir uns für die Kleinunternehmerregelung entschieden. Was gilt nun für uns ?
Mit freundlichen Grüßen Meyer
Sie fragen "Was gilt nun für uns?" Was wollen Sie denn konkret wissen?
Zumal Sie sich umsatzsteuerlich ja offenbar bereits für die Kleinunternehmerregelung entschieden haben. Und einkommensteuerlich ist die PV-Anlage so oder so ab 1.1.2022 steuerfrei.
Viele Grüße
danke für Ihren Artikel. Für meine Situation bleibe ich jedoch immer noch an Ihrem letzten Absatz: "Für alle Photovoltaikanlagen oder Komponenten, die bereits vor dem 1.1.2023 ... montiert worden sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter.." hängen.
Wir habe in 2022 (leider nur) 4 kWp nebst Batterie installiert und in Betrieb genommen. Ich habe für die Unternehmerlösung optiert um die UST zurückzuerhalten. Zweimal habe ich USt-Voranmeldung nebst EKst-Erklärung für selbst verbrauchten PV-Strom gemacht und bezahlt.
Heißt der letzte Absatz, dass sich daran auch erstmal nichts für mich ändert? Ich hätte erwartet und erhofft, dass ich von diesen lästigen Pflichten für Kleinstbeträge enthoben werde.
Danke für Ihre Hilfe!!!
B. Hochhäuser
das haben Sie zutreffend erkannt.
Da Sie in 2022 bereits zur Regelbesteuerung optiert haben, sind Sie daran für zumindest 5 Jahre gebunden. Andernfalls müssten Sie die vom Finanzamt als Vorsteuer zurück erhaltene Umsatzsteuer wieder ganz bzw. teilweise an das Finanzamt zurückzahlen.
Nur bei der Einkommensteuer werden auch Sie von der ab 1.1.2022 bestehenden neuen Einkommensteuerfreiheit profitieren, sodass zumindest die ESt-Erklärung etwas einfacher sein und auch eine Gewinnermittlung per Anlage EÜR entfallen wird.
Viele Grüße
zuerst vielen Dank für ihren Artikel und alle Informationen.
Wir haben eine kleine PV mit Speicher (unter 10 kWp) die allerdings gemietet wird.
Nach zahlreichen Verschiebungen des Montagetermins wurde diese erst kürzlich in Betrieb genommen, wir sind nun durch die angekündigten Änderungen unsicher, ob wir uns für die Kleinunternehmerregelung oder die Regelbesteuerung entscheiden sollen. Gibt es bei der Neuregelung auch Veränderungen, die eine gemietete PV-Anlage betreffen?
Viele Grüße und danke für ihre Antwort
Anja
die Änderungen bei der Umsatzsteuer mit dem Steuersatz von 0 % betreffen die Lieferung und die Montage von PV-Anlagen.
Für die Vermietung bzw. Anmietung von PV-Anlagen gibt es hingegen keine Änderungen.
Viele Grüße
habe kurz noch zwei zusätzliche Fragen:
1) Normalerweise müsste die jetzt geltende 10-Tage Regerlung für die Abschlussabrechnung der Vergangenheit angehören
2) Ich bin Kleinunternehmer. Beauftrage 2023 eine Reinigung meiner PV. Unterliegt die Rechnung ebenfalls der 0% Regelung, oder verrechnet mir die Firma 19% MwSt., die ich nicht abziehen kann.
Vielen Dank. Ich denke dies war wirklich alles.
Markus Ellinger
mit der 10-Tage-Regelung meinen Sie wohl die Sonderregelung zum Zeitpunkt des Zu- bzw. Abflusses von regelmäßig wiederkehrenden Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben (§ 11 EStG).
Diese Regelung gilt weiterhin. Gleichwohl wird sie angesichts der Steuerbefreiung der Erträge aus einer PV-Anlagen und damit einem entfallenen Bedarf für eine Gewinnermittlung seit dem 1.1.2022 faktisch entbehrlich sein.
Der Umsatzsteuersatz mit 0 % gilt nur für die Lieferung / Montage einer PV-Anlage. Für Wartungs- oder Reparaturarbeiten an einer PV-Anlage ist unverändert der allgemeine Steuersatz mit 19 % maßgebend. Und zutreffend erkannt ... als Kleinunternehmer haben Sie daraus dann keinen Vorsteuerabzug.
Viele Grüße
tut mir leid, aber immer neue Fragen tauchen auf.
Bisher war es doch so, dass die BMG für die Berechnung der USt. für den EV die Stromselbstkosten waren. Habe jetzt in einem Forum gehört, dass mit dem neuen Gesetz der EV mit 40 Cent pro KW angesetzt werden soll. Das würde eine mehr als Vervierfachung der zu zahlenden USt. auf den EV bei mir bedeuten. Was ist an dieser Aussage dran? Wenn dies stimmen sollte, wäre die Kleinunternehmer Regelung alternativlos (betreibe meine Anlage seit 2012).
Wenn ich meinem Netzbetreiber bis 31.12.2022 mitteilen würde, dass ich ab 01.01.23 zum Kleinunternehmer optieren würde, bekäme ich dann die Abschlusszahlung für 2022 bereits ohne USt ausbezahlt?
Vielen Dank für Ihre kompetente Auskunft
Markus Ellinger
da darf ich Sie korrigieren ...
Die Bemessungsgrundlage für den selbst verbrauchten Strom ist bereits bisher der Einkaufspreis (zuzüglich Nebenkosten). Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG.
Und aktuell sind Einkaufspreise am Markt mit ca. 40 Ct. je kWh üblich.
Da Sie jedoch schon länger eine PV-Anlage betreiben, haben Sie in den ersten Jahren offenbar von einer gewissen Rechtsunsicherheit auch innerhalb der Finanzverwaltung profitiert. Der BFH (Urteil vom 12.12.2012, XI R 3/10) hat den Einkaufspreis als Basis für die Umsatzbesteuerung des Eigenverbrauchs betätigt. Die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben vom 19.09.2014) hatte damals eine Übergangsregelung geschaffen, wonach die Selbstkosten bis zum 31.12.2014 nicht beanstandet worden sind. Doch seit 2015 gilt generell der (fiktive) Einkaufspreis im jeweiligen Jahr.
Ein Wechsel zurück zum Kleinunternehmer ab 1.1.2023 wirkt für alle Stromverkäufe ab 1.1.2023. Mit der Abschlussrechnung 2022 werden üblicherweise die Stromlieferungen in 2022 schluss-abgerechnet. Für diese gilt dann noch die Regelbesteuerung.
Viele Grüße
ich bin etwas spät dran, aber habe ihren Artikel sehr aufmerksam gelesen. Nun ist das Ganze ja beschlossene Sache.
Folgende Situation habe ich:
Ich habe Mitte 2022 eine Komplettanlage (Module, Speicher, WR, Installation) bestellt. Bisher wurden im Spätsommer die Module installiert. Daraufhin erfolgt eine pauschaler Abschlag, welcher der Kosten der Module entspricht. "Pauschaler Abschlag" steht auch auf der Abschlagsrechnung, in der Position werden die Module allerdings ausgeführt.
Natürlich ist auf der RG eine Mehrwertsteuer von 19% erhalten. In der Auftragsbestätigung selber steht nicht direkt etwas von der Abrechnung von Teilleistungen, aber ich ging davon aus, dass es in Ordnung ist, da die Module installiert wurden. Die AGB gewähren grundsätzlich die Erbringung von Teilleistungen, es sei denn diese werden verneint vom Besteller.
Nun wird die Anlage wahrscheinlich erst Februar fertiggestellt und erstmalig in Betrieb genommen. Komponenten wie WR, Smart Meter und Speicher fehlen.
Der Installateur schreibt, dass er die Steuer für die bezahlte RG bereits an das Finanzamt abgeführt hat und nicht mehr zurück erstatten kann, scheinbar auch nicht durch Bereinigung der Schlussrechnung.
Nun meine Frage: Die erste Abschlagsrechnung enthielt Mehrwertsteuer für die Module. Bekomme ich diese wieder "erstattet" durch die Bereinigung der Schlussrechnung, indem dort der Nullsteuersatz ausgewiesen wird? Kann der Solateur dem überhaupt widersprechen oder sollte es nicht eine Art Automatismus sein, da rechtskräftiges neues Gesetz?
Ich bin sehr daran interessiert zu erfahren wie es hiermit weitergeht. Ich bestehe darauf, dass ich eine Komplettanlage bestellt habe welche faktisch in 2023 fertiggestellt und Inbetriebnahme erfährt = Nullsteuersatz greift. Nur die Teilleistung/Abschlagszahlung lässt auf Handwerker-Seite Grund zur Diskussion (angeblich vom eigenen Steuerberater bestätigt..)
Vielen Dank vorab für Ihre Unterstützung!
danke für das aufmerksame Lesen, dies merkt man der Qualität Ihrer Frage an.
Und ja, auch inhaltlich teile ich Ihre Auffassung. Teilleistungen erscheinen bei der Schilderung nicht wirklich vorstellbar. Gleichwohl wird letztlich das Vertragswerk mit den vereinbarten Regelungen maßgebend sein.
Vorbehaltlich anderweitigen bzw. sehr untypischen vertraglichen Regelungen wird im Rahmen der Schlussrechnung in 2023 die in der Abschlagsrechnung in 2022 noch ausgewiesene Umsatzsteuer mit 19 % auf 0 % zurückberechnet.
Das sollte für einen halbwegs qualifizierten Handwerksbetrieb kein Problem sein. Und auch das Prozedere sollte bekannt sein, denn Veränderungen bei den Steuersätzen gab es auch bisher immer mal wieder.
Nur aktuell (in 2022) und bis zum Abschluss der Arbeiten geht eine Rückerstattung an Sie (noch) nicht. Doch mit einer zutreffenden Schlussrechnung holt sich auch der Handwerksbetrieb die zunächst an sein Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer zurück und kann diese dann ohne wirtschaftliche Belastung an Sie weiter geben.
Nicht zuletzt haben Sie einen zivilrechtlichen Anspruch auf eine korrekte (Schluss-)Rechnung.
Viele Grüße
Hoffe, das Sie mir helfen können.
Habe am 30.5.2022 eine PV Anlage 9,84 kwp als Komplettpaket in Auftrag gegeben. (örtlicher Betrieb). Ende Okt. 2022 wurde die Anlage geliefert. Montage auf Dach in zwei Tagen. Dann wurde Wechselrichter und Speicher in 5 Paketen verpackt in den Keller gestellt. Das wars dann. Die Kabel hängen von Dach in die Einfahrt.
Kabel in den Keller verlegen, komplettes Aufbauen im Keller der Komponenten erfolgt erst im Jan oder Febr. 2023 (auch, weil die Anlage Notstromfähig ist und noch ein weiterer Schaltkasten fehlt). Erst nach diesen Tätigkeiten dann irgendwann die tatsächliche Inbetriebnahme. Musste im November 23.824 Euro einschl. 3.803 Euro MWST vorab bezahlen. lt. meinem Elektrobetrieb kommen zum Abschluss noch ca. 2.500 Euro Restsumme dazu. FRAGE: Die Anlage ist als Lieferung + Montage komplett bestellt worden. Wie siehe es jetzt mit der MWST aus ?
Bin durch die unzureichende Informationpolitik sehr verunsichert. Habe ich eine Chance diese wiederzubekommen ? Eine Info wäre sehr nett. Danke an Sie
mit freundlichem Gruss
N
vergleichbare Fragen wurden unten stehend schon mehrmals gestellt und beantwortet, deshalb hier nur noch mal ganz kurz ...
Für den umsatzsteuerlichen Leistungszeitpunkt ist maßgebend, wann die Werklieferung abgeschlossen worden ist. Im geschilderten Fall ist dies erst nach Lieferung und kompletter Montage aller Komponenten. Üblicherweise erfolgt sodann auch eine Abnahme des erstellten Werks. Das wird also frühestens in 2023 der Fall sein.
Damit unterliegt die gesamte Leistung dann auch dem neuen Steuersatz mit 0 %. Gleichwohl ist die Ihnen in 2022 mit der Anzahlung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer mit 19 % (zunächst) zutreffend. Die Umsatzsteuer reduziert sich erst im Rahmen der Schlussrechnung in 2023 insgesamt auf 0 %.
Viele Grüße
Danke für den guten Artikel! Auch die Kommentare und Ihre Antworten dazu konnten mir bereits gut weiterhelfen. Vielleicht können Sie mir bei einem letzten Punkt helfen?!
Ich habe letztes Jahr eine PV-Anlage mit Speicher beauftragt. In diesem Jahr (2022) wurde die Anlage ohne Speicher geliefert und installiert. Eine Teilinbetriebnahme zur Stromerzeugung, -nutzung und -einspeisung wurde umgesetzt. Der Speicher wird erst in 2023 geliefert und in Betrieb genommen.
Steuerlich habe ich die Regelbesteuerung optiert und den Vorsteuerabzug für die 3 Abschlagszahlungen geltend gemacht. Die Abschlussrechnung wird nun in 2023 erfolgen. Darin wird sicherlich die Umsatzsteuer auf 0 % und mein letzter offener Betrag entsprechend verringert. Wie gehe ich nun hier mit der Umsatzsteuererklärung um?
entscheidend wird sein, ob es letztlich eine Werklieferung darstellt, oder ob hier ggf. zwei Werklieferungen zu sehen sind. Dies könnte nur unter Kenntnis der vertraglichen Regelungen (einschl. einer ggf. erfolgten Anpassung/Vertragsnachtrag?) abschließend beurteilt werden.
Nach Ihren Schilderungen spricht manches für Ihre Auffassung. Zumindest eine noch ausstehende Schlussrechnung deutet u.a. auch eine einheitliche Werklieferung hin.
Dann modifiziert sich jedoch mit der Schlussrechnung in 2023 einiges. Insbesondere fallen die bisher ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge mit 19 % in 2023 wieder weg, die gesamte Werklieferung wird mit 0 % schlussabgerechnet.
Sie müssen damit den bereits in 2022 beim Finanzamt geltend gemachten Vorsteuerabzug in der Erklärung / Voranmeldung 2023 gegenläufig korrigieren. Sie erklären die Summe der 3x Vorsteuer mit einem negativen Vorzeichen. Dadurch zahlen Sie in 2023 die (im Nachhinein in 2022 zu Unrecht) erhaltenen Vorsteuern wieder an das Finanzamt zurück.
Viele Grüße
die Leistungsgrenze für ein EFH gilt wohl für das Haus als solches, es können also 2 Eigentümer und Bewohner eines EFH nicht jeweils 30 kWp-Anlagen installieren, sondern jeder dann nur 15 kWp?
in der Praxis wird es nur wenige EFH geben, auf deren Dach eine PV-Anlage mit mehr als 15-20 kWp (oder gar 2 x 30 kWp) unter wirtschaftlich sinnvollen Bedingungen untergebracht werden kann.
Gleichwohl, die 30kWp-Grenze gilt pro Steuerpflichtigen.
Viele Grüße
danke für Ihre informativen Beiträge.
Ich bin mir unschlüssig wie die 0% Regelung bei mir ausfallen wird.
Habe im April eine kompl. 10 kwp PV-Anlage - von der Planung bis zur Inbetriebnahme - bei nur einer Firma bestellt und habe dafür ein schlüsselfertiges Komplettangebot erhalten. Bei Auftragserteilung waren 60 % Anzahlung fällig. Im Juli wurden die Module montiert - weitere 30 % Anzahlung.
Vor 14 Tagen wurde Zählerschrank, Wechselrichter, Speicher, Wallbox und Zubehör geliefert. Leider wurde bei der Modulmontage die Erdung vergessen und aufgrund des BJ. meines Hauses ist auch noch ein Tiefenerder notwendig. Der Elektriker, der diese Dinge montieren sollte, macht keinen Handschlag bevor nicht die Erdung erfolgt ist - also 2023. Habe nun alles Material geliefert bekommen, kann aber nichts damit anfangen und habe bereits 90 % Anzahlungen (knappe 30.000 Euro inkl. MwSt) geleistet. Bekomme ich dann nun, wenn die Anlage kompl. 2023 installiert und in Betrieb genommen wird die MwSt der beiden bereits gezahlten Anzahlungsrechnungen bei Erstellung der Schlussrechnung vergütet, bzw. verrechnet, sodass sich die 0 % Regelung bei mir voll auswirkt ?
das ist sehr erfreulich für Herrn Geffert. Trifft dies möglicherweise auf unseren etwas anders gelagerten Fall zu?
Mitte September 2022 haben wir auf unserem ZFH eine 12,4 kWp PV-Anlage nebst Batteriespeicher in Betrieb gesetzt. Um die 19% USt ziehen zu können, haben wir natürlich von der Kleinunternehmerregelung keinen Gebrauch gemacht.
Aber: im Angebot steht ein Staberder. Er ist jedoch aufgrund von Sanierungsarbeiten im Außenbereich der Kellerwand bei der Inbetriebnahme der PV-Anlage nicht gesetzt gewesen. Entsprechend taucht er auch nicht in der Rechnung (die heißt auch so) aus September 2022 auf. Im Januar 2023 kann / soll der Stauender nun gesetzt werden. Kann dann noch der Umsatzsteuersatz in der (Abschluss)Rechnung auf 0% korrigiert werden.
Da wir mit einem EV von 7.000 kWh p. a. kalkuliert haben, kommt der Beantwortung dieser frage für uns einige Bedeutung zu. besten Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Frage.
unserer auf dem Zweifamilienhaus installierten
vielen Dank für die durchweg positiven Nachrichten.
Bin mal gespannt, ob der Solateur das genau so sieht, oder mit irgendwelchen Ausreden versucht sich davor zu drücken - bisher sehr schlechte Erfahrungen gemacht.
ärgerlich ... immer wieder wird ein vernünftige Erdung für die PV-Anlage zunächst übersehen.
Doch für Sie bringt es auch eine gute Seite mit sich ... Ihre PV-Anlage fällt unter die ab 1.1.2023 geltende Neuregelung mit dem Steuersatz = 0 % Umsatzsteuer. Denn der Abschluss der Werklieferung liegt damit erst in 2023.
Und klar doch ... alle Umsatzsteuern mit 19 % , die mit den Anzahlungen in Rechnung gestellt worden sind, erhalten Sie mit der Schlussrechnung in 2023 wieder auf 0 % korrigiert und mit dem Schlussrechnungsbetrag verrechnet oder zurückgezahlt.
