Antidumpingzoll auf Schuhe dem EuGH vorgelegt
Der Hintergrund des Rechtsstreits stellt sich wie folgt dar: Die Kommission stellte im Jahr 2005 fest, dass Schuhe aus China und Vietnam zu unangemessen niedrigen Preisen in die EU eingeführt werden. Im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung ermittelte sie den angemessenen Preis aufgrund der Inlandsverkaufspreise Brasiliens. Auf dieser Basis setzte der Rat der Europäischen Union einen Antidumpingzoll fest, der bis zum 31.3.2011 galt.
Hersteller verlangten individuelle Antidumpingzölle
Bereits im Jahr 2005 hatten chinesische und vietnamesische Schuhproduzenten beantragt, wie Hersteller in Marktwirtschaftsländern behandelt zu werden und individuelle Antidumpingzölle zahlen zu dürfen. Diese Anträge bearbeitete die Kommission jedoch nicht. Klagen einiger Hersteller hatten Erfolg. Der EuGH stellte - allerdings mit Wirkung allein zwischen den Streitparteien - die Ungültigkeit der Antidumpingzoll-Verordnungen fest.
Mit gegenüber jedermann wirkenden Urteilen vom 4.2.2016 (Az. C-659/13, C-34/14) hat der EuGH der Klage eines Einführers von Schuhen auf Erstattung des gezahlten Antidumpingzolls stattgegeben. Zwar sei der Antidumpingzoll zu Recht eingeführt worden, das gelte jedoch nicht für Hersteller, deren Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung unberücksichtigt geblieben seien.
Die Kommission beabsichtigt nunmehr, nachträglich individuelle Antidumpingzollsätze zu bestimmen. Mit Verordnung vom 17.2.2016 forderte sie die Zollbehörden auf, ihr sämtliche Erstattungsanträge zur Prüfung vorzulegen. Zugleich untersagte sie den Zollbehörden, Erstattungen vorzunehmen.
FG zweifelt an Rechtsgrundlage
Auf die Klage eines Einführers von Schuhen hin hat das FG Düsseldorf den EuGH um Vorabentscheidung ersucht. Das Gericht zweifelt am Vorliegen einer Rechtsgrundlage für die Verordnung, die eine Maßnahme mit echter Rückwirkung vorbereite. Zudem liege die Kompetenz für die Durchführung von Erstattungsverfahren bei den nationalen Zollbehörden, nicht bei der Kommission.
Nach Vorabentscheidung durch den EuGH wird das FG Düsseldorf den Rechtsstreit, der insbesondere für die betroffene Branche erhebliche Bedeutung hat, fortsetzen.
FG Düsseldorf, Beschluss v. 20.4.2016, 4 K 1099/14 Z
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
405
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
384
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
365
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
327
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
277
-
Anschrift in Rechnungen
264
-
Teil 1 - Grundsätze
234
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
232
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
216
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
203
-
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verkürzung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
18.12.2025
-
Alle am 18.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
18.12.2025
-
Abgeltungszahlungen für den Urlaubsanspruch
17.12.2025
-
Anwendungsbereich des § 64 EStG
17.12.2025
-
Betrieblich genutzte Räume eines freiberuflichen Musikers
17.12.2025
-
Anwendung des § 50i Abs. 1 EStG auf Besitz-Personengesellschaften in Schenkungsfällen
15.12.2025
-
Verlustabzugssperre zur Verhinderung einer doppelten Nutzung von Organschaftsverlusten
15.12.2025
-
Entfallen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines Insolvenzplans
15.12.2025