Schulverpflegung als haushaltsnahe Dienstleistung?
Zu den haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.d. § 35 a As. 2 Satz 1 EStG gehören nur Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird.
Sächsisches FG lehnt den Abzug ab
Aktuell hat das Sächsische FG mit Urteil v. 7.1.2016 (6 K 1546) entschieden, dass für Schulessen der Kinder keine Abzugsbetrag nach § 35a EStG gewährt werden kann, da die Aufwendungen für die Verpflegung von Kindern bereits durch den Kinderfreibetrag abgegolten seien. Außerdem sei nach Auffassung des FG die Verpflegung der Kinder in der Schule funktional nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zuzurechnen, und es handele sich bei der Schulverköstigung der Kinder nicht um eine Leistung, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem klägerischen Haushalt erbracht worden sei.
Im Streitfall hatte der Kläger die Kosten für die Schulverpflegung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht und seinen Antrag wie folgt begründet: Die Schulspeisung werde im Umsatzsteuerrecht als einheitliche Dienstleistung behandelt. Dies sei auch im Einkommensteuerrecht zu beachten, so dass keine Kostenaufteilung erforderlich sei.
Funktionaler Nähebegriff
Ferner sei die Dienstleistung haushaltsnah, denn nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 20.3.2014, VI R 55/12, zur Kommentierung) gelte insofern ein funktionaler Nähebegriff und funktional gehöre das Mittagsessen zum Bereich des klägerischen Haushalts. Der BFH hat in dem vorstehenden Urteil die Auffassung vertreten, der Begriff "im Haushalt" sei räumlich-funktional auszulegen und setzt ihn insbesondere nicht gleich mit "in der Wohnung". Der Haushalt in diesem Sinne ende nicht an der zivilrechtlichen Eigentumsgrenze des Grundstücks. Die Grenze liege in den Tätigkeiten, nämlich solchen, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden und dem Haushalt dienten.
Praxis-Tipp: Einspruch einlegen
Da das FG die Revision nicht zugelassen hat, hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt welche beim BFH unter dem Az. III B 20/16 geführt wird. Wenn auch die Aussichten auf eine positive Entscheidung des BFH als eher gering eingeschätzt werden müssen, sollten Betroffene in vergleichbaren Fällen die Kosten für die Schulverpflegung ihres Kindes als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen und gegen die ablehnenden Bescheide unter Hinweis auf das vorstehende Verfahren beim BFH Einspruch einlegen. Gleichzeitig sollte ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO beim Finanzamt beantragt werden.
Hinweis zur Verpflegung in einer Kindertagesstätte
Die Kosten der Verpflegung in einer Kindertagesstätte sollten nach Auffassung des Verfassers mit der gleichen Begründung ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden, zumal die auf die Verpflegung in der Kita entfallenden Kosten nicht zu den begünstigten Kinderbetreuungskosten gehören.
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