Viele Grüße
danke für Ihre ausführlichen Bericht. Ich hätte auch noch eine Frage zu der bei uns (verheiratetes Ehepaar) vorherrschenden Konstellation.
Alle aufgeführten Anlagen laufen auf den Ehemann beim Netzbetreiber und beim Finanzamt sind wir zusammen veranlagt, das Gewerbe jedoch nur beim Ehemann.
Eine Anlage ist auf einem gepachteten Dach 95kWp. Diese würde ich z.B. beim Ehemann belassen. Die anderen sind folgende: 4 kWp auf unserem Wohnhaus, 22 kWp auf einem alten Bauernhaus. Dies ist wie ein Reihenhaus in 3 Teile. Davon eine Scheune, 1 Wohnung vermietet und 1 Teil unbewohnt (und unbewohnbar), renovierungsbedürftig. Die Anlage ist nur an einem Einspeisepunkt, jedoch über das gesamte Dach. Zwei weitere Anlagen 16 kWp und 13 kWp auf Einfamilienhaus mit dazugehörigem Nebengebäude. Meine Frage: Sollten wir die Anlagen beim Netzbetreiber auf die Ehepartner verteilen, z.B. die große auf den Ehemann, die kleinen auf die Ehefrau und was passiert, falls die Anlage 22kWp nicht in die Steuerfreiheit fällt, aber die anderen unter 100 kWp sind und steuerfrei wären - fällt dann die Steuerfreiheit von allen weg? gelten Ehepartner automatisch als 2 Steuerpflichtige?
Vielen Dank im Voraus!
letztlich fragen Sie Punkte an, die eine umfassende Gestaltungsberatung erfordern. Dies kann und darf an dieser Stelle nicht erbracht werden. Auch aus tatsächlichen Gründen ist dies nicht leistbar, da nicht alle relevanten Details gekannt sein werden.
Deshalb nur ein paar Tipps: Sprechen Sie zunächst mit dem Netzbetreiber und prüfen Sie die mit diesem geschlossenen Verträge. Danach sollten Sie Klarheit haben, ob dies rechtlich überhaupt möglich ist. Denken Sie auch an eine Ummeldung beim Marktstammdatenregister. Klären Sie auch ab, dass es zu keiner Reduzierung der bisherigen Einspeisevergütung kommt.
Und in steuerlicher Hinsicht würden Sie dann eine Veräußerung von Betriebsvermögen an Ihre Ehefrau als neue Betreiberin der PV-Anlagen vornehmen. Verträge unter nahen Angehörigen werden durch die Finanzämter stets gründlich geprüft, da diese einem Fremdvergleich standhalten müssen und auch wie vereinbart zu leben sind.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen für den Einstieg weiter ...
Viele Grüße
ich habe mir eine kleine PV Anlage auf dem Dach montiert. Alle Komponenten wurden im Jahr 2022 bezogen und mit 19% MwSt. bezahlt. Die Inbetriebnahme soll er im Januar stattfinden.
Da ich aktuell schon ein Kleinunternehmer bin, wäre meine Frage kann ich die PV Anlage dieses Jahr schon in meine EÜR nehmen oder erst nächste Jahr wenn diese offiziell in Betrieb geht. Muss die Anlage über 10 Jahre angeschrieben werden oder sofort im Jahr des Erwerbs.
Sie sind bereits Kleinunternehmer - ich gehe davon aus, nicht mit einer PV-Anlage, sondern einer anderer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.
Zudem schreiben Sie von einer kleinen PV-Anlage, weshalb ich zudem davon ausgehe, dass die im Beitrag genannten kWp-Grenzen nicht überschritten sind.
Damit erübrigt sich die Frage, ab wann die PV-Anlage in eine (zweite!) EÜR rein muss. Denn die PV-Anlage ist bereits seit dem 1.1.2022 von der Einkommensteuer befreit. Es besteht damit keine Erklärungspflicht mehr.
P.S. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer PV-Anlage würde bei 20 Jahren liegen.
Viele Grüße
Vielen Dank für den tollen Bericht wo man alle wichtigen Infos direkt zusammen hat.
Wir haben im September diesen Jahres einen Solateur beauftragt bei uns eine Photovoltaikanlage in der Größe von 10KWp zu installieren.
Die Lieferung, die Montage und die Inbetriebnahme sind Bestandteil des Angebots und so steht es auch auf der Rechnung.
Auf der Rechnung ist auch die MWst. von 19% aufgeführt. Wir haben nun das Material bekommen aber die Montage und Inbetriebnahme findet erst im Januar / Februar statt.
Da wir schon eine Teilzahlung vorgenommen haben würde mich interessieren ob wir nun eine neue Rechnung bekommen müssen ohne Mwst. oder ob ich die Mwst. einfach nicht zahlen muss.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
wenn Sie von einer Rechnung mit MwSt. 19 % schreiben, dann gehe ich davon aus, dass es sich bei der Rechnung um eine Anzahlungs- oder Abschlagsrechnung handelt. Dann ist der Ausweis von 19 % Umsatzsteuer noch richtig, denn der Steuersatz 0 % gilt schließlich erst ab 1.1.2023.
Sie werden dann in 2023 eine Schlussrechnung erhalten, in welcher auf den Gesamtrechnungsbetrag die Umsatzsteuer nur noch mit 0 % ausgewiesen sein wird. Der von Ihnen jetzt zu zahlende Nettobetrag plus 19 % MwSt verändert sich dann in Nettobetrag mit 0 % MwSt, Ihre Anzahlung wird dadurch entsprechend höher.
Viele Grüße
vielen Dank für den interessanten Bericht; einige meiner Fragen konnte ich mit den Kommentaren schon beantworten.
Eine Frage bleibt mir aber noch:
Die Gesamt-PV-Anlage wurde Febr. 2022 bestellt als Ganzes geliefert und nun im Dezember 2022 fertig installiert, jedoch der örtliche Energieversorger kann erst im Januar 2023 den passenden Strom-Zähler installieren, somit kann die PV-Anlage auch erst dann in Betrieb gehen. Weitere Arbeiten vom Lieferanten der PV-Anlage sind dazu dann aber nicht notwendig. Eine Schlussrechnung dazu habe ich auch schon im Dezember 2022 erhalten und gezahlt.
Würde zum Nachweis der Inbetriebnahme der PV-Anlage an das Finanzamt eine schriftliche Abnahme/Übergabeerklärung o.ä. im Januar 2023 reichen, um die gezahlten Umsatzsteuern wieder zu erhalten? Oder soll ich den Weg über die Regelversteuerung nehmen?
Besten Dank und Viele Grüße – Thilo Kampe
aus der kurzen Beschreibung des Sachverhalts schließe ich, dass Zeitpunkt der Leistung durch den Lieferanten der PV-Anlage bereits im Dezember 2022 war. Dafür spricht nicht zuletzt neben der erhaltenen Schlussrechnung auch der Umstand, dass der PV-Lieferant in 2023 keine weiteren Arbeiten zu erbringen hat.
Damit gilt noch die bisherige Regelung mit Umsatzsteuersatz 19 % und der Möglichkeit zur Regelbesteuerung zu optieren um die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zu erhalten. Weitere Folge ist dann aber auch, dass die Stromeinspeisungen und auch der selbst verbrauchte Strom mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern sind. Dies mindestens 5 Jahre lange, erst dann ist eine Rückkehr zum Kleinunternehmertum sinnvoll.
Viele Grüße
Herzlichen Dank für die kompetente Beantwortung meiner Frage. Eines hätte ich gerne noch gewusst. Muss ich die Änderung auf Kleinunternehmer zwingend zum 01.01.23 vornehmen, oder kann ich das später auch noch? Habe zusätzlich zu meiner Rente noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zum heutigen Zeitpunkt kann ich aber noch nicht sagen, ob dieser in 2023 noch tätig sein wird (stellt sich evtl. erst im April/Mai heraus).
Sollte ich trotz alledem mich zum 01.01.23 als Kleinunternehmer anmelden, wie erhalte ich dann meine Schlußabrechnung für die PV-Anlagen vom Netzbetreiber. Ohne oder mit Mehrwertsteuer? Wenn mit, müsste ich trotz Kleinunternehmer noch eine USt.VA für das I. Quartal 2023 abgeben, oder erst im Rahmen der Veranlagung 2023?
Vielen Dank nochmals für Ihre Mühe.
Mfg
Markus Ellinger
es steht grundsätzlich frei, wann ein Regelbesteuerer zum Kleinunternehmertum zurückkehrt. Sie können auch freiwillig oder aus anderen Überlegungen noch länger dabei bleiben. Es gelten dann jedoch die unternehmerischen Pflichten weiter, z.B. die Abgabe einer USt-VA.
Bitte beachten ... das Unternehmertum umfasst alle(!) Ihre unternehmerischen Betätigungen. Es ist nicht möglich, isoliert nur für die PV-Anlage als Kleinunternehmer besteuert zu werden und z.B. für Ihren anderen Gewerbebetrieb noch die Regelbesteuerung anzuwenden. Ebenso müssen für alle unternehmerischen Betätigungen zusammen auch die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Umsatzgrenze) erfüllt sein.
Der Netzbetreiber wird so abrechnen, wie Sie ihm Ihren Status mitteilen. Allerdings sollte das schon richtig sein, sonst gibt es "Ärger" mit dem Finanzamt.
Viele Grüße
Ich habe im April 2022 eine 8500KWp Anlage für mein EFH gekauft.
Die Anlage ist allerdings erst HEUTE montiert worden und wird erst noch abgenommen. Noch ist keine Rechnungsstellung erfolgt und bis auf 500EUR Anzahlung habe ich noch keine Zahlung geleistet.
Könnte ich von der Umsatzsteuererleichterung profitieren, wenn die Rechnungsstellung erst 2023 erfolgen würde?
Es ist natürlich ärgerlich, dass ich im Prinzip nur drei Wochen zu früh dran war mit der Montage und nun noch den vollen Umfang der bisherigen Regelung vor mir habe, um die Mwst wieder zu bekommen.
Vielen Dank und liebe Grüße
Markus Staudt
Danke für Ihre Antwort, das war sehr hilfreich!
Beste Grüße
anhand der Schilderung vermute ich, dass Sie die PV-Anlage als "Komplettpaket" erworben haben. Wenn ja, dann ist die Leistung an Sie nicht bereits bei der Montage der Module, sondern erst bei vollständigem Anschluss und Abnahme der Werklieferung erbracht.
Sollte dies erst in 2023 erfolgen, dann gilt für Sie die Neuregelung, d.h. der Umsatzsteuersatz mit 0 %.
P.S. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist hingegen unerheblich, da die USt final erst im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht entsteht - entweder mit 19 oder mit 0 %.
Viele Grüße
ich bin Besitzer von 2 PV Anlagen.
25 kwp wurden 2009 am Wohnhaus installiert.
24 kwp wurden 20011 an einem Nebengebäude (Scheune) installiert
Im MaStr. sind zwei Anlagen gemeldet.
Werde ich Ihrer Meinung nach von der Einkommensteuer befreit ab 2022, oder nicht?
soweit dies anhand der kurzen Umschreibung zu beurteilen ist, wird wohl die Einkommensteuerbefreiung nicht greifen.
Ich gehe davon aus, dass die Scheune (wie von Ihnen bezeichnet) ein Nebengebäude zum Wohnhaus ist. Zumindest wird es ein nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude sein. Folglich rechnen beide PV-Anlagen unter § 3 Nr. 72 Buchstabe a) mit der Folge, dass die dortige maximale Bruttoleistung von bis zu 30 kWp durch die beiden PV-Anlagen überschritten wird.
Abschließend wird sich dies erst beurteilen lassen, wenn Anfang 2023 das zu erwartende BMF-Schreiben zur gesetzlichen Neuregelung da ist. Darin werden hoffentlich solche und ähnliche Konstellationen aus der Praxis näher umschrieben werden. Es besteht also noch Hoffnung ...
Viele Grüße
Ist das Wohnhaus einschließlich der Sch
1.PVA 10,5 KW 2008, bereits abgeschrieben, auf Scheune neben EF-Haus meiner Tante im Nachbarort..EK und MWSt für Erträge,
2.PVA 9,5 KW mit Speicher auf eigenen Haus, 2020, EK U MWSt für Erträge..
Besten Dank und Grüße
Johann Kick
die Erträge (Stromeinspeisung und Eigenverbrauch) beider PV-Anlagen werden ab 2022 einkommensteuerfrei sein.
Bei der Umsatzsteuer können Sie ab 2023 alles wie bisher belassen oder ab 2024/25 (nach Ablauf der 5 Jahre bei der 9,5-PV-Anlage) zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren. Das ist in aller Regel ein Nullsummenspiel zwischen geringen Vorteil des Vorsteuerabzug aus laufenden Kosten und dem gewissen Mehr an Verwaltungsaufwand.
Viele Grüße
wie es heißt, sollen kleiner PV-Anlagen ESt-rechlich ab 01.01.22 ESt-frei gestellt werden. Investoren, deren Anlagen vorher erstellt und noch nicht vollständig abge-schrieben wurden und/oder deren Sonder-AfA noch nicht in Anspruch genommen worden ist, werden deutlich benachteiligt. Es stellt sich die Frage, ob hier nicht der sonst übliche Bestandsschutz verletzt wird und was man da tun kann.
Beste Grüße
Ralf Beeg
es sollte m.E. verfassungsrechtlich unproblematisch sein, dass der Gesetzgeber ab 2022 mit einer Steuerfreiheit verändernd in die individuellen Dispositionen der PV-Anlagenbetreiber eingreift. Ein erhöhter Bestandsschutz ist nicht ersichtlich.
Sofern ich aus Ihrer Schilderung eine ggf. nachhaltige Verlustsituation herauslese, hätten Sie für die PV-Anlage latent ohnehin mit einer Wertung des Finanzamts als steuerlicher Liebhabereibetrieb rechnen müssen.
Zumindest sofern Sie für 2021 noch keinen bestandskräftigen ESt-Bescheid haben, können Sie die §7g-Sonder-AfA (soweit noch nicht vollständig in Anspruch genommen) in 2021 mit dem restlichen Volumen vollends geltend machen. Die Sonder-AfA wird zwar oft gleichmäßig verteilt, doch dies ist grundsätzlich frei wählbar.
Viele Grüße
Mit großem Interesse lese ich Ihre Kommentare. Ich bin Betreiber von 2 PV-Anlagen auf dem Wohnhaus (zusammen 29,98 KWp). Im Dezember 2022 ist noch eine Reparatur vorgenommen worden. Kosten ca. 1000 EUR + MwSt. Ertragsteuerlich ist die Aufwendung sicher nicht mehr abziehbar in 2022. Die VoSt. aber könnte ich doch bei Bezahlung der Rechnung in 2022 oder 2023 in dem betreffenden Jahr noch in Abzug bringen, da ich Regelbesteuerung habe. Bedingt dadurch werde ich auch zukünftig für den Eigenverbrauch des Stromes USt. bezahlen müssen, oder? Bei der ESt. passiert in Sachen Eigenverbrauch sicher nichts mehr.
Da ich ab 2022 vom Betrag her unter die Kleinunternehmer Regelung fallen würde, würde mich interessieren, wie ich jetzt dem Finanzamt und Netzbetreiber mitteilen muß, dass ich ab 2023 dies wünsche. Natürlich müsste ich dann die o.g. Rechnung noch in 2022 bezahlen um VoSt. abziehen zu können.
Danke für Ihren Tipp bezüglich Sonderzeichen und liebe Grüße
Markus Ellinger
die von Ihnen gezogenen Schlussfolgerungen sind zutreffend.
Bei der Einkommensteuer besteht ab 2022 die Steuerfreiheit für Stromeinspeisung und für Eigenverbrauch, im Gegenzug jedoch auch keine Abzugsmöglichkeit mehr für alle mit den PV-Anlagen verbundene Betriebsausgaben, wie z.B. die Reparatur.
Bei der Umsatzsteuer sind Sie in 2022 noch Regelbesteuerer. Damit sind die Umsätze aus Stromeinspeisung und Eigenverbrauch weiterhin als steuerpflichtige Umsätze zu erklären, im Gegenzug kann jedoch auch die Vorsteuer aus der Reparatur bei Zahlung in 2022 geltend gemacht werden.
Zum Wechsel zurück zum Kleinunternehmer nach 5 Jahren ... teilen Sie dies dem Netzbetreiber mit, damit der insbesondere (z.B. ab 1.1.2023) keine Umsatzsteuer für die Gutschriften mehr ausweist. Und auch gegenüber dem Finanzamt genügt in aller Regel eine formlose Mitteilung, dass und ab wann zur Kleinunternehmerregelung zurückgekehrt wird.
Viele Grüße
ich habe für 2021 einen Investitionsabzugsbetrag gebildet, die Anlage wird aber erst im Januar 2023 in Betrieb gehen.
Wie verhält sich das dann später mit dem Auflösen des IAB?
Lieben Dank, S. Lutz
das ist in der Praxis noch eine nicht ganz eindeutig geklärte Frage.
Ich gehe derzeit davon aus, dass Sie den in 2021 geltend gemachten IAB ganz regulär im Jahr der Anschaffung/Herstellung der PV-Anlage (2023) dem Gewinn hinzurechnen können. Dass der Gewinn 2023 aus der PV-Anlage - und damit auch die Gewinnhinzurechnung um den IAB - dann durch die jetzige Änderung im JStG 2022 steuerfrei sein wird , sollte an dem grundsätzlichen Regelwerk des § 7g EStG nichts ändern.
Voraussichtlich wird in 2023 ein BMF-Schreiben ergehen, in welchem auch zu diesem Punkt die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung dargelegt werden wird. Es bleibt insoweit spannend ...
Viele Grüße
vielen Dank für den guten Artikel.
Ich habe derzeit eine Anlage mit ca. 6kWp für Anfang 2023 geplant.
Alle Komponenten werde ich aus mehreren Quellen selber bestellen.
Woher weiß ich bzw. die Lieferanten ob diese mit 0% Besteuert werde können?
Hinzu kommt, daß ich einen Dachdecker mit der Montage der Dachhaken und Unterkonstruktion beauftrage. Kann dieser dann auch mit 0% abrechnen? Wenn ja, was muss ich berücksichtigen oder vorweisen?
Beste Grüße
ein Hinweis ... scrollen Sie bitte weiter nach unten ... ähnliche Fragen gab es bereits am 14. 11. und 21.11.
