Auch nicht abgeführte Lohnsteuer kann angerechnet werden

Lohnsteuerabzugsbeträge, die vom Arbeitgeber nicht an das Finanzamt abgeführt, aber als Einkünfte bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfasst wurden, können angerechnet werden. Dies hat der 6. Senat des FG Münster, Urteil v. 24.4.2012, 6 K 1498/11 AO entschieden.

Hintergrund:

Der Kläger hatte im Rahmen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit seinem Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung vereinbart. Der Arbeitgeber zahlte die Abfindung jedoch nicht in voller Höhe aus und fiel in Insolvenz. In der Steuerbescheinigung wies er den ausgezahlten Betrag sowie die auf die gesamte
vereinbarte Abfindung entfallende Lohnsteuer aus, ohne den gesamten ausgewiesenen Betrag an das Finanzamt abgeführt zu haben. Das Finanzamt unterwarf den ausbezahlten Betrag sowie die ausgewiesene Lohnsteuer als Arbeitslohn der Einkommensteuer. Es rechnete aber nur die rechnerisch auf diesen
Bruttobetrag entfallende Lohnsteuer an und erließ auf Antrag des Klägers einen entsprechenden Abrechnungsbescheid. Der Kläger begehrte dagegen die Anrechnung der gesamten bescheinigten Lohnsteuer.

Entscheidung:

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG sei der gesamte Betrag anzurechnen, da es sich um erhobene Abzugsbeträge handele, die auf bei der Veranlagung erfasste Einkünfte entfielen. Es bestehe zwar keine Bindung an die in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Beträge, aber das
beklagte Finanzamt habe sich durch die Behandlung des höheren Lohnsteuerbetrags als steuerpflichtigen Vorteil im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auch hinsichtlich der Anrechnungsfrage festgelegt und gebunden. Unerheblich sei deshalb, dass die Beträge nicht vollständig an das Finanzamt abgeführt wurden. Der Kläger habe mit der Duldung des Einbehalts der Lohnsteuerschuld und der entsprechenden Minderung des Arbeitslohns grundsätzlich seine Zahlungspflicht erfüllt.

(FG Münster, Urteil v. 24.4.2012, 6 K 1498/11 AO)

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VII R 28/12 anhängig.

FG Münster, Pressemitteilung Nr. 8/2012 v. 15.8.2012

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