Hintergrund:
Ein Systementwickler und Systeminstallateur (S) erklärte für das Jahr 2002 einen gewerblichen Verlust, der dadurch zustande kam, dass er auf den beabsichtigten Erwerb von Systemsoftware eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG (Ansparabschreibung) bildete. Das Finanzamt versagte die Bildung der Rücklage mit der Begründung, dass es sich bei Systemsoftware ungeachtet ihrer Handelsüblichkeit um ein immaterielles Wirtschaftsgut handele. Das Finanzgericht gab der Klage des S statt. Es sah die zur Anschaffung anstehenden Softwareprogramme als materielle Wirtschaftsgüter an, für die eine Ansparabschreibung in Betracht komme.
Entscheidung des BFH:
Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und gab dem Finanzamt Recht. Computerprogramme jedweder Art seien auch dann wenn sie auf einem Datenträger gespeichert und demnach aus materiellen und immateriellen Elementen zusammengesetzt seien, unkörperlicher Natur und daher immaterielle Wirtschaftsgüter. Eine Ansparabschreibung könne auf solche Wirtschaftsgüter nicht vorgenommen werden.
Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung Software aller Kategorien grundsätzlich als immaterielles Wirtschaftsgut behandelt. Eine Ausnahme hat er lediglich bei solchen Datensammlungen gemacht, bei denen das Programm keine Befehlselemente enthielt, sondern lediglich allgemein bekannte und jedermann zugängliche Daten, z.B. Zahlen und Daten auf ihm gespeichert waren, die bei Bedarf in den Computer eingelesen werden konnten (BFH, Urteil v. 5.2.1988, III R 49/83, BStBl II 1988 S. 737). Bereits für eine Sammlung von Telexadressen hat der BFH diese Voraussetzungen verneint und ein immaterielles Wirtschaftsgut angenommen (BFH, Urteil v. 2.9.1988, III R 38/84, BStBl II 1988 S. 160). An dieser Rechtsprechung, die den allgemeinen Abgrenzungskriterien zwischen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern entspricht, hält der BFH – auch unter Berücksichtigung der Entwicklung der Informationstechnologie und der zunehmenden Bedeutung und Verfügbarkeit von Software – in der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich fest.
Bei der hier streitigen Systemsoftware – so der BFH – beschränke sich der materielle Gehalt des Wirtschaftsguts auf den Datenträger. Dieser besitze aber keinen nennenswerten wirtschaftlichen Wert und habe keine weitere Funktion, als die Software zu transportieren und in einen Computer zu übertragen. Zudem habe der Datenträger als solcher weiter an Bedeutung verloren, seitdem es möglich ist, Software durch Herunterladen aus dem Internet zu erwerben und zu installieren. Dies bestätige die Qualifikation von Software als immaterielles Wirtschaftsgut. Für sog. Standardsoftware gelte nichts anderes. Denn die Vervielfachung und die Häufigkeit der Verbreitung von Software führe nicht dazu, dass die Bedeutung der Verkörperung auf einem Datenträger den in der Software liegenden Inhalt überwiege.
Urteil v. 18.5.2011, X R 26/09, veröffentlicht am 31.8.2011
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