Unverändert gilt, dass es in Praxis sicherlich ein Problem werden wird, wie Sie einen Baumarkt oder sonstigen Unternehmer davon "überzeugen" können, dass es Teile sind, die Sie für eine PV-Anlage verwenden wollen und er Ihnen damit keine USt berechnet.
Eine entsprechende schriftliche Versicherung von Ihnen wird das Mindeste sein, was ein Lieferant dazu haben will.
Ich gehe davon aus, dass das BMF (hoffentlich bald - Anfang 2023?) ein Schreiben fertigt, in welchem zu diesem und anderen Problemen in der Praxis Stellung genommen wird.
Viele Grüße
Würde Ihnen gerne eine Frage stellen. Ich schreibe meinen Text und gehe dann auf Veröffentlichen. Es kommt immer folgende Meldung in rot:
Bitte geben Sie einen Text in das Kommentarfeld ein, um zu Veröffentlichen
Mir ist leider nicht klar, was ich falsch mache. Vielleicht können Sie mir helfen.
Liebe Grüße
Markus Ellinger
vermutlich liegt es daran, dass Sie irgendein Sonderzeichen verwenden, das hier technisch nicht möglich ist. Ich hatte das Problem auch schon, da war es das Euro-Zeichen (E+AltGr), deshalb verwende ich stets EUR.
Vielleicht hilft Ihnen das weiter ...
Ich habe seit 2010 eine gut laufende 14 kwp PV Anlage und bin sein einigen Jahren in die Kleinunternehmerregelung gewechselt. .
Kann ich nach der Neuregelung mein Gewerbe (rückwirkend per 01.01.2022) abmelden?
in 2010 haben die meisten Kommunen noch auf einer Gewerbeanmeldung beim Betrieb jeder PV-Anlage bestanden. Der Gesetzgeber hat ab 2019 geregelt, dass für kleine PV-Anlagen eine Gewerbesteuerfreiheit besteht (§ 3 Nr. 32 GewStG). Allerdings ist "klein" im Gewerbesteuerrecht nur eine Anlage mit einer Leistung bis 10 kWp. Daran ändert sich auch mit dem JStG 2022 nichts.
Folglich ist eine Abmeldung der PV-Anlage grundsätzlich nicht möglich.
Tipp:
Manche Gemeinden legen § 14 GewO allerdings großzügig aus, und verzichten bei PV-Anlagen auf Hausdächern auf eine Anmeldung des Gewerbes. Fragen Sie einfach mal bei Ihrer Gemeinde an.
Viele Grüße
eine hoffentlich letzte Frage zu ihren ergänzenden Ausführungen (s.u.)
Wenn ich auf die Kleinunternehmerregelung verzichte, kann ich demnach die Umsatzsteuer zurückholen, im Jahr 2021 abschreiben und bin dann in den Jahren 2022 fortfolgende unabhängig von der Frage Kleinunternehmer oder nicht (da ja nur umsatzsteuerlich relevant) einkommenssteuerlich befreit?
Wir haben die PV Anlage samt Speicher in 2021 ja nur beschafft und auf dem Dach montiert, aber erst in 2022 in Betrieb genommen.
Das wäre ja dann in unserem Fall das Optimum, weil ich die Umsatzsteuer zurückerhalten würde und trotzdem nicht den Verwaltungsaufwand habe oder habe ich nun einen völligen Knoten im Kopf.
Vielen Dank für Ihre Geduld für langsam Denkende wie mich :-).
Mit freundlichen Grüßen
Marc Diederchs
Hallo Herr Diederichs,
danke für Ihre ergänzende Frage.
Bei der Einkommensteuer gelten in 2021 noch die bisherigen Regeln. Damit sind Einnahmen und Entnahmen aus der PV-Anlage in 2021 grundsätzlich einkommensteuerpflichtig, alle Aufwendungen in dem Zusammenhang (einschließlich der Abschreibung) können als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Erst ab 2022 greift die Steuerfreiheit bei der Einkommensteuer, mit der Folge, dass weder Einnahmen / Entnahmen noch damit zusammenhängende Betriebsausgaben einkommensteuerlich noch relevant sind.
Die 5-jährige Bindung an die Option zur Regelbesteuerung (Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung) gilt nur für den Bereich der Umsatzsteuer. Dies wirkt sich nicht auf die Einkommensteuer aus, dort greift ab 2022 dennoch die Steuerfreiheit.
Bitte betrachten Sie diese beiden Steuerarten immer getrennt.
Viele Grüße Melden
JÜRGEN WITTLINGER
08.12.202217:47 UHR
bitte eine strikte steuerrechtliche Trennung zwischen Einkommensteuer und Umsatzsteuer beibehalten.
Bei der Umsatzsteuer verzichten Sie auf die Kleinunternehmerregelung und erhalten dadurch die Umsatzsteuer aus der Investition in die PV-Anlage vom Finanzamt zurück. Dadurch sind Sie 5 Jahre lang an die Option gebunden, können also erst danach wieder als Kleinunternehmer agieren. In diesen 5 Jahren werden regelmäßige Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. Jahreserklärungen erforderlich, alle Umsätze sind der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Anders bei der Einkommensteuer. Dort greift ab 1.1.2022 zwingend die Steuerfreiheit, sodass die PV-Anlage mit allen Erträgen und Auswendungen einkommensteuerlich nicht mehr relevant ist.
Noch eine Anmerkung zur Abschreibung: Wenn die Anlage erst in 2022 in Betrieb gegangen ist, dann wird in 2021 evtl. noch keine Abschreibung möglich sein. Denn eine Abschreibung ist erst ab dem Tag möglich, an dem die PV-Anlage die Betriebsbereitschaft erlangt hat. Dies dürfte bei Ihnen ggf. erst in 2022 gewesen sein ...
Viele Grüße
ich möchte nochmal auf meinen Kommentar vom 24.11. zurückkommen, wie die Grenze von 100 kWp zu verstehen ist.
Ich sehe wohl, dass die Intention möglicherweise war, "kleine" Betreiber mit einer Gesamtleistung von max 100 kWp zu privilegieren.
Aber wenn man den jetzt verabschiedeten Gesetzestext auf das Wesentliche reduzeirt, lautet der Text:
"Steuerfrei sind
1. ...
...
72. die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb
a) von ...PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von ... bis zu 30 kWp
b) von ...,
insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen"
Also steuerfrei nach a) und b) sind insgesamt höchstens 100 kWp.
Das ist meines Erachtens eindeutig und ich kann nicht erkennen wo der Gesetzestext Bezug nimmt auf die installierte Gesamtleistung des Betreibers.
VG
die zuvor gestellte Frage zielte darauf ab, ob 7 PV-Anlagen steuerfrei bleiben, auch wenn mit einer 8. PV-Anlage die Gesamtleistung mit 100 kWp überschritten wird. Dies hatte ich verneint.
Der Gesetzestext nennt explizit "... insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen ...). Diese 100 kWp stellen eine maximale Wertgrenze dar und sind nicht im Sinne eines Freibetrags ausgestaltet. Aus der Gesetzesbegründung kann m.E. nichts Gegenteiliges abgelesen werden.
Viele Grüße
wie ist Ihrer Einschätzung nach folgender Sachverhalt hinsichtlich der Befreiung bei der ESt zu lösen:
1. PVA EFH 10 kW (je 50 % Eheleute)
2. PVA GbR auf Hallendach 110 kW (Anteil EM = 50%)
3. PVA GbR auf Hallendach 60 kW (Anteil EM = 50%)
EF somit 5 kW, EM = 90 kW (5+55+30)
Was fällt unter die Befreiung bei der ESt?
Im Voraus vielen Dank für Ihre Einschätzung!
von der Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer ab 2022 wird nur die PV-Anlage auf dem EFH mit 10kWp profitieren können.
Denn die beiden PV-Anlagen der GbR haben jeweils eine installierte Gesamtbruttoleistung von mehr als 30 bzw. 15 kWp. Für solche größere PV-Anlagen greift die Steuerbefreiung nicht.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der (durchgerechnete) Gesamtanteil für den EM unter der absoluten Gesamt-Obergrenze mit 100 kWp liegt (siehe dazu auch das obige Beispiel).
Viele Grüße
wie verhält es sich, wenn Eigentümer der PV-Anlage eine GmbH ist? Wird dann auch eine Ust-freie Rechnung erstellt? Und spart man sich dann auch die Meldung des verbrauchten und eingespeisten Stroms? VG Gabi
der Umsatzsteuersatz mit 0 % ist rechtsformneutral ausgestaltet. Damit gilt - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die Neuregelung auch für eine GmbH.
Eine andere Frage ist, ob das für die GmbH ein Vorteil ist.
Denn regelmäßig wird die GmbH bereits Unternehmerin mit Regelbesteuerung sein und hätte den Vorsteuerabzug damit ohnehin erhalten. Und - abgesehen von den eher seltenen Fällen einer GmbH als Kleinunternehmerin - wird damit auch der eingespeiste oder selbst verbrauchte Strom ganz regulär der Umsatzsteuer zu unterwerfen sein.
Viele Grüße
ich hätte dazu eine Frage. Bei uns im Unternehmen ist es so, dass es Anzahlungen gibt. Diese werden ja auch mit 19% versteuert. Wenn dieses Gesetz in Kraft tritt, wie wird dann der Restbetrag versteuert?
Wenn die Anzahlung im Jahr 2022 geleistet wurde und die Schlussrechnung erst 2023 erstellt wird?
DANKE
Mfg
es gelten hier die üblichen Regelungen, die in der Vergangenheit auch bereits bei Steuersatzänderungen (z.B. von 16 % auf 19 %) anzuwenden waren.
Die in den Abschlagszahlungen in 2022 zutreffend noch mit 19 % ausgewiesene Umsatzsteuer wird in der Schlussrechnung in 2023 auf insgesamt 0 % korrigiert werden.
Entsprechend erklären Sie in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Jahreserklärung 2023 in Höhe der Anzahlungen negative Umsätze zu 19 % und die gesamte erhaltene Gegenleistung als Umsatz zu 0 %.
Ich gehe davon aus, dass hierzu im Laufe des Januar 2023 auch noch ein erläuterndes BMF-Schreiben ergehen wird.
Viele Grüße
ein Kompliment an Sie für Ihren tollen Artikel und Ihre Kommentare.
Ich habe eine Frage zur neuen Umsatzsteuerregelung.
Situation: Wir haben ein Gesamt-/Komplettpaket für unsere PV Anlage vereinbart.
Die Module, der Speicher und die Wechselrichter sind montiert. Allerdings kann die Anlage noch nicht in Betrieb genommen werden, da hierfür noch ein Zählerwechsel erforderlich ist. Dieser Zählerwechsel wird erst in 2023 erfolgen.
Die vorletzte Abschlagszahnlung ist erst nach Lieferung, Installation und Inbetriebnahme von Speicher und Wechselrichter sowie erfolgreicher Abnahme durch den Auftraggeber zu leisten. Dies wird erst 2023 nach dem Zählerwechsel der Fall sein. Die letzte Abschlagszahlung erfolgt anschließend nach erfolgreicher Inbetriebnahme der Anlage und Nachweis der Einspeisung in den Speicher und das Netz.
Jetzt zu meiner Frage:
Wir dadurch die Leistungserbringung erst in 2023 vollständig erbracht und wird dann für das gesamte Projekt die 0% Umsatzsteuer relevant sein?
Ich danke Ihnen.
Beste Grüße
Stefan
ähnliche Fragen und Antworten finden sich unten stehend bereits.
Auch in Ihrem Fall gilt, dass nach den Schilderungen davon ausgegangen werden kann, dass eine einheitliche Werklieferung vorliegt. Deren Abschluss wird in 2023 liegen, eine Abnahme des Werks findet wohl auch erst in 2023 statt.
Demzufolge ist die (Gesamt-)Leistung erst in 2023 erbracht, mit der Folge, dass der Steuersatz mit 0 % (insgesamt) greift. Die in den Abschlagszahlungen in 2022 noch ausgewiesene Umsatzsteuer mit 19 % wird in der Schlussrechnung in 2023 auf 0 % korrigiert werden.
Diese Wertung jedoch stets vorbehaltlich, dass sich aus dem konkreten zugrundeliegenden Vertragswerk etwas anders bzw. atypisches ergeben sollte.
Viele Grüße
vielen Dank nochmal für den Artikel. Ich habe mich nun länger mit der Nullumsatzsteuerregelung beschäftigt, was ich aber nicht entnehmen konnte ist folgende Frage.
Szenario: Ich als Privatperson bestelle Module, Speicher und Wechselrichter im Jahr 2022 im Internet. Erhalte dementsprechend eine Rechnung aus dem Jahr 2022 mit Umsatzsteuer. Nun wird aber der Fachbetrieb die Anlage erst 2023 in anschließen und in Betrieb nehmen, daher erhalte ich eine Rechnung vom Fachbetrieb über Leistungen, die in Verbindung mit meiner bestellten Anlage bestehen.
Wird dies als Abschlussrechnung anerkannt, so dass ich mir die Umsatzsteuer auf meine privat bestellten Komponenten mit Rechnung 2022 wiederholen kann?
Vielen Dank
mfg
bei dem geschilderten Sachverhalt ist wie folgt zu unterscheiden:
In 2022 erfolgten die Lieferungen der Module, Speicher und Wechselrichter. Diese unterliegen in 2022 noch dem Steuersatz mit 19 %, der Ihnen wohl auch so zutreffend in Rechnung gestellt worden ist.
Getrennt davon wird an Sie dann in 2023 eine Werkleistung erbracht - die Montage bzw. der Anschluss der PV-Anlage. Der Fachbetrieb stellt Ihnen für diese Leistung in 2023 dann eine Rechnung mit Umsatzsteuersatz = 0 %.
Damit bleibt es bei den 19 % Umsatzsteuer in 2022, da rechtlich mehrere getrennt zu beurteilende Leistungen an Sie erbracht worden sind.
Anders wäre das nur gewesen, wenn Sie die einzelnen Module auch bei dem Fachbetrieb bestellt und von diesem im Rahmen einer Werklieferung erhalten hätten; dann würde regelmäßig eine einheitliche Leistung vorliegen, deren Steuersatz sich nach der Rechtslage bei Abschluss der Leistungserbringung richten würde (da in 2023 = 0%).
Viele Grüße
vielen Dank für den Artikel. Ich glaub unser Beispiel ist noch nicht zu 100 % in den Kommentaren aufgeführt.
Wir haben PV und Stromspeicher in 2021 geliefert bekommen und diese auch bezahlt. (kein Solateur, der PV Anlage bestellt auf den Dach montiert und in Betrieb nimmt).
Die Module wurden 2021 aufs Dach gebracht und 2022 vom Elekrounternehmen in Betrieb genommen.
Demnach sind wir einkommenssteuerrechtlich raus und müssen keine EÜR etc. abgeben, sofern wir nicht auf die Kleinunternehmerregelung verzichten.
Worin besteht denn die Neuerung im Vergleich zu vorherigen Regelung?
Wenn ich Kleinunternehmer bin, darf ich keine Vorsteuer abziehen und keine Abschreibung machen und muss dafür meinen erzeugten Strom nicht versteuern.
Wenn ich darauf verzichte, kann ich die Vorsteuer abziehen, abschreiben und muss dafür meinen erzeugten Strom versteuern, Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und EÜR machen.
Können wir (meine Lebensgefährtin hat für 2021 noch keine Steuer abgegeben) irgendetwas einreichen/geltend machen, wenn wir bei der 0 % Besteuerung des verbrauchten Stroms bleiben wollen?
Ich bin zusätzlich verwirrt, welche steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023 damit einhergeht.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Diederichs
danke für Ihre ergänzende Frage.
Bei der Einkommensteuer gelten in 2021 noch die bisherigen Regeln. Damit sind Einnahmen und Entnahmen aus der PV-Anlage in 2021 grundsätzlich einkommensteuerpflichtig, alle Aufwendungen in dem Zusammenhang (einschließlich der Abschreibung) können als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Erst ab 2022 greift die Steuerfreiheit bei der Einkommensteuer, mit der Folge, dass weder Einnahmen / Entnahmen noch damit zusammenhängende Betriebsausgaben einkommensteuerlich noch relevant sind.
Die 5-jährige Bindung an die Option zur Regelbesteuerung (Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung) gilt nur für den Bereich der Umsatzsteuer. Dies wirkt sich nicht auf die Einkommensteuer aus, dort greift ab 2022 dennoch die Steuerfreiheit.
Bitte betrachten Sie diese beiden Steuerarten immer getrennt.
Viele Grüße
in Ihrer Antwort schrieben Sie:
Hallo Herr Diederichs,
vorab etwas zu den Begrifflichkeiten: Kleinunternehmer ist ein nur umsatzsteuerlicher Begriff, sodass dies unerheblich ist für die einkommensteuerliche Gewinnermittlung per EÜR oder den bisher möglichen Betriebsausgabenabzug für die Abschreibung einer PV-Anlage.
Dann könnte ich, weil sie schrieben, dass es unerheblich für die Einkommenssteuer sei, ob ich Kleinunternehmer oder normaler Unternehmer bin, in 2021 zumindest eine Abschreibung als Kleinanleger vornehmen, ohne die die Einkommensteuerfreiheit zu verlieren und entsprechend EÜR vornehmen zu müssen und meinen Eigenverbrauch zu besteuern?
Die Möglichkeit, wie ab 2023 keine Umsatzsteuer zahlen zu müssen und dennoch einkommensteuerlich als Kleinunternehmer behandelt zu werden, habe ich mit der Anschaffung in 2021 in jedem Fall nicht. Sobald ich mir die Vorsteuer wiederholen sollte, wäre ich einkommenssteuerrechtlich für 5 Jahre gebunden korrekt?
Mit freundlichen Grüßen
Marc Diederichs
vorab etwas zu den Begrifflichkeiten: Kleinunternehmer ist ein nur umsatzsteuerlicher Begriff, sodass dies unerheblich ist für die einkommensteuerliche Gewinnermittlung per EÜR oder den bisher möglichen Betriebsausgabenabzug für die Abschreibung einer PV-Anlage.
Doch ansonsten haben Sie die Besteuerung einer PV-Anlage - insbesondere den Unterschied zwischen Kleinunternehmer und Regelbesteuerer - richtig erkannt.
Wenn Sie Kleinunternehmer bleiben wollen, also insbesondere die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Vorsteuer) nicht vom Finanzamt zurück erhalten wollen, dann teilen Sie dies dem Finanzamt klarstellend mit (sofern nicht bereits geschehen).
