Ziel der am 29.10.2014 unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten ist es, die Zusammenarbeit zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit zu intensivieren; dies insbesondere durch den Ausbau des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten.
Als Mittel, dieses Ziel zu erreichen, enthält die Mehrseitige Vereinbarung vom 29.10.2014 die hierzu erforderlichen Regelungen, denn mit dieser Mehrseitigen Vereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien, die darin bezeichneten und für das Besteuerungsverfahren in den anderen Vertragsstaaten erforderlichen Informationen über Finanzkonten regelmäßig zu erheben und dem anderen Vertragsstaat automatisch zu übermitteln.
Mit dem verabschiedeten Vertragsgesetz soll diese Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.
Das Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten ist ein an sich kurz gehaltenes Artikelgesetz (nur zwei Artikel), das im Wesentlichen die Zustimmung zum völkerrechtlichen Vertrag zu der am 29.10.2014 von Deutschland unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten beinhaltet.
Durch die Mehrseitige Vereinbarung verpflichtet sich Deutschland, von den in ihrem Gebiet ansässigen Finanzinstituten Informationen über Konten zu erheben, die sie für die in anderen Vertragsstaaten steuerpflichtige Personen führen und diese den anderen Vertragsstaaten zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Mitteilung von:
- Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdaten und -ort jeder meldepflichtigen Person,
- Kontonummer,
- Jahresendsalden der Finanzkonten und
- gutgeschriebenen Kapitalerträgen, einschließlich Einlösungsbeträgen und Veräußerungserlösen.
Im Gegenzug verpflichten sich die anderen Vertragsstaaten gegenüber Deutschland Informationen zu Finanzkonten von in Deutschland steuerpflichtigen Personen zu übermitteln.
Die Vertragsstaaten sehen in dem durch die Vereinbarung weiter ausgebauten automatischen Informationsaustausch einen wichtigen Schritt zur noch effektiveren Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung. Auf der Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung beabsichtigen die Vertragsstaaten, sich mit anderen Partnern, insbesondere mit der Organisation für wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Europäischen Union (EU), dafür einzusetzen, die Standards der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung zu einem globalen System weiterzuentwickeln. Zu diesem Zwecke werden die Staaten, die die Mehrseitige Vereinbarung bereits unterzeichnet haben, Staaten unterstützen, die sich zukünftig auch zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen bereit erklären wollen.
Des Weiteren verpflichten sich die Vertragsparteien, von ihren Finanzinstituten die in der Mehrseitigen Vereinbarung näher bezeichneten und für die Besteuerung im anderen Vertragsstaat relevanten Informationen über Finanzkonten regelmäßig zu erheben und dem anderen Vertragsstaat in einem automatisierten Verfahren zu übermitteln (automatischer Informationsaustausch).
Die Vertragsstaaten sehen in einem automatischen Informationsaustausch, der die Nutzung ausländischer Finanzkonten und bestimmte Kapitalanlagen einbezieht, ein geeignetes Mittel, Steuerhinterziehung im grenzüberschreitenden Bereich zu bekämpfen. Sie betrachten die Regelungen dieser Mehrseitigen Vereinbarung als geeignete Grundlage, um mit möglichst vielen Staaten die derzeitigen Standards der Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung fortzuentwickeln, um die Steuerhinterziehung durch Nutzung ausländischer Finanzinstitute, ausländischer Rechtsträger oder ausländischer Vermögensverwalter weltweit transparent zu machen und wirksamer zu unterbinden.
Mit dem Vertragsgesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung wird dem völkerrechtlichen Vertrag zugestimmt und dieser veröffentlicht werden.
Die wesentlichen Aspekte der Mehrseitigen Vereinbarung:
Die Mehrseitige Vereinbarung basiert auf Art. 6 des Multilateralen Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ("Übereinkommen"). Hiernach können zwei oder mehrere Vertragsparteien einen automatischen Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren. Der Informationsaustausch erfolgt dann bilateral zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien. Die Informationen, zu deren automatischer Übermittlung sich die Vertragsparteien zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung im Rahmen der vorliegenden Mehrseitigen Vereinbarung verpflichten, stehen den zuständigen deutschen Finanzbehörden, abgesehen von Informationen, die im Rahmen der EU-Richtlinie 2003/48/EG erhoben werden, bisher nur im Hinblick auf das bilaterale FATCA-Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in Verbindung mit § 117c AO und der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung (vgl. BGBl. I 2014, S. 1222) zur Verfügung. Deshalb verpflichten sich die Vertragsparteien mit der Mehrseitigen Vereinbarung, innerstaatliche Regelungen zu erlassen, die erforderlich sind, um den Verpflichtungen aus § 2 der Mehrseitigen Vereinbarung nachkommen zu können.
