Abzweigung von Kindergeld an minderjährige Kinder
Die beklagte Familienkasse hatte der Mutter der Klägerin - der beigeladenen Frau B - das Kindergeld für die Klägerin gewährt. Weder Mutter noch Vater leisteten dem Kind Unterhalt. Einen Antrag der Klägerin auf Abzweigung des Kindergeldes an sich selbst lehnte die Familienkasse ab. Zur Begründung trug sie vor, eine Abzweigung erfolge nur, wenn das Kind für sich selber sorge und volljährig sei. Da die Klägerin jedoch noch nicht volljährig sei, komme eine Abzweigung nicht in Betracht.
Abzweigung an minderjähriges Kind grundsätzlich möglich
Der Senat entschied dagegen, dass die Minderjährigkeit des Kindes einer Abzweigung (entgegen der in DA KG V 32.3 Abs. 1 Satz 3 enthaltenen Regelung) grundsätzlich nicht entgegenstehe. Zwar erkannte das Gericht, dass hinsichtlich der Erfüllungswirkung einer Leistung an ein minderjähriges Kind Zweifel bestehen könnten, weil umstritten sei, ob ein minderjähriges Kind - wirksam - eine Annahme zur Erfüllung erklären könne. Probleme bei der Erfüllung einer Abzweigungsverbindlichkeit könnten zwar im Rahmen der tatsächlichen Ausführung der Zahlung zu beachten sein; sie könnten jedoch auf die Grundentscheidung der Abzweigung selbst keinen Einfluss haben und daher nicht zu einer Verweigerung der Abzweigungsentscheidung führen. Dies gelte zumindest dann, wenn - wie im Streitfall - dem Minderjährigen ein Vormund bestellt sei.
Kindergeldanspruch durch Zahlung an Mutter erloschen
Verfahrensrechtlich jedoch konnte das Gericht keine Verpflichtung der Familienkasse aussprechen, weil der Kindergeldanspruch im Streitzeitraum durch die fortlaufende Zahlung an die Mutter erloschen war und sich der Rechtsstreit damit erledigt hatte. Daher war das Kind auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu verweisen.
Urteil nach Rücknahme der Revision rechtskräftig
Das FG hatte die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren war beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 26/16 anhängig, mittlerweile ist das Revisionsverfahren nach Rücknahme der Revision eingestellt worden. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 15.9. 2016, 4 K 82/16
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung
23.12.2024
-
Auftragsprüfung bei einem Steuerberater
23.12.2024
-
Sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA
23.12.2024
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 19.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024