Zunächst war vorgesehen, dass alle Erleichterungen (Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer und der Steuersatz 0 % bei der Umsatzsteuer) ab 2023 gelten sollen. Nun wird die Einkommensteuerfreiheit bereits ab dem 1.1.2022 gelten.
Viele Grüße
Danke für den informativen Artikel und die Antworten zu den vorigen Fragen. Hierzu eine weitere:
Ein Anbieter vermarktet große Solaranlagen (200-700 kWP) und teilt diese per WR in wirtschaftlich selbständige Einheiten auf; ich überlege, eine solche Einheit zu kaufen. Wenn diese dann kleiner als 30 kWP ist, kann ich diese dann mit 0% USt erwerben und sind die Gewinne EkSt-frei ?
Könnte das in dieser Konstellation als Gestaltungsmißbrauch ausgelegt werden, wie in einer Ihrere Antworten bei einerm anders gelagerten Fall angedeutet ?
Da ich bereits andere Anlagen besitze, bin ich kein Kleingewerbetreibender.
Mir ist auch klar, dass ich so keine Abschreibungen/IAB u.ä. geltend machen kann.
Danke & Grüße
Toni
spontan und ohne nähere Kenntnisse der Ausgestaltung des konkreten Models habe ich gewisse Bedenken. Liegen dann tatsächlich mehrere getrennt so sehende PV-Anlagen vor? Dazu sollte zumindest ein jeweils getrennte Anmeldung im Marktstammdatenregister gegeben sein. Eine nur technische Trennung über die Wechselrichter wird m.E. nicht ausreichend sein.
Und ja, auch als Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO könnte dieses Model unter Umständen gewertet werden. Sie sollten sich vor dem Erwerb entsprechend absichern, nicht zuletzt seitens des Anbieters.
Viele Grüße
Ich frage mich jetzt, ob meine Schwester und ich als Kleinunternehmer-GbR mit einer im Februar 2020 in Betrieb genommen PV-Anlage mit Speicher (10 kWh Peak auf einem EFH, Nettopreis etwa 18.000 EUR) weiterhin hälftig unsere Verluste steuerlich geltend machen können? Gewinne wirft die Anlage per EÜR ja nicht ab. Ändert die Steuerbefreiung daran etwas?
ja, auch für Ihre PV-Anlage greift ab 2022 die Neuregelung mit der einkommensteuerlichen Steuerfreiheit für die Einnahmen und Entnahmen.
Damit geht einher, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der PV-Anlage (einschl. Abschreibung) steuerlich nicht mehr abgezogen werden können (§ 3c EStG).
Viele Grüße
Grundsätzlich wird es ja dann für alle ab 2022 errichteten Anlagen einfacher jetzt.
Sehe ich es richtig, dass ich mit meiner in 2020 installierten Anlage (Regelbesteuerung) durch die Neuregelung benachteiligt werde? Ich muss weiterhin (bis ich ohne Rückzahlung der MwSt in die Kleinunternehmerregelung wechseln kann) weiterhin Umsatzsteuer auf Stromeinspeisung und Entnahmen zahlen, kann aber meine Verluste nicht mehr in der Einkommenssteuer berücksichtigen?
ja, das sehen Sie völlig richtig. Für die meisten Betreiber von PV-Anlagen sollte es deutlich einfacher werden. Dass damit auch gewisse steuerliche Vorteile im Einzelfall verloren gehen, ist die Kehrseite.
Kleiner Trost: Auf Dauer anfallende Verluste hätten sicherlich das Finanzamt über kurz oder lang zu einer näheren Prüfung einer "Liebhaberei" und einer Versagung des Verlustabzugs veranlasst. Das bleibt Ihnen jetzt erspart.
Viele Grüße
Unsere Anlage soll diese Woche in Betrieb genommen werden. Die Zählersetzung durch den Netzbetreiber steht noch aus. Die Anlage kann wohl so lange nicht genutzt werden.
Ist die Anlage dann überhaupt schon komplett und Betrieb genommen und vor allem ist es überhaupt ratsam aufgrund der Änderungen zum 01.01.2023 eine Anlage dieses Jahr noch in Betrieb nehmen zu lassen?
Besten Dank für Ihre unverbindliche Einschätzung :).
Freundliche Grüße
Steven Tumma
nach Ihrer Schilderung erfolgt die Zählersetzung und der Anschluss der PV-Anlage durch den Netzbetreiber. Damit dürfte davon auszugehen sein, dass die vereinbarte Lieferung und Montage der PV-Anlage durch die Solarfirma bereits abgeschlossen ist.
Wenn ja, dann wäre die für die Umsatzsteuer maßgebende Leistung und wohl auch die Abnahme der PV-Anlage durch Sie bereits in 2022 erfolgt. Die Solarfirma wird Ihnen dann gemäß der Rechtslage in 2022 die Umsatzsteuer mit 19 % in Rechnung stellen.
Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage ist jedenfalls für die Frage, wann die Leistung / Lieferung erfolgt ist, nicht relevant.
Doch mit hinreichender Sicherheit kann dies allein anhand Ihrer Schilderung und insbesondere ohne Kenntnis des konkreten Werk- bzw. Werklieferungsvertrags nicht beurteilt werden.
P.S. Sie finden unten ähnliche Fragen und die Antworten dazu ...
Viele Grüße
vielen Dank für Ihren interessanten Artikel und die vielen Informationen in den Kommentaren.
Muss ich nach der neuen Regelung überhaupt noch eine Gewerbe (dann als Kleinunternehmer) bei einer Anlage unter 30 kWp anmelden?
Vielen Dank
auch ein Kleinunternehmer ist ein Unternehmer im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften. Damit besteht grundsätzlich eine Pflicht, sich beim Finanzamt anzumelden. Insoweit gab es mit dem JStG 2022 auch keine Änderungen, vielleicht kommen die noch nach ...
Einigen Finanzämtern genügt ein formloses Schreiben oder eine E-Mail, in welcher auf die Inbetriebnahme einer PV-Anlage, die Steuerfreiheit der Einkünfte daraus bei der Einkommensteuer und den Status als Kleinunternehmer bei der Umsatzsteuer hingewiesen wird.
Viele Grüße
Das Modell besteht aus drei Vertragsverhältnissen mit dem Anbieter:
1. der Anbieter errichtet auf der Dachfläche des Vertragsgebäudes des Kunden eine PV-Anlage sowie einen Batteriespeicher und verkauft sie dem Kunden auf Raten, mit einer grundsätzlich festgeschriebenen Laufzeit von x Jahren (Kauf der PV-Anlage nebst Nebenanlagen).
2. Der Kunde überlässt die PV-Anlage dem Anbieter zur Nutzung (Nutzungsüberlassung).
3. Der Anbieter beliefert den Kunden mit Strom, vorrangig aus der PV-Anlage zu einem während der Vertragslaufzeit grundsätzlich unveränderlichen Preis und ergänzend Zusatzstrom aus dem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Stromlieferung).
Die monatliche Kaufrate berücksichtigt, dass der Kunde die PV-Anlage dem Anbieter zur Nutzung überlässt und der Betrieb, die Wartung, die Pflege und die Versicherung durch den Anbieter erfolgen.
Nach Ablauf von einem Jahr Laufzeit und danach jederzeit ist der Kunde berechtigt, Nutzungsüberlassung und Stromlieferung zu kündigen und die PV-Anlage selbst zu betreiben, wobei anstelle der monatlichen Kaufpreisraten ein im Vertrag festgeschriebener Preis (Restwert) fällig wird.
Mir geht es jetzt darum, ob in dem Fall auf die Kaufraten, und bei vorzeitiger Ablösung auf den Kaufpreis (zum Restwert), der Umsatzsteuersatz von null zur Anwendung kommt.
Die Strompreislieferung sollte wohl der regulären Umsatzbesteuerung unterliegen.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie dazu eine Einschätzung abgeben könnten.
Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen.
Peter
ich habe zwar eine gewisse Einschätzung zu der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der von Ihnen rudimentär geschilderten Fallvarianten.
Doch ich bitte Sie um Verständnis, dass anhand der wenigen Daten eine rechtssichere Beurteilung nicht möglich ist. Zudem kann an dieser Stelle auch keine Gestaltungsberatung übernommen werden.
Nur so viel: Entscheidend wird jeweils sein, ob bzw. wann eine Verschaffung der Verfügungsmacht im Sinne einer Lieferung der PV-Anlage erfolgt.
Viele Grüße
vielen Dank für die schnelle Aktualisierung der Informationen.
Ein Punkt erschließt sich dabei für mich noch nicht eindeutig. In Ihrem Beispiel kommen Sie zu dem Ergebnis:
"Die Summe EFH + Scheune übersteigt mit 29 kWp nicht die 30 kWp-Grenze und zusammen mit den anderen PV-Anlagen mit 65 kWp-Leistung wird auch die maximale Obergrenze mit 100 kWp nicht überschritten."
Warum muss aus Ihrer Sicht die Summe von EFH + Scheune unter 30 kWp bleiben?
- Bei Abschnitt a) wird ja die Begrenzung weder mit "von je bis zu 30 kWp" noch durch "von insgesamt bis zu 30 kWp" konkretisiert.
Könnte man Abschnitt a) daher nicht auch dahingehend verstehen, dass jede einzelne Anlage unter 30 kWp bleiben muss ... analog dazu, dass bei b) jede einzelne Anlage unter 15 kWp bleiben muss.
- die Summenbeschränkung ist ja mit 100 kWp dann festgelegt.
Wäre es da nicht nachvollziehbar, dass dem Gesetzgeber egal ist, wie sich die Summe von 100 kWp aus Anlagen nach a) und b) zusammensetzt?
Vielen herzlichen Dank für Ihre Einschätzung!
Mit freundlichen Grüßen,
Günther Altmann
bei a) wird von EFH (einschl. Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden ... mit einer installierten Bruttoleistung ... von bis
zu 30 kWp gesprochen;
bei b) von sonstigen Gebäuden ... mit einer installierten Bruttoleistung ... von bis zu 15 kWp je (!!!) Wohn- oder Gewerbeeinheit.
Dieser differenzierte Wortlaut der beiden Fallgruppen a) bzw. b) lässt nur auf eine Zusammenfassung der PV-Anlagen auf EFH und Scheune schlussfolgern. Hingegen ist bei sonstigen Gebäuden auf die Leistung "je" Einheit abzustellen.
Viele Grüße
Da hatten die Damen und Herren aus dem BMF vielleicht etwas Sorge wegen Gestaltungen bzgl. Sonderabschreibungen im Jahr 2022 und Diskussionen dazu ;-) Und die Finanzämter werden jetzt schon früher entlastet.
Vielen Dank, Herr Wittlinger, für die super aufbereiteten und übersichtlichen, stets aktuellen Informationen in diesem Artikel und den Kommentaren. Es ist sicher auch nicht selbstverständlich, sondern sehr bemerkenswert, dass sie jedem Fragesteller mit ihrer fachlichen Expertise über die Kommentarfunktion weiterhelfen.
ja, das ist auch meine Vermutung. Mit dem zeitlichen Vorziehen der Steuerbefreiung auf 2022 soll wohl missliebigen Gestaltungsmöglichkeiten der Boden entzogen werden.
Danke und viele Grüße
wie verhält es sich, wenn ich eine komplette Anlage gekauft habe, Material und Abschlagszahlungen 2022 erfolgen. Endmontage aber erst 2023. wird die Ust mit der Schlussrechnung erstatte?
Danke für ihre Darstellung
soweit dies aus der kurzen Schilderung ersichtlich, wird von einem Werklieferungsvertrag auszugehen sein. Die Leistungserbringung erfolgt dann erst in 2023 mit der Abnahme der fertigen PV-Anlage.
In der Schlussrechnung wird die Umsatzsteuer mit 19 % aus den Abschlagszahlungen in 2022 wieder auf 0 % heruntergesetzt werden.
Sie finden ähnliche Fragen und Antworten auch bereits unten stehend.
Viele Grüße
zunächst herzlichen Dank für die aktuellen Informationen und schnelle Beantwortung von Fragen.
Wie verhält es sich aktuell, nach Verabschiedung im Bundestag, mit Mietmodellen?
Konkret: Ein Unternehmer errichtet in 2023 auf meinem selbstgenutzten Eigenheim eine PV-Anlage (ca. 10 KWp) und betreibt sie. Dafür berechnet er mir eine monatliche Rate; nach Ablauf einer gewissen Zahl von Jahren geht die Anlage in mein Eigentum über bzw. kann auch ggf. früher zum Restwert übernommen werden.
Wird nun auf die Rate Umsatzsteuer fällig oder entfällt diese? Wird bei Übernahme der PV-Anlage auf den Restwert Umsatzsteuer fällig oder entfällt diese?
Danke im Voraus für die Beantwortung.
Peter
sollte in rechtlicher Hinsicht eine "echte" Überlassung (Vermietung) und damit keine Lieferung bzw. Montage vorliegen, würde der Steuersatz mit 0 % nicht anzuwenden sein.
Doch letztlich kann diese Frage nur mit Kenntnis der konkreten vertraglichen Vereinbarung bzw. des zugrundeliegenden Miet-Kauf-Modells beantwortet werden.
Viele Grüße
vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Dann werde ich das so machen, denn der Aufwand ist mir persönlich für 5 Jahre zu viel. "Keinstunternehmer" muss man aber nicht am Finanzamt anmelden oder ähnliches. Das ist man "einfach so". Korrekt?
Gruß Günter Hamann
auch ein Kleinunternehmer ist ein Unternehmer im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften. Damit besteht grundsätzlich eine Pflicht, sich beim Finanzamt anzumelden.
Vielen Finanzämtern genügt dazu ein formloses Schreiben oder nur eine E-Mail, in der auf die Inbetriebnahme einer PV-Anlage, die Steuerfreiheit der Einkünfte daraus bei der Einkommensteuer und den Status als Kleinunternehmer bei der Umsatzsteuer hingewiesen wird.
Viele Grüße
vielen Dank für die Informationen. Das hilft mir sehr. Wenn ich aber auf die Rückerstattung der MwSt aus der Rechnung des Jahres 2022 verzichten würde, müsste ich doch gar nichts machen. Oder? Ich bräuchte keine Anträge mehr auf "Kleinstunternehmer" bzw. "Liebhaberei" stellen. Ich kann die Anlage einfach so in Betrieb nehmen und melde dem Versorger, das ich nicht umsatzsteuerpflichtig bin. Oder? Gruß Günter Hamann
das ist so zutreffend. Eine Option zur Regelbesteuerung ist ein nur Wahlrecht, das Sie ausüben könnten. Doch Sie können auch Kleinunternehmer bleiben, verzichten dann auf die Vorsteuer aus der Rechnung 2022, "ersparen" sich im Gegenzug jedoch zusätzliche Arbeit mit dem Finanzamt.
Viele Grüße
vielen Dank für den sehr informativen Bericht.
Da ich steuerlich überhaupt nicht vom Fach bin und mich damit auch sehr schwer tue, hätte ich diesbezüglich auch eine Frage.
Ich bekomme Anfang nächstes Jahr 2023 (Februar-März) eine 9,9 kwp PV Anlage mit Speicher bis 12 kwp. Die Anlage kostet Brutto knapp 30.000 Euro mit allem drum und dran. Da ich wie oben schon erwähnt habe, das ich steuerlich nicht gerade gut bin, wollte ich mich eigent lich als Kleinunternehmer anmelden um den ganzen Steuerstress zu minimieren. In Ihrem Artikel haben Sie geschrieben, das man ab 1.1.2023 davon ausgehen kann, das ich in meinem Fall dann nur noch ca. 24000 Euro also - 19% Ust zahlen muss. Den Strom den ich selber verbrauche und den Rest der dann eingespeisst wird sind ebenfalls steuerfrei sind. Desweiteren muss ich das auch nicht in der Steuererklärung aufführen? Auch habe ich noch gelesen, das ich mich gar nicht als Kleinunternehmer anmelden muss.
Habe ich das alles so richtig verstanden?
P.S. die Anlage baue ich auf mein Einfamilienhaus, das ich nur Privat nutze.
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Viele Grüße
vielen Dank für die Info.
Also muss / sollte ich mich als Kleinunternehmer anmelden? Im Moment bin ich eine ganz normale Privatperson. Des weiteren heißt das, das ich die komplette Rechnung von der PV-Anlage ohne Mwst bekomme. Oder wird mir der Betrag der Mwst im Jahr 2024 zurück erstattet? Bei der Abrechunung mit dem Netzbetreiber muss man diese monatlich machen oder macht man diese Jährlich mit der Steuer?
Ich bin bis jetzt noch kein Kleinunternehmer.
ja, das haben Sie zutreffend erkannt.
Die Werklieferung der PV-Anlage unterliegt in 2023 einem USt-Satz mit 0 %. Damit können Sie Kleinunternehmer bleiben und müssen nicht (wie bis 2022 üblich) zur Regelbesteuerung optieren. Die Stromverkäufe an den Netzbetreiber und auch der selbst verbrauchte Strom unterliegt somit nicht der Umsatzsteuer. Achten Sie jedoch darauf, dass in der Abrechnung mit dem Netzbetreiber deshalb auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.
Auch wenn Sie nur Kleinunternehmer sind, sind Sie ein Unternehmer. Deshalb sollten Sie dies dem Finanzamt zumindest kurz nachrichtlich mitteilen. Eine förmliche Anmeldung wird sich dann erübrigen. Wichtiger ist auf jeden Fall, dass Sie Ihrem Netzbetreiber mitteilen, dass Sie "nur" Kleinunternehmer sein werden.
Viele Grüße
ich habe folgende Frage. Ich kaufe alle Komponenten für die PV Anlage (ca. 14kW Peak) selber über einen Händler und installiere alles selber. Hierzu habe ich natürlich Unterstützung von einem befreundeten Elektriker. Durch die langen Lieferzeiten werde ich leider Rechnungen schon im Jahr 2022 bekommen, wo ja die MwSt noch ausgewiesen sein wird. Restrechnung kommt erst im Jahr 2023. Hier sollte die MwSt wohl dann nicht mehr ausgewiesen sein, wenn das Gesetzt so kommt. Die Anlage wird wohl erst im Feb/März 2023 in Betrieb gehen. Gibt es eine Chance die MwSt der Rechnung aus dem Jahr 2022 wieder zurück zu bekommen, da die Anlage ja erst im Jahr 2023 in Betrieb geht? Viele Grüße
ich gehe davon aus, dass wenn Sie in 2022 Rechnungen mit 19 % Umsatzsteuerausweis erhalten, dass dann auch die zugrunde liegende Lieferung der betreffenden Komponenten der PV-Anlage bereits erfolgt ist. Und ja, für Lieferungen erst in 2023 sollte der USt-Ausweis dann nur noch 0 % betragen.
