Geht das Finanzamt rechtsirrig davon aus, der Steuerpflichtige sei Existenzgründer, kann es die Veranlagungen für die Vorjahre ändern und die gebildete Ansparrücklage bereits nach zwei Jahren auflösen.

Entscheidungsstichwörter

Auflösung einer Ansparrücklage bei fehlender Existenzgründereigenschaft; Korrekturmöglichkeit gemäß § 174 Abs. 3 AO

Leitsatz

1. Geht das FA bei einem Steuerpflichtigen, der eine freiberufliche Praxis übernommen und eine Ansparabschreibung gebildet hat, rechtsirrig davon aus, der Steuerpflichtige sei Existenzgründer i.S. des § 7g Abs. 7 EStG 1997, erkennt es diesen Irrtum aber später, so kann es die Veranlagungen für die Vorjahre gemäß § 174 Abs. 3 AO ändern und die Rücklage gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 bereits nach zwei Jahren auflösen.

2. Eine Ansparrücklage, welche die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 EStG 1997 nicht erfüllt, fällt unter den Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG 1997.

Normenkette

EStG 1997 § 7g

AO § 174 Abs. 3

Verfahrensgang

Hessisches FG vom 10. Juni 2009  13 K 624/06

Urteil v. 6.9.2011, VIII R 38/09, veröffentlicht am 26.10.2011