Die sog. EU-Amtshilferichtlinie (2011/16/EU) sieht eine Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung mittels eines Informationsaustausch auf Ersuchen, einen spontanen Informationsaustausch sowie einen automatischen Informationsaustausch über fünf Arten von Einkünften vor (Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen, bestimmte Lebensversicherungsprodukte, Ruhegehälter, Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus).
Mittels der neu gefassten Amtshilferichtlinie (2014/107/EU) vom 9.12.2014 wird nun der automatische Informationsaustausch um Finanzkonteninformationen gemäß dem von der OECD entwickelten CRS erweitert und für den Austausch zwischen EU-Staaten verbindlich in EU-Recht übernommen.
Problematisch erweist sich, dass sich der neue Standard den Anwendungsbereich der Zinsrichtlinie überschneidet. Die Europäische Kommission hat am 18.3.2015 entsprechend reagiert und vorgeschlagen, die EU-Zinsrichtlinie mit Wirkung zum 1.1.2016 aufzuheben. Allerdings steht die Annahme durch den EU-Rat nach wie vor aus.
Das BMF hat diesbzgl. reagiert und am 21.8.2015 den Diskussionsentwurf zur Änderung der Zinsinformationsverordnung (ZIV) vorgestellt. Die geänderte ZIV Jahr soll letztmalig für im Jahr 2015 zugeflossene Zinserträge gültig sein. Da Österreich die EU-Zinsrichtlinie ein Jahr länger anwendet, gilt die ZIV in Bezug auf das von Österreich angewendete Quellensteuerverfahren zusätzlich für die im Jahr 2016 zugeflossenen Zinserträge. Bezüglich mit Drittstaaten abgeschlossenen Abkommen (analoge Verpflichtungen wie nach Zinsrichtlinie) gilt die ZIV so lange weiter, bis diese Staaten einen automatischen Informationsaustausch nach OECD CRS eingeführt haben.