Das Datum, wann die PV-Anlage in Betrieb geht, ist für die Höhe des USt-Satzes hingegen nicht maßgebend.
Die Umsatzsteuer aus 2022 können Sie als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerhalten, wenn Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und zur sog. Regelbesteuerung optieren. Daran sind Sie dann allerdings 5 Jahre lang gebunden.
Viele Grüße
Am 30.11.2022 hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags (neben einigen anderen Änderungen im Jahressteuergesetz 2022) die bei der Einkommensteuer zunächst ab 2023 vorgesehene Steuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen bereits auf den Veranlagungszeitraum 2022 vorgezogen.
Mit dieser Änderung wird der Bundestag am 02.12.2022 abschließend über das JStG 2022 beraten.
vielen Dank für Ihre informativen Ausführungen zu den geplanten Änderungen der steuerlichen Behandlung von PV-Anlagen ab 01.01.2023.
Meine Frage zur Herabsetzung der Umsatzsteuer auf 0%:
Wie sicher ist es, dass die geplante Gesetzesänderung die noch ausstehenden Instanzen des Gesetzgebungsverfahrens passiert und zum 01.01.2023 in Kraft tritt?
Mit freundlichen Grüßen, Lutz Hellwig
nach dem Verlauf der bisherigen Beratungen kann davon ausgegangen werden, dass zumindest die umsatzsteuerlichen Neuerungen ab 2023 unverändert zu Gesetz werden.
Sollte sich wider Erwarten im Bundestag am 02.12. oder im Bundesrat am 16.12. etwas Neues ergeben, werden Sie hier umgehend unterrichtet.
Gerne können Sie diese Seite im Browser bei Ihren Favoriten speichern.
Viele Grüße
vielen Dank für den hilfreichen Artikel. In meinem Fall wurde die Anlage in 2022 installiert und es erfolgten Abschlagszahlungen. Inbetriebnahme und Schlussrechnung fallen ins Jahr 2023. Kann in diesem Fall die Umsatzsteuer vollständig erstattet werden?
ähnliche Fragen mit Antworten gab es bereits - siehe unten. Ich darf mich deshalb kurz fassen:
Maßgebend ist, wann die Leistung erbracht worden ist. Das richtet sich primär nach den Vereinbarungen im Werklieferungsvertrag. In der Praxis ist der Zeitpunkt der Abnahme der PV-Anlage ein taugliches Indiz.
In aller Regel irrelevant sind hingegen die Inbetriebnahme und vor allem die Schlussrechnung.
Erfolgte die Leistung in 2022 gilt noch das aktuelle Recht, wurde die Leistung hingegen erst in 2023 vollständig erbracht, unterliegt diese nach der geplanten Neuregelung dem Steuersatz von 0 %.
Viele Grüße
unsere PV-Anlage (7 kWp) ist seit 12 Jahren in Betrieb. Derzeit müssen wir für die erzielten Überschüsse aus dem Verkauf des Stromes an die Stadtwerke Einkommenssteuer zahlen, weil wir auch Mieteinnahmen haben. Die Regelung für PV-Anlagen <10 kWp, die einkommensteuerbefreit sein könnte ist mit zusätzlichen Einnahmen aus der Vermietung ja nicht anwendbar. Wie wird dies ab 01.01.2023 sein?
richtig, der sog. Liebhaberei-Antrag ist nicht möglich, wenn Sie aus dem Gebäude zugleich Mieteinnahmen erzielen; siehe dazu: https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/gewinnerzielungsabsicht-kleine-photovoltaikanlagen-und-bhkw_164_544758.html
Doch ab 2023 wird dies irrelevant sein. Der Gesetzgeber wird eine Steuerbefreiung für alle Einnahmen und Entnahmen von Strom aus einer Photovoltaikanlage schaffen, weitgehend unabhängig von der Nutzung des Gebäudes. Die Steuerbefreiung gilt damit insbesondere auch, wenn Sie einen Teil des Gebäudes vermieten.
Viele Grüße
danke für den tollen Artikel zu den gesetzlichen Neuregelungen.
Ich betreibe eine Anlage, die im März 2017 in Betrieb genommen wurde und für die ich ein Gewerbe angemeldet habe. Ich muss also eine EÜR abgeben und auch Umsatzsteuer für die Beträge bezahlen, die ich ins Netz einspeise.
Nach 5 Jahren kann man ja ohne steuerliche Nachteile auf die "Liebhaberei" wechseln und dann auch dem Netzbetreiber (?) mitteilen, dass man keine Umsatzsteuer mehr auf die Einspeisung bezahlen muss.
Das Finanzamt muss ich ja jetzt nicht mehr informieren, dass ich für das Steuerjahr 2023 keine EÜR mehr abgeben möchte, richtig? Für das Steuerjahr 2022, was im nächsten Jahr abgerechnet wird muss diese dann ja noch erfolgen.
Bei wem muss ich mich melden, wenn ich ab 01.01.2023 keine Umsatzsteuer mehr auf die Einspeisevergütung bezahlen möchte? Nur beim Netzbetreiber, oder benötigt auch das Finanzamt eine Information?
Beim durchlesen der Kommentare habe ich so einen Fall nicht gesehen, daher würde ich mich sehr über eine Antwort von Ihnen zu meinem Sachverhalt freuen.
Viele Grüße
Tobias Schuster
eine kleine Korrektur: ... nicht Liebhaberei ... sondern nach 5 Jahren können Sie bei der Umsatzsteuer von der Regelbesteuerung wieder zurück zur Kleinunternehmerregelung wechseln.
Doch sonst haben Sie alles richtig erkannt:
Zur Einkommensteuer 2022 läuft alles noch so wie aus den Vorjahren gewohnt. Die Steuerfreiheit ab 2023 sollte "automatisch" gehen, Sie müssen dem Finanzamt keine EÜR und keine Anlage G mehr zusenden. Eine kurzer Hinweis bei der Erklärung 2023 kann aber nie schaden ...
Bei der Umsatzsteuer sind die 5 Jahre (März 2017 bis Februar 2022) bereits abgelaufen, sodass Sie bereits aktuell wieder zur Regelung des Kleinunternehmers wechseln könnten.
Wichtig ist, dass Sie dies vor allem und baldmöglichst dem Netzbetreiber mitteilen. Doch auch das Finanzamt sollte dies zur Kenntnis erfahren, da sonst die Abgabe einer Erklärung zur Umsatzsteuer 2023 angemahnt wird.
Viele Grüße
vielen Dank für den äußerst informativen Artikel.
Wie wird denn ab 2023 der geldwerte Vorteil beim Eigenverbrauch geregelt?
Freundliche Grüße,
Hans Meixner
sollten Sie den Eigenverbrauch des erzeugten Stroms meinen, z.B. den Verbrauch im eigenen Haushalt, dann lautet die Antwort, dass auch diese bisher zu versteuernden Entnahmen ab 2023 unter die neue Steuerfreiheit fallen werden.
Ich bin mir jedoch nicht sicher, ob Sie diese Art des Eigenverbrauchs meinen, da Sie in Ihrer Frage zugleich einen "geldwerten Vorteil" (also einen Begriff aus dem Bereich der Lohnversteuerung) anführen. Bitte ergänzen / präzisieren Sie ggf. Ihre Frage - Danke.
Viele Grüße
zunächst vielen Dank für ihre exzellente Aufarbeitung ,der mit dem neuen Jahressteuergesetz ,verbundenen Regelungen.
Leider ist nicht ersichtlich ,ob die steuerliche Entlastung auch für Gebäudeintegrierte PV Lösungen (in unserem Fall traditionelles Doppelstehpfalzblech mit integrierten PV und Temperglasbeschichtung für die Aktivelemente ) zum Tragen kommt, bisher beziehen sich hier ,alle Fragen auf die klassische Aufdach -Variante. Nach meinem Verständnis müsste die Regelung für diese PV Lösung ebenfalls greifen. (für die Aktivelemente ,die elektrischen Komponenten ,Transport Anschluss ect. )und die Passivelemente außen vor bleiben(optisch identisches Material Doppelstehpfalz -ohne PV Folie ,für ein einheitliches Dach Aussehen.
Über eine kurze Stellungnahme wäre ich sehr dankbar und verbleibe mit herzlichen Grüßen J.Mortzfeldt
auch für in das Gebäude oder in das Dach integrierte Photovoltaik wird die Neuregelung gelten. Darunter fallen neben der typischen Dach-PV-Anlage auch eine Dachziegel- oder eine Fassaden-PV-Anlage.
Dies ergibt sich für die Einkommensteuer direkt aus der im Gesetzestext verwendeten Umschreibung "... auf, an oder in ... Gebäuden".
Für die Umsatzsteuer ist dies zwar nicht ganz so eindeutig dem Gesetzestext zu entnehmen, jedoch deutet in der Gesetzesbegründung nichts auf eine davon abweichende Regelung hin. Nicht zuletzt wäre sonst die vom Gesetzgeber angestrebte Vereinfachung (die Herausnahme kleinerer PV-Anlage aus der Besteuerung bei ESt und USt) erheblich eingeschränkt.
Viele Grüße
in Ihrem Beispiel zur Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG-E betreibt Herr A 7 Anlagen mit einer Gesamtleitung von unter 100 kWP.
Wie würden Sie den Fall bewerten, wenn Herr A zusätzlich eine 8te PV-Anlage mit einer installierten Leistung von 29 kWP betreibt.
Nach meinem Verständnis bleiben die 7 Anlagen steuerfrei und nur die 8te Anlage ist steuerpflichtig.
werden mehrere PV-Anlagen betrieben, endet die Steuerfreiheit bei einer Gesamtleistung von 100 kWp. Denn dabei handelt es sich um keine einem Freibetrag ähnliche Regelung, sondern es erfolgt eine Maximalbegrenzung anhand der installierten Leistung. In dem abgewandelten Beispiel würde die Steuerfreiheit damit insgesamt nicht zur Anwendung kommen.
Hintergrund: Es sollen nur Betreiber kleinerer PV-Anlagen steuerlich gefördert und nicht auch die "großen" energieerzeugenden Unternehmen.
Viele Grüße
ihr Artikel hat viele meiner Fragen beantwortet können. Dafür bedanke ich mich recht herzlich.
Ich hätte nur eine Frage zu meinem Vorhaben.
Meine Anlage wurde in der letzten Woche montiert, wird aber erst im kommenden Jahr an Netz gehen können, da der Energieversorger die Anlage in diesem Jahr nicht mehr in Betrieb nehmen kann.
Die ausführende Firma stellt mir die Schlußrechnung trotzdem dieses Jahr aus und teilt mir auch mit, daß man dies durchführen würde, da ansonsten der Gewinn nicht in 2022 verbucht werden könne. Zahlungsbedingungen lauten: 80% bei Montage der Anlage und Restsumme bei Einspeisebereitschaft. Da die Firma mit sämtlichen Arbeiten (Montage, Installation, Kommunikation mit dem Netzbetreiber und Inbetriebnahme) beauftragt wurde und die Anlage erst 2023 an Netz geht, müsste ich doch in die "neue Regelung" für 2023 kommen. Das Finanzamt meinte "für uns ist die Rechnungsstellung entscheidend ". Kann ich trotz eines Rechnungdatums von 2022 in die Regelung für 2023 kommen, da erst dann meine Anlage an Netz geht?
Beste Grüße
wenn die Firma in 2022 bereits eine Schlussrechnung stellt, ist dies zumindest ein Indiz, dass auch die Leistung bereits in 2022 vollständig erbracht worden ist. So ist wohl auch die (vorläufige) Wertung durch das Finanzamt.
Eindeutig lässt sich die Frage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aber nur mit Kenntnis der konkret getroffenen vertraglichen Grundlage (und auch der Auftragserteilung) beantworten. Anhand Ihrer Schilderung wird maßgebend sein, wann die offenbar vereinbarte Einspeisebereitschaft vorliegt. Wann die Leistung insgesamt erbracht wurde bzw. wird, kann von hier aus nicht beurteilt werden.
Doch - so oder so - Sie haben auf jeden Fall einen zivilrechtlichen Anspruch auf eine korrekte Rechnung, auch bezüglich des Zeitpunkts der Leistungserbringung und nicht zuletzt auch zum zutreffenden Umsatzsteuersatz.
Viele Grüße
herzlichen Dank für die immer ausführlichen und sachkundigen Artikel.
Folgende Frage zu der neuen Umsatzsteuerregelung (19% => 0%) im Jahre 2023 für den Kauf von PV-Anlagen, Zubehör und Montage. Im Rahmen einer Sanierung und Erweiterung werden wir auf einem MFH mit 11 Wohnungen (nach Erweiterung), auf dem sehr großen Dach eine PV-Anlage installieren (frühestens Mitte/ Ende 2023). Auf der Dachfläche ist eine maximale Größe von rund 100kwp installierbar (nach einer ersten Planung). Nach der geplanten Änderung im JStG 2022 würde für den Kauf und Montage der 100 kwp Anlage die Umsatzsteuer von 19% anfallen.
Nun meine Frage:
Ist es möglich auf der selben Dachfläche/ Hauses drei einzelne Teil-Anlagen mit eigenem Wechselrichter und separater Anmeldung/ Registrierung im Marktstammdatenregister mit maximal 29,99 kwp zu installieren (3x29,99 => 89,97 kwp) und für den Kauf (getrenntes Angebot und getrennte Rechnungsstellung vorrausgesetzt) jeweils unter die 0% Umsatzsteuer-Regelung zu fallen?
Ich bedanke mich für eine Rückmeldung und wünsche Ihnen einen angenehmen Tag.
Beste Grüße Jürgen Kasper
das geschilderte "Modell" wird wohl unter Hinweis auf § 42 A0 als Gestaltungsmissbrauch zu werten sein.
Nach Ihrer Schilderung bedarf es auch keiner Gestaltung, da eine PV-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus mit 11 Wohnungen geplant wird. Diese Anlage erfüllt sicherlich die Voraussetzung "auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden". Es bedarf dann nicht der gesetzlichen Fiktion mit der Leistungsgrenze von 30 kWp. Vielmehr wird bei eindeutiger Nähe zu Wohnungen auch für eine größere PV-Anlage der USt-Satz mit 0 % maßgeblich sein.
Doch womöglich gibt es anderes Problem: Der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) der unternehmerischen Betätigung könnte die Grenze von 22.000 Euro überschreiten und deshalb ein Kleinunternehmertum entfallen.
Viele Grüße
vielen Dank erst mal für den ausführlichen Artikel.
Bei meinem Projekt bin ich mir bisher aber trotzdem noch nicht ganz sicher (evtl. wurde es hier auch schon beantwortet und ich habe es überlesen).
Meine Anlage wird ca. 23kwp groß und ein DIY-Projekt. Die Teile sind bereits da und wurden natürlich mit MwSt. gekauft. IBN wird aber erst in 2023 sein.
Gibt es eine Möglichkeit, die MwSt. für das Material wiederzubekommen?
Wenn ich es richtig verstanden habe, dann kann das nur funktionieren wenn ich in die Regelbesteuerung gehe und den damit verbundenen Papierkram in Kauf nehme. Liege ich da richtig?
Oder gibt es einen einfacheren Weg?
Mit freundlichen Grüßen'
Nils Masler
Sie haben es richtig verstanden. Wenn Sie die bereits in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für die angelieferten Komponenten der Anlage im Selbstbau zurückerhalten wollen, bleibt nur der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung und der mit der Regelbesteuerung einhergehende steuerbürokratische Aufwand.
Doch diesen Aufwand haben schon viele PV-Anlagen-Betreiber erfolgreich bewältigt - also keine Sorge ;-)
Viele Grüße
Mit freundlichen Grüßen
Timo Schwarz
wenn Sie bereits Regelbesteuerer sind, bedarf es keines (nochmaligen) Antrags. Deshalb verlängert sich auch die Mindestdauer für eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung nicht.
Wird die PV-Anlage oder Komponenten noch in 2022 geliefert, wird dazu 19 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Diese kann als Vorsteuer abgezogen werden.
Erfolgt die Lieferung hingegen erst in 2023 wird der neue Steuersatz mit 0 % greifen, sodass auch kein Vorsteueranspruch entsteht.
Bitte beachten: Die Steuerfreiheit gibt es bei der Einkommensteuer, nicht bei der Umsatzsteuer! Wer Regelbesteuerer ist (und bleibt) hat den eingespeisten und den selbstverbrauchten Strom mit 19 % zu versteuern.
Viele Grüße
wie verhält es sich mit der Mehrwertsteuer ab 2023, wenn ich eine PV-Anlage und Speicher pachte.
Gruß
Thomas
der Gesetzesentwurf umfasst ausdrücklich nur Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Montagen von Solarmodulen, Komponenten und Speichern.
Das Pachten einer PV-Anlage ist nicht erwähnt und wird damit auch nicht unter den Umsatzsteuersatz mit 0 % fallen, sondern ist mit 19 % USt belastet.
Viele Grüße
vielen Dank für die guten Informationen. Hier meine Frage an Sie.
Ich möchte in dieser Woche eine Photovoltaikanlage bestellen, soll aber 35% des Wertes der Anlage nach Auftragserteilung inkulsive 19% MwSt zahlen. Die Anlage wird im 2. Quartal 2023 geliefert und in Betrieb genommen. Muß mir der Lieferant der Solaranlage die 19 % MwSt der Zahlung zurückzahlen, oder bekomme ich die MwSt nicht rückerstattet.
Mit bestem Gruß aus Bremen
M. Allnoch
der Lieferant ist gesetzlich verpflichtet in 2022 für die Anzahlung vor der Lieferung der PV-Anlage 19 % in Rechnung zu stellen. Denn aktuell gibt es diese gesetzliche Änderung und damit den Steuersatz mit 0 % noch nicht.
Bereinigt wird dies mit der Schlussrechnung in 2023. Darin wird dann der Bruttobetrag der geleisteten Anzahlung auf den Nettorechnungsbetrag (= 0 % MwSt) angerechnet.
Saldierend werden Ihnen dadurch insgesamt 0 EUR Umsatzsteuer in Rechnung gestellt sein.
Viele Grüße
Ich habe meine PV-Anlage selbst geplant und diese mittlerweile auch zum Teil selbst montiert. Eine Inbetriebnahme wird wohl nicht vor Mitte Januar 2023 erfolgen können.