Die Verwendung übermittelter und empfangener Informationen unterliegt den im Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvorschriften. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies ein wesentlich zu berücksichtigender Aspekt. Die Bundesregierung hat sichergestellt, dass bei dem automatischen Informationsaustausch höchste Anforderungen an den Datenschutz eingehalten werden. Deutschland wird dazu eine besondere Datenschutzklausel bei der OECD hinterlegen. Diese gewährleistet, dass sämtliche Staaten, die zukünftig aufgrund des Übereinkommens mit Deutschland einen automatischen Informationsaustausch betreiben, den hohen deutschen Datenschutzstandard erfüllen müssen. Dabei legt Deutschland die Bedingungen fest, die von dem anderen Staat bei der Übermittlung von personen- und unternehmensbezogenen Daten zu beachten sind. Zu diesem Zweck wird die Bundesrepublik Deutschland eine Datenschutzklausel entsprechend § 7 Abs. 1 Buchst. d) (Anlage C) der Mehrseitigen Vereinbarung hinterlegen, um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde im anderen Vertragsstaat die übermittelten Informationen nicht der Vereinbarung zuwider zweckwidrig verwendet. Es müssen Vorkehrungen vorsehen werden, die dem Schutz personenbezogener Daten dienen. Jeder Vertragsstaat, der nach der Mehrseitigen Vereinbarung Informationen mit einem anderen Vertragsstaat automatisch austauschen wird, muss zudem über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der vorgeschriebenen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen verfügen und dies gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums notifizieren.
Durch die Notifikation in Form der Anlage C werden auch Verwendungsbeschränkungen festgelegt, um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde im anderen Vertragsstaat die übermittelten Informationen nicht für Zwecke verwendet, die gegen die deutsche öffentliche Ordnung ("Ordre Public") verstoßen. Ein Verstoß gegen den Ordre Public liegt aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland dann vor, wenn die betroffenen Steuerverfahren durch politische, rassische oder religiöse Verfolgung motiviert sind. Ein Verstoß in diesem Sinne ist auch gegeben, wenn die direkte oder indirekte Verwendung der übermittelten Daten zur Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gegen eine Person führen kann. Dies gilt auch, soweit die übermittelten Daten in einem Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden sollen.
Bei möglichen Änderungen der beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums hinterlegten Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Buchst. d) (Anlage C) der Mehrseitigen Vereinbarung seitens einer anderen Vertragspartei, behält sich die Bundesrepublik Deutschland vor, die Mehrseitige Vereinbarung gemäß § 7 Absatz 3 auszusetzen beziehungsweise nach Absatz 4 zu kündigen. Mit dem Verweis auf den "gemeinsamen Meldestandard" in der Mehrseitigen Vereinbarung ist stets der am 15.7.2014 von der OECD veröffentlichte Standard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen gemeint.
Aufbau und textliche Ausgestaltung der Mehrseitigen Vereinbarung entsprechen der von der OECD entwickelten und veröffentlichten Mehrseitigen Mustervereinbarung vom 15.7.2014:
- § 1 legt die für die Mehrseitige Vereinbarung notwendigen Begriffsbestimmungen fest.
- § 2 verpflichtet die Vertragsparteien zum Austausch von im Einzelnen näher dargelegten Informationen in Bezug auf meldepflichtige Finanzkonten.
- § 3 bestimmt den Zeitplan und die Form des Informationsaustauschs.
- § 4 bestimmt die Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung.
- § 5 umfasst die Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen.
- § 6 beschreibt das Konsultationsverfahren und den Prozess für Änderungen der Vereinbarung.
- § 7 legt die Geltungsdauer der Mehrseitigen Vereinbarung fest.
- § 8 umschreibt zum einen die Aufgaben des Sekretariats des Koordinierungsgremiums und zum anderen legt § 8 die Verteilung der Kosten der Verwaltung der Vereinbarung des Sekretariats auf die Vertragsparteien fest.
