Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung
Ein im Anschluss an die Ausbildung zum Steuerfachgehilfen zum nächsten Semesterbeginn aufgenommenes Bachelor-Studium im Steuerrecht, das zum von vornherein angestrebten Berufsziel führt, stellt aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zur ersten berufsqualifizierenden Maßnahme einen integrativen Bestandteil der erstmaligen Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dar, für die ungeachtet einer parallelen Erwerbstätigkeit der Anspruch auf Kindergeld besteht.
Besteht noch Anspruch auf Kindergeld?
Der 1993 geborene Sohn der Klägerin befand sich bis zum Juni 2014 in Berufsausbildung zum Steuerfachgehilfen. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Juli 2014 auf, da der Sohn die Berufsausbildung beendet habe. Die Klägerin beantragte die Weitergewährung des Kindergeldes, da der Sohn sein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht, und im September 2014 ein Studium an der Hochschule für Ökonomie & Management begonnen habe. Die Familienkasse lehnte die Kindergeldgewährung ab Juli 2014 ab, da der Sohn eine erste Berufsausbildung beendet habe, und sich derzeit in einer weiteren Berufsausbildung befinde. Da er einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachgehe, könne er gemäß § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG nicht mehr berücksichtigt werden. Mit ihrer Klage vertritt die Klägerin die Auffassung, die Ausbildung zum Steuerfachangestellten und der unmittelbar im Anschluss anschließende Studiengang seien als einheitliche Erstausbildung zu beurteilen. Es handele sich um eine sog. mehraktige Ausbildung, die erste Berufsausbildung sei dabei integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges.
Bachelor-Studium ist Teil der Erstausbildung
Das FG hat entschieden, dass das Bachelor-Studium des Sohnes einen Teil der Erstausbildung darstellt, da im Streitfall die Erlangung des akademischen Grads eines "Bachelor of Arts" das ersichtliche Ausbildungsziel des Sohnes gewesen sei. Für die Frage, ob bereits der erste Abschluss zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein weiterer Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstelle. Es komme darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen würden.
Revision ist anhängig
Nach Auffassung des FG kommt es für die Feststellung einer mehraktigen Erstausbildung nicht auf den Zeitpunkt der Unterrichtung der Familienkasse über diese Absicht an, sondern auf den im Zeitpunkt der Entscheidung erkennbaren Sachverhalt (entgegen DA-KG 2017, V 6.1 Abs. 1 Satz 8, Haufe Index 11218490). Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. III R 8/18 geführt.
FG Düsseldorf, Urteil v. 11.1.2018, 9 K 994/17 Kg (Haufe Index 11526511)
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
792
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
789
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
613
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
609
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
528
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
501
-
Anschrift in Rechnungen
474
-
5. Gewinnermittlung
461
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
446
-
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
369
-
Großer Prozess zu Cum-Ex-Geschäften beginnt im November
01.10.2024
-
Mieterstrom-Lieferung als selbstständige vorsteuerabzugsbegründende Leistung
30.09.2024
-
Berechnung des Dotationskapitals der inländischen Betriebsstätte einer ausländischen Versicherung
30.09.2024
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
27.09.2024
-
Vorliegen eines begünstigungsfähigen Familienheims bei baugleicher Wohnung
27.09.2024
-
Alle am 26.9.2024 veröffentlichten Entscheidungen
26.09.2024
-
Keine Saldierung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten für Zwecke der Optionsverschonung
25.09.2024
-
FG Köln weist Klage gegen neue Grundsteuerbewertung ab
25.09.2024
-
Dateiformat elektronischer Dokumente
23.09.2024
-
Wegfall der Antragsvoraussetzungen nach Option zum Teileinkünfteverfahren
23.09.2024