Alle Investitionen habe ich allerdings in 2022 getätigt.
Wie kann ich diese Investitionen bei der kommendem Einkommensteuererklärung geltend machen? Meiner Meinung nach wäre eine lineare Abschreibung über die kommenden 20 Jahre durchaus machbar.
Oder gibt es noch eine Möglichkeit der Abschreibung (mit Ausnahmen der degressiven) die Anwendung finden kann?
Danke und Gruß
Markus
einkommensteuerlich werden die Einnahmen und Entnahmen aus PV-Anlagen ab 2023 generell steuerfrei gestellt.
Wie in der obigen News ausgeführt, wird damit auch der Abzug von Betriebsausgaben ab 2023 nicht mehr möglich sein (§ 3c Abs. 1 EStG). Das gilt auch für eine Abschreibung der PV-Anlage.
Sofern bisher bereits sofort abziehbare Betriebsausgaben angefallen sein sollten, können diese allenfalls für 2022 noch steuerlich geltend gemacht werden.
Viele Grüße
vielen Dank für Ihren sehr guten Artikel. Sie schreiben, dass "Für die Lieferung, die Einfuhr...gilt der neue Umsatzsteuersatz mit 0 %".
Ich möchte im Garten eine Freiflächenanlage betreiben und benötige dazu eine Unterkonstruktion, welche ich gern in Polen bestellen würde. Nun meine Frage, wie erhalte ich da die MwSt zurück, da die polnische Rechnung (bestellt wird 2023) eine MwSt von 23% aufweisen wird? Oder darf dann die polnische Firma die MwSt nicht berechnen?
Vielen Dank
Sie sprechen wohl zurecht von einer Freiflächenanlage.
Dazu der Hinweis, dass für diese die Einkommensteuerbefreiung wohl nicht gelten wird, denn der Gesetzentwurf nennt nur PV-Anlagen "...auf, an oder in EFH ...". Mit "an" wird dabei eine Fassadenanlage gemeint sein, eine Steuerbefreiung für eine Anlage im Garten "bei" einem Gebäude ist daraus nicht zwingend ableitbar. Leider enthält die Gesetzesbegründung dazu keine weiteren Ausführungen.
Die Umsatzsteuerfreiheit für den innergemeinschaftlichen Erwerb in Polen kann erreicht werden, denn § 12 Abs. 3 UStG spricht von "... PV-Anlagen auf oder in der Nähe von ...". Allerdings müssen Sie dazu ein Regelbesteuerer werden. Ob sich der Aufwand für den Verzicht auf den Kleinunternehmerstatus lohnt, müssen Sie abwägen.
Wenn ja, erhalten Sie dazu bei Ihrem Finanzamt weitere Auskünfte und benötigte Bescheinigungen, etc. Die Darstellung der rechtlichen Grundlagen und des gesamten Prozederes würde den Rahmen dieser Kommentarspalte sprengen.
Viele Grüße
ich habe eine Nachfrage:
die Begrenzung auf 30kWp/15kWp erscheint klar.
Umstritten ist anscheinend, welche PV Leistung man insgesamt besitzen darf, um in die Einkommensteuer Freiheit zu fallen.
Sie schreiben: "Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem"
Das Finanzministerium Baden-Württemberg ist der Meinung, dass man auf Einfamilienhäusern nur insgesamt in Summe 30kWp besitzen dürfe: "Wenn Sie lediglich zwei Photovoltaikanlagen auf zwei Scheunen haben, ist für Sie lediglich Buchstabe a der angedachten Steuerbefreiung - und damit die Grenze von 30 kW (peak) - relevant (Photovoltaikanlagen auf Nebengebäuden).
Die Grenze von 100 kW (peak) kommt nur zum Tragen, wenn es sich um Photovoltaikanlagen auf Gebäuden mit mehr als zwei "Einheiten" handelt (z.B. Mehrfamilienhäuser) und damit Buchstabe b einschlägig ist. Durch diesen Buchstaben b wird nämlich die Steuerbefreiung über 30 kW (peak) hinaus ausgedehnt."
Können Sie sich das erklären?
Besten Dank!
Sie sprechen einen Punkt an, der durchaus kritisiert werden darf: Warum eine so diffizile gesetzliche Regelung, wenn das doch der Vereinfachung dienen soll?! Nur gut, dass der von Ihnen angesprochene Punkt für einen Großteil der PV-Anlagen-Betreiber mit einer oder zwei kleineren Anlagen nicht relevant sein wird; gleichwohl nachfolgend die Antwort zu Ihrer Frage.
1. Wie oben in den News ausgeführt, trifft es zu, dass Photovoltaikanlagen auf, an oder in einem EFH oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäude (z.B. auf einer Scheune) "nur" bis zu 30 kWp (zusammen in der Summe) unter die Steuerbefreiung fallen.
2. Anders hingegen der Wortlaut zu den überwiegend zu Wohnzwecken genutzten sonstigen Gebäuden (ZFH, MFH, etc.), zu welchem sich das Wort "je" im Gesetzestext findet. Damit darf jede dieser Anlagen bis zu 15 kWp Bruttoleistung haben und die 30 kWp-Begrenzung greift für PV-Anlagen auf, an oder in solchen Objekte nicht.
3. Für alle PV-Anlagen eines Steuerpflichtigen greift dann allerdings die absolute Obergrenze mit 100 kWp.
Um Fehlinterpretationen zu vermeiden, werde ich in den obigen Beitrag noch ein Beispiel mit einem Betreiber einer Vielzahl von PV-Anlagen mit aufnehmen.
Zu erwähnen bleibt noch, dass sich im Gesetzgebungsverfahren hierzu wohl noch eine Änderung ergeben wird, da der Bundesrat die Aufnahme von PV-Anlagen auf, an oder in "Mischgebäuden" angeregt hat.
Viele Grüße
Meine Anlage (Insellösung mit Speicher, 42.000 Euro Auftragssumme) ist am 16.11. installiert worden. Zwei Abschlagsrechnungen, die die volle Auftragssumme ergeben sind bezahlt. Die Anlage kann aber erst in 2023 in Betrieb genommen werden, weil der aktuelle Zähler beim Betrieb der Anlage rückwärts laufen würde, also muss der Zähler ausgetauscht werden und das geht in diesem Jahr nicht mehr. Wie, bzw. kann ich noch in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung kommen? Wäre es rechtens, wenn der Solarteur die Schlussrechnung erst in 2023 Mehrwertsteuerfrei ausstellt? Ein Mitarbeiter der Solarfirma soll wohl zum Zählertausch dazu kommen, dazu könnte man ja Kosten von 50 Euro vereinbaren, die dann noch fällig werden.
Herzlichen Dank vorab für Ihre Antwort
Bettina
umsatzsteuerlich relevant ist, ob gemäß dem vereinbarten Werklieferungsvertrag mit dem Solarteur bereits in 2022 eine Lieferung / Leistung erfolgt ist.
Wenn sich daraus "nur" die Lieferung und Montage einer grundsätzlich betriebsfähigen PV-Anlage ergibt, wird wohl bereits in 2022 ein Leistungsaustausch (Verschaffung der Verfügungsmacht, in der Praxis meist mit Übergabe und Abnahme des Werks) erfolgt sein.
Gehört zum Auftrag an die Solarfirma hingegen auch die Inbetriebnahme der Anlage, wird die Leistungserbringung wohl erst in 2023 erfolgt sein, da dann erst mit Inbetriebnahme ein Leistungsaustausch gegeben ist. Dafür könnte sprechen, dass zum Zählertausch auch die Solarfirma mit anwesend sein soll um die vereinbarte Werklieferung vollends zu erbringen.
Allein das Datum, wann die Schlussrechnung gestellt wird, ist hingegen irrelevant für die Frage, ob 19 % oder 0 % als Steuersatz zutreffend ist.
Viele Grüße
Als langjähriger Solarstrom-Anbieter stellen sich nun für uns viele offene Fragen. Ob sich der Gesetzgeber darüber Gedanken gemacht hat?
Oben steht immer wieder INBETRIEBNAHME. Das wäre aber weder der Zeitpunkt der Lieferung, noch Montage, sondern der Moment ab dem in Absprache mit dem Netzbetreiber, die Anlage Strom produziert!
Das kann also bedeuten, dass auch Komponenten, die schon vor Monaten geliefert wurden, plötzlich nachträglich Umsatzsteuer befreit sind. Das zu prüfen, belegen und nachträglich gutzuschreiben und von den Finanzämtern zurück zu fordern, wird ein extremer Aufwand werden! Bleibt es beim LIEFERDATUM wird auch dies schon für genug Aufwand sorgen, da es viele Lieferverzögerungen gibt oder nun gewünscht werden.
EINE Solarstromanlage gibt es dabei gar nicht so oft. Vielfach muss man sich, schon wegen der Lieferproblematik, die Komponenten (Solarmodule, Wechselrichter, Montagegestelle, Stromspeicher, Kabel, Überspannungsschutz und Zubehör (Anzeigen, Hauptschalter, ...) auf dem Markt besorgen.
Da es keinen generellen Mehrwertsteuersatz (wie bei Lebensmitteln) gibt, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, für was diese Komponenten ist. Theoretisch kann auch ein Kunde bei uns für 29,9 kWp Ware kaufen und macht dasselbe andernorts nochmals. Es läuft dann eine 60 kWp-Anlage, die er jeweils ohne MWSt. kaufen konnte.
Komponenten, wie Module, Kabel, Gestelle können aber auch sowohl für eine kleine Balkon-Anlage, als auch eine (nicht geförderte) Inselanlage genutzt werden, evtl. sogar auf einem Fahrzeug spazieren fahren. Wie soll das geprüft werden. Wie soll in einem Shop, über den mittlerweile die Hälfte der Anlagen gekauft werden, der Ust-Satz eingestellt werden?
Danke für eine Antwort.
Es ist schade, dass die Regierenden, trotz vieler Berater, immer nur oberflächlich denken und am Ende dann Beamte sich irgendwelche bürokratischen Dinge ausdenken, die wir dann auszubaden haben.
Stelle ich den Shop bei diesen Komponenten generell auf 0% um, wird´s spätestens nach wenigen Monaten bei der Umsatzsteuer-Erklärung Prüfungen/Ärger geben. Stelle ich nicht um, werden Manche das für 19% zu teuer halten und andernorts kaufen...
Gibt es Fall-Entscheidungen, haben wir riesigen Mehraufwand, Rechnungen manuell umzustellen.
Es könnte auch wieder zu Auslands-Exporten kommen, wie das schon bei der E-Mobil-Förderung der Fall war.
Mfg
die Ausführungen in den obigen News sind primär an die (neuen) Betreiber einer PV-Anlage noch ohne großes umsatzsteuerliches Vorwissen gerichtet. Deshalb wurde teilweise der etwas unpräzise Begriff "Inbetriebnahme" mit angeführt. Denn oftmals findet die Inbetriebnahme einer PV-Anlage noch am Tag der Lieferung / Montage statt.
Doch keine Frage - umsatzsteuerlich ist der Zeitpunkt der Lieferung, der Einfuhr bzw. des innergemeinschaftlichen Erwerbs maßgebend.
Und die Möglichkeit, dass ab 2023 zwei Anlagen erstellt werden und diese mit 2 x 30 kWp einem USt-Satz mit 0 % unterliegen, hat der Gesetzgeber wohl billigend in Kauf genommen. Gegenfrage: Wie sollten Sie als Solarteur das auch feststellen (sofern Sie nicht beide Anlagen liefern)?
Auch ich sehe da ein Problem, wie das in der Praxis im Einzelfall umzusetzen bzw. zu prüfen sein soll. Insbesondere bei einem Selbstbauer einer PV-Anlage (siehe dazu unten die Anfrage von Herrn Hansen zu DIY am 14.11.), wird der liefernde Unternehmer (z.B. Baumarkt, Onlineshop) vor nahezu unlösbare Probleme gestellt, wenn er entscheiden muss, ob die Ware zu 19 % oder als (angebliche?) Komponente einer PV-Anlage zu 0 % veräußert werden soll.
Es kann davon ausgegangen werden, dass (hoffentlich zeitnah) ein BMF-Schreiben der Finanzverwaltung nachfolgt, in welchem diese und vergleichbare Praxisprobleme angesprochen werden. Bis dahin gilt es "das Beste" daraus zu machen ...
Viele Grüße
herzlichen Dank für den sehr informativen Artikel rund um die doch komplexe Thematik, und die hier beantworteten spannenden Detailfragen.
Gerne würde ich Ihre Einschätzung erhalten zu folgendem Sachverhalt:
* ältere Bestandsanlage mit Gewinnprognose über 20 Jahre, betrieben als Unternehmen mit Regelbesteuerung in Form einer Ehegatten-GbR
* beide Ehegatten sind zusätzlich Unternehmer unter den Regeln der KUR, somit den Gewinngrenzen von 22.000 Euro unterworfen
Falls nun ab 2023 die PV-GbR "zwangsweise" aus der Regelbesteuerung fällt, haben die Umsätze aus dem PV Unternehmen dann Auswirkungen auf die Umsätze, welche die beiden Gesellschafter in Ihren jeweiligen Kleinunternehmen erwirtschaften?
Wir befürchten aktuell, das die PV Umsätze in Folge der Neuregelungen hinzuaddiert werden müssen, was zu einer Überschreitung der KUR Grenzen führen würden - womit dann diese Kleingewerbe in die Regelbesteuerung gezwungen würden.
Oder kann auch in 2023 die GbR wie bisher in der Regelbesteuerung (auf Antrag) verbleiben?
Für Ihre geschätzte Antwort danken wir vielmals!
Mit freundlichen Grüßen
R.R.
da kann ich Ihnen eine "Entwarnung" senden. Auch ab 2023 verbleibt es im geschilderten Fall bei drei Unternehmern ... Ehegatte 1, Ehegatte 2 sowie die Ehegatten-GbR. Die geplante Neuregelung mit dem Nullsteuersatz für Lieferung / Montage von PV-Anlagen bringt keine Änderungen zur Frage mit sich, wer Unternehmer ist und was alles zum jeweiligen Unternehmen gehört. Damit kann die Ehegatten-GbR weiterhin in der Regelbesteuerung verbleiben.
Viele Grüße
am 10.10.22 wurden uns die Solarmodule auf unser Flachdach aufgestellt. Obwohl die Anlage noch nicht fertiggestellt wurde müssen wir innerhalb 30 Tagen den vollen Rechnungsbetrag begleichen. Es fehlt noch der ganze Elektroanschluss mit Speicher, Netzbetreiber usw. Die Anlage wird erst in 2023 fertiggestellt und in Betrieb genommen.
Jetzt zu meiner Frage:
Wenn die Anlage 2023 in Betrieb geht, trifft da die 0 % Regelung zu und könnte ich die MwST. komplett zurückholen oder muss ein Kleinunternehmen angemeldet werden.
Vielen Dank
Harald Lehmann
meine Frage zielte darauf ab: wir müssen die komplette Rechnung in 2022 bezahlen. Die Anlage geht erst 2023 in Betrieb. trifft da die 0 % Regelung zu und könnte ich die MwST. komplett zurückholen.
Danke nochmals.
MfG
Lehmann
eine vergleichbare Frage wurde an dieser Stelle bereits weiter unten gestellt. Doch gerne nochmals ...
Da entsprechend Ihren Schilderungen die Lieferung und Montage der PV-Anlage zweifellos erst in 2023 abgeschlossen sein wird, gilt dafür insgesamt die geplante Neuregelung mit dem Umsatzsteuersatz 0 %.
Sie können damit Kleinunternehmer bleiben, eine Option wird nicht erforderlich.
Und ergänzend: Die Abschlagszahlung für die Solarmodule in 2022 wird noch 19 % Umsatzsteuer ausweisen. Dies wird jedoch mit der Schlussrechnung in 2023 für den Gesamtrechnungsbetrag wieder auf USt = 0 % geändert werden. Auch dazu darf ich auf eine zuvor gestellte und beantwortete Frage weiter unten verweisen.
Viele Grüße
vielen Dank für diese Zusammenfassung.
Ich habe zwei Fragen zur Umsatzsteuerbefreiung 2023 die ich bisher leider nicht schließend klären konnte.
Auf einem Flurstück innerhalb eines Gewerbegebietes gibt es eine Dachfläche, die sich für eine PV-Anlage < 30 kWp eignet. Ein Wohnhaus oder ein Wohngebiet ist nicht in der Nähe.
1. Ist der Erwerb und die Montage einer PV-Anlage auf einem solchen Gebäude ebenfalls umsatzsteuerbefreit?
2. Gilt die Umsatzsteuerbefreiung auch, wenn dieses Dach von einem Dritten gemietet wird, der schließlich eine entsprechende PV-Anlage baut und betreibt.
Vielen Dank und Gottes Segen
Christian
da können Sie von der gesetzgeberischen Fiktion profitieren. Egal wie die Nutzung des Gebäudes ist, bei PV-Anlagen bis zu 30 kWp wird unterstellt, dass diese Anlage unter den Nullsteuersatz fällt. Dies soll primär die sonst auftretenden Darlegungsprobleme bei der Vielzahl an PV-Anlagen reduzieren und zugleich den Lieferanten / Monteuren eine klare Abgrenzung geben, dass sie die Umsatzsteuer mit 0 % ausweisen können.
Der Entwurf des JStG 2022 enthält keine weiteren Einschränkungen, sodass auch eine PV-Anlage auf einem fremden angemieteten Dach ab 2023 unter die Neuregelung fallen wird.
Viele Grüße
Vom Freistaat Bayern erhalte ich einen Bonus von 500,00 Euro für den Batteriespeicher. Die Eingangsbedtaetigung wurde am 10.05.22 übersandt. Das Vorhaben muss in 9 Monaten abgeschlossen sein, bedeutet bis zum 09.02.23, um den Bonus zu erhalten. Wie muss ich hier eine Verlängerung beantragen wegen Lieferschwierigkeiten?
Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich. K. Hahmann
die Abschlagsrechnung in 2022 unterliegt noch zwingend der Umsatzsteuer mit 19 %.
In der Schlussrechnung in 2023 wird der Gesamtbetrag mit Umsatzsteuer = 0 % ausgewiesen werden. Zugleich wird darin die Anzahlung und auch die darauf entfallende Umsatzsteuer 19 % offen abgesetzt werden. Damit wird die von Ihnen in 2022 zu leistende Abschlagszahlung nicht nur mit dem Nettobetrag, sondern mit dem Bruttowert in der Schussrechnung angerechnet. Die von Ihnen zu leistende Schlusszahlung fällt entsprechend geringer aus.
