Wie ein 4-wöchiger Urlaub den Werbungskostenabzug erhöhen kann
Mit der Reisekostenreform 2014 verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die steuerlichen Reisekostenregelungen einfacher und einheitlicher auszugestalten. Am Beispiel von Verpflegungsmehraufwendungen zeigt sich, dass dieses Ansinnen in Teilbereichen erhebliche Steuergestaltungen ermöglicht. Im Folgenden werden die neuen steuerlichen Vorteile skizziert, die sich im Bereich der doppelten Haushaltsführung erzielen lassen.
Abzug ist auf 3 Monate begrenzt
Im neuen wie im alten Reisekostenrecht ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten 3 Monate einer doppelten Haushaltsführung beschränkt (bis 2013: § 9 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 6 EStG a. F., ab 2014: § 9 Abs. 4a Satz 12 i. V. m. Satz 6 EStG n. F.).
Blick in die alte Rechtslage
Für Zeiträume bis einschließlich 2013 ergab sich aus den Lohnsteuer-Richtlinien, dass eine mindestens 4-wöchige Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung zu einem Neubeginn der 3-Monatsfrist führt (R 9.11 Abs. 7 Satz 3 i. V. m. R 9.6 Abs. 4 Satz 4 LStR a. F.). Die Finanzverwaltung vertrat allerdings den Standpunkt, dass urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechungen hierbei nicht eingerechnet werden durften (R 9.11 Abs. 7 Satz 3 i. V. m. R 9.6 Abs. 4 Satz 3 LStR a. F.). Längere Urlaube oder Krankheitszeiten konnten somit nicht zum erneuten Abzug der Verpflegungspauschalen führen.
Ein Neubeginn der 3-Monatsfrist war zudem an die Voraussetzung geknüpft, dass die bisherige Zweitwohnung am Beschäftigungsort während des Unterbrechungszeitraums aufgegeben wurde (R 9.11 Abs. 7 Satz. 3 LStR a. F.).
Hinweis: Für Arbeitnehmer war es nach alter Rechtslage also nur schwer möglich, die 3-Monatsfrist bei derselben doppelten Haushaltsführung erneut in Gang zu setzen.
Blick in die neue Rechtslage
Ab 2014 ist direkt im Einkommensteuergesetz geregelt, dass eine mindestens 4-wöchige Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung zu einem Neubeginn der 3-Monatsfrist führt (§ 9 Abs. 4a Satz 12 i. V. m. Satz 7 EStG n. F.). Das Gesetz schweigt allerdings zu der Frage, welche Formen der Unterbrechung hierbei anzuerkennen sind. Für Klarheit sorgt das Bundesfinanzministerium, das sich zur Vereinfachung der Fristberechnung fortan für eine rein zeitliche Betrachtung ausspricht. Nach dem BMF-Schreiben vom 24.10.2014 (BStBl 2014 I, S. 1412) ist der Grund für die Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung fortan unerheblich. Es zählt nur noch die Dauer der Unterbrechung (Rz. 53 des Schreibens).
Hinweis: Diese gelockerte Sichtweise gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer seine doppelte Haushaltsführung bereits vor dem 1.1.2014 unterbrochen hat und diese Unterbrechung noch bis in das Jahr 2014 hineinwirkt (Rz. 54 des Schreibens).
Die neue Verwaltungsauffassung führt dazu, dass nunmehr auch längere Urlaube, Krankheitszeiten oder Auswärtstätigkeiten des Arbeitnehmers zum Neubeginn der 3-Monatsfrist führen. Mittlerweile ist die Verwaltung mit den LStÄR 2015 zudem von dem Erfordernis abgerückt, dass die Zweitwohnung während des Unterbrechungszeitraums aufgegeben werden muss, damit die 3-Monatsfrist neu beginnt.
Hinweis: Sofern ein Arbeitnehmer seinen Sommerurlaub also z. B. für 4 Wochen nimmt, kann er im Zuge der doppelten Haushaltsführung insgesamt für bis zu 6 Monate Verpflegungsmehraufwendungen abziehen – obwohl er seine Zweitwohnung während des Urlaubs beibehalten hat.
Möglichkeiten der Steuergestaltung ergeben sich für Arbeitnehmer auch aus dem Umstand, dass verschiedene Unterbrechungsgründe miteinander kombiniert werden können. So führt z. B. ein 2-wöchiger Urlaub direkt im Anschluss an eine 2-wöchige Auswärtstätigkeit dazu, dass eine 4-wöchige Unterbrechung vorliegt und die Frist neu beginnt.
Fazit
Der 3-Monatsfrist liegt die typisierende Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass sich ein Arbeitnehmer nach den ersten 3 Monaten der doppelten Haushaltsführung auf die Verpflegungssituation am neuen Beschäftigungsort eingestellt hat, sodass der Abzug von Verpflegungspauschalen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt ist. Durch die neue rein zeitliche Betrachtungsweise können Arbeitnehmer relativ leicht für einen Neubeginn der 3-Monatsfrist sorgen, sodass sich ihr Werbungskostenabzug deutlich erhöht. Ob diese Gestaltungen mit der gesetzgeberischen Intention in Einklang stehen, kann bezweifelt werden – sie sind aber Preis der Vereinfachung des Reisekostenrechts.
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