Technische Maßnahmen für neues Mehrwertsteuersystem

Die EU-Kommission hat am 25.5.2018 detaillierte technische Änderungen an den EU-Vorschriften über die Mehrwertsteuer vorgeschlagen. Die Vorschläge ergänzen die Pläne der Kommission für ein endgültiges EU-Mehrwertsteuersystem.

Ziel der Maßnahmen ist es, Unternehmen in der gesamten EU das Leben zu erleichtern und gleichzeitig den Betrug, der die nationalen Haushalte der EU-Mitgliedstaaten rd. 50 Mrd. EUR pro Jahr kostet, zu bekämpfen. Im Oktober 2017 schlug die Kommission Grundsätze für die Schaffung eines einheitlichen EU-Mehrwertsteuerraums vor, die das 25 Jahre alte „vorläufige“ System ersetzen sollen.

Durch die jetzt vorgeschlagenen technischen Maßnahmen sollen Diskussionen in den Mitgliedstaaten über die allgemeinen Grundsätze oder "Eckpfeiler" eines einfacheren und belastbaren endgültigen EU-Mehrwertsteuersystems für den Warenhandel innerhalb der EU angestoßen werden.

Pierre Moscovici, EU-Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll, erklärte, dass die Vorschläge die letzten Bausteine für die Überarbeitung des EU-Mehrwertsteuersystems seien. Sie würden dank der elektronischen zentralen Anlaufstelle für Anbieter die Voraussetzungen für einfachere Vorschriften, weniger Bürokratie und ein benutzerfreundlicheres System schaffen. Es sei an der Zeit, dass die Mitgliedstaaten einander vertrauen, wenn es um die Erhebung der Mehrwertsteuer auf EU-interne Umsätze geht. Er hoffe, die Mitgliedstaaten ergreifen nun die Gelegenheit, ein qualitatives Mehrwertsteuersystem für die EU einzuführen.

Knapp die Hälfte der Artikel der MwStSystRL muss angepasst werden

Die Inbetriebnahme der Eckpfeiler des endgültigen Mehrwertsteuersystems macht umfangreiche Änderungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) notwendig. Von 408 Artikeln der aktuellen Richtlinie müssen rund 200 angepasst werden, um die folgenden Vorteile für Unternehmen und nationale Haushalte zu bringen:

Vereinfachung der Besteuerung von Waren

Im derzeitigen Mehrwertsteuersystem wird der Warenhandel in zwei Transaktionen unterteilt: einen von der Mehrwertsteuer befreiten Verkauf im Ursprungsmitgliedstaat (innergemeinschaftliche Lieferung) und einen besteuerten Kauf im Bestimmungsmitgliedstaat (innergemeinschaftlicher Erwerb). Mit dem aktuellen Vorschlag soll diese künstliche Aufspaltung einer einzigen Transaktion beendet werden. Nach seiner Annahme wird der grenzüberschreitende Warenhandel als "einheitliche steuerpflichtige Lieferung" definiert. Damit wird sichergestellt, dass Waren im Bestimmungsland (mit dem dortigen Steuersatz) besteuert werden.

Zentrales Online-Portal (One Stop Shop) für Händler

Um einen möglichst reibungslosen Ablauf für die Unternehmen zu gewährleisten, sollen die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Online-Portals für alle B2B-Händler der EU zur Abführung ihrer Mehrwertsteuer geschaffen werden. Dies wurde in den Reformvorschlägen der Kommission im Oktober 2017 angekündigt. Das System wird auch für Unternehmen außerhalb der EU, die an Unternehmen innerhalb der Union verkaufen und sich andernfalls in jedem Mitgliedstaat für die Mehrwertsteuer registrieren müssten, zugänglich sein. Sobald das System eingeführt worden ist, müssen diese Unternehmen lediglich einen Intermediär in der EU benennen, der sich für sie um die Mehrwertsteuer kümmert.

Weniger Bürokratie

Die EU-Kommission sieht die Änderungen auch als Neustart der Selbstkontrolle des Mehrwertsteuersystems. Dabei soll sich auch die Anzahl der administrativen Schritte verringern, die Unternehmen durchlaufen müssen, wenn sie an Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten verkaufen. Bestimmte Berichtspflichten entfallen und die Rechnungsstellung im EU-weiten Handel wird den Gesetzen des Mitgliedstaats des Verkäufers unterliegen.

Verkäufer schuldet die Mehrwertsteuer

In der Ankündigung der EU-Kommission wird zudem klargestellt, dass die Mehrwertsteuer beim Verkäufer erhoben wird. Beim Verkauf von Waren an Kunden in einem anderen EU-Land kommt der Steuersatz des Bestimmungsmitgliedstaates zur Anwendung. Nur wenn es sich bei dem Kunden um einen sog. „zertifizierten Steuerpflichtigen“ (d. h. um einen von der Steuerverwaltung als zuverlässig angesehenen Steuerzahler) handelt, schuldet dieser die Mehrwertsteuer.

Pressemitteilung der EU-Kommission

Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Mehrwertsteuerreform