Der leistende Unternehmer erhält in 2023 die in 2022 an sein Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer aus der Anzahlung wieder zurück.
Zu Ihrer zweiten Frage muss ich leider passen, da ich das Regelwerk für den Bonus zum Batteriespeicher in Bayern nicht kenne. Klären Sie die Frage einer evtl. möglichen Fristverlängerung bitte mit der den Bonus gewährenden Stelle ab.
Viele Grüße
im August 2022 wurden unsere PV-Module meine private PV-Anlage auf dem Dach meines EFH montiert.
Jetzt wurde die Fertigstellung der PV-Anlage mit Speicher für den 21.11.2022 terminiert.
Frage:
Sollte ich erfahrungsgemäß darauf achten, dass die Fertigstellung der PV-Anlage erst in 2023 erfolgt, um den zu erwartenden Steueraufwand so gering wie möglich zu halten?
Danke
keine Frage ... wenn es gelingt, den Abschluss der Montagearbeiten auf nächstes Jahr zu verschieben, dann ist im steuerlichen Sinne die Leistung erst in 2023 erbracht worden. Es greift dann der Umsatzsteuersatz mit 0 % und Sie könnten sich den Aufwand für die Umsatzsteuer sparen.
Am besten wird sein, Sie klären mit der Montagefirma ab, ob eine Verschiebung in Betracht kommen kann.
Viele Grüße
ich habe mir vor zwei Wochen eine PV-Anlage auf mein Dach installieren lassen. Aufgrund mangelnder Erdung muss jedoch noch ein Tiefenerder - wegen Altbau - neu installiert werden. Aufgrund nicht mehr zulässiger Erdung wurde die Anlage vom Solateur baw. nicht in Betrieb genommen.
Meine Frage: Sofern die Installation des Tiefenerders - und somit die finale Inbetriebnahme der PV-Anlage - erst in 2023 erfolgt, komme ich dann in den Genuss der Umsatzsteuerfreiheit? Bisher habe ich 90% des Kaufpreises inkl. MWSt gezahlt. Die Schlusszahlung erfolgt ach Inbetriebnahme.
Viele Grüße
in steuerlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob die Erdung ein Teil der Montagearbeiten für die PV-Anlage oder ob darin ggf. eine gesonderte (isoliert beauftragte) Leistung zu sehen ist.
Es wird vieles für einen zugehörigen Teil der Gesamtmontage sprechen und damit für 0 % Umsatzsteuer. Entscheidend sind letztlich die getroffenen vertraglichen Regelungen. Um sicher zu gehen, sollten Sie diese nachprüfen und die Frage auch mit dem ausführenden Unternehmen abklären.
Viele Grüße
anbei ein paar Fragen zu 19% MwSt in 2023; DIY kauf aller Komponenten ab 2023:
-normalerweise haben Solaranlagen eine Unterkonstruktion, Montageschienen, diese sind für mich nicht sinnvoll, da der Modulabstand (ca. 1,5cm) zu goß ist und die Anlage nicht als Regenschutz für Carport und Schuppen nutzbar ist. Daher werde ich Holzbalen nehmen. und hier die Frage: sind die Holzbalken in 2023 für die Unterkonstuktion der Solaranlage Steuerfrei, und wenn ja, wie erkläre ich das dem Baumarkt?
- kann ich in 2023 Stromkabel (von Wechselrichter zum Sicherungsschrank) im Baumarkt steuerfrei kaufen können?
- da ich einen speziellen Batteriespeicher aus LTO Zellen (ca. 10x längere Lebensdauer als normale Speicher und können nicht brennen usw.) bauen möchte, es diese aber fast nur aus China zu bestellen sind, wie mache ich das in 2023 mit der MwSt ?
Grüße
Stefan
ein klarer Fall von "Theorie trifft auf Praxis" ... ;-)
Doch ernsthaft - der Materialeinkauf zum Bau einer PV-Anlage im Do-it-yourself (DIY) wird in der Praxis sicherlich Probleme bereiten.
Ich teile Ihre Auffassung, dass Sie es dem Baumarkt wohl nicht ohne weiteres darlegen können, dass die Holzbalken oder Kabel als Komponenten zum Bau einer PV-Anlage verwendet werden und diese deshalb zum Nullsteuersatz an Sie verkauft werden können.
Selbst bei den Batteriespeichern wird es eine Herausforderung sein, dem Zoll zu erklären, dass die Einfuhrumsatzsteuer dafür 0 % betragen soll.
Es bleibt zu hoffen, dass das BMF hierzu zügig Anweisungen erlässt, wie der Nachweis in solchen und ähnlichen Fällen zu führen ist.
Gutes Gelingen und viele Grüße
ich danke Ihnen für Ihre prompten und sachkundigen Antworten. Eine kurze Frage noch: Ist das Gesetz eigentlich schon "amtlich", also durch Bundestag und Bundesrat?
MfG LP1955
gern geschehen :-)
Das JStG 2022 wird voraussichtlich bis Mitte Dezember 2022 das Gesetzgebungsverfahren vollends durchlaufen und kurz vor Weihnachten dann im BGBl. veröffentlicht werden.
Stand heute ist mit keinen wesentlichen Änderungen zu rechnen.
Viele Grüße
ich habe eine "Altanlage" für die ich Einkommen- und Umsatzsteuer zahle. Die Umsatzsteuer kommt vom EVU und geht 1:1 wieder raus. Für die Anlage läuft die Afa noch bis 2031. Da die Anlage damals (im Vergleich zu heute) sehr teuer war und nur bescheidene Erträge liefert mache ich mit AfA und Zinsen deutliche Verluste die die Einkommensteuer auf andere Einkunftsarten entsprechend mindern.
Bedeutet die Steuerfreiheit ab 2023 dass ich diese annehmen muss und somit keine Afa und Zinskosten mehr absetzen kann oder kann ich mich ab 2023 auch weiterhin wie bisher besteuern lassen kann?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
so generell kann man das nicht sagen. Die Altanlagen aus den 2000er-Jahren erhalten eine (aus heutiger Sicht) sehr hohe Einspeisevergütung. Auch wenn die AK/HK dieser Anlagen noch hoch waren, konnte damit gleichwohl ein Totalgewinn erzielt werden. Das erforderte allerdings - wie auch bei neueren Anlagen - dass die äußeren Umstände (Dachausrichtung, gute Qualität der Module, etc.) auch möglichst optimal waren.
Mir ist eine Vielzahl älterer PV-Anlagen bekannt, die bis heute gut laufen und nachhaltig Gewinn bringen. Deren Betreiber freuen sich nun richtig, dass die Gewinne ab 2023 steuerfrei sein werden.
Ob Ihre Forderung nach Bestandsschutz erfolgreich sein kann, vermag ich nicht einzuschätzen. Doch keine Frage, der Weg über Einspruch und Klage gegen einen dies ablehnenden Einkommensteuerbescheid steht Ihnen offen.
Viele Grüße
jeder wusste, dass PV-Anlagen in den 90ern und 2000ern durch die hohen Anschaffungskosten nicht kostendeckend arbeiten. Daher wurde per Erlass des Bundefinanzministiums erklärt, dass Verluste dieser Anlagen nicht als Liebhaberei gewertet werden dürfen. Das war damals quasi die steuerliche Förderung der PV und lief bei mir auch problemlos. Ich habe in allen Jahren Verluste mit der PV gemacht und das Finanzamt hat kein Wort wegen Liebhaberei verloren. Nimmt man den Altanlagen-Betreibern nun mitten in der Laufzeit diese Art der Förderung ist das eine Riesen-Schweinerei. Wie kann man sich dagegen wehren? Ich dordere Bestandsschutz!
das sehen Sie richtig.
Die Steuerbefreiung für die Erträge wird ab dem 1.1.2023 zwingend gelten. Damit wird ab 2023 auch der Abzug von Aufwendungen (AfA, Zinsen und andere Betriebsausgaben) entfallen.
Als kleiner Trost: Angesichts der geschilderten wirtschaftlichen Situation hätte das Finanzamt möglicherweise Ihre Betätigung ohnehin noch als eine steuerliche Liebhaberei erkannt und Ihnen den Abzug der Verluste versagt.
Viele Grüße
Bin Privatperson, nicht selbstständig, Überschusseinspeiser.
1. Anlage (DIY) 4,8kWP Mitte Mai 2022 in Betrieb genommen ca. 1.000 Euro Mwst
2. Anlage (Komplettangebot bei Zolar GmbH) 14 KwP - Module und Wechselrichter Juni 2022 in Betrieb genommen, Speicher zwar geliefert, konnte wg. fehlenden Teil jedoch nicht inbetrieb genommen werden. ca. 4.000 Euro Mwst.
Jetzt könnte ich die Anlage in 2022 final in Betrieb nehmen lassen indem alles notwendige installiert wird, oder erst in 2023.
Was wäre für mich denn sinnvoller? Mir gehts nicht darum den letzten Euro rauszuquetschen und dafür jede freie Minuten mit Bürokratie zu verbringen.
Soweit ich das verstehe - wenn die Anlage 2022 fertig wird und ich Kleinunternehmer wähle, habe ich keine Chance die Umsatzsteuer irgendwie wiederzubekommen (spare mir aber auch den Bürokratismus).
Geht die Anlage erst 2023 in Betrieb und ich bekäme eine Rechnung ohne Umsatzsteuer, wäre das doch für mich das günstigste - da ich "Kleinunternehmer" wählen könnte und gut ist. Die Umsatzsteuer ca. 1.000 Euro von Anlage 1) würde ich dann nicht wieder bekommen, das dürfte sich aber locker ausgehen mit der gesparten Steuer auf den eigenverbrauch und der wesentlich einfacheren Abrechnerrei.
Danke schonmal für Ihr Feedback,
VG Wagner
Sie haben die steuerrechtliche Lage zutreffend erfasst.
Für bereits in 2022 erhaltene Leistungen könnten Sie die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur durch eine Option zur Regelbesteuerung zurück erhalten.
Ob es den Aufwand dafür wert ist, obliegt Ihrer eigenen Wertung.
Viele Grüße
ich stehe kurz vor der Bestellung einer PV-Anlage mit Speicher. Natürlich möchte ich den steuerlichen Aufwand und die Zahlung der USt vermeiden.
Muss ich jetzt auf Nummer Sicher gehen und die Bestellung der Anlage auf das Jahr 2023 legen? Wenn ich es dieses Jahr schon beauftrage und eine Abschlagzahlung leisten muss würde ja USt erhoben werden.
Danke
die Bestellung als solche ist nicht maßgeblich. Entscheidend für die USt ist der Zeitpunkt, in welchem die Leistung erbracht wird - die Lieferung bzw. Montage der PV-Anlage mit Speicher.
Zwar wird Ihnen in einer Abschlagsrechnung in 2022 noch USt mit 19 % in Rechnung gestellt, jedoch erfolgt in der Schlussrechnung in 2023 eine Korrektur der USt auf 0 % für das gesamte Entgelt der Leistung.
Viele Grüße
die Neuregelung lädt zu einer intensiven Steuergestaltung ein.
Bei der Umsatzsteuer gelten für vor dem 01.01.2023 fertig gestellte "Altanlagen" weiterhin die bisherigen Regeln.
Sofern eine Option zur Regelbesteuerung erfolgte, besteht eine Bindungswirkung, bei einem Ausstieg erfolgt eine Vorsteuerkorrektur nach §15a UStG.
Steuerunschädlich für den 15a ist ein steuerpflichtiger Verkauf der Anlage.
Der könnte dann im Jahr 2023 an eine nahe stehende Person (Ehepartner?) mit dem dann geltenden Steuersatz von 0,- Euro erfolgen.
Damit käme man dann im Ergebnis in den Genuss der Neuregelung und sparte die Abgabe von USt-Erklärungen ohne einen teilweisen Verlust der Vorsteuer.
Bei der Einkommensteuer scheint sich bei einer geplanten Neuanschaffung in 2023 und sogar bei Anschaffungen in 2022 eine Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages bzw. der Sonderabschreibung nach §7g in den Jahren bis 2022 zu lohnen.
So erhält man die Steuerentlastung, obwohl nie gewerbliche Einkünfte versteuert werden.
das sehen Sie richtig - grundlegende steuerliche Änderungen eröffnen sehr oft gestalterische bzw. steuer-optimierende Möglichkeiten.
Dem Vernehmen nach wird aktuell im BMF bereits über beide von Ihnen angeführten Punkte erörtert. Es kann noch nicht abgeschätzt werden, wie die Finanzverwaltung oder ggf. der Gesetzgeber auf diese oder ähnliche Gestaltungen reagieren wird.
Viele Grüße
Ihr Artikel über die Neuerung für 2023 fand ich sehr ausführlich und verständlich.
2 Punkte hätte ich noch gerne geklärt und würde mich freuen, wenn Sie mir hier weiterhelfen können.
Punkt 1: Auf unserem Gewerbegrundstück gibt es ein Vordergebäude (Baujahr 1981) und ein Rückgebäude (Baujahr 1989). Beide Gebäude werden überwiegend gewerblich aber auch privat vermietet. Sie verfügen jeweils über separate Versorgungen für Strom, Wasser und Kanal. Wir haben 2 getrennte PV-Anlagen in Auftrag gegeben, Vordergebäude mit 22,68 kWp und Rückgebäude 29,82 kWp.
Sie schreiben, das ein Betrieb von mehreren Anlagen bis max. 100 kWp möglich sei.
Ist das auch bei uns so, ein Grundstück mit 2 getrennten PV-Anlagen?
Punkt 2: "Mieterstrom" Wir als Grundstückseigentümer sind eine GbR und wollen den PV-Strom jeweils für die Haustechnik, als auch an 2 Privatwohnungen (Eigentümer und Tochter) sowie an eine GmbH mit dem selben Eigentümer zur Verfügung stellen. D.h. das 3 Netzbetreiberzähler müssen abgebaut werden und nur noch 1 Hauptzähler bleibt bestehen und eine Abrechnung für die oben genannten 4 Einheiten soll mit separaten Zwischenzähler erfolgen.
So der Plan, ist das so realisierbar.
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Armin Schlemmer
vielen Dank, Ihre Auskunft zu Punkt 1 war für mich ausreichend, da beide Anlagen in das Marktstammdatenregister gemeldet werden.
Punkt 2 (Mieterstrom) wird derzeit noch von meine Steuerberater geprüft.
Vielen Dank nochmals.
Gruß Armin Schlemmer
entsprechend Ihren Schilderungen würde auch ich darin zwei PV-Anlagen sehen. Ein weiteres wichtiges Indiz wird eine getrennte Anmeldung der beiden Anlagen im Marktstammdatenregister sein.
Ihre Frage mit dem Umbau der Zähler verstehe ich nicht ganz. Zumal es steuerlich für die Befreiung irrelevant sein wird, wie der Strom verwendet wird - egal ob Eigenverbrauch, Einspeisung oder Lieferung an Mieter.
Im Übrigen kann an dieser Stelle keine Gestaltungsberatung erbracht werden. Ich hoffe, die Antwort hilft Ihnen dennoch weiter.
ich habe ein Gesamtpaket für die Installation einer PV-Anlage bei einem Solarteur bestellt. Die Anlieferung und Installation der Module sowie die Anlieferung des Wechselrichters wurden bereits durchgeführt. Dafür wurde jeweils eine Rechnung gestellt (1xAnlieferung/ 1xInstallation der Module). Die beiden Rechnungen entsprechen ca. 90 % der Rechnungssumme. Die noch fällige Installation des Wechselrichters und die Inbetriebnahme wurden noch nicht durchgeführt. Wörtlich heißt es in den beiden bereits bezahlten Rechnungen: "Den Restbetrag der Auftragssumme werden wir Ihnen erst nach der Inbetriebnahme der Anlage durch unsere Fachkräfte in Rechnung stellen. Zu diesem Zeitpunkt erhalten Sie eine detaillierte Gesamtrechnung, die Sie beim Finanzamt einreichen können".
Wäre es für mich nun steuerlich sinnvoll, die letzten Arbeiten (und somit die letzte Rechnung) sowie die Inbetriebnahme auf/nach den 01.01.2023 zu vertagen?
Herzlichen Dank und viele Grüße
Jochen Philip
sofern Sie die Neuregelung mit dem sog. Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer in Anspruch nehmen wollen, wäre eine Fertigstellung der Leistung erst in 2023 die Voraussetzung dafür.
Ein Aufschub der Arbeiten - sofern Ihre Handwerker dies ermöglichen - könnte für Sie dann sinnvoll sein. Sie ersparen sich eine Option zur Regelbesteuerung und den Aufwand mit den damit verbundenen zusätzlichen Umsatzsteuererklärungen.
Viele Grüße
ändert sich 2023 denn etwas, wenn ein Vermieter eine PV-Anlage installiert, um seinen Mietern Strom zu verkaufen ("Mieterstrom")?
Viele Grüße
Bettina Ziegler
im Gesetzesentwurf ist nur von "Einnahmen und Entnahmen" die Rede, welche ab 2023 steuerbefreit sein sollen. Die Quelle der Einnahmen wird nicht differenziert.
In der Gesetzesbegründung findet sich ergänzend der Hinweis, dass die Steuerbefreiung "... unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms" gelten wird. Damit wird ab 2023 neben der Einspeisung des Stroms ins Netz, dem Eigenverbrauch im Haushalt oder durch Aufladung eines Elektrofahrzeugs auch die Lieferung des Stroms an Mieter steuerfrei sein.
Viele Grüße
soll der Umsatzsteuerentfall für Lieferung, Komponenten (& Installation) von Balkonkraftwerken (Wechselrichterleistung <= 600W) gelten?
Vielen Dank!
im Entwurf des Gesetzes bzw. der Gesetzesbegründung ist die Lieferung bzw. Installation von Solarmodulen einschließlich der wesentlichen Komponenten genannt.
Darunter fallen auch die sog. Balkonkraftwerke. Es gibt nur eine Obergrenze, jedoch keine Untergrenze, sodass ab 2023 auch eine Klein-PV-Anlage mit nur 0,6 kW einem Umsatzsteuersatz mit 0 % unterliegen wird.
