Aufgabe eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs
Sachverhalt:
Die Großeltern des klagenden Steuerbürgers waren Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, den sie im Jahre 1954 teilweise auf eine ihrer beiden Töchter übertrugen. Nach dem Tod des Großvaters setzte die Großmutter ihre beiden Töchter zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Enkel trat nach dem Tod der einen Tochter (= seiner Mutter) als Miterbe in die zwischenzeitlich entstandene Erbengemeinschaft mit der anderen Tochter (= seiner Tante) ein. Knapp zwei Jahre später einigten sich die beiden Miterben darauf, dass das Grundstück A auf den Sohn übergeht und das Grundstück B auf die Tante.
16 Jahre später wurde das Grundstück A schließlich in ein Baulandumlegungsverfahren einbezogen; dem Sohn wurden unter anderem sechs Bauplätze mit einer Gesamtgröße von 2.158 qm zugeteilt. Das Finanzamt ging davon aus, dass das Grundstück ein verpachteter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewesen ist und die stillen Reserven im Wege der Erbfolge nicht aufgedeckt worden waren. Da sämtliche Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in das Umlegungsverfahren eingebracht worden waren, lag nach Ansicht des Amtes eine Zwangsbetriebsaufgabe samt Betriebsaufgabegewinn vor. Infolgedessen setzte das Amt einen Veräußerungsgewinn von rund 240.000 EUR an. Der Sohn trug dagegen vor, dass er zu keinem Zeitpunkt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt hatte.
Entscheidung:
Das Finanzgericht entschied, dass die Feststellung des Veräußerungsgewinns rechtswidrig war. Zwar war das Amt zu Recht davon ausgegangen, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb der Großeltern nach dem Tod der Großmutter zunächst als Verpachtungsbetrieb von der Erbengemeinschaft fortgeführt worden war. Allerdings hatte die Erbengemeinschaft bis zur Übertragung der Grundstücke A und B an die Miterben einen einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (nicht zwei Betriebe) geführt, der mit der Übertragung zerschlagen wurde. Der Sohn hatte weder den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Erbengemeinschaft (teilweise) fortgeführt noch mit dem erworbenen Grundstück einen neuen Betrieb eröffnet. Selbst wenn man bei ihm einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterstellen würde, wäre dieser im Übrigen nicht dadurch zwangsweise aufgegeben worden, dass dem Sohn Bauplätze mit einer Fläche von weniger als 3.000 qm im Umlegungsverfahren zugeteilt worden waren.
Praxishinweis:
Das letzte Wort in diesem Fall liegt nun beim Bundesfinanzhof, das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen IV R 35/15 anhängig. In ähnlich gelagerten Fällen kann somit Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beim Finanzamt beantragt werden.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.6.2015, 1 K 2399/12, Haufe Index 8383702
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024