Aufwendungen für eine Tomatis-Therapie

Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass Aufwendungen für eine sog. Tomatis-Therapie nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Tomatis-Therapie

Die Tomatis-Therapie wurde französischen Arzt Alfred A. Tomatis entwickelt. Es handelt sich hierbei um eine „Horch-“ und Hörtherapie, die sich mit der Interaktion von auditiven, phonatorischen und psychischen Prozessen beschäftigt. Sie dient der Behandlung eines weiten Spektrums des Funktions- und Gleichgewichtssystems. Rechtlich wird die Tomatis-Therapie zu den komplemetärmedizinischen Behandlungsmethoden gezählt.

Keine außergewöhnliche Belastungen 

Der Sohn der Kläger litt an einer sog. Hyperakusis (krankhaften Überempfindlichkeit gegen Schall). Der behandelnde HNO-Arzt empfahl eine Hörtherapie nach Tomatis bei einem entsprechenden Institut. Die Behandlung wurde von dem HNO-Arzt als erfolgreich bescheinigt. Doch die Kosten für die Behandlung wurden weder von der Krankenkasse noch Beihilfestelle übernommen. Die Kläger wollten deshalb die Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung jedoch ab, da weder ein vor Beginn der Therapie ausgestelltes amtsärztliches Gutachten noch eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt werden konnte. Auch die Klage blieb erfolglos.

Niedersächsisches FG, Urteil v. 11.6.2020, 9 K 182/19, Newsletter 8/2020 des Niedersächsischen FG


Schlagworte zum Thema:  Außergewöhnliche Belastung