Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als ermäßigt zu besteuernde Entschädigung
Hintergrund: Abfindung anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
A war bis 31.3.2013 (Streitjahr) als Verwaltungsangestellter bei der Stadt beschäftigt. Ab 1.1.2013 bezog er Renteneinkünfte. Grundlage für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war ein im Dezember 2012 zwischen ihm und der Stadt geschlossener Auflösungsvertrag. Danach wurde das Arbeitsverhältnis zum 31.3.2013 im gegenseitigen Einvernehmen beendet. A erhielt eine Abfindung von 36.000 EUR, die ihm mit der Gehaltsabrechnung für März 2013 ausgezahlt wurde. A beantragte, den Abfindungsbetrag dem ermäßigten Steuersatz nach der sog. Fünftelregelung (§ 34 EStG) zu unterwerfen. Das FG gab der Klage mit der Begründung statt, A habe in einer Konfliktlage gehandelt, um Streitigkeiten über die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und über die von ihm begehrte Höhergruppierung zu vermeiden.
Entscheidung: Abfindungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sind grundsätzlich begünstigt
Eine Entschädigung (i.S.v. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG) liegt vor, wenn die Leistung an die Stelle weggefallender oder wegfallender Einnahmen tritt und durch den Verlust steuerbarer Einnahmen bedingt ist sowie dazu bestimmt ist, diesen Schaden auszugleichen, und auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (z.B. BFH vom 25.08.2009 - IX R 3/09, BStBl II 2010, 1030). Eine Entschädigung setzt ferner voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, soweit sie vom Steuerpflichtigen selbst herbeigeführt wurde, dass dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand. Der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (z.B. BFH vom 27.07.2004 - IX R 64/01, BFH/NV 2005 S. 191).
Die Feststellung einer Zwangssituation ist nicht erforderlich
Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht allein aus eigenem Antrieb herbeigeführt hat. Andernfalls hätte der Arbeitgeber keine Veranlassung, eine Abfindung zu zahlen. Stimmt der Arbeitgeber einer Abfindung zu, kann grundsätzlich angenommen werden, dass auch eine rechtliche Veranlassung dazu bestand. Es kann daher ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber auch ein erhebliches eigenes Interesse an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses hatte. Dass der Arbeitnehmer dabei unter einem nicht unerheblichen tatsächlichen Druck stand, bedarf dann keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen mehr.
Bereinigung einer Konfliktsituation
Hiervon ausgehend liegen im Streitfall die Voraussetzungen einer begünstigten Entschädigung vor:
- Die Abfindungszahlung beruht auf dem Auflösungsvertrag und damit auf einer neuen Rechtsgrundlage.
- Zudem stand A bei Abschluss des Vertrags unter einem tatsächlichen Druck. Die Frühverrentung rentennaher Mitarbeiter gegen Abfindung war Bestandteil des von der Stadt im Rahmen von Einsparungsmaßnahmen angekündigten Personalabbaus. A gehörte zu der Zielgruppe und den von den Sparmaßnahmen potenziell Betroffenen. Er musste sich daher, da der für die Stadt nicht unabkömmlich war, mit der möglichen Beendigung seines Dienstverhältnisses auseinandersetzen.
- Dem steht nicht entgegen, dass A selbst ein Interesse an der Auflösung seines Dienstverhältnisses hatte und auf die Stadt zugegangen war, um ein entsprechendes Abfindungsangebot zu erhalten. Denn er wollte damit weitere Streitigkeiten über seine tarifliche Eingruppierung und die Fortsetzung des Dienstverhältnisses vermeiden. Er hat somit unter dem Eindruck der gesamten Verhältnisse dem Druck der Stadt nachgegeben und seinen Arbeitsplatz gegen eine Abfindung aufgegeben.
Hinweis: Die Zwangslage für den Arbeitnehmer wird unterstellt
Eine zur Anwendung der Fünftelregelung führende Zwangslage besteht nur dann, wenn sie nicht vom Steuerpflichtigen, sondern vom Leistenden herbeigeführt wurde (BFH vom 27.07.2004 - IX R 64/01, BFH/NV 2005 S. 191). In einer Konfliktsituation ist die Ursachenkette allerdings häufig nicht im Einzelnen nachverfolgbar. Vordergründig wurde A von der Stadt durch den angekündigten Personalabbau unter Druck gesetzt. Andererseits konnte A mit der Ankündigung einer Höhergruppierungsklage auch einen gewissen Gegendruck auf die Stadt ausüben. Wird in einem solchen Fall eine einvernehmliche Lösung zur Beilegung einer von beiden Konfliktparteien verursachten Kontroverse gefunden, kann davon ausgegangen werden, dass auch der Arbeitgeber ein erhebliches eigenes Interesse an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses hatte. Andernfalls hätte er keine Veranlassung, eine Abfindung zu leisten. Es ist dann regelmäßig nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer unter einem nicht unerheblichen tatsächlichen Druck stand. Diese Situation wird für die Praxis unterstellt. Dabei hat der BFH ausdrücklich offen gelassen, ob an dem Erfordernis der Druck-/Zwangssituation bei Zahlung einer Abfindung im Rahmen eines Über-/Unterordnungsverhältnisses überhaupt noch festzuhalten ist. Bereits in dem Urteil vom 23.11.2016 - X R 48/14 (BStBl II 2017 S. 383) hat der BFH das Erfordernis einer Zwangssituation grundsätzlich in Zweifel gezogen.
BFH Urteil vom 13.03.2018 - IX R 16/17 (veröffentlicht am 11.07.2018)
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