Arbeitslohn setzt kein zivilrechtlich wirksames Dienstverhältnis voraus
Hintergrund
Ein Arbeitnehmer war in einem Teilbetrieb beschäftigt, der von einer KG auf eine GmbH überging. Nachdem die GmbH einen Insolvenzantrag gestellt hatte, klagte der Arbeitnehmer auf den Fortbestand seines früheren Arbeitsverhältnisses mit der KG und erhielt zunächst vom LAG Recht. Infolge des Urteils zahlte die KG dem Mann im Jahr 2007 ein rückständiges Gehalt i. H. v. 144.000 EUR nach, das der Arbeitnehmer im Veranlagungszeitraum 2007 als Arbeitslohn versteuerte. Wenig später entschied das BAG jedoch, dass das Arbeitsverhältnis mit der KG doch wirksam auf den neuen Arbeitgeber übergegangen war. Somit musste der Arbeitnehmer die Lohnnachzahlung an die KG zurücküberweisen (im Veranlagungszeitraum 2010). Der Arbeitnehmer beantragte daraufhin eine Änderung des Einkommensteuerbescheids 2007 (Herabsetzung des Arbeitslohns). Er argumentierte, dass die Beträge in 2007 gar nicht hätten als Arbeitslohn versteuert werden dürfen, da kein zivilrechtlich wirksames Dienstverhältnis mit der KG bestanden hatte.
Entscheidung
Das FG entschied jedoch, dass die in 2007 zugeflossenen Gelder als Arbeitslohn steuerbar und steuerpflichtig waren. Ein zivilrechtlich wirksames Dienstverhältnis muss hierfür nicht zwingend bestanden haben, denn § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst alle auf einen Leistungsaustausch gerichteten Beziehungen, die zu einem (mit einem Arbeitsverhältnis vergleichbaren) wirtschaftlichen Erfolg führen. Nicht relevant ist die Frage nach der Wirksamkeit des entsprechenden Vertrags und dem Vertragstypus; es genügt ein faktisches Dienstverhältnis.
Das FG wies weiter darauf hin, dass die Rückgewähr von Arbeitslohn kein rückwirkendes Ereignis ist und somit nicht zu einer Änderung des Bescheids 2007 nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO führen kann. Stattdessen kann die Rückzahlung erst im Jahr des Abflusses (hier: 2010) als negativer Arbeitslohn erfasst werden.
Hinweis
Die Steuerbarkeit der Zahlung aus 2007 ergab sich auch aus § 41 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach steuerliche Rechtsfolgen ungeachtet der zivilrechtlichen Wirksamkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts eintreten, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis eintreten lassen. Die Revision wurde zugelassen, ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht bekannt.
FG Köln, Urteil v. 13.2.2014, 6 K 2745/10
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