Ansparrücklage: Auflösung bei fehlender Eigenschaft als Existenzgründer (BFH)
Entscheidungsstichwörter
Auflösung einer Ansparrücklage bei fehlender Existenzgründereigenschaft; Korrekturmöglichkeit gemäß § 174 Abs. 3 AO
Leitsatz
1. Geht das FA bei einem Steuerpflichtigen, der eine freiberufliche Praxis übernommen und eine Ansparabschreibung gebildet hat, rechtsirrig davon aus, der Steuerpflichtige sei Existenzgründer i.S. des § 7g Abs. 7 EStG 1997, erkennt es diesen Irrtum aber später, so kann es die Veranlagungen für die Vorjahre gemäß § 174 Abs. 3 AO ändern und die Rücklage gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 bereits nach zwei Jahren auflösen.
2. Eine Ansparrücklage, welche die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 EStG 1997 nicht erfüllt, fällt unter den Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG 1997.
Normenkette
EStG 1997 § 7g
AO § 174 Abs. 3
Verfahrensgang
Hessisches FG vom 10. Juni 2009 13 K 624/06
Urteil v. 6.9.2011, VIII R 38/09, veröffentlicht am 26.10.2011
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