Die Freude von Harz IV-Empfängern über eine Steuererstattung könnte dieses Jahr bei vielen ausbleiben: Nach einem Beschluss des BVerfG dürfen Einkommensteuererstattungen auf die Leistungen angerechnet werden.

Zugeflossene Einkommensteuererstattung nicht Vermögen, sondern Einkommen

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anrechnung einer Einkommensteuerstattung auf das Arbeitslosengeld II. Ihre hiergegen erhobene Klage blieb vor den Sozialgerichten ohne Erfolg, weil eine nach Antragstellung auf Grundsicherung zugeflossene Einkommensteuererstattung nicht Vermögen, sondern Einkommen darstelle und daher bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei.

Grundrecht auf Eigentum nicht verletzt

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die angefochtenen Entscheidungen des Grundsicherungsträgers und der Fachgerichte in ihrem Grundrecht auf Eigentum verletzt, da diese nach ihrer Ansicht zu einer Rückzahlung der Einkommensteuererstattung führten. Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Insbesondere wird die Beschwerdeführerin durch die Anrechnung der Einkommensteuererstattung auf eine steuerfinanzierte Sozialleistung nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums liegt nicht vor.

Nicht Steuererstattung, sondern Sozialleistung wird gemindert

Die Anrechnung vermindert nicht den als Eigentum geschützten Steuererstattungsanspruch der Beschwerdeführerin, sondern führt zu einer Verringerung ihres Sozialleistungsanspruchs.

Sozialrechtliche Ansprüche genießen jedoch nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz,

  • wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt,
  • die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind,
  • auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen
  • und der Existenzsicherung dienen.

Deshalb sind steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen wie die Grundsicherung nicht als Eigentum geschützt.

(BverfG, Beschluss v. 8.11.2011, 1 BvR 2007/11)