Die wichtigsten Vorschriften der Mehrseitigen Vereinbarung:
§ 1 Abs. 1 Buchst. c) definiert den Ausdruck "Finanzinstitut eines Staates". Der Ausdruck "Finanzinstitut" hat für die Anwendung der Vereinbarung zentrale Bedeutung. Die Meldepflichten, die national implementiert werden müssen, sollen nur Finanzinstituten obliegen. Es muss sich für den jeweiligen Vertragsstaat um ein in diesem Staat ansässiges Finanzinstitut handeln, d.h. es muss diesem Vertragsstaaten zugeordnet sein. Zweigniederlassungen des Finanzinstituts gehören nicht zu dem Finanzinstitut des Vertragsstaats, wenn sich die Zweigniederlassung nicht in diesem Vertragsstaat befindet, sondern außerhalb dieses Staates. Zweigniederlassungen sind "Finanzinstitute eines Staates" im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. c), wenn diese eine Zweigniederlassung eines nicht in dem Staat ansässigen Finanzinstituts ist und sie sich in dem Staat befindet.
§ 1 Abs. 1 Buchst. e) definiert den Ausdruck "meldepflichtiges Konto". Der Ausdruck bezieht sich auf ein Konto, das von einem Finanzinstitut geführt wird. Nach § 2 bestehen Meldepflichten eines Finanzinstituts nur in Bezug auf Konten, die Finanzkonten sind. Finanzkonten sind dann zu melden, wenn es anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard als ein Konto identifiziert wurde, dessen Inhaber eine oder mehrere Personen sind, die gegenüber einer anderen Vertragspartei meldepflichtige Personen sind, oder dessen Inhaber ein passiver nichtfinanzieller Rechtsträger ist, der von einer oder mehreren Personen beherrscht wird, die gegenüber einer anderen Vertragspartei meldepflichtig sind. Der Ausdruck Finanzkonto bedeutet ein von einem Finanzinstitut geführtes Konto und umfasst ein Einlagekonto, ein Verwahrkonto, im Falle eines Investmentunternehmens Eigen- und Fremdbeteiligungen an dem Finanzinstituten, von einem Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge.
Die wichtigste Vorschrift der Mehrseitigen Vereinbarung ist § 2: Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 verpflichten sich die Vertragsparteien, die in § 2 Abs. 2 näher bezeichneten und von meldenden Finanzinstituten (vgl. § 1 Abs. 1 Buchst. d) zu beschaffenden Informationen der anderen Vertragspartei zu übermitteln. Zu beschaffen sind nur Informationen in Bezug auf meldepflichtige Konten (§ 1 Abs. 1 Buchst. e). Soweit für die zu übermittelnden Informationen keine Meldepflichten der Finanzinstitute bestehen, müssen entsprechende Meldepflichten geschaffen werden. Die zuständige Behörde wird entsprechend § 2 Abs. 1.1. die Informationen jährlich mit den anderen zuständigen Behörden der Vertragsstaaten automatisch austauschen. Nach § 2 Abs. 1.2 sind die zuständigen Behörden der Staaten lediglich zur Übermittlung verpflichtet, die in der Liste der Anlage A aufgeführt werden wird. Entsprechend der gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums abzugebenden Erklärung werden diese Vertragsstaaten lediglich Informationen übermitteln, jedoch keine Informationen erhalten. § 2 Abs. 2 beschreibt im Einzelnen die jeweils von den meldenden Finanzinstituten für meldepflichtige Konten zu beschaffenden und auszutauschenden Informationen. Dabei ist zwischen Verwahrkonten, Einlagekonten sowie sonstigen Konten zu unterscheiden.
§ 3 regelt Einzelheiten des Informationsaustausches. Außerdem wird festgelegt, für welche Zeiträume welche Informationen erstmals zu übermitteln sind. Nach § 3 Abs. 1 richtet sich die Ermittlung und Qualifizierung von Zahlungen, die Gegenstand des Informationsaustausches nach § 2 sind, nach dem Recht der Vertragspartei, die die Information übermittelt. Nach § 3 Abs. 2 müssen Beträge, die in den zu übermittelnden Informationen anzugeben sind, nicht auf eine bestimmte Währung lauten; jedoch muss die Währung angegeben werden. § 3 Abs. 3 schreibt vor, dass die in § 2 Abs. 2 genannten Informationen erstmals ab dem in der Anlage des Abkommens genannten Jahren innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres auszutauschen sind, auf das sie sich beziehen. Für Deutschland ist dies das Jahr 2016, weshalb erstmals Informationen ab September 2017 auszutauschen sind.
Sinn von § 5 Abs. 2 ist u. a., dass die von der Bundesrepublik Deutschland in einem automatisierten Verfahren übermittelten Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nur in Steuerverfahren einschließlich Steuerstrafverfahren verwendet werden dürfen. Sollen die Informationen im anderen Staat für andere Zwecke genutzt werden, ist die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland dafür einzuholen. Für allgemeine Strafverfahren hätte dies auf dem Wege der Rechtshilfe zu erfolgen.
Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz in unveränderter Fassung verabschiedet.