Abzugsbeschränkung bei zwei Wohnungen mit je einem Arbeitszimmer
Hintergrund: Zwei Wohnungen – zwei Arbeitszimmer
A ist als Dozent für Steuerrecht selbstständig tätig. Er unterhält zwei Wohnsitze. In seiner Gewinnermittlung für das Streitjahr 2009 machte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der Wohnung in E von 1.783 EUR und in der Wohnung in O von 791 EUR als Betriebsausgaben geltend (insgesamt 2.574 EUR). Das FA anerkannte lediglich die Kosten für ein Arbeitszimmer (Wohnung E) mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 1.250 EUR.
Dem folgte das FG und wies die Klage ab.
Entscheidung: Personenbezogener Höchstbetrag
Auch die Revision blieb erfolglos. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das – wie hier – nicht den Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit bildet, sind unter der Voraussetzung, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, mit dem Höchstbetrag von 1.250 EUR abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Dabei ist der Abzug nicht auf die Aufwendungen für "ein" häusliches Arbeitszimmer beschränkt. Denn das Wort "ein" ist nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmter Artikel zu verstehen. Der Abzug ist jedoch der Höhe nach durch den Höchstbetrag begrenzt, auch wenn mehrere häusliche Arbeitszimmer genutzt werden. Denn der Höchstbetrag ist personenbezogen. Er beschränkt den Abzug in typisierender Weise und damit unabhängig von der Zahl der tatsächlich genutzten häuslichen Arbeitszimmer auf 1.250 EUR.
Der BFH hat bereits für den Fall der Nutzung zweier Arbeitszimmer im gleichen Haushalt oder für eine zeitlich gestaffelte Nutzung in zwei verschiedenen Haushalten (z. B. bei einem Umzug) entschieden, dass der Aufwand typisierend mit dem Höchstbetrag abgegolten ist. Das gilt auch dann, wenn – wie im Streitfall – zwei Arbeitszimmer parallel in verschiedenen Haushalten genutzt werden. Als Ausnahme von dem generellen Betriebsausgabenabzug für häusliche Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG) ermöglicht § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2, 3 EStG den begrenzten Abzug, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes begründet zwar die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers und damit (ausnahmsweise) den typisierten Betriebsausgabenabzug. Daraus lässt sich jedoch eine Vervielfachung des Höchstbetrags nicht herleiten.
Hinweis: Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre
Der BFH ging bisher von der Objektbezogenheit des Höchstbetrags aus. Funktionsgleich genutzte Arbeitszimmer in einem Haushalt bzw. mehrere nacheinander in verschiedenen Haushalten funktionsgleich genutzte Arbeitszimmer wurden als eine funktionale Einheit und damit als ein Objekt i. S. d. Abzugsbeschränkung angesehen (z. B. BFH-Urteil v. 18.4.2012, X R 57/09, BStBl II 2012, 770). Der BFH lässt offen, ob diese Rechtsprechung auf den Streitfall mit parallel genutzten Arbeitszimmern in verschiedenen Wohnungen übertragbar ist.
Mit dem pauschalisierenden Höchstbetrag berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die private Mitbenutzung kaum überprüfbar ist und individuelle Besonderheiten wie Lage, Größe und Qualität der Wohnung einschließlich des häuslichen Arbeitszimmers nicht mit hineinspielen sollen. Diese Gesichtspunkte betreffen allerdings jeweils die konkret genutzte Wohnung und müssten eigentlich bei Nutzung zweier Wohnungen außer Betracht bleiben. Im Übrigen – wie sich aus dem FG-Urteil ergibt – unterhielt A die Wohnung in O als zweiten Hausstand im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Bei einer solchen "beruflichen" Wohnung dürfte zweifelhaft sein, ob Gesichtspunkte der privaten Mitbenutzung des Arbeitszimmers überhaupt maßgeblich sein dürfen. Für die Praxis ist jedenfalls entschieden, dass der Abzug bei Vorhandensein mehrerer Arbeitszimmer stets auf den Höchstbetrag (1.250 EUR) begrenzt ist.
BFH, Urteil v. 9.5.2017, VIII R 15/15, veröffentlicht am 19.7.2017
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024