Umsatzsteuer bei der Vermittlung von Tieren durch einen gemeinnützigen Tierschutzverein
Die Steuer ermäßigt sich auf 7 Prozent für Leistungen der Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar im Sinne des §§ 51 bis 68 AO gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Dies gilt im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 8a Satz 2 UStG nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden.
Beispiel: Tierschutzverein
Der anerkannte gemeinnützige Tierschutzverein A wurde im Jahr 2019 gegründet und kümmert sich seitdem um die Vermittlung herrenloser Tiere, aus dem Ausland nach Deutschland. Die inländischen Interessenten zahlen für die Vermittlung je nach Tierart, Rasse, Alter und Gesundheitszustand eine Schutzgebühr von 200 EUR.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?
Eine Lieferung oder sonstige Leistung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG der Umsatzsteuer. Für jeden steuerpflichtigen Umsatz beträgt die Steuer 19% der Bemessungsgrundlage nach § 12 Abs. 1 UStG. Für Körperschaften ist ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent möglich, wenn die Leistungen lediglich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Dies ist nicht gegeben, wenn die Leistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Es muss sich lediglich um einen Zweckbetrieb handeln, der nicht in erster Linie zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient.
D. h., der gemeinnützig anerkannte Tierschutzverein darf mit der Vermittlung von herrenloser Tiere nicht in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer stehen. Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbettrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Arbeit nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt.
Vermittlung von Tieren nur Zweckbetrieb
Das FG Nürnberg hat mit Urteil vom 21.01.2020 (2 K 114/19) entschieden, dass die Vermittlung von Tieren aus dem Ausland nach Deutschland nicht in erster Linie der Erzielung von Einnahmen dient, sondern als Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO anzusehen ist. Demnach sind die Leistungen mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu versteuern. Bei einem anerkannten gemeinnützigen Tierschutzverein dient die Vermittlung von Tieren aus dem Ausland lediglich Tierschutzzwecken. Bei der gezahlten Schutzgebühr handelt es sich in erster Linie um Kostendeckungen, um das Tier nach Deutschland zu bringen. Das FG ist der Auffassung, dass Vereinssatzungen objektiv und ohne Berücksichtigung, von außerhalb der Satzung liegenden Begleitumstände, auszulegen sind.
Um steuerbegünstige Zwecke zu erreichen, muss sich der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb von der Verfolgung des steuerbegünstigen Zwecks trennen lassen. Bei einem Tierschutzverein ist die Vermittlung von Tieren gegen eine Schutzgebühr, vielmehr als ein unentbehrliches und einziges Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigen Zwecks, anzusehen. Das bedeutet, dass mit der Leistungserbringung als solche, das Gemeinwohl unmittelbar gefördert wird und die Vermittlung von herrenloser Tiere unentbehrliches und einziges Mittel sind, um den satzungsmäßigen Zweck zu erreichen. Dementsprechend lässt die Rechtsprechung entgegen der Verwaltungsauffassung zu, dass die Vereinnahmung einer Schutzgebühr den Zweckbetrieb nicht ausschließt und somit ein ermäßigter Steuersatz von 7% möglich ist.
Abweichender Beschluss und Revisionsverfahren
Es gilt aber anzumerken, dass das FG von den Rechtsgrundsätzen des Beschlusses des FG Baden-Württemberg vom 18.04.2011 (14 V 4072/10) abweicht. Hier wurde entschieden, dass aus der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke, bei der Erbringung entgeltlicher Leistungen eines Tierschutzvereins, nicht zwingend die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes hervorgeht.
Daher ist es zu begrüßen, dass das FG Nürnberg die Revision zugelassen hat, sodass diese Frage nun abschließend geklärt wird. Vergleichbare Fälle können offen gehalten werden, bis der BFH (Az. XI R 4/20) entschieden hat.
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