Finanzverwaltungsgesetz
Auch in das Finanzverwaltungsgesetz werden Änderungen zum EU-Amtshilfegesetz übernommen, indem die Kompetenzen des BZSt generell um die Auswertung von Meldungen erweitert werden (§ 5 Abs. 1 FVG). Zudem wird in den neuen Nummern 5c - 5e die Zuständigkeit für die automatische Übermittlung von Informationen zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung aufgenommen, wie auch für die länderbezogenen Berichte.
Die Landesfinanzbehörden werden verpflichtet, dem BZSt die für die Verpflichtungen benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen (§ 21 Abs. 7 FVG). Hierzu ist der Aufbau eines Zentralverzeichnisses vorgesehen.
Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz
Die Regelungen dieses Gesetzes sollen auch für künftige Verträge der EU bzw. Deutschlands mit Drittstaaten gelten, in denen ein automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten vereinbart wird (§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes).
Die Übermittlung von Informationen durch das BZSt an die Behörden eines Vertragsstaates soll ohne eine Anhörung der Beteiligten möglich sein (§ 5 Abs. 8 des Gesetzes).
Außensteuergesetz
Im ursprünglichen Gesetzentwurf war auch eine Änderung des AStG vorgesehen. Geplant war, dass
sich der Inhalt eines in den DBA enthaltenen Fremdvergleichsgrundsatzes nach den Regelungen des AStG bestimmen sollte (§ 1 Abs. 1 Satz 5 AStG). Damit hätte das deutsche Abkommensverständnis zum Inhalt des in den jeweiligen DBA enthaltenen Fremdvergleichsgrundsatzes gegolten. Es sollte der Rechtsprechung des BFH[1] entgegen gewirkt werden, wonach DBA-Regeln so auszulegen sind, dass eine inhaltliche Sperrwirkung der DBA gegenüber § 1 Abs. 1 AStG eintritt.
Zudem sprach sich der Bundesrat dafür aus, noch die Worte "ungeachtet der Abkommen" einzufügen. Dadurch sollte eine sog. Abkommensüberschreibung (Treaty Override) dahingehend abgesichert werden, dass der in einem DBA vorgegebene Fremdvergleichsgrundsatz nach Maßgabe des AStG auszulegen ist.
Im verabschiedeten Gesetz sind nun keine Änderungen des AStG mehr vorgesehen.
FATCA-USA-Umsetzungsverordnung
Finanzinstitute oder Dritte werden verpflichtet, die Belege zur Statusfeststellung der Kontoinhaber 6 Jahre lang aufzubewahren (§ 8 Abs. 9 der VO).
Das BZSt wird berechtigt, die Daten und Meldungen nicht nur weiterzuleiten, sondern auch im Rahmen der übertragenen Aufgaben auszuwerten (§ 9 Abs. 3 der VO). Diese Berechtigung steht auch den Landesfinanzbehörden zu, wobei durchaus Gesichtspunkte des Risikomanagements mit einfließen können (§ 9 Abs. 2 der VO).
Investmentsteuergesetz
Neu in das Gesetz eingefügt wurde noch folgende Änderung zum Investmentsteuergesetz. Der Basiszins für die Bestimmung einer Vorabpauschale ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten, den die Deutsche Bundesbank auf den 1. Börsentag des Jahres errechnet und im BStBl veröffentlicht. Bisher war dies durch eine Verweisung auf § 203 Abs. 2 BewG gesichert (§ 18 Abs. 4 InvStG).
Umwandlungssteuergesetz
Nicht aufgenommen wurde eine Änderungsbitte des Bundesrats zum UmwStG. Die Länderkammer wollte bei einem Vermögensübergangs auf eine nicht der inländischen Besteuerung unterliegenden Körperschaft oder in den nichtsteuerpflichtigen oder steuerbefreiten Bereich der übernehmenden Körperschaft das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagenkontos als Einnahme aus Kapitalvermögen gelten sehen, sodass diese Regelung auf alle grenzüberschreitenden Verschmelzungen Anwendung finden würde.
Zerlegungsgesetz
Neu ist eine Zuständigkeitsregelung für die Zerlegung der Körperschaftsteuer. Die Zerlegung kann ab 2019 zentral durch ein beauftragtes Finanzamt erfolgen; aktuell wird diese Aufgabe noch durch jedes Betriebsstättenfinanzamt erledigt (§§ 4, 5 und 12 ZerlG-E).