Aufwendungen für behinderungsbedingte Baumaßnahmen als agB auf mehrere Jahre verteilen
Bereits mit Urteil v. 22.10.2009 (VI R 7/09) hatte der BFH entschieden, dass Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses als agB abziehbar sein können, wenn sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt. Schon in diesem Urteil hat es der BFH für denkbar gehalten, im Wege der abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) ein Wahlrecht auf Verteilung der Aufwendungen über den Nutzungszeitraum zu gewähren, wenn ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen entgegenstehe.
Im Anschluss an dieses BFH-Urteil haben sich sowohl der BFH als auch mehrere FG in den nachfolgend aufgeführten Urteilen mit dem Thema beschäftigt:
Einbau eines Treppenlifts
Der BFH hat mit Urteil v 6.2.2014 (VI R 61/12) entschieden, dass wegen des abschließenden Charakters der Katalogtatbestände in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f EStDV die Zwangsläufigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts nicht formalisiert (d.h. kein vorheriges amtsärzt-liches Attest bzw. keine Bescheinigung des MDK), sondern nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nachzuweisen ist.
Einbau einer Dusche
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil v. 19.3.2014 (1 K 3301/12) entschieden, dass eine schwerwiegende Behinderung eine tatsächliche Zwangslage begründet, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht, so dass die Kosten für einen behinderungsbedingten Umbau der Wohnung als agB gem. § 33 EStG zu berücksichtigen sind. Der behinderungsbedingte Mehraufwand entstehe zwangsläufig, so dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund tritt.
Einbau eines Fahrstuhls
Die Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls stellen nach einem Urteil des FG Köln v. 27.8.2014 (14 K 2517/12) krankheitsbedingte agB dar, wenn der Einbau eines Treppenliftes bautechnisch nicht möglich ist, und im Übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 33 EStG erfüllt sind.
Verteilung auf mehrere Jahre
Das FG Saarland hat mit Gerichtsbescheid v. 6.8.2013 (1 K 1308/12) für den Fall entschieden, dass sich Aufwendungen in erheblicher Höhe (hier: 135.143 EUR) für den behinderungsbedingten Umbau des eigenen Hauses im Jahr ihrer Verausgabung zum ganz überwiegenden Teil steuerlich nicht auswirken, eine Billigkeitsregelung gemäß § 163 AO dahingehend angemessen ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen – in Anlehnung an den Rechtsgedanken, der dem § 82b EStDV und dem § 34 Abs. 1 EStG zugrunde liegt – auf 5 Jahre verteilen kann. Die gegen dieses Urteil eingelegt Revision VI R 68/13 hat der BFH mit Beschluss v. 11.9.2014 als unzulässig verworfen, so dass eine Entscheidung des BFH zur Frage der Verteilung von agB mehrere Jahre noch aussteht.
Verteilung auf 3 Jahre
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil v. 23.4.2015 (3 K 1750/13) entschieden, dass hohe agB nicht im Billigkeitswege auf mehrere Jahre verteilt werden können, wenn sie sich im Kalenderjahr, in dem sie verausgabt worden sind, steuerlich nur sehr eingeschränkt auswirken können. Im Streitfall hatten die Kläger Kosten für einen behindertengerechten Umbau ihres Wohnhauses in Höhe von 166.000 EUR als agB geltend gemacht. Diese Kosten wurden von dem FA wegen der schweren Behinderung der Tochter auch als agB anerkannt. Die beantragte Verteilung der Kosten auf drei Jahre lehnte das FG mit der Begründung ab, dass es nicht Ziel des § 33 EStG sei, Stpfl. die größtmögliche Steuerentlastung zu gewähren.
Praxis-Tipp: Einspruch einlegen
Die genannten Entscheidungen zeigen, dass bei einem Nachweis der medizinischen Notwendigkeit behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen grundsätzlich als agB zu berücksichtigen sind, und dass die sog. Gegenwerttheorie der Vergangenheit angehört. Das FG Baden-Württemberg hat in dem o. a. Urteil vom 23.4.2015 wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zugelassen. Diese wurde eingelegt und ist beim BFH unter dem Az. VI R 36/15 anhängig. In diesem Verfahren hat der VI. Senat des BFH nun die Möglichkeit, das, was er im Urteil vom 22.10.2009 (a.a.O.) für denkbar gehalten hat, auch in die Tat umzusetzen, und im Wege der abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) ein Wahlrecht auf Verteilung der Aufwendungen über den Nutzungszeitraum zu gewähren. In vergleichbaren Fällen sollten daher ablehnende Steuerbescheide unter Hinweis auf das Verfahren VI R 36/15 mit einem Einspruch offen gehalten werden.
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