Abschlag bei der Einheitsbewertung für Überschwemmungsgefahr

Besteht für ein Grundstück nach dessen Lage eine Hochwassergefahr, ist bei der Ermittlung des Einheitswerts ein Abschlag wegen Schadensgefahren möglich. Die Höhe des Abschlags ist individuell zu bestimmen. So entschied das Sächsische FG.

Feststellung des Einheitswerts

In dem Urteilsfall ist die Höhe eines Abschlags wegen Schadensgefahren aufgrund der Lage eines Geschäftsgrundstücks im Überschwemmungsgebiet streitig. Das Grundstück ist gekennzeichnet durch Überschwemmungen am Oberlauf eines Flusses wie auch durch Oberflächenwasser angesichts der Tallage mit beidseitigen Berghängen. Das Finanzamt hat bei der Feststellung des Einheitswerts nach einer Erörterung im FG einen Abschlag in Höhe von 36 % berücksichtigt. Der Grundstückeigentümer sieht einen Abschlag in Höhe von 60 % als gerechtfertigt an.

Grundstück liegt in einem Überschwemmungsgebiet

Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Einheitswert für das im Beitrittsgebiet gelegene Grundstück ist nach dem Sachwertverfahren mit einer Wertrückrechnung auf den 1.1.1935 zu ermitteln. Bestehen sogenannte Schadensgefahren (z. B. Berg-, Wasser- und Erschütterungsschäden) kann eine Ermäßigung von bis zu 60 % des Gebäudenormal-herstellungswerts in Betracht kommen. Bei einer Hochwassergefahr, die deutlich über ein sogenanntes Jahrhunderthochwasserereignis hinausgeht, werden durch einen Abschlag die zeitweise nicht mögliche Nutzung des Gebäudes und die nur eingeschränkte Nutzung von wasserempfindlichem Inventar von gewisser Wertigkeit abgebildet.

Abschlag wegen Schadensgefahren

Für das zu beurteilende Geschäftsgrundstück ist nach Auffassung des FG ein Abschlag von insgesamt 36 % zutreffend. Dieser setzt sich zusammen aus 25 % wegen Schadensgefahren und 11 % wegen Hochwasser bedingter behebbarer Bauschäden. Ein weitergehender Abschlag wäre nur möglich für Umstände, die das Gebäude nahezu unbenutzbar machen würden. Solche lagen nicht vor.

Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Angesichts der tatbestandlichen Feststellungen durch das FG würde eine Revision jedoch wenig Aussicht auf Erfolg haben.

Sächsisches FG Urteil vom 10.07.2020 - 8 K 1235/19


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