Vorsicht bei Weiterübertragung eines Familienheims unter Nießbrauchsvorbehalt
Gesetzliche Regelung für Familienheime
Erbschaftsteuerfrei bleibt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG u.a. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück i.S.d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Lebenspartner, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG).
Urteil des Hessischen FG zur Übertragung des Eigentums
Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Hessischen FG setzt die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG voraus, dass während eines Zeitraums von 10 Jahren nach dem Erwerb das Familienheim nicht nur vom Erwerber bewohnt wird, sondern auch das Eigentum bei diesem verbleibt (Hessisches FG Urteil vom 15.02.2016 - 1 K 2275/15). Es kommt danach zu einer Nachversteuerung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG, wenn der Erwerber innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb das Eigentum an seine Kinder überträgt und das Familienheim bloß aufgrund eines vorbehaltenen Dauerwohnrechts bzw. eines vorbehaltenen Nießbrauchsrechts weiterhin nutzt.
Aktualisierung: Entscheidung des BFH
Der BFH hat kürzlich entschieden, dass die Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner rückwirkend entfällt, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt (BFH Urteil vom 11.07.2019 - II R 38/16). Das gilt auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt.
Die Steuerbefreiung ist also auch dann nicht weiter zu gewähren, wenn der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner das Eigentum oder Miteigentum am Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb unentgeltlich auf einen Dritten überträgt, die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aber - aufgrund eines dinglichen oder obligatorischen Nutzungsrechts – fortsetzt. Die Steuerbefreiung entfällt nach Meinung des BFH selbst dann, wenn die Übertragung auf Kinder erfolgt, die selbst von Todes wegen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG begünstigt hätten erwerben können.
Praxis-Tipp: Weiterübertragung im Regelfall nicht zu empfehlen
Für die Praxis ist eine Eigentumsübertragung eines nach § 13 Nr. 4b oder 4c ErbStG begünstigt erworbenen Familienheims unter Nießbrauchs- und Dauerwohnrechtsvorbehalt (und weiterer Selbstnutzung) innerhalb der 10-jährigen Behaltensfrist nicht zu empfehlen. Eine Ausnahme vom Selbstnutzungsgebot bei fortbestehender Eigentümerstellung gilt, wenn der Erwerber die Selbstnutzung aus zwingenden Gründen beenden muss. In diesem Fall dürfte es auch unschädlich sein, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim, das er endgültig nicht mehr selbst bewohnen kann, innerhalb der Frist von 10 Jahren auf einen Dritten überträgt (so Schmid, BFH/NV-PR).
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