Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Hintergrund:
Der Kläger macht die anteiligen Raumkosten für einen großen, im Erdgeschoss seines Einfamilienhauses teilweise für betriebliche und private Zwecke genutzten Raumes als Betriebsausgaben geltend. Der Raum war in einer Ecke mit einem Schreibtisch und Büroregalen ausgestattet. Der andere Teil des Raumes war mit einem Sofa, einem Couchtisch sowie einem Esstisch und einem Fernseher ausgestattet.
Der Kläger führte aus, dass er den Schreibtisch für betriebliche Büroarbeiten benötige, der Rest des großen Raumes sei als Empfangs- und Konferenzraum für seinen Betrieb genutzt worden. Das Finanzamt hat die anteiligen Raumkosten nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Im Klageverfahren macht der Kläger geltend, dass die Rechtsprechung des BFH zum Aufteilungsverbot überholt sei.
Entscheidung:
Das FG hat entschieden, dass die auf die betriebliche Nutzung entfallenden Kosten für das Wohn-/Arbeitszimmer als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Es geht davon aus, dass aus der Rechtsprechung des BFH v. 21.9.2009 (GrS 1/06, BFHE 227 S. 1), wonach in Bezug auf Reisekosten die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG einer Aufteilung von gemischt veranlassten Reisekosten nicht entgegenstehe, folgt, dass auch für den Bereich der Arbeitszimmer eine Aufteilung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil vorzunehmen ist, wenn die Privatnutzung nicht völlig untergeordnet ist. Der Umstand, dass das steuerliche Existenzminimum bereits zu einer Berücksichtigung von Wohnraumkosten führt, ändert nichts daran, dass die anteiligen Kosten für einen betrieblich genutzten Raum bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind. Lassen sich die insoweit entstandenen Kosten sachgerecht in einen privat und einen betrieblich veranlassten Anteil aufteilen, muss der betrieblich veranlasste Anteil den erzielten Gewinn mindern. Das FG geht darüber hinaus davon aus, dass aus dem Urteil des BFH vom 24.2.2011 (VI R 12/10) folgt, dass – soweit ein anderer Aufteilungsmaßstab nicht ersichtlich ist – eine hälftige Aufteilung der Kosten steuerlich zulässig ist.
(FG Köln, Urteil v. 19.5.2011, 10 K 4126/09)
Praxishinweis:
Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und wird unter dem Az. X R 32/11 beim BFH geführt. Eine positive Entscheidung des BFH würde dazu führen, dass bei Steuerpflichtigen, die aus Platzgründen kein separates Arbeitszimmer haben, der auf die "Schreibtischecke" entfallende Anteil der Raumosten als Werbungskosten abgezogen werden könnte. In ähnlich gelagerten Fällen sollten die Kosten für das "Arbeitszimmer" unter Hinweis auf das vorstehende Revisionsverfahren als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht, und der ablehnende Bescheid des Finanzamts durch einen Einspruch bis zur Entscheidung durch den BFH offen gehalten werden.
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024