Viele Grüße
Ich habe jetzt einen Großteil meiner PV Anlage inkl. Speicher bekommen und es ist eine Zahlung des fast kompletten Sets fällig. Es fehlt nun lediglich nur ein kleines Teil zur Vervollständigung, welches aber wohl erst in 2023 geliefert und berechnet wird. Die Anschließung wird auch erst 2023 erfolgen.
Was ist denn entscheidend und wie bekäme ich im besten Falle die Umsatzsteuer zurück?
Vielen Dank
zu Ihrer weiteren Nachfrage kann ich auf meine erste Antwort verweisen:
Eine in der Anzahlungsrechnung ggf. ausgewiesene Umsatzsteuer wird Ihnen in der Schlussrechnung wieder auf 0 % korrigiert. Das bedeutet, dass die geleistete Anzahlung auf den Netto-Gesamtbetrag entsprechend um die 19 % höher ausfällt, da in der Schlussrechnung die Umsatzsteuer 0 Euro betragen wird.
Viele Grüße
Wie bekäme ich dann die bereits bezahlte Umsatzsteuer zurück?
für die Umsatzsteuer ist entscheidend, wann die Leistung bewirkt worden ist. Dies ist i.d.R. bei Lieferung bzw. Montage der PV-Anlage. Im Zweifelsfall ist auf die Vereinbarungen im Werk- bzw. Werklieferungsvertrag abzustellen. Relevant ist, wann der vollständig erfüllt ist, dies ist oftmals im Zeitpunkt der Abnahme des Werks durch Sie.
Konkret: Sofern das "kleine Teil" eindeutig Bestandteil der Leistung ist, wird die Leistung erst erbracht sein, wenn auch das kleine Teil geliefert bzw. montiert ist.
Eine (An-)Zahlung in 2022 ist unerheblich. Eine in der Anzahlungsrechnung ggf. ausgewiesene Umsatzsteuer wird in der Schlussrechnung wieder auf 0 % korrigiert.
Viele Grüße
sieht der Gesetzentwurf für 2023 auch einen Umsatzsteuersatz mit 0 % für die Miete einer PV-Anlage vor?
Falls ja gilt hier auch dass die Anlage dann erst in 2023 in Betrieb gehen darf?
Gruß
Stefan
nur die Lieferung bzw. die Montage einer PV-Anlage und ihrer Komponenten wird unter den Umsatzsteuersatz mit 0 % fallen.
Das Vermieten einer PV-Anlage ist auch ab 2023 weiterhin mit Umsatzsteuer belastet. Gelegentlich hört man zwar die Forderung, auch Vermietungsmodelle in den Nullsteuersatz bzw. die Steuerfreiheit aufzunehmen; aktuell ist dies jedoch im Entwurf des Gesetzes bzw. der Gesetzesbegründung nicht enthalten.
Viele Grüße
leider kann ich nirgends eine Antwort auf meine Frage finden und hoffe, Sie können mir das beantworten.
Unser Kunde bekommt in 2023 von uns eine Komplett-Anlage mit Speicher. Bei ihm ist es zwingend erforderlich, seinen Zählerschrank zu erneuern und auch die Erdung muss verbessert werden, da sie nicht den Mindestangaben entspricht.
Ich lese überall, dass die MwSt. auf alle in Verbindung mit der PV-Anlage stehenden Komponenten wegfällt. Da der o.g. Austausch damit zwingend in Verbindung steht, müsste es ja im Entfall der MwSt. beinhaltet sein, oder? Und gehört eine Wallbox auch dazu?
Für eine Erleuchtung wäre ich Ihnen wirklich sehr dankbar.
Viele Grüße Nicole
maßgebend werden die vertraglichen Vereinbarungen mit Ihrem Kunden sein, insbesondere welchen Umfang der Werklieferungsvertrag hat. Da die Veränderungen am Zählerschrank und an der Erdung wohl technisch zwingende Voraussetzungen sind, wird - ohne Kenntnis weiterer Details - davon ausgegangen werden können, dass diese Arbeiten mit zu dem "Komplett-Paket" gehören. Damit würde dann der Nullsteuersatz auch für diese Arbeiten gelten.
Eine Wallbox ist hingegen kein zwingender Teil einer PV-Anlage. Und der Gesetzgeber wird (nach dem jetzigen Gesetzesentwurf) ausdrücklich nur einen Speicher mit in den begünstigten Leistungsumfang für eine PV-Anlage aufnehmen. Damit bleibt es für die Lieferung bzw. Montage einer Wallbox bei 19 % Umsatzsteuer.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit beantwortet zu haben.
Ich bekomme in diesen Tagen meine PV Anlage (8KWp)1 aufgebaut. Ich habe eine Abschlagszahlung gemacht. Die Module kommen diese Woche auf das Dach und der Wechselrichter wird wohl noch dieses Jahr angeschlossen .
Was müsste man beachten oder tun um in den Genuss von 2023 zu kommen. Darf der Wechselrichter dieses Jahr schon in Betrieb genommen werden ????
BZw. reicht es aus wenn ich die Batterie im März eingebaut bekomme und dann die Schlussrechnung bekomme ? Wenn ja wodrauf muss ich dünn achten?
GRUß Stefan
nach Ihren Schilderungen werden die umsatzsteuerlichen Leistungen an Sie noch in 2022 erbracht bzw. abgeschlossen sein. Damit wird auch in allen Rechnungen noch 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen sein. Folglich gelten für Sie die bisherigen Regelungen (...grundsätzlich Kleinunternehmer, jedoch mögliche Option zur Regelbesteuerung, Erstattung der in Rechnung gestellten Vorsteuer durch das Finanzamt).
Ihr Zusatz mit dem Batteriespeicher könnte diese erste Wertung jedoch in einem anderen Licht erscheinen lassen. Denn denkbar ist, dass Sie ein "Komplettpaket" beauftragt haben. Sofern dies zutrifft, wäre die "Gesamtleistung" an Sie auch erst mit Lieferung und Montage des Speichers in 2023 erbracht worden. Eine Schlussrechnung in 2023 wäre ein gewichtiges Indiz dafür. Und auch eine Inbetriebnahme und Anmeldung der PV-Anlage erst in 2023 würde das noch zusätzlich unterstreichen.
Welche umsatzsteuerliche Wertung zutreffend ist, wird sich anhand der konkret getroffenen (bzw. ggf. noch angepassten) vertraglichen Grundlagen entscheiden lassen und kann von hier aus nicht beurteilt werden.
Ich hoffe Ihnen gleichwohl weitergeholfen zu haben.
Vielen Dank für die bisherigen Antworten, das war sehr aufschlussreich, aber ich glaube so ganz verstanden habe ich den Kasus im Detail leider noch nicht.
Ich baue meine Anlage selber (keinen Solateur gefunden), eine Schlussrechnung in dem Sinne von einem Solateur gibt es also nicht.
Die meisten Teile sind bereits jetzt Ende 2022 geliefert. Da mein Elektriker vor 2023 nicht kann ist eine IBN vor dem 31.12.22 nicht möglich. Uach werde ich es wohl cniht schaffena lles vor Ende 2022 zu installieren. - die IBN erfolgt also garantiert erst im Januar 2023.
So wie ich es verstehe geht IAB und AFA in dem Fall nicht, bzw ich kann es für 2022 ansetzen (EST für 2021 ist noch nciht gemacht da ich selbsständig bin, wäre also noch möglich), wird aber wieder rückabgewickelt bei der nächsten EST.
Bei einer Investititionssumme von 51K Euro möchte ich jetzt aber auch ungerne vollkommen ohne Umsatzsteuerabzug/Abschreibung ausgehen, das wäre dann doch mehr als ärgerlich.
Kann ich bei einer IBN 2023 dennoch, mit Rechnungs/Lieferdatum 2022 einen Umsatzsteuerabzug im Rahmen der Regelbesteuerung geltend machen? - oder geht das wirklich nur wenn IBN zwingend in 2022 erfolgt - das war mir bisher nicht klar.
Alternativ könnte ich die bisherigen Rechnungen meinem Unternehmen zuordnen. Dann würde die Firma die Mwst vom FA 2022 erstattet bekommen (kein Rechnungsausgang in 2022) und ich könnte mir eine Rechnung im Januar 2023 ausstellen ohne Mest - könnte man das machen, oder wäre das eher keine so gute Idee da die Ware ja schon letztes jahr, also 2022, angeliefert wurde?
Was wäre das vernünftigste Vorgehen in diesem Sachverhalt?
Danke für Ihre Einschätzung
soweit Teile der PV-Anlage bereits in 2022 geliefert worden sind, fallen diese Leistungen noch unter die bisher geltenden Regelungen - es wurde Ihnen USt mit 19 % in der Rechnung gestellt.
Zudem ist Ihr Fall insoweit besonders gelagert, als Sie bereits bisher Unternehmer sind und damit ohnehin nicht mehr zur Regelbesteuerung optieren können/müssen. Ihr Unternehmen umfasst die gesamte Betätigung (Ihre bisherige selbstständige Tätigkeit und die neu hinzukommende Stromerzeugung). Diese beiden Betätigungen stellen zwar einkommensteuerlich mehrere Betriebe dar, umsatzsteuerlich besteht aber nur ein Unternehmen.
Damit erhalten Sie die in 2022 Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ganz regulär für Ihr (nun erweitertes) Unternehmen vom Finanzamt zurück.
Einkommensteuerlich werden Sie in 2022 noch keine AfA erhalten, da die Fertigstellung der Anlage erst in 2023 erfolgt; erst dann startet die Abschreibung für die Anschaffungs-/Herstellungskosten.
Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
vielen Dank für Ihre Antwort, ich habe schon befürchtet dass sie so ausfallen würde. Während Käufer einer schlüsselfertigen Anlage wohl auf das Inbetriebnahmedatum verweisen können ist dies für Selbstbauer anscheinend nicht möglich. Hier zählt wohl das Rechnungsdatum für die einzelnen Komponenten. Somit werde ich noch bis kommenden Januar warten.
MfG, Richard Micheler
ich möchte in 2023 eine PV-Anlage errichten, die Teile dazu heute schon bestellen. Die Lieferung und Bezahlung der Einzelkomponenten wird sowohl in 2022 als auch 2023 erfolgen.
Kann ich die MwSt der gesamten Anlage NACH INBETRIEBNAHME in 2023 vom Finanzamt zurück erhalten oder gelten hier die Zahlungs- und Liefertermine mit der heute bestehenden MwSt-Pflicht?
Vielen Dank für die Antwort
bei der Umsatzsteuer ist grundsätzlich nicht die Bestellung, sondern der/die Zeitpunkte der Leistung maßgebend. Dies ist der Tag der Lieferung bzw. der Tag der Montage / Inbetriebnahme der PV-Anlage.
Erfolgt die Leistung bis zum 31.12.2022 wird in der Rechnung 19 % Umsatzsteuer berechnet, erfolgt die Leistung erst ab dem 1.1.2023 beträgt die Umsatzsteuer = 0 %.
Sie sollten es nach Möglichkeit vermeiden, dass eine Leistung (z.B. Anlieferung der Module) noch in 2022, die andere Leistung (die Montage und der Anschluss der Anlage) hingegen erst in 2023 erfolgt. Lässt sich dies terminlich nicht mehr ändern, dann ist Ihr Aufwand für die Option zur Regelbesteuerung für die mit der Leistung in 2022 verbundene Vorsteuer (MwSt) entsprechend hoch. Dies gilt insbesondere für die aus der Option resultierenden Folgen für die nächsten 5 Jahre.
Viele Grüße
Jürgen K. Wittlinger
das haben Sie richtig erkannt. Denn im geplanten § 12 Abs. 3 UStG ist unter der Nr. 4 ausdrücklich vorgesehen, dass der Steuersatz mit 0 Prozent auch gilt ... für die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern.
Und aktuell ist im Gesetzesentwurf keine Differenzierung zwischen einer Nachrüstung oder der erstmaligen Ausstattung mit einem Speicher vorgesehen.
Viele Grüße
Jürgen K. Wittlinger
ich habe eine PV beauftragt.
Nun soll ich im November 22 eine Abschlagszahlung leisten. Die Installation wird im Januar 2023 ohne Wechselrichter beginnen, also findet die Inbetriebnahme auf jeden Fall in 2023 statt. Ist die angeforderte Abschlagszahlung in 2022 irgendwie schädlich für die neuen Regelungen?
Und wann wird damit gerechnet das das Gesetz durch ist?
bei der Umsatzsteuer ist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem die gesamte Leistung erbracht ist. Das ist nach Ihren Schilderungen in 2023, sodass die Neuregelung gelten wird.
Eine Abschlagszahlung ist üblich und steuerlich nicht schädlich. Ihnen werden in der Abschlagsrechnung in 2022 wohl noch 19 % Umsatzsteuer berechnet werden. Doch mit der Schlussrechnung in 2023 erfolgt eine Bereinigung, indem die Umsatzsteuer für die gesamte Leistung auf 0 % gestellt werden wird.
Das Gesetz wird wohl erst kurz vor Weihnachten verabschiedet werden. Es ist allenfalls zu einigen (für Sie nicht relevanten) Randbereichen mit einer Ergänzung des Gesetzes zu rechnen. Wir werden hier umgehend informieren.
Viele Grüße
Jürgen K. Wittlinger
ja, so ist es. Wer die PV-Anlage noch bis zum 31.12.2022 geliefert/installiert bekommt, dem wird in der Rechnung noch 19 % USt berechnet. Dann ist die Option zur Regelbesteuerung (Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung) regelmäßig sinnvoll.
Sie sollten allerdings noch beachten, dass Sie in Ihrer "Berechnung" die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer vermengen!
USt: Sie erhalten 5.700 EUR Vorsteuer vom Finanzamt zurück und haben 5 Jahre lang den eingespeisten und den selbst verbrauchten Strom mit 19 % zu versteuern.
ESt: Die Abschreibung und andere Betriebsausgaben gibt es nur noch für 2022. Ab 2023 ist die Betätigung einkommensteuerfrei. Es sind dann keine Einnahmen mehr zu versteuern, allerdings können auch keine Aufwendungen (auch keine Abschreibung) mehr als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Viele Grüße
Jürgen K. Wittlinger
nach § 7g Abs. 1 EStG könnte ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) in 2022 grundsätzlich abgezogen werden, auch wenn ab 2023 eine Steuerfreiheit eintritt. In der Tat - dies wäre ein sehr interessantes Steuersparmodell ...
Wäre! Denn letztlich scheitert es an § 7g Abs. 3 EStG. Diese Norm regelt, dass in Fällen, in denen ein IAB in Anspruch genommen wird und dieser nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 wieder hinzugerechnet wurde, der Abzug des IAB rückgängig zu machen ist.
Da ab 2023 Steuerfreiheit besteht, kann eine steuerwirksame Hinzurechnung in 2023 ff. nicht erfolgen, mit der Folge einer "Rückabwicklung" des zunächst in 2022 erhaltenen IAB.
Viele Grüße
Jürgen K. Wittlinger
leider kenne ich mich mit Steuerfragen nicht gut aus.
Wie sieht es denn mit der Umsatzsteuer aus, wenn ich in diesem Jahr eine PV-Anlage beauftrage (das Angebot enthält USt), diese aber erst im kommenden Jahr installiert wird?
Komme ich dann schon in den Genuss der neuen Regelung?
für die Umsatzsteuer ist maßgebend, wann die Leistung erbracht wurde. Dies ist der Zeitpunkt, in welchem die Lieferung der PV-Module bzw. die Montage / Inbetriebnahme der PV-Anlage erfolgt. Das Datum der vorherigen Bestellung ist hingegen unerheblich.
Bei der geplanten Installation der Anlage erst in 2023 wird folglich zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer die Neuregelung anzuwenden sein. Damit wird auch die Rechnung in 2023 (anders als jetzt noch das Angebot) keine USt ausweisen.
Wünsche Ihnen als angehenden PV-Anlagenbetreiber bereits jetzt viele sonnige Tage.
Richtig, dies steht so nicht im Gesetzesentwurf drin. Gleichwohl ergibt sich dies als Folgerung für die Praxis bei den allermeisten Photovoltaikanlagen.
Denn wenn die Einkünfte aus einer PV-Anlage ab 2023 zwingend steuerfrei sind, gibt es faktisch doch kein Wahlrecht mehr, ob die Anlage als steuerliche Liebhaberei zu werten sein soll oder nicht.
Gleiches bei der Umsatzsteuer. Wird in den Rechnungen ab dem 1.1.2023 keine Vorsteuer mehr ausgewiesen, gibt es in aller Regel keinen Grund mehr, dass der Unternehmer per Option auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet.
Ich hoffe, dass Ihnen damit die aus den geplanten gesetzlichen Änderungen gezogenen Folgerungen für die Praxis der Besteuerung einer PV-Anlage nachvollziehbar geworden sind.
O.k., wenn man alleine durch die Umsatzsteuerfreiheit der PV-Rechnung KEIN Wahlrecht mehr für die Art der Unternehmerschaft hat, dann wäre das neue Steuermodell also zwingend (Leider)!!!
ich lese hier das es *kein* "Wahlrecht" mehr gibt = das dieses neue Steuermodell verpflichtend für jede (kleinere) neue PV-Anlage ab Inbetriebnahmedatum 01.01.2023 sei = da es z.B. die Option auf regulären "Unternehmer" NICHT mehr geben soll (?), ... kann aber einen diesbezüglichen Passus im Gesetzesentwurf nicht finden:
Vielleicht können Sie mir auf die Sprünge helfen?
Vielen Dank
hierzu ergibt sich aus dem Gesetzesentwurf nichts Konkretes.
Es gelten damit die allgemeinen Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Leistungserbringung. Insbesondere wird zu beurteilen sein, ob die Montage der PV-Module eine abgeschlossene Leistung ist und die restlichen Arbeiten ebenfalls eine für sich zu wertende Leistung darstellen. Denkbar ist aber auch, dass ein "Gesamtpaket" und damit nur eine einheitliche Leistung vorliegt. Je nachdem liegen mehrere Leistungszeitpunkte in 2022 und 2023 oder aber nur eine Leistung in 2023 vor.
Letztlich wird sich dies aus den vertraglichen Vereinbarungen ergeben und kann von hier aus nicht abschließend beurteilt werden.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen weiter.
Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzesentwurfs: "Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage ...".
Damit wird der Steuersatz mit 0 % nur für die Leistung an den Endkunden (dem Betreiber einer PV-Anlage) zum Zuge kommen. Dies jedoch unter dem Vorbehalt, dass das Gesetz letztlich so verabschiedet wird, wie es derzeit geplant ist.
Danke für Ihre Nachfrage.