Dialyseleistungen: Die Umsatzsteuerbefreiung in § 4 Nr. 14 UStG wird auf Einrichtungen ausgedehnt, mit denen Verträge nach § 127 i. V. mit § 126 Abs. 3 SGB V über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen. Dies führt zu einer umsatzsteuerlichen Gleichstellung mit zugelassenen Dialysezentren.
Finanzumsätze: Die Ortsbestimmung für bestimmte Bank- und Versicherungsgeschäfte an Nichtunternehmer in einem Drittstaat wird erweitert (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 6a UStG). Somit gelten auch andere Finanzumsätze, wie z. B. die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, ab 2015 als am Sitz oder Wohnsitz des Leistungsempfängers ausgeführt. Mit dieser Änderung wird eine Entscheidung des EuGH umgesetzt (EuGH, Urteil v. 19.7.2012, C-44/11), der die Ortsregelung in Art. 59 Abs. 1e MwStSystRL auch auf weitere Bank- und Finanzdienstleistungen angewandt hat.
Schnellreaktionsmechanismus: Mit der Richtlinie 2013/42/EU wurde ein sog. Schnellreaktionsmechanismus in Art. 199b MwStSystRL geschaffen, um damit den Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen. Auf dieser Grundlage wird nun in § 13b Abs. 10 UStG eine Ermächtigung geschaffen, wonach das BMF die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zeitlich befristet ausdehnen kann. Voraussetzung ist, dass konkrete Hinweise auf unvermittelt auftretende schwerwiegende Betrugsfälle vorliegen, die einen größeren Steuerschaden zur Folge hätten. Das BMF kann in solchen Fällen durch Rechtsverordnung unter Zustimmung des Bundesrats regeln, dass für die Dauer von maximal 9 Monaten die Reverse-Charge-Regelung auch für diese Fallgruppen gilt. Eine dauerhafte Regelung bedarf aber auch weiterhin einer Ermächtigung durch die EU und einer darauf aufbauenden gesetzlichen Regelung in § 13b UStG.
Steuerschuldnerschaft: Erst im Sommer 2014 wurde im StÄnd-AnpG-Kroatien die umsatzsteuerliche Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets ausgedehnt (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). In der Praxis hat sich zu dieser ab 1.10.2014 eingeführten Neuregelung bereits Änderungsbedarf aufgezeigt. Rückwirkend wird nun noch geregelt, dass die Reverse-Charge-Regelung nur für Metalllieferungen ab 5.000 EUR gilt. Zudem enthält die Anlage 4 zu § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG eine Zusammenstellung der einzelnen Gegenstände; der Verweis auf den Zolltarif war zu unpräzise. Damit werden unerwünschte Praxisprobleme vermieden, die für Unternehmer bei Alltagsgeschäften sonst eingetreten wären, wie z. B. beim Kauf von einer Rolle Alufolie oder von Lametta für den Weihnachtsbaum. Hierbei wäre die Umkehr der Steuerschuldnerschaft zu beachten gewesen! Ergänzend dazu hat mittlerweile auch die Finanzverwaltung ihre Nichtbeanstandungsregelung nochmals bis zum 30.6.2015 verlängert (BMF, Schreiben v. 5.12.2014). Somit hat die Praxis ausreichend Zeit, sich auf diese Neuerung einzustellen. Eine weitere Änderung wird als Klarstellung interpretiert: Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferungen von Erdgas gilt nur, wenn der Leistungsempfänger ein Wiederverkäufer von Erdgas i.S. des § 3g UStG ist (§ 13b Abs. 5 Satz 3 UStG).
Voranmeldungen: Geplant ist ferner eine Sonderregelung mit der Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Diese soll greifen bei einer Übernahme einer Vorratsgesellschaft oder eines Firmenmantels und im Jahr der Übernahme und im folgenden Jahr gelten (§ 18 Abs. 2 Satz 5 UStG). In beiden Fallvarianten ist wirtschaftlich gesehen eine Neugründung gegeben, die eine analoge Handhabung rechtfertigt um umsatzsteuerlichen Betrugsgestaltungen vorzubeugen. Zudem war in der Praxis vermehrt ein Ausweichen auf Vorratsgesellschaften bzw. GmbH-Mäntel festzustellen.