Anforderung eines Due-Diligence-Berichts durch das Finanzamt
Die Antragstellerin, eine Holding-GmbH, ließ zum Zwecke der gemeinsam mit einer Geschäftspartnerin geplanten Erschließung neuer Geschäftsfelder eine Due-Diligence-Prüfung bei sich durchführen. Im Folgejahr veräußerte sie einen Anteil an einer Beteiligungsgesellschaft an ihren Alleingesellschafter. Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Unternehmensgruppe der Antragstellerin beabsichtigte das Finanzamt, die Angemessenheit des Kaufpreises für die Anteilsübertragung zu überprüfen und verlangte hierfür die Vorlage des Due-Diligence-Berichts.
Nachdem die Antragstellerin lediglich einen „geweißten“ Bericht vorgelegt hatte, erließ das Finanzamt ein Vorlageersuchen hinsichtlich des vollständigen Berichts. Zur Begründung führte es aus, dass sich hieraus Anhaltspunkte für den Wert der veräußerten Beteiligung entnehmen ließen und diese von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter bei der Kaufpreisfindung auch herangezogen worden wären. Die Antragstellerin führte demgegenüber an, dass keine Vorlagepflicht bestehe, weil der Due-Diligence-Bericht keine Tatsachen, sondern ausschließlich Ergebnisse eines wertenden Vorgangs enthalte. Für Zwecke des Anteilsverkaufs sei eine gesonderte Unternehmensbewertung vorgenommen worden.
Der Senat gab dem gerichtlichen Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung statt. Er äußerte bereits Zweifel daran, dass ein Due-Diligence-Bericht überhaupt zu den im Rahmen einer Außenprüfung vorlagepflichtigen Unterlagen gehöre.
Da in einem solchen Bericht Tatsachen regelmäßig nicht nur wiedergegeben, sondern auch juristisch bewertet würden, sei fraglich, ob es sich dabei um eine Urkunde handele. Selbst wenn dies so wäre, bestünden Zweifel, ob der gesamte Bericht vorzulegen ist. Jedenfalls erfordere aber das Vorlageersuchen des Finanzamts eine differenzierte Einzelfallabwägung im Rahmen der Ermessensausübung. Hierbei seien die berechtigten Informationsinteressen der Finanzverwaltung gegen die schutzwürdigen Belange des Unternehmens abzuwägen. Dies gelte im Streitfall vor allem vor dem Hintergrund, dass das Bewertungsverfahren für die Kaufpreisfindung von der Antragstellerin offengelegt worden und der Bericht in einem anderen Zusammenhang zu einem früheren Zeitpunkt erstellt worden sei.
FG Münster, Beschluss v. 3.9.2014, 6 V 1932/14 AO
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