Haftung der vertretenen GmbH für Steuern
Hintergrund
Das beklagte Finanzamt nahm eine in der Zwischenzeit in Insolvenz befindliche GmbH wegen der Steuerschulden eines ihrer Kunden in Haftung. Zur Begründung führte das Finanzamt an, der Geschäftsführer der GmbH habe nach den Feststellungen der Steuerfahndung Beihilfe zur Steuerhinterziehung eines Kunden geleistet. Es sei nur ein Teil der Wareneinkäufe abgerechnet worden. Die Beihilfe sei durch eine rechtskräftige Verurteilung des Geschäftsführers dargelegt. Der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Vertreter der GmbH trat dem entgegen. Er führte aus, die Haftung der GmbH sei schon dadurch ausgeschlossen, dass sie keinen eigenen Vorteil aus den Taten erlangt habe. Der Einspruch gegen den Haftungsbescheid wurde im Wesentlichen zurückgewiesen, sodass es zu einem Klageverfahren kam.
Entscheidung
Die Klage hatte nur in einem geringen Umfang hinsichtlich der Zinsberechnung Erfolg. In den wesentlichen Punkten wurde sie hingegen als unbegründet zurückgewiesen. Insbesondere sei es nach der Ansicht des FG unstreitig, dass die Haftungsnorm des § 70 AO angewendet werden dürfe und die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben seien. Hier habe nämlich der Geschäftsführer der GmbH, dessen Verhalten sich die GmbH zurechnen lassen müsse, Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Kunden geleistet. Dies ergebe sich schon aus dem vollumfänglichen Geständnis. Sie hätten hierbei falsche Rechnungen ausgestellt und zumindest billigend in Kauf genommen, dass Steuern bei Kunden verkürzt wurden.
Entgegen den Ausführungen des Insolvenzverwalters sei auch die Haftung nicht nach § 70 Abs. 2 AO ausgeschlossen, da die GmbH einen Vermögensvorteil in Form der Sicherung der Kundenbeziehung erlangt und darüber hinaus bei einer juristischen Person auch eine Exkulpation erforderlich sei. Der Geschäftsführer selber habe dabei auch einen Vermögensvorteil dadurch gehabt, dass er auch Gesellschafter der GmbH gewesen sei.
Hinweis
Die Entscheidung führt einige Aspekte der Haftung des Vertretenen nach § 70 AO vor Augen. § 70 AO sieht eine Haftung des Vertretenen für den Fall vor, dass eine Person i. S. v. §§ 34, 35 AO bei ihrer Tätigkeit eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung begeht oder daran teilnimmt, ohne dass der Vertretene insoweit Steuerschuldner wird. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass sich der Vertretene das Handeln seines Vertreters zurechnen lassen muss. Dass hier der Tatbestand des § 70 Abs. 1 AO gegeben war, war offensichtlich.
§ 70 Abs. 2 AO regelt aber 2 Ausnahmefälle, in denen die Haftung trotz der Erfüllung der Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 AO nicht zum Tragen kommt (vgl. Schwarz, AO, § 70 AO, Rz. 13ff.). Hierbei ist zu unterscheiden, ob der Vertretene eine natürliche Person ist oder nicht. Ist dies nicht der Fall – so wie hier - darf der Vertretene aus der Tat keinen Vermögensvorteil erlangt haben und zudem muss eine sorgfältige Auswahl und Beaufsichtigung des Vertreters nachgewiesen werden. Da der Vermögensvorteil in jeder Verbesserung bzw. unterbliebenen Verschlechterung der wirtschaftlichen oder finanziellen Lage zu sehen ist, reichte auch die Kundenbindung und damit potenzielle Geschäfte in der Zukunft aus, um die Haftung durchgreifen zu lassen. Die Entscheidung erscheint damit zutreffend. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
FG Münster, Urteil v. 10.12.2013, 2 K 4490/12
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