Abzweigung von Kindergeld an minderjährige Kinder

Die beklagte Familienkasse hatte der Mutter der Klägerin - der beigeladenen Frau B - das Kindergeld für die Klägerin gewährt. Weder Mutter noch Vater leisteten dem Kind Unterhalt. Einen Antrag der Klägerin auf Abzweigung des Kindergeldes an sich selbst lehnte die Familienkasse ab. Zur Begründung trug sie vor, eine Abzweigung erfolge nur, wenn das Kind für sich selber sorge und volljährig sei. Da die Klägerin jedoch noch nicht volljährig sei, komme eine Abzweigung nicht in Betracht.
Abzweigung an minderjähriges Kind grundsätzlich möglich
Der Senat entschied dagegen, dass die Minderjährigkeit des Kindes einer Abzweigung (entgegen der in DA KG V 32.3 Abs. 1 Satz 3 enthaltenen Regelung) grundsätzlich nicht entgegenstehe. Zwar erkannte das Gericht, dass hinsichtlich der Erfüllungswirkung einer Leistung an ein minderjähriges Kind Zweifel bestehen könnten, weil umstritten sei, ob ein minderjähriges Kind - wirksam - eine Annahme zur Erfüllung erklären könne. Probleme bei der Erfüllung einer Abzweigungsverbindlichkeit könnten zwar im Rahmen der tatsächlichen Ausführung der Zahlung zu beachten sein; sie könnten jedoch auf die Grundentscheidung der Abzweigung selbst keinen Einfluss haben und daher nicht zu einer Verweigerung der Abzweigungsentscheidung führen. Dies gelte zumindest dann, wenn - wie im Streitfall - dem Minderjährigen ein Vormund bestellt sei.
Kindergeldanspruch durch Zahlung an Mutter erloschen
Verfahrensrechtlich jedoch konnte das Gericht keine Verpflichtung der Familienkasse aussprechen, weil der Kindergeldanspruch im Streitzeitraum durch die fortlaufende Zahlung an die Mutter erloschen war und sich der Rechtsstreit damit erledigt hatte. Daher war das Kind auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu verweisen.
Urteil nach Rücknahme der Revision rechtskräftig
Das FG hatte die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren war beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 26/16 anhängig, mittlerweile ist das Revisionsverfahren nach Rücknahme der Revision eingestellt worden. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 15.9. 2016, 4 K 82/16
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