Antrag auf Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren
Sachverhalt: Finanzamt verweigert Teileinkünfteverfahren mangels Antrag
Der Kläger war im Streitjahr selbstständig als Rechtsanwalt sowie als Geschäftsführer einer GmbH tätig. Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer bezog er ein Jahresgehalt von 2.000.000 EUR nebst einer Tantieme in ebenfalls erheblicher Höhe. Zudem erhielt er als Rechtsanwalt 750.000 EUR von der GmbH für Beratungsleistungen. Gewinnausschüttungen aus der GmbH erfolgten nicht. Das Finanzamt veranlagt zunächst erklärungsgemäß. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung stufte dann jedoch das Finanzamt vom Jahresgehalt 800.000 EUR sowie die Tantieme und einen Teil der Beratungsleistungen als verdeckte Gewinnausschüttung ein. Das Finanzamt erließ entsprechende geänderte Steuerbescheide, wobei es die Ansicht vertrat, eine Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren komme mangels eines Antrags nicht in Betracht. Der Kläger erhob gegen diese Bescheide Einspruch und anschließend Klage. Er vertrat die Auffassung, der Antrag auf eine Besteuerung gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG sei konkludent bereits mit der Abgabe der Steuererklärung gestellt worden. Im Übrigen müsse im Fall der Feststellung einer vGA auch ein nachträglicher Antrag zulässig sein.
Entscheidung: FG lässt Antrag bis zur Bestandskraft zu
Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Finanzamt – so das FG München – habe zu Unrecht das Teileinkünfteverfahren nicht angewendet. Zwar sei aus dem Gesetz zu entnehmen, dass der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres gestellt werden müsse. Im Wege der teleologischen Reduktion sei die Bestimmung aber dahingehend auszulegen, dass dies nicht gelte, wenn dem Steuerpflichtigen aus der betreffenden Beteiligung ausschließlich eine verdeckte Gewinnausschüttung zugeflossen sei und dies erst im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt werde. In einem solchen Fall könne der Steuerpflichtige den Antrag stellen solange der Einkommensteuerbescheid formell und materiell noch nicht bestandskräftig sei.
Praxishinweis: Beschränkung auf ausschließlich verdeckte Gewinnausschüttungen?
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist sicherlich als zutreffend anzusehen. Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG muss der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden (vgl. Moritz/Strohm, in Frotscher/Geurts, EStG, § 32d EStG Rz. 60). Diese Frist hat der Bundesfinanzhof gebilligt (BFH, Urteil v. 28.7.2015, VIII R 50/14, BFH/NV 2015 S. 1624). Wie das FG München allerdings zutreffend darlegt, bedarf der enge Wortlaut des Gesetzes einer Einschränkung, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuerklärung gar nicht wissen konnte, dass eine Ausschüttung vorliegt. Das FG beschränkt die Anwendung hierbei zunächst auf die Fälle, in denen aus einer Beteiligung ausschließlich eine verdeckte Gewinnausschüttung geflossen ist. Es stellt sich die Frage, warum dies der Fall sein sollte. Tatsächlich wird man wohl alle Fälle einer verdeckten Gewinnausschüttung so zu behandeln haben. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH diese Rechtsfrage entscheiden wird.
Aufgrund der Bedeutung der Rechtsfrage hat das FG die Revision zum BFH gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.
FG München, Urteil v. 15.6.2016, 9